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186_2002 AT

186. Verordnung: Änderung der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 186. Verordnung: Änderung der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 4, 17 Abs. 1 Z 1 und 21 Abs. 6 und 7 sowie den §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 6

und 7 und 26 sowie des § 25 Abs. 5 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Die Verordnung betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen

und Zubereitungen sowie das Sicherheitsdatenblatt – Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999),

BGBl. II Nr. 81/2000 – wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt Anhang B – Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung

von Stoffen und Zubereitungen die Wortfolge „Hinweis gemäß § 24 Abs. 2“ durch die Wortfolge „Liste

der krebserzeugenden Stoffe gemäß § 25 Abs. 11“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt „Anhang C“ zum Ausdruck „ÖNORM EN 28317“ die Wortfolge

„und ÖNORM EN 862“ angefügt.

3. Im § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie“ durch den Ausdruck

„Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 11 lautet

„(11) Können auf Grund der im Anhang B Teil 1 festgelegten epidemiologischen Studien, wissenschaftlich

validierten Fallstudien oder durch statistisch gestützte Erfahrungen, wie der Auswertung von

Daten von Giftinformationszentren oder von Daten über Berufskrankheiten, toxische Wirkungen beim

Menschen nachgewiesen werden, und unterscheiden sich diese von jenen Ergebnissen, die sich aus der

Anwendung der in Anhang B Teil 1, Punkt 1.6 angeführten Methoden ergeben, so ist der Stoff oder die

Zubereitung entsprechend diesen toxischen Wirkungen auf den Menschen einzustufen.“

5. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie“ durch den Ausdruck

„Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

6. Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz“

durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“

ersetzt.

7. § 4 Abs. 6 lautet

„(6) Bei der Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile enthalten,

hat die Bewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 nach

Anhang B Teil 1, Punkt 1.7.2.1 zu erfolgen, das heißt, die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle

Methode für Zubereitungen ist sinngemäß heranzuziehen, wobei die Verunreinigungen, Beimengungen

oder Bestandteile hinsichtlich ihrer Einstufung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln

sind; es sind jedoch nur jene Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile zu berücksichtigen,

deren Konzentration – sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine niedrigeren Konzentrationsgrenzwerte

festgelegt sind – gleich oder größer als die nachstehenden Konzentrationsgrenzwerte ist

1. 0,1% für Stoffe, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend

der Kategorie 1 oder 2 oder als umweltgefährlich (mit dem Gefahrensymbol

„N“ für Gewässer, gefährlich für die Ozonschicht) eingestuft sind,

2. 1% für Stoffe, die als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend oder als krebserzeugend,

erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 oder als umweltgefährlich

(ohne das Gefahrensymbol „N“, dh. schädlich für Wasserorganismen, kann längerfristig

schädliche Wirkungen haben) eingestuft sind.“

8. Im § 9 Abs. 2 wird am Satzanfang vor dem Wort „Zubereitungen“ das Wort „Bei“ gestellt.

9. Im § 9 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens gemäß § 30 Abs. 7“

durch die Wortfolge „30. Juli 2002“ ersetzt.

10. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Stoffe und Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen und als gesundheitsschädlich mit

dem R-Satz R 65 einzustufen und zu kennzeichnen sind; ausgenommen sind jedoch gesundheitsschädliche

Stoffe gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 8.4 und gesundheitsschädliche Zubereitungen

gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.4 dann, wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern

mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden;“

11. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen

handelt, die Anforderungen des Anhangs C (ÖNORM EN 28317, ausgegeben am 1. März 1994 über

kindergesicherte Verpackungen – Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen)

oder wenn es sich um nichtwiederverschließbare Verpackungen handelt, die Anforderungen des

Anhangs C (ÖNORM EN 862, ausgegeben am 1. Juli 1997 über Kindersichere Verpackung – Anforderungen

und Prüfverfahren für nichtwiederverschließbare Verpackungen für nichtpharmazeutische Produkte)

erfüllen. Bescheinigungen, dass die kindersicheren Verschlüsse mit den Anforderungen der ÖNORM

