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187. Bundesgesetz: Pensionsüberleitungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Bundesgesetz: Pensionsüberleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Hauptstück.

§ I. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes

finden auf nachstehend angeführte Pensionsparteien

Anwendung, sofern sie zu dem im

VIII. Hauptstück des Gehaltsgesetzes 1927,

B.G.Bl. Nr. 105/1928, und im Artikel X der

3. Gehaltsgesetznovelle, B.G.Bl. Nr. 436/1929,

angeführten Personenkreis gehören und bisher

nicht unter die Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 22/1947, gefallen

sind

a) Personen, auf die § 10, Abs. 0). des

Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl.

Nr, 134/1945, Anwendung findet, und Personen,

die nach § 10, Abs. (2), des Beamten-

Überleitungsgesetzes als Pensionsparteien,

sei es als Empfänger eines Ruhegenusses,

sei es als Empfänger eines Versorgungsgenusses,

zu übernehmen sind;

b) Personen, die nach § 8, Abs. (2), des

Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand

versetzt worden sind, sowie die

Hinterbliebenen nach diesen Personen, endlich

c) die Hinterbliebenen nach Personen, die nur

wegen ihres Ablebens nicht mehr nach § 8,

Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes

in den Ruhestand versetzt werden konnten.

§ 2. (1) Auf die im § 1 genannten Pensionsparteien

finden, soweit im folgenden nicht etwas

anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen

Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

Anwendung. Künftige Änderungen der pensionsrechtlichen

Bestimmungen und der die Ruhegenußbemessungsgrundlage

bildenden Bezüge des

Gehaltsüberleitungsgesetzes finden auf die unter

dieses Bundesgesetz fallenden Pensionsparteien

Anwendung.

(2) Die Ruhegenüsse und die Versorgungsgenüsse

der im § 1 genannten Pensionsparteien sind nach

den Ansätzen des Gehaltsüberleitungsgesetzes zu

bemessen. Zu diesem Zwecke sind diese Pensionsparteien

unter Anwendung der Vergleichsposten-

Tabellen (Anlage zu Abschnitt VI des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

überzuleiten. Hiebei gilt als

„alter Dienstposten" die bezugsrechtliche Stellung,

die der Beamte nach dem Gehaltsgesetz 1927 tatsächlich

erlangt hat oder die er erlangt hätte,

wenn im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung,

beziehungsweise seines Todes die Bestimmungen

des Gehaltsgesetzes 1927 auf ihn anzuwenden gewesen

wären. Diese Überleitung gilt bei Personen,

auf die § 10, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes

Anwendung findet, als Übernahme in

den Pensionsstand.

(3) Bei der Überleitung der Empfänger von

Versorgungsgenüssen kann für die Bemessung des

Versorgungsgenusses eine Dienstzeitanrechnimg

nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes stattfinden.

(4) Die Ruhe(Versorgungs)genüsse sind mit dem

gleichen Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage

zu bemessen, der sich nach den am

13. März 1938 in Geltung gestandenen Vorschriften

ergibt. § 46, Abs. (1) und (2), des

Gehaltsüberleitungsgesetzes findet insoweit keine

Anwendung.

§ 3. Hat ein Beamter während einer nach § 11

des Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung

des Ruhe(Versorgungs)genusses angerechneten

Dienstzeit einen Dienstunfall unter Umständen

erlitten, die nach den ab 31. August 1945 für

Bundesbeamte geltenden Bestimmungen einen Anspruch

auf begünstigte Ruhe(Versorgungs)genußbemessung

begründen, so ist es der rechtzeitigen

Geltendmachung dieses Anspruches gleichzuachten,

wenn sich der Beamte (Versorgungsberechtigte)

den ihm damals zugestandenen Unfallfürsorgeanspruch

gewahrt hatte.

§ 4. Die Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

an die im § 2 dieses Bundesgesetzes vorgesehene

Höhe wird stufenweise durchgeführt.

Die Stufen, von denen die erste jedenfalls am

1. Jänner 1950 wirksam wird, werden durch im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates zu erlassende Verordnungen der

Bundesregierung festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt

erhalten die Pensionsparteien weiterhin

Vorschußzahlungen nach § 3, Abs. (2), des

Beamten-Überleitungsgesetzes. Diese Vorschußzahlungen

gelten die Ansprüche der Pensionsparteien

ab.

