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187. Verordnung: Weinerfassungs- und Bewirtschaftungsverordnung 1946.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Verordnung: Weinerfassungs- und Bewirtschaftungsverordnung 1946.

Auf Grund der Gesetze vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht des

Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend

landwirtschaftliche Erzeugnisse, und vom

10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Volksernährung,

betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,

wird verordnet

§ 1. (1) Die gesamte Weinernte 1946 sowie die

noch vorhandenen Mengen Altwein unterliegen

der Bewirtschaftung.

(2) Wein im Sinne dieser Verordnung

sind auch Weintrauben, Traubenmaische und

Weinmost.

(3) Zur fachlichen Beratung der Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und Volksernährung

in Fragen der Weinerfassung, Aufbringung

und Verteilung wird beim Bundesministerium

für Volksernährung eine Weinlenkungskommission

aufgestellt.

§ 2. (1) Alle Weinerzeuger, Winzer- und

Kellereigenossenschaften haben ihre Weinernte

1946 oder die von ihnen durchgeführte Einlagerung

binnen acht Tagen nach Beendigung der

Lese und gleichzeitig die noch in ihrer Verwahrung

befindlichen Altweinmengen, beide getrennt

nach Edelwein und Direktträgerwein, schriftlich

bei dem nach dem Orte der Einlagerung zuständigen

Gemeindeamte (in Wien beim Bezirksvorsteher)

anzumelden. Ist der Wein in mehreren

Gemeinden eingelagert worden, so ist der Anmeldung

am Orte des Hauptbetriebes eine Zusammenstellung

der gesamten Weinernte, getrennt

nach Einlagerungsorten, anzuschließen. In

der Anmeldung ist anzugeben, ob der Ablieferungspflicht

für das Jahr 1945 gemäß der Verordnung

vom 15. Oktober 1945, St. G. Bl.

Nr. 192, entsprochen wurde. Auch Verpächter

und Nutznießer, die auf Grund von Pacht- und

Nutzungsverträgen Wein von Weinerzeugern

erhalten haben diesen binnen acht Tagen anzumelden.

Die Anmeldungen sind nach dem Muster

der Beilage in zweifacher Ausfertigung zu erstatten.

(2) Die Weinernte 1946 ist hiebei mit 90 Prozent

des erzeugten Weinmostes einzusetzen.

106 kg Trauben sind 100 Litern Maische, 135 kg

Trauben 100 Litern Most gleichzusetzen.

(3) In der Anmeldung sind gesondert auch die

nach dem 1. August 1946 veräußerten Mengen

Wein unter Angabe des Erstehers auszuweisen.

(4) In der Anmeldung ist anzugeben, ob Weinabgabe

im Buschenschank oder auf Grund von

Sedbstmarkterberechtigungen angestrebt wird.

(5) Weinerzeuger, deren Ernte 100 Liter nicht

überschreitet, sind von der Anmeldung befreit.

§ 3. (1) Die Überprüfung der Anmeldungen

obliegt der örtlich zuständigen Weinsteuerkommission,

in Orten, wo diese nicht oder noch

nicht besteht, einer Kommission, der der Bürgermeister

(Bezirksvorsteher) oder sein Vertreter

und zwei vom Bezirkshauptmann auf Vorschlag

der Bezirksbauernkammer ernannte ortsansässige

Weinbautreibende angehören.

(2) In Orten mit insgesamt weniger als 10 ha

Weingartenfläche obliegt die Überprüfung der

Anmeldung [Abs. (1)] dem Bürgermeister (Bezirksvorsteher)

oder seinem Stellvertreter.

§ 4. (1) Die ganze angemeldete Menge Altwein

— soweit die Ablieferungspflicht 1945 erfüllt

wurde — und von der angemeldeten Erntemenge

1946 30 Prozent — von letzterer mindestens

aber 500 Liter— werden für den Eigenbedarf

freigegeben. Die restlichen 70 Prozent

der Erntemenge 1946 gelten als erfaßt und

sichergestellt. 5/7 davon dürfen nur nach Maßgabe

der Bestimmungen dieser Verordnung abgegeben

und in Verkehr gesetzt werden.

