187. Bundesgesetz: Pensionsüberleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Hauptstück.
§ I. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes
finden auf nachstehend angeführte Pensionsparteien
Anwendung, sofern sie zu dem im
VIII. Hauptstück des Gehaltsgesetzes 1927,
B.G.Bl. Nr. 105/1928, und im Artikel X der
3. Gehaltsgesetznovelle, B.G.Bl. Nr. 436/1929,
angeführten Personenkreis gehören und bisher
nicht unter die Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 22/1947, gefallen
sind
a) Personen, auf die § 10, Abs. 0). des
Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl.
Nr, 134/1945, Anwendung findet, und Personen,
die nach § 10, Abs. (2), des Beamten-
Überleitungsgesetzes als Pensionsparteien,
sei es als Empfänger eines Ruhegenusses,
sei es als Empfänger eines Versorgungsgenusses,
zu übernehmen sind;
b) Personen, die nach § 8, Abs. (2), des
Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand
versetzt worden sind, sowie die
Hinterbliebenen nach diesen Personen, endlich
c) die Hinterbliebenen nach Personen, die nur
wegen ihres Ablebens nicht mehr nach § 8,
Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes
in den Ruhestand versetzt werden konnten.
§ 2. (1) Auf die im § 1 genannten Pensionsparteien
finden, soweit im folgenden nicht etwas
anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen
Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes
Anwendung. Künftige Änderungen der pensionsrechtlichen
Bestimmungen und der die Ruhegenußbemessungsgrundlage
bildenden Bezüge des
Gehaltsüberleitungsgesetzes finden auf die unter
dieses Bundesgesetz fallenden Pensionsparteien
Anwendung.
(2) Die Ruhegenüsse und die Versorgungsgenüsse
der im § 1 genannten Pensionsparteien sind nach
den Ansätzen des Gehaltsüberleitungsgesetzes zu
bemessen. Zu diesem Zwecke sind diese Pensionsparteien
unter Anwendung der Vergleichsposten-
Tabellen (Anlage zu Abschnitt VI des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
überzuleiten. Hiebei gilt als
„alter Dienstposten" die bezugsrechtliche Stellung,
die der Beamte nach dem Gehaltsgesetz 1927 tatsächlich
erlangt hat oder die er erlangt hätte,
wenn im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung,
beziehungsweise seines Todes die Bestimmungen
des Gehaltsgesetzes 1927 auf ihn anzuwenden gewesen
wären. Diese Überleitung gilt bei Personen,
auf die § 10, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes
Anwendung findet, als Übernahme in
den Pensionsstand.
(3) Bei der Überleitung der Empfänger von
Versorgungsgenüssen kann für die Bemessung des
Versorgungsgenusses eine Dienstzeitanrechnimg
nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes stattfinden.
(4) Die Ruhe(Versorgungs)genüsse sind mit dem
gleichen Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage
zu bemessen, der sich nach den am
13. März 1938 in Geltung gestandenen Vorschriften
ergibt. § 46, Abs. (1) und (2), des
Gehaltsüberleitungsgesetzes findet insoweit keine
Anwendung.
§ 3. Hat ein Beamter während einer nach § 11
des Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung
des Ruhe(Versorgungs)genusses angerechneten
Dienstzeit einen Dienstunfall unter Umständen
erlitten, die nach den ab 31. August 1945 für
Bundesbeamte geltenden Bestimmungen einen Anspruch
auf begünstigte Ruhe(Versorgungs)genußbemessung
begründen, so ist es der rechtzeitigen
Geltendmachung dieses Anspruches gleichzuachten,
wenn sich der Beamte (Versorgungsberechtigte)
den ihm damals zugestandenen Unfallfürsorgeanspruch
gewahrt hatte.
§ 4. Die Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
an die im § 2 dieses Bundesgesetzes vorgesehene
Höhe wird stufenweise durchgeführt.
Die Stufen, von denen die erste jedenfalls am
1. Jänner 1950 wirksam wird, werden durch im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates zu erlassende Verordnungen der
Bundesregierung festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt
erhalten die Pensionsparteien weiterhin
Vorschußzahlungen nach § 3, Abs. (2), des
Beamten-Überleitungsgesetzes. Diese Vorschußzahlungen
gelten die Ansprüche der Pensionsparteien
ab.
