187. Verordnung: Weinerfassungs- und Bewirtschaftungsverordnung 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Gesetze vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht des
Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend
landwirtschaftliche Erzeugnisse, und vom
10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Volksernährung,
betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,
wird verordnet
§ 1. (1) Die gesamte Weinernte 1946 sowie die
noch vorhandenen Mengen Altwein unterliegen
der Bewirtschaftung.
(2) Wein im Sinne dieser Verordnung
sind auch Weintrauben, Traubenmaische und
Weinmost.
(3) Zur fachlichen Beratung der Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und Volksernährung
in Fragen der Weinerfassung, Aufbringung
und Verteilung wird beim Bundesministerium
für Volksernährung eine Weinlenkungskommission
aufgestellt.
§ 2. (1) Alle Weinerzeuger, Winzer- und
Kellereigenossenschaften haben ihre Weinernte
1946 oder die von ihnen durchgeführte Einlagerung
binnen acht Tagen nach Beendigung der
Lese und gleichzeitig die noch in ihrer Verwahrung
befindlichen Altweinmengen, beide getrennt
nach Edelwein und Direktträgerwein, schriftlich
bei dem nach dem Orte der Einlagerung zuständigen
Gemeindeamte (in Wien beim Bezirksvorsteher)
anzumelden. Ist der Wein in mehreren
Gemeinden eingelagert worden, so ist der Anmeldung
am Orte des Hauptbetriebes eine Zusammenstellung
der gesamten Weinernte, getrennt
nach Einlagerungsorten, anzuschließen. In
der Anmeldung ist anzugeben, ob der Ablieferungspflicht
für das Jahr 1945 gemäß der Verordnung
vom 15. Oktober 1945, St. G. Bl.
Nr. 192, entsprochen wurde. Auch Verpächter
und Nutznießer, die auf Grund von Pacht- und
Nutzungsverträgen Wein von Weinerzeugern
erhalten haben diesen binnen acht Tagen anzumelden.
Die Anmeldungen sind nach dem Muster
der Beilage in zweifacher Ausfertigung zu erstatten.
(2) Die Weinernte 1946 ist hiebei mit 90 Prozent
des erzeugten Weinmostes einzusetzen.
106 kg Trauben sind 100 Litern Maische, 135 kg
Trauben 100 Litern Most gleichzusetzen.
(3) In der Anmeldung sind gesondert auch die
nach dem 1. August 1946 veräußerten Mengen
Wein unter Angabe des Erstehers auszuweisen.
(4) In der Anmeldung ist anzugeben, ob Weinabgabe
im Buschenschank oder auf Grund von
Sedbstmarkterberechtigungen angestrebt wird.
(5) Weinerzeuger, deren Ernte 100 Liter nicht
überschreitet, sind von der Anmeldung befreit.
§ 3. (1) Die Überprüfung der Anmeldungen
obliegt der örtlich zuständigen Weinsteuerkommission,
in Orten, wo diese nicht oder noch
nicht besteht, einer Kommission, der der Bürgermeister
(Bezirksvorsteher) oder sein Vertreter
und zwei vom Bezirkshauptmann auf Vorschlag
der Bezirksbauernkammer ernannte ortsansässige
Weinbautreibende angehören.
(2) In Orten mit insgesamt weniger als 10 ha
Weingartenfläche obliegt die Überprüfung der
Anmeldung [Abs. (1)] dem Bürgermeister (Bezirksvorsteher)
oder seinem Stellvertreter.
§ 4. (1) Die ganze angemeldete Menge Altwein
— soweit die Ablieferungspflicht 1945 erfüllt
wurde — und von der angemeldeten Erntemenge
1946 30 Prozent — von letzterer mindestens
aber 500 Liter— werden für den Eigenbedarf
freigegeben. Die restlichen 70 Prozent
der Erntemenge 1946 gelten als erfaßt und
sichergestellt. 5/7 davon dürfen nur nach Maßgabe
der Bestimmungen dieser Verordnung abgegeben
und in Verkehr gesetzt werden.
