187. Kundmachung: Geltung des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und des Abkommens vom 27. Juli 1929 über die Behandlung der Kriegsgefangenen in bezug auf die Republik der Vereinigten Staaten von Indonesien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach einer Mitteilung der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft hat der Hochkommissar
der Republik der Vereinigten Staaten
von Indonesien in den Niederlanden am 5. Juni
1950 im Eidgenössischen Politischen Departement
in Bern namens seiner Regierung eine Erklärung
unterzeichnet, gemäß welcher die Republik
der Vereinigten Staaten von Indonesien
die Weitergeltung des Genfer Abkommens vom
27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken der Heere im Felde
und des Abkommens vom 27. Juli 1929 über
die Behandlung der Kriegsgefangenen (beide Abkommen
BGBl. Nr. 166/1936) für das Gebiet
der Republik der Vereinigten Staaten von Indonesien
anerkennt.
Die Republik der Vereinigten Staaten von
Indonesien, welche den beiden Abkommen bis
zu ihrer Entlassung aus dem Staatsverbande des
Königreiches der Niederlande auf Grund der
Vertragszugehörigkeit der Niederlande zu den
beiden Abkommen angehörte, ist durch die vorhin
erwähnte Erklärung selbständiger Vertragspartner
des Genfer Abkommens vom 27. Juli
1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten
und Kranken der Heere im Felde und
des Abkommens vom 27. Juli 1929 über die
Behandlung der Kriegsgefangenen geworden.