§ 5. Ist der auf Grund der stufenweisen Angleichung

nach § 4 dieses Bundesgesetzes flüssigzumachende

Ruhe(Versorgungs)genuß niedriger

als der Bruttobezug der letzten nach § 3, Abs. (2),

des Beamten-Überleitungsgesetzes gebührenden

Vorschußzahlung, so erhält die Pensionspartei

eine Ergänzungszulage auf diesen Bruttobezug.

Die Ergänzungszulage ist nach Ruhestandsbeamten

in die Bemessungsgrundlage des Versorgungsgenusses

einzubeziehen.

§ 6. Auf die unter dieses Bundesgesetz fallenden

Versorgungsgenüsse nach Beamten, die vor seiner

Kundmachung gestorben sind, finden die Bestimmungen

des § 52 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

keine Anwendung.

§ 7. Bei der Anwendung der Ruhensvorschriften

der §§ 53, 54 und 55 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

sind als Dienstbezüge die Dienstbezüge

anzusehen, die der Überleitung nach § 2 dieses

Bundesgesetzes zugrunde gelegt werden. Im Falle

des § 54 des Gehaltsüberleitungsgesetzes ist als

Ruhegenuß des verstorbenen Gatten der Ruhegenuß

anzusehen, der sich nach § 2 dieses Bundesgesetzes

ergibt. Bis zur Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

an die im § 2 dieses Bundesgesetzes

vorgesehene Höhe (§ 4) unterliegen die

Vorschußzahlungen nach § 3, Abs. (2), des

Beamten-Überleitungsgesetzes den Ruhensvorschriften.

§ 8. Empfänger von Ruhegenüssen, denen für

die Dauer ihrer Wiederverwendung gemäß § 10,

Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes die

Differenz zwischen ihrem Ruhegenuß und den

Dienstbezügen zuerkannt wird, erhalten die

Differenz auf die Dienstbezüge des Dienstpostens,

der der Bemessung ihres Ruhegenusses nach § 2,

Abs. (2), dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen

ist. Auf diese Differenz findet Abs. (1) des § 53

des Gehaltsüberleitungsgesetzes nicht Anwendung.

II. Hauptstück.

§ 9. Den nach § 10, Abs. (3), des Beamtenüberleitungsgesetzes

wiederverwendeten Ruhestandsbeamten

des Bundes ist die Zeit der Wiederverwendung

für den Hundertsatz des Ruhegenusses

bis zur Erreichung der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage

anzurechnen, wenn sie die Dauer

eines Jahres übersteigt.

§ 10. Ruhestandsbeamte des Bundes, die in der

Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem

27. April 1945 gegen Zahlung der Differenz

zwischen dem Ruhegenuß und den ihnen auf

Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Zeitpunkte

ihrer Ruhestandsversetzung gebührenden

Dienstbezügen verwendet worden sind, kann im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen die Zeit dieser Verwendung für den

Hundertsatz des Ruhegenusses bis zur Erreichung

der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage angerechnet

werden, wenn sie die Dauer eines Jahres

übersteigt.

§ 11. (1) Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der

Pensionsparteien der Österreichischen Bundesbahnen,

die nicht unter die Bestimmungen der

Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, B.G.Bl. Nr. 263/1947,

fallen, einschließlich der im § 123, Abs. (1), Z. 3

und 4, des Gehaltsgesetzes 1927 genannten Personen,

sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze

dieses Bundesgesetzes und in Anlehnung an

die für Bundesbahnpensionisten geltenden Vorschriften

durch Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr zu regeln.

(2) Die Bundesregierung kann die Ruhe(Versorgungs)genüsse

von Pensions (Provisions)parteien,

die weder unter die Bestimmungen des vorangehenden

Abs. (1) und des § 1 dieses Bundesgesetzes,

noch unter das Gehaltsüberleitungsgesetz

fallen, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze

dieses Bundesgesetzes und auf die besonderen

Verhältnisse ihres Dienstes durch Verordnung

regeln.

(3) Verordnungen nach den Abs. (1) und (2)

bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates.

III. Vollziehung.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Erlassung

von Durchführungsverordnungen und in allen

grundsätzlichen Angelegenheiten das Bundesministerium

für Finanzen betraut, im übrigen das

nach seinem sachlichen Wirkungsbereich in Betracht

kommende Bundesministerium.

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