(2) Die verbleibenden 2/7 des 70prozentigen
Teiles [Abs. (1)] der Erntemenge 1946 sind beim
Erzeuger zu lagern, pfleglich zu behandeln und
dürfen nur nach von den Bundesministerien für
Land- und Forstwirtschaft und für Volksernährung
einvernehmlich zu erlassenden Weisungen
verwendet werden.
(3) Die durch eine Sonderverfügung der britischen
Militärregierung in Steiermark sichergestellten
Altweinmengen bleiben unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. (1) auch weiterhin
erfaßt.
(4) Im Falle außerordentlicher Kriegsschäden
an Wirtschafts- und Wohngebäuden kann das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
nach Anhörung der zuständigen LandesLandwirtschaftskammer
und der Weinlenkungskommission
die in Abs. (1) festegesetzte Weinfreimenge
erhöhen.
§ 5. (1) Wein darf nur auf Grund von Weinbezugsberechtigungen
oder Weinmarken gekauft
und verkauft werden. Dies gilt auch für nicht
angemeldeten [§ 1, Abs. (5)] und für den Eigenbedarf
freigegebenen Wein [§ 4, Abs. (4)].
(2) Für eine nach der Betriebsgröße abgestufte
Versorgung der bäuerlichen nichtweinbautreibenden
Bevölkerung mit Erntewein sind Bezugsscheine
in der Höhe des bisher nachgewiesenen
Bezuges auszustellen. Wein aus Direktträgerreben
ist ausschließlich für industrielle
Zwecke und Haustrunk zu verwenden.
§ 6. (1) Buschenschank darf nur in jenen Orten
ausgeübt werden, wo er seit altersher üblich ist
und auch dort nur von solchen Betrieben, die
ihn nachweislich schon ausgeübt haben. Als
Buschenschank kann auf Antrag auch eine andere
Form des Weinabsatzes von den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und Volksernährung
bezeichnet und behandelt werden.
(2) Die Selbstmarkterberechtigungen sind in
jenem Verhältnis anzuerkennen, in dem sie
seinerzeit nachweislich zu dem Gesamternteergebnis
standen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht
werden, so setzen die Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und Volksernährung
das Ausmaß der Selbstmarkterberechtigung
nach freiem Ermessen fest, wobei jedoch das tatsächliche
Ausmaß der seinerzeit in Litern ausgedrückten
Selbstmarkterberechtigung nicht unterschritten
werden soll. Die so abgesetzten Weinmengen
sind ebenfalls in die abgabepflichtige
Weinmenge einzurechnen.
§ 7. (1) Der Transport von mehr als 5 kg
Trauben und mehr als 2 Litern oder 3 Bouteillen
(zu 0'72 bis 0'75 Liter) Wein unterliegt dem
Transportscheinzwang. Dies gilt jedoch nicht
für den Transport von Trauben oder Traubenmaische
vom Weingarten des Erzeugers in seinen
oder einen anderen Erzeugerkeller oder in den
Keller der zuständigen Winzer-, beziehungsweise
Kellereigenossenschaft.
(2) Transportbescheinigungen und Weinbezugsberechtigungen
werden von den Bundesministerien
für Land und Forstwirtschaft und
Volksennährung nach Anhörung der Weinlenkungskommission
ausgestellt.
(3) Weinmarken werden nach Anhörung der
Weinlenkungskommission gleichzeitig mit den
Lebensmittelmarken ausgegeben. Die Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und
Volksernährung können mit der Ausstellung von
Weinbezugsberechtigungen und Transportscheinen
im Bedarfsfalle auch andere Stellen betrauen,
die hiebei an ihre Weisungen gebunden sind.
§ 8. (1) Die Weinlenkungskommission besteht
aus je einem Vertreter des Bundesministeriums
für Volksernährung als Vorsitzenden, des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft
als sein Stellvertreter, je zwei Vertretern der
Landes-Landwirtschaftskammern von Niederösterreich
und Burgenland, des Weinhandels, der
Gastwirte, der Verbraucher, je einem Vertreter
der Landes-Landwirtschaftskammern für Steiermark
und Wien und einem Vertreter aus dem
Kreise der Winzergenossenschaften.