EN 28317 oder der ÖNORM EN 862 übereinstimmen, dürfen nur von Prüfstellen, die nachweislich nach

der ÖNORM EN 45001, ausgegeben am 1. Juni 1990, akkreditiert sind, ausgestellt werden. Diesen Prüfstellen

sind jene Personen gleichgestellt, die Ziviltechniker im Sinne des § 1 des Ziviltechnikergesetzes

1993, BGBl. Nr. 156/1994, sind. Von Prüfungen gemäß der ÖNORM EN 28317 oder der ÖNORM

EN 862 kann bei einer Verpackung, die offensichtlich in ausreichendem Maß kindergesichert ist, dann

abgesehen werden, wenn deren Inhalt Kindern ohne Werkzeug nicht zugänglich ist; in allen anderen

Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindersicheren Verschlusses ist von einem

gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen den Überwachungsorganen auf Verlangen durch eine Bescheinigung

nachzuweisen, dass entweder

1. der verwendete Verschluss so beschaffen ist, dass er keine Prüfung nach der ÖNORM EN 28317

oder nach der ÖNORM EN 862 erfordert oder

2. der betreffende Verschluss den in der ÖNORM EN 28317 oder den in der ÖNORM EN 862

festgelegten Prüfungen unterworfen wurde und den Anforderungen entspricht.“

12. Im § 12 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Strichpunkt die Wortfolge „ab dem Zeitpunkt des innerstaatlichen

Inkrafttretens gemäß § 30 Abs. 7“ durch die Wortfolge „ab dem 30. Juli 2002“ ersetzt.

13. Im § 16 Abs. 4 wird der Ausdruck „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ jeweils durch

den Ausdruck „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Weiters wird der Ausdruck „Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie“ durch den Ausdruck

„Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

14. Im § 22 Abs. 8 wird der Ausdruck „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch den Ausdruck

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

15. Dem § 24 werden nach seiner Z 9 die Ziffern 10, 11 und 12 angefügt; sie lauten

„10. Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist: „Dämpfe können

Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen“

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist, so muss in

der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut dieses R-Satzes angeführt werden, wenn die

Gesamtkonzentration der in der Zubereitung enthaltenen derartigen Stoffe 15 Masseprozent oder

mehr beträgt.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Zubereitung bereits auf Grund der Einstufung der R-Satz R 20,

R 23, R 26, R 68/20, R 39/23 oder R 39/26 zugeordnet ist oder die Verpackung der Zubereitung

nicht mehr als 125 ml enthält.

11. Zement und Zementzubereitungen: Die Verpackung von Zement und Zementzubereitungen, die

mehr als 0,0002 Masseprozent des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom

(VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen

„Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen“.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zubereitung bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem

R-Satz R 43 gekennzeichnet ist.

12. Zubereitungen in Aerosolform

Unbeschadet der entsprechenden chemikalienrechtlichen Kennzeichnungsbestimmungen unterliegen

Zubereitungen in Form von Aerosolen auch den entsprechenden Kennzeichnungsbestimmungen

gemäß den Ziffern 2.2 und 2.3 der Anlage der Aerosolpackungsverordnung, BGBl.

Nr. 560/1994.“

16. § 24 letzter Satz lautet

„Sofern die in den Z 1 bis 12 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996

einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß § 15 aufzunehmen; jene

Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den

Hinweisen gemäß Z 1 bis 12 im Sinne des § 13 Abs. 1 und zusätzlich mit den Angaben gemäß § 15

Abs. 1 Z 1 und 3 zu versehen.“

17. Im § 25 Abs. 3 wird der Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den

Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und der Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“

ersetzt.

18. Im § 25 Abs. 8 wird der Ausdruck „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ jeweils durch

den Ausdruck „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

19. Im § 28 wird der Ausdruck „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch den Ausdruck

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

20. Im § 30 Abs. 7 wird die Wortfolge „36 Monate nach dem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten der

Richtlinie 99/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher

Zubereitungen“ durch die Wortfolge „mit dem 30. Juli 2002“ ersetzt.

21. Im § 30 Abs. 7 Z 6 wird der Ausdruck „§ 24 Abs. 1 Z 7, 8 und 9“ durch den Ausdruck „§ 24 Z 7, 8 und

9“ ersetzt.

