Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187_1951 AT

187. Bundesgesetz: Nachtrag zum Bundesfinanzgesetz 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Bundesgesetz: Nachtrag zum Bundesfinanzgesetz 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. (1) Die Ansätze des Bundesvoranschlages

für das Jahr 1951 (Bundesfinanzgesetz

für das Jahr 1951, BGBl. Nr. 37/1951) werden

durch die in den beigedruckten Anlagen festgesetzten

Änderungen der Bundesausgaben und

Bundeseinnahmen abgeändert.

(2) Die Zusammenfassung der Ansätze des

Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1951 und der

gemäß der beigedruckten Anlagen festgesetzten

Änderungen ergibt folgende Schlußsummen

Artikel II. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für

Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →