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187_1950 AT

187. Kundmachung: Geltung des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und des Abkommens vom 27. Juli 1929 über die Behandlung der Kriegsgefangenen in bezug auf die Republik der Vereinigten Staaten von Indonesien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Kundmachung: Geltung des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und des Abkommens vom 27. Juli 1929 über die Behandlung der Kriegsgefangenen in bezug auf die Republik der Vereinigten Staaten von Indonesien.

Nach einer Mitteilung der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft hat der Hochkommissar

der Republik der Vereinigten Staaten

von Indonesien in den Niederlanden am 5. Juni

1950 im Eidgenössischen Politischen Departement

in Bern namens seiner Regierung eine Erklärung

unterzeichnet, gemäß welcher die Republik

der Vereinigten Staaten von Indonesien

die Weitergeltung des Genfer Abkommens vom

27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses der

Verwundeten und Kranken der Heere im Felde

und des Abkommens vom 27. Juli 1929 über

die Behandlung der Kriegsgefangenen (beide Abkommen

BGBl. Nr. 166/1936) für das Gebiet

der Republik der Vereinigten Staaten von Indonesien

anerkennt.

Die Republik der Vereinigten Staaten von

Indonesien, welche den beiden Abkommen bis

zu ihrer Entlassung aus dem Staatsverbande des

Königreiches der Niederlande auf Grund der

Vertragszugehörigkeit der Niederlande zu den

beiden Abkommen angehörte, ist durch die vorhin

erwähnte Erklärung selbständiger Vertragspartner

des Genfer Abkommens vom 27. Juli

1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten

und Kranken der Heere im Felde und

des Abkommens vom 27. Juli 1929 über die

Behandlung der Kriegsgefangenen geworden.

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