(2) Die Ernennung der Vertreter des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, der
Landes-Landwirtschaftskammern und des Vertreters
aus dem Kreise der Winzergenossenschaften
erfolgt durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, die Ernennung aller
übrigen Mitglieder nach Anhörung der zuständigen
Interessenvertretungen — die der Vertreter
der Verbraucher nach Anhörung der Kammer
für Arbeiter und Angestellte und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes — durch
den Bundesminister für Volksernährung. Mit
Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
ist für die übrigen Mitglieder der
Weinlenkungskommission je ein Stellvertreter zu
ernennen.
(3) Die Weinlenkungskommission beschließt
mit einfacher Stimmenmehrheit ihre von den
Bundesministerien, für Land- und Forstwirtschaft
und Volksernährung zu genehmigende Geschäftsordnung.
§ 9. Die Erfassung und Bewirtschaftung des
Weines hat sich insbesondere auch auf folgende
Maßnahmen zu erstrecken
auf eine entsprechende Vorratshaltung mit
Rücksicht auf die zu erwartende Weinqualität;
auf die Verwendung hochwertiger Weine für
Kompensation- und Repräsentationszwecke;
auf die Zurückhaltung der Fechsung ganzer
Gebiete für diese Zwecke;
auf die Abgabe von Most und Wein an die
verarbeitende Industrie zur Erzeugung von Sekt,
Süßwein, Weinbrand, alkoholfreiem Traubensaft
und zur Essigerzeugung;
auf den Verkehr mit den aus diesen Zuweisungen
gewonnenen Erzeugnissen.
§ 10. (1) Von den 5/7 der gemäß § 4, Abs. (1),
erfaßten Weinmenge sind grundsätzlich
40 Prozent bis längstens 30. November 1946,
40 Prozent bis längstens 30. April 1947 und
20 Prozent bis längstens 30. September 1947,
in Orten mit Preisgruppen der Erzeugerhöchstpreise
für Weißwein von der neunten Gruppe aufwärts,
für Rotwein von der achten Gruppe aufwärts
(Verlautbarung in der „Wiener Zeitung"
Nr. 21 vom 14. Oktober 1945) jedoch
50 Prozent bis längstens 30. April 1947 und
50 Prozent bis längstens 30. September 1947
abzugeben [§ 6, Abs. (1)].
(2) In besonders begründeten Fällen kann das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
auf Ansuchen der Erzeuger (Winzer- und Kellereigenossenschaften)
und nach Einholung eines Gutachtens
der Spitzenweinbewertungskommission mit
Rücksicht auf die Weinqualität eine Erstreckung
dieser Ablieferungstermine bewilligen.
§ 11. (1) Händler und Gastwirte erhalten bei
der erstmaligen Ausstellung ihrer Weinbezugsberechtigung
ein nach freiem Ermessen von den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und
Volksernährung zu bestimmendes Kontingent zugewiesen.
In der Zeit vom 1. August 1946 bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung bezogener Wein
ist auf dieses Kontingent anzurechnen. Weitere
Weinbezugsberechtigungen werden nur nach Maßgabe
und im Umfange der durch die Händler von
den Käufern eingezogenen Weinbezugsberechtigungen
oder der von Gastwirten und Weineinzelhändlern
den Verbrauchern abgenommenen
Weinmarken, die gleichzeitig abzuführen sind,
ausgestellt.
(2) Die beim Verkauf oder Ausschank durch
Selbstmarkter und Buschenschänker den Verbrauchern
abgenommenen Weinmarken sind den im
§ 3 genannten Kontrollorganen am 1. eines jeden
Monates gegen Empfangsbestätigung abzuführen.
(3) Weinhändler und Gastwirte haben die von
ihnen eingezogenen Weinbezugsberechtigungen
und Weinmarken, soweit sie nicht zum Bezuge
neuer Weinbezugsberechtigungen verwendet wurden,
am 1. eines jeden Monates dem Bundesministerium
für Volksernährung gegen Empfangsbestätigung
abzuführen.