(2) Die verbleibenden 2/7 des 70prozentigen

Teiles [Abs. (1)] der Erntemenge 1946 sind beim

Erzeuger zu lagern, pfleglich zu behandeln und

dürfen nur nach von den Bundesministerien für

Land- und Forstwirtschaft und für Volksernährung

einvernehmlich zu erlassenden Weisungen

verwendet werden.

(3) Die durch eine Sonderverfügung der britischen

Militärregierung in Steiermark sichergestellten

Altweinmengen bleiben unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. (1) auch weiterhin

erfaßt.

(4) Im Falle außerordentlicher Kriegsschäden

an Wirtschafts- und Wohngebäuden kann das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

nach Anhörung der zuständigen LandesLandwirtschaftskammer

und der Weinlenkungskommission

die in Abs. (1) festegesetzte Weinfreimenge

erhöhen.

§ 5. (1) Wein darf nur auf Grund von Weinbezugsberechtigungen

oder Weinmarken gekauft

und verkauft werden. Dies gilt auch für nicht

angemeldeten [§ 1, Abs. (5)] und für den Eigenbedarf

freigegebenen Wein [§ 4, Abs. (4)].

(2) Für eine nach der Betriebsgröße abgestufte

Versorgung der bäuerlichen nichtweinbautreibenden

Bevölkerung mit Erntewein sind Bezugsscheine

in der Höhe des bisher nachgewiesenen

Bezuges auszustellen. Wein aus Direktträgerreben

ist ausschließlich für industrielle

Zwecke und Haustrunk zu verwenden.

§ 6. (1) Buschenschank darf nur in jenen Orten

ausgeübt werden, wo er seit altersher üblich ist

und auch dort nur von solchen Betrieben, die

ihn nachweislich schon ausgeübt haben. Als

Buschenschank kann auf Antrag auch eine andere

Form des Weinabsatzes von den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und Volksernährung

bezeichnet und behandelt werden.

(2) Die Selbstmarkterberechtigungen sind in

jenem Verhältnis anzuerkennen, in dem sie

seinerzeit nachweislich zu dem Gesamternteergebnis

standen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht

werden, so setzen die Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und Volksernährung

das Ausmaß der Selbstmarkterberechtigung

nach freiem Ermessen fest, wobei jedoch das tatsächliche

Ausmaß der seinerzeit in Litern ausgedrückten

Selbstmarkterberechtigung nicht unterschritten

werden soll. Die so abgesetzten Weinmengen

sind ebenfalls in die abgabepflichtige

Weinmenge einzurechnen.

§ 7. (1) Der Transport von mehr als 5 kg

Trauben und mehr als 2 Litern oder 3 Bouteillen

(zu 0'72 bis 0'75 Liter) Wein unterliegt dem

Transportscheinzwang. Dies gilt jedoch nicht

für den Transport von Trauben oder Traubenmaische

vom Weingarten des Erzeugers in seinen

oder einen anderen Erzeugerkeller oder in den

Keller der zuständigen Winzer-, beziehungsweise

Kellereigenossenschaft.

(2) Transportbescheinigungen und Weinbezugsberechtigungen

werden von den Bundesministerien

für Land und Forstwirtschaft und

Volksennährung nach Anhörung der Weinlenkungskommission

ausgestellt.

(3) Weinmarken werden nach Anhörung der

Weinlenkungskommission gleichzeitig mit den

Lebensmittelmarken ausgegeben. Die Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und

Volksernährung können mit der Ausstellung von

Weinbezugsberechtigungen und Transportscheinen

im Bedarfsfalle auch andere Stellen betrauen,

die hiebei an ihre Weisungen gebunden sind.

§ 8. (1) Die Weinlenkungskommission besteht

aus je einem Vertreter des Bundesministeriums

für Volksernährung als Vorsitzenden, des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft

als sein Stellvertreter, je zwei Vertretern der

Landes-Landwirtschaftskammern von Niederösterreich

und Burgenland, des Weinhandels, der

Gastwirte, der Verbraucher, je einem Vertreter

der Landes-Landwirtschaftskammern für Steiermark

und Wien und einem Vertreter aus dem

Kreise der Winzergenossenschaften.

(2) Die Ernennung der Vertreter des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, der

Landes-Landwirtschaftskammern und des Vertreters

aus dem Kreise der Winzergenossenschaften

erfolgt durch den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, die Ernennung aller

übrigen Mitglieder nach Anhörung der zuständigen

Interessenvertretungen — die der Vertreter

der Verbraucher nach Anhörung der Kammer

für Arbeiter und Angestellte und des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes — durch

den Bundesminister für Volksernährung. Mit

Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters

ist für die übrigen Mitglieder der

Weinlenkungskommission je ein Stellvertreter zu

ernennen.

(3) Die Weinlenkungskommission beschließt

mit einfacher Stimmenmehrheit ihre von den

Bundesministerien, für Land- und Forstwirtschaft

und Volksernährung zu genehmigende Geschäftsordnung.

§ 9. Die Erfassung und Bewirtschaftung des

Weines hat sich insbesondere auch auf folgende

Maßnahmen zu erstrecken

auf eine entsprechende Vorratshaltung mit

Rücksicht auf die zu erwartende Weinqualität;

auf die Verwendung hochwertiger Weine für

Kompensation- und Repräsentationszwecke;

auf die Zurückhaltung der Fechsung ganzer

Gebiete für diese Zwecke;

auf die Abgabe von Most und Wein an die

verarbeitende Industrie zur Erzeugung von Sekt,

Süßwein, Weinbrand, alkoholfreiem Traubensaft

und zur Essigerzeugung;

auf den Verkehr mit den aus diesen Zuweisungen

gewonnenen Erzeugnissen.

§ 10. (1) Von den 5/7 der gemäß § 4, Abs. (1),

erfaßten Weinmenge sind grundsätzlich

40 Prozent bis längstens 30. November 1946,

40 Prozent bis längstens 30. April 1947 und

20 Prozent bis längstens 30. September 1947,

in Orten mit Preisgruppen der Erzeugerhöchstpreise

für Weißwein von der neunten Gruppe aufwärts,

für Rotwein von der achten Gruppe aufwärts

(Verlautbarung in der „Wiener Zeitung"

Nr. 21 vom 14. Oktober 1945) jedoch

50 Prozent bis längstens 30. April 1947 und

50 Prozent bis längstens 30. September 1947

abzugeben [§ 6, Abs. (1)].

(2) In besonders begründeten Fällen kann das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

auf Ansuchen der Erzeuger (Winzer- und Kellereigenossenschaften)

und nach Einholung eines Gutachtens

der Spitzenweinbewertungskommission mit

Rücksicht auf die Weinqualität eine Erstreckung

dieser Ablieferungstermine bewilligen.

§ 11. (1) Händler und Gastwirte erhalten bei

der erstmaligen Ausstellung ihrer Weinbezugsberechtigung

ein nach freiem Ermessen von den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und

Volksernährung zu bestimmendes Kontingent zugewiesen.

In der Zeit vom 1. August 1946 bis zum

Inkrafttreten dieser Verordnung bezogener Wein

ist auf dieses Kontingent anzurechnen. Weitere

Weinbezugsberechtigungen werden nur nach Maßgabe

und im Umfange der durch die Händler von

den Käufern eingezogenen Weinbezugsberechtigungen

oder der von Gastwirten und Weineinzelhändlern

den Verbrauchern abgenommenen

Weinmarken, die gleichzeitig abzuführen sind,

ausgestellt.

(2) Die beim Verkauf oder Ausschank durch

Selbstmarkter und Buschenschänker den Verbrauchern

abgenommenen Weinmarken sind den im

§ 3 genannten Kontrollorganen am 1. eines jeden

Monates gegen Empfangsbestätigung abzuführen.

(3) Weinhändler und Gastwirte haben die von

ihnen eingezogenen Weinbezugsberechtigungen

und Weinmarken, soweit sie nicht zum Bezuge

neuer Weinbezugsberechtigungen verwendet wurden,

am 1. eines jeden Monates dem Bundesministerium

für Volksernährung gegen Empfangsbestätigung

abzuführen.

§ 12. Weinhändlern und Gastwirten kann eine

Frist zur Abgabe der von ihnen bezogenen Weinmengen

vorgeschrieben werden. Sie haben den

Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft

und Volksernährung allmonatlich unter Vorlage

der Einkaufs- und Abgabebelege eine Bestandsmeldung

über ihre Weinvorräte zu erstatten. Sind

bezogene Mengen in größerem Umfange nicht abgesetzt

worden, so können Weinkäufer anläßlich der

Ausstellung von Weinbezugsberechtigungen angewiesen

werden, ihren Bedarf bei einem dieser Weinhändler

oder Gastwirte zu decken, die ihrerseits

verpflichtet sind, diese Weinbezugsberechtigungen

einzulösen.

§ 13. Einkäufer, die nach dem 1. August 1946

alber noch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

Weih einkauften, haben dies den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und

Volksernährung bis spätestens 15. Oktober 1946

schriftlich unter Angabe der Menge, der Art, des

Preises der Ware und des Verkäufers anzuzeigen.

§ 14. Wenn Weinhändler oder Gastwirte

gleichzeitig Weinerzeuger sind, so kann ihnen die

Verwertung im eigenen Betriebe gegen Verrechnung

auf das im Verkehr zu setzende Kontingent

[§ 4, Abs. (1)] bewilligt werden. Hiebei sind die

Bestimmung n des § 12 sinngemäß anzuwenden.

§ 15. (.) Ergeben sich in besonders gelagerten.

Fällen aus der Anwendung der Bestimmungen

dieser Verordnung unbillige Härten, so kann, soweit

es sich um Erfassung und Aufbringung

handelt, das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, in allen anderen Fällen das

Bundesministerium für Volksernährung nach Anhörung

der Weinlenkungskommission Sonderverfügungen

zur Vermeidung oder Milderung solcher

Härten treffen.

(2) Im Bedarfsfalle können Weinhändlern und

Gastwirten Bezugsberechtigungen zum Einkaufe

nur in bestimmten Gebieten ausgestellt werden.

§ 16. Soweit christliche Religionsgemeinschaften

unter die Bestimmungen des § 1 fallen, haben sie

in der Anmeldung (§ 1) anzugeben, welche Weinmengen

für Kultuszwecke der eigenen Pfarre oder

des eigenen Stiftes (Kloster) benötigt werden. Die

Bedarfsmenge wird in dem von den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und Volksernährung

festzusetzenden Ausmaße der Weinfreimenge

[§ 4, Abs. (1)] zugerechnet. Ein Anspruch

auf Buschenschank, auf Selbstmarkterberechtigung

oder Anwendung des § 14 ist zu berücksichtigen.

Über die restliche bewirtschaftete

Weinmenge [§ 4, Abs. (1), 2. Satz] verfügen zu

Kultuszwecken der christlichen Religionsgemeinschaften

die Bundesministerien für Land- und

Forstwirtschaft und Volksernährung.

§ 17. Wo Landes-Landwirtschaftskammern oder

Bezirksbauernkammern nicht bestehen, bestimmt

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

nach Anhörung der Landeshauptmannschaft

(des Magistrates der Stadt Wien) jene Stellen oder

Personen, welche die in dieser Verordnung den

Landes-Landwirtschaftskammern (Bezirksbauernkammern)

übertragenen Aufgaben durchzuführen

haben.

§ 18. Sollte die Lese im Zeitpunkt der Verlautbarung

dieser Verordnung bereits beendet

sein, so sind die im § 2 vorgesehenen Anmeldungen

unverzüglich zu erstatten.

§ 19. Übertretungen dieser Verordnung werden

— unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen

Ahndung — von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(staatlichen Polizeibenörde)

gemäß § 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 69, beziehungsweise vom 10. Juli 1945,

St.G.Bl. Nr. 63, bestraft.

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