§ 5. Ist der auf Grund der stufenweisen Angleichung
nach § 4 dieses Bundesgesetzes flüssigzumachende
Ruhe(Versorgungs)genuß niedriger
als der Bruttobezug der letzten nach § 3, Abs. (2),
des Beamten-Überleitungsgesetzes gebührenden
Vorschußzahlung, so erhält die Pensionspartei
eine Ergänzungszulage auf diesen Bruttobezug.
Die Ergänzungszulage ist nach Ruhestandsbeamten
in die Bemessungsgrundlage des Versorgungsgenusses
einzubeziehen.
§ 6. Auf die unter dieses Bundesgesetz fallenden
Versorgungsgenüsse nach Beamten, die vor seiner
Kundmachung gestorben sind, finden die Bestimmungen
des § 52 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
keine Anwendung.
§ 7. Bei der Anwendung der Ruhensvorschriften
der §§ 53, 54 und 55 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
sind als Dienstbezüge die Dienstbezüge
anzusehen, die der Überleitung nach § 2 dieses
Bundesgesetzes zugrunde gelegt werden. Im Falle
des § 54 des Gehaltsüberleitungsgesetzes ist als
Ruhegenuß des verstorbenen Gatten der Ruhegenuß
anzusehen, der sich nach § 2 dieses Bundesgesetzes
ergibt. Bis zur Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
an die im § 2 dieses Bundesgesetzes
vorgesehene Höhe (§ 4) unterliegen die
Vorschußzahlungen nach § 3, Abs. (2), des
Beamten-Überleitungsgesetzes den Ruhensvorschriften.
§ 8. Empfänger von Ruhegenüssen, denen für
die Dauer ihrer Wiederverwendung gemäß § 10,
Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes die
Differenz zwischen ihrem Ruhegenuß und den
Dienstbezügen zuerkannt wird, erhalten die
Differenz auf die Dienstbezüge des Dienstpostens,
der der Bemessung ihres Ruhegenusses nach § 2,
Abs. (2), dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen
ist. Auf diese Differenz findet Abs. (1) des § 53
des Gehaltsüberleitungsgesetzes nicht Anwendung.
II. Hauptstück.
§ 9. Den nach § 10, Abs. (3), des Beamtenüberleitungsgesetzes
wiederverwendeten Ruhestandsbeamten
des Bundes ist die Zeit der Wiederverwendung
für den Hundertsatz des Ruhegenusses
bis zur Erreichung der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage
anzurechnen, wenn sie die Dauer
eines Jahres übersteigt.
§ 10. Ruhestandsbeamte des Bundes, die in der
Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem
27. April 1945 gegen Zahlung der Differenz
zwischen dem Ruhegenuß und den ihnen auf
Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Zeitpunkte
ihrer Ruhestandsversetzung gebührenden
Dienstbezügen verwendet worden sind, kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen die Zeit dieser Verwendung für den
Hundertsatz des Ruhegenusses bis zur Erreichung
der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage angerechnet
werden, wenn sie die Dauer eines Jahres
übersteigt.
§ 11. (1) Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der
Pensionsparteien der Österreichischen Bundesbahnen,
die nicht unter die Bestimmungen der
Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, B.G.Bl. Nr. 263/1947,
fallen, einschließlich der im § 123, Abs. (1), Z. 3
und 4, des Gehaltsgesetzes 1927 genannten Personen,
sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze
dieses Bundesgesetzes und in Anlehnung an
die für Bundesbahnpensionisten geltenden Vorschriften
durch Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr zu regeln.
(2) Die Bundesregierung kann die Ruhe(Versorgungs)genüsse
von Pensions (Provisions)parteien,
die weder unter die Bestimmungen des vorangehenden
Abs. (1) und des § 1 dieses Bundesgesetzes,
noch unter das Gehaltsüberleitungsgesetz
fallen, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze
dieses Bundesgesetzes und auf die besonderen
Verhältnisse ihres Dienstes durch Verordnung
regeln.
(3) Verordnungen nach den Abs. (1) und (2)
bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates.
III. Vollziehung.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Erlassung
von Durchführungsverordnungen und in allen
grundsätzlichen Angelegenheiten das Bundesministerium
für Finanzen betraut, im übrigen das
nach seinem sachlichen Wirkungsbereich in Betracht
kommende Bundesministerium.