§ 12. Weinhändlern und Gastwirten kann eine
Frist zur Abgabe der von ihnen bezogenen Weinmengen
vorgeschrieben werden. Sie haben den
Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft
und Volksernährung allmonatlich unter Vorlage
der Einkaufs- und Abgabebelege eine Bestandsmeldung
über ihre Weinvorräte zu erstatten. Sind
bezogene Mengen in größerem Umfange nicht abgesetzt
worden, so können Weinkäufer anläßlich der
Ausstellung von Weinbezugsberechtigungen angewiesen
werden, ihren Bedarf bei einem dieser Weinhändler
oder Gastwirte zu decken, die ihrerseits
verpflichtet sind, diese Weinbezugsberechtigungen
einzulösen.
§ 13. Einkäufer, die nach dem 1. August 1946
alber noch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
Weih einkauften, haben dies den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und
Volksernährung bis spätestens 15. Oktober 1946
schriftlich unter Angabe der Menge, der Art, des
Preises der Ware und des Verkäufers anzuzeigen.
§ 14. Wenn Weinhändler oder Gastwirte
gleichzeitig Weinerzeuger sind, so kann ihnen die
Verwertung im eigenen Betriebe gegen Verrechnung
auf das im Verkehr zu setzende Kontingent
[§ 4, Abs. (1)] bewilligt werden. Hiebei sind die
Bestimmung n des § 12 sinngemäß anzuwenden.
§ 15. (.) Ergeben sich in besonders gelagerten.
Fällen aus der Anwendung der Bestimmungen
dieser Verordnung unbillige Härten, so kann, soweit
es sich um Erfassung und Aufbringung
handelt, das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, in allen anderen Fällen das
Bundesministerium für Volksernährung nach Anhörung
der Weinlenkungskommission Sonderverfügungen
zur Vermeidung oder Milderung solcher
Härten treffen.
(2) Im Bedarfsfalle können Weinhändlern und
Gastwirten Bezugsberechtigungen zum Einkaufe
nur in bestimmten Gebieten ausgestellt werden.
§ 16. Soweit christliche Religionsgemeinschaften
unter die Bestimmungen des § 1 fallen, haben sie
in der Anmeldung (§ 1) anzugeben, welche Weinmengen
für Kultuszwecke der eigenen Pfarre oder
des eigenen Stiftes (Kloster) benötigt werden. Die
Bedarfsmenge wird in dem von den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und Volksernährung
festzusetzenden Ausmaße der Weinfreimenge
[§ 4, Abs. (1)] zugerechnet. Ein Anspruch
auf Buschenschank, auf Selbstmarkterberechtigung
oder Anwendung des § 14 ist zu berücksichtigen.
Über die restliche bewirtschaftete
Weinmenge [§ 4, Abs. (1), 2. Satz] verfügen zu
Kultuszwecken der christlichen Religionsgemeinschaften
die Bundesministerien für Land- und
Forstwirtschaft und Volksernährung.
§ 17. Wo Landes-Landwirtschaftskammern oder
Bezirksbauernkammern nicht bestehen, bestimmt
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
nach Anhörung der Landeshauptmannschaft
(des Magistrates der Stadt Wien) jene Stellen oder
Personen, welche die in dieser Verordnung den
Landes-Landwirtschaftskammern (Bezirksbauernkammern)
übertragenen Aufgaben durchzuführen
haben.
§ 18. Sollte die Lese im Zeitpunkt der Verlautbarung
dieser Verordnung bereits beendet
sein, so sind die im § 2 vorgesehenen Anmeldungen
unverzüglich zu erstatten.
§ 19. Übertretungen dieser Verordnung werden
— unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen
Ahndung — von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(staatlichen Polizeibenörde)
gemäß § 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 69, beziehungsweise vom 10. Juli 1945,
St.G.Bl. Nr. 63, bestraft.