22. Dem § 30 Abs. 9 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt; sie lauten

„(10) § 4 Abs. 6, § 24 Z 10, 11 und 12 und § 24 letzter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002

treten mit 30. Juli 2002 in Kraft. Anhang A, Anhang B Teil 1 und Anhang F in der Fassung BGBl. II

Nr. 186/2002 gelten für gefährliche Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, ab

dem 24. Februar 2002. Anhang A, Anhang B Teil 1, 2 und 3 und Anhang F in der Fassung BGBl. II

Nr. 186/2002 gelten für die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht angeführten gefährlichen Stoffe

und Zubereitungen ab dem 30. Juli 2002.

(11) Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002 werden folgende Richtlinien umgesetzt

1. Die Richtlinie 2000/32/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur sechsundzwanzigsten Anpassung

der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen

Fortschritt, Abl. EG Nr. L 136 vom 8. Juni 2000;

2. die Richtlinie 2001/58/EG vom 27. Juli 2001 der Kommission zur zweiten Änderung der Richtlinie

91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche

Zubereitungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parla-

ments und des Rates für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates

(Sicherheitsdatenblätter), Abl. EG Nr. L 212 vom 7. August 2001;

3. die Richtlinie 2001/59/EG vom 6. August 2001 zur achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie

67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die

Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt,

Abl. EG Nr. L 225 vom 21. August 2001;

4. die Richtlinie 2001/60/EG vom 7. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG des

Europäische Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

an den technischen Fortschritt, Abl. EG Nr. L 226 vom 22. August 2001.“

23. Im Anhang A wird das dort abgebildete Gefahrensymbol „“ mit der Gefahrenbezeichnung

„BRANDFÖRDERND“ durch das nachstehend abgebildete Gefahrensymbol „“ mit der Gefahrenbezeichnung

„BRANDFÖRDERND“ ersetzt.

„

BRANDFÖRDERND“

24. Im Anhang A Punkt 2.1.1 wird der Ausdruck „R 40 – Irreversibler Schaden möglich“ durch den Ausdruck

„R 40 – Verdacht auf krebserzeugende Wirkung“ ersetzt.

25. Im Anhang A Punkt 2.1.1 lautet der R-Satz „R 66“

„R 66 – Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen“

26. Im Anhang A Punkt 2.1.1 wird nach dem R-Satz R 67 und nach seinem Wortlaut folgender R-Satz

samt Wortlaut hinzugefügt

„R 68 – Irreversibler Schaden möglich“

27. Im Anhang A Punkt 2.1.2 entfallen die R-Satz Kombinationen „R 40/20, R 40/21, R 40/22,

R 40/20/21, R 40/20/22, R 40/21/22, R 40/20/21/22“ samt deren Wortlaut.

28. Im Anhang A Punkt 2.1.2 werden nach der R-Satz-Kombination R 52/53 und nach ihrem Wortlaut

folgende R-Sätze samt Wortlaut angefügt

„R 68/20 – Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen

R 68/21 – Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut

R 68/22 – Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken

R 68/20/21 – Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei

Berührung mit der Haut

R 68/20/22 – Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch

Verschlucken

R 68/21/22 – Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut

und durch Verschlucken

R 68/20/21/22 – Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung

mit der Haut und durch Verschlucken“

29. Im Anhang A Punkt 3.1 erhalten die S-Sätze „S 56“ und „S 60“ folgenden Wortlaut

„S 56 – Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen“

„S 60 – Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen“

30. Im Anhang A Punkt 3.1.1 lautet die S-Satz Kombination „S 27/28“

„S 27/28 – Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort auszuziehen und

Haut sofort abwaschen mit viel … (vom Hersteller anzugeben)“

31. Im Anhang A Punkt 3.1.1 lautet die S-Satz Kombination „S 29/56“

„S 29/56 – Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der

Problemabfallentsorgung zuführen“

32. Der „Anhang B Teil 1“ wird durch den nachstehenden „Anhang B Teil 1“ ersetzt

„Anhang B

Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen

Teil 1

INHALT

1. ALLGEMEINE EINLEITUNG

2. EINSTUFUNG AUF GRUND PHYSIKALISCH-CHEMISCHER EIGENSCHAFTEN

2.1. Einleitung

2.2. Einstufungskriterien, Auswahl der Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen sowie der Bezeichnungen

der besonderen Gefahren

2.2.1. Explosionsgefährlich

2.2.2. Brandfördernd

2.2.3. Hochentzündlich

2.2.4. Leicht entzündlich

2.2.5. Entzündlich

2.2.6. Sonstige physikalisch-chemische Eigenschaften

3. EINSTUFUNG AUF GRUND TOXISCHER EIGENSCHAFTEN

3.1. Einleitung

3.2. Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen sowie der

Bezeichnungen der besonderen Gefahren

3.2.1. Sehr giftig

3.2.2. Giftig

3.2.3. Gesundheitsschädlich

3.2.4. Anmerkungen zur Verwendung von R 48

3.2.5. Ätzend

3.2.6. Reizend

3.2.7. Sensibilisierung

3.2.8. Sonstige toxische Eigenschaften

4. EINSTUFUNG AUF GRUND BESTIMMTER SPEZIFISCHER GESUNDHEITSSCHÄDEN

4.1. Einleitung

4.2. Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrenbezeichnungen sowie der Bezeichnungen besonderer

Gefahren

4.2.1. Krebserzeugende Stoffe

4.2.2. Erbgutverändernde Stoffe

4.2.3. Fortpflanzungsgefährdende Stoffe

4.2.4. Einstufung von Zubereitungen auf Grund spezifischer Gesundheitsschäden

5. EINSTUFUNG AUF GRUND BESTIMMTER AUSWIRKUNGEN AUF DIE UMWELT

5.1. Einleitung

5.2. Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrenbezeichnungen sowie der Bezeichnungen der

besonderen Gefahren

5.2.1. Gewässer

5.2.2. Nichtaquatische Umwelt

6. AUSWAHL DER SICHERHEITSRATSCHLÄGE

6.1. Einleitung

6.2. Sicherheitsratschläge für Stoffe und Zubereitungen

7. KENNZEICHNUNG

8. SONDERFÄLLE: STOFFE

8.1. Ortsbewegliche Gasbehälter

8.2. Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG)

8.3. Metalle in kompakter Form

8.4. Gesundheitsschädliche Stoffe mit R 65

9. SONDERFÄLLE: ZUBEREITUNGEN

9.1. Gasförmige Zubereitungen (Gasgemische)

9.2. Gasbehälter für Zubereitungen, die odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG) enthalten

9.3. Legierungen und Zubereitungen, die Polymere bzw. Elastomere enthalten

9.4. Zubereitungen mit R 65

9.5. Organische Peroxide

10. LISTE DER KREBSERZEUGENDEN STOFFE GEMÄSS § 25 ABS. 11

1. ALLGEMEINE EINLEITUNG

1.1. Ziel der Einstufung ist die Bezeichnung aller physikalisch-chemischen, toxischen und ökotoxischen

Eigenschaften eines Stoffes sowie einer Zubereitung, die bei der gebräuchlichen Handhabung

oder Verwendung eine Gefahr darstellen können. Werden bei einem Stoff oder einer Zubereitung

gefährliche Eigenschaften festgestellt, so ist er bzw. sie unter Angabe der Gefahren zu

kennzeichnen, um Benützer, die Öffentlichkeit und die Umwelt zu schützen.

1.2. In diesem Anhang sind die allgemeinen Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung von

Stoffen und Zubereitungen festgelegt, auf die im II. bis IV. Abschnitt dieser Verordnung (§§ 2

bis 24) Bezug genommen wird.

Dieser Leitfaden richtet sich an alle, die mit dem Verfahren der Einstufung und Kennzeichnung

gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen befasst sind (Hersteller, Einführer oder Vertreiber).

1.3. Die Einstufung und Kennzeichnung sollen der Allgemeinheit und den Beschäftigten erste wesentliche

Informationen über gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen vermitteln. Die

Kennzeichnung weist Personen, die mit Stoffen und Zubereitungen umgehen, auf die mit ihnen

verbundenen Gefahren hin.

Die Kennzeichnung soll auch dazu dienen, die Aufmerksamkeit auf ausführliche Produktinformationen

über Sicherheit und Verwendung zu lenken, die in anderer Form verfügbar sind.

1.4. Die Kennzeichnung berücksichtigt alle potentiellen Gefahren, die bei der gebräuchlichen Handhabung

oder Verwendung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auftreten können,

wenn diese in einer Form vorliegen, in der sie in den Verkehr gesetzt werden. Sie bezieht sich

aber nicht unbedingt auf eine Form, in der diese Stoffe und Zubereitungen letztendlich verwendet

werden können (zB verdünnt). Auf die Hauptgefahren weisen Gefahrensymbole hin; auf diese

Gefahren sowie auf die, die sich aus anderen gefährlichen Eigenschaften ergeben, wird durch

standardisierte Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze) hingewiesen. Hinweise auf

notwendige Vorsichtsmaßnahmen werden durch Sicherheitsratschläge (S-Sätze) gegeben.

Bei Stoffen wird die Information durch den Namen des Stoffes nach einer international anerkannten

chemischen Nomenklatur, vorzugsweise nach dem Europäischen Verzeichnis der auf

dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) oder nach der Europäischen Liste der angemeldeten

chemischen Stoffe (ELINCS), die EG-Nummer, den Namen, die Anschrift und die

Telefonnummer des in der Gemeinschaft ansässigen Verantwortlichen für das Inverkehrsetzen

des Stoffes ergänzt.

Bei Zubereitungen wird die Information durch die Angabe der Bezeichnung oder des Handelsnamens

der Zubereitung, die Angabe des chemischen Namens der in der Zubereitung enthaltenen

Stoffe gemäß § 16 und die Angabe von Namen, Anschrift und Telefonnummer des in der

Gemeinschaft ansässigen Verantwortlichen für das Inverkehrsetzen der Zubereitung ergänzt.

1.5. Gemäß § 4 Abs. 5 haben Hersteller, Vertreiber und Einführer von gefährlichen Stoffen, die noch

nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgenommen, aber im EINECS angeführt sind,

Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften

dieser Stoffe zu verschaffen. Anhand dieser Informationen haben sie dafür Sorge zu

tragen, dass diese Stoffe nach den Bestimmungen der §§ 10 bis 24 sowie den Kriterien dieses

Anhangs verpackt und vorläufig gekennzeichnet werden.

1.6. Für die Einstufung und Kennzeichnung erforderliche Daten

1.6.1. Die Daten, die für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen erforderlich sind, können auf

folgende Weise erhalten werden

a) Bei Stoffen, für die Informationen gemäß den §§ 5 bis 8 ChemG 1996 erforderlich sind, finden

sich die meisten der notwendigen Angaben für die Einstufung und Kennzeichnung in der

„Basisbeschreibung“. Diese Einstufung und Kennzeichnung muss gegebenenfalls überprüft

werden, wenn ergänzende Informationen vorliegen (§ 14 ChemG 1996).

b) Für andere Stoffe (zB den in Punkt 1.5 genannten) können die zur Einstufung und Kennzeichnung

erforderlichen Informationen aus verschiedenen Quellen bezogen werden, beispielsweise

– den Ergebnissen früherer Prüfungen;

– Informationen, die im Rahmen der internationalen Regelung der Beförderung gefährlicher

Güter erforderlich sind;

– Informationen aus Referenzarbeiten und aus der Literatur; oder

– Informationen auf Grund praktischer Erfahrungen.

Gegebenenfalls kann auch den Ergebnissen validierter Struktur/Aktivitätsbeziehungen und

Gutachten von Sachverständigen Rechnung getragen werden.

1.6.2. Die Daten, die für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen erforderlich sind,

können in der Regel auf folgende Weise erhalten werden

a) physikalisch-chemische Daten durch Anwendung der Methoden in Anhang V der Richtlinie

67/548/EWG. Für gasförmige Zubereitungen kann zur Bestimmung entzündlicher und brandfördernder

Eigenschaften ein Berechnungsverfahren angewandt werden (vgl. Punkt 9.1.1.1

und Punkt 9.1.1.2). Für nichtgasförmige Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten,

kann zur Bestimmung brandfördernder Eigenschaften ein Berechnungsverfahren angewandt

werden (vgl. Punkt 2.2.2.1).

b) Daten über Auswirkungen auf die Gesundheit

– durch Anwendung der Methoden in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG,

– und/oder durch Anwendung einer konventionellen Methode gemäß Teil 2 lit. a bis j dieses

Anhangs,

– im Falle von R 65 nach den Regeln gemäß Punkt 3.2.3 dieses Anhangs,

– bei der Bewertung der krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden

Eigenschaften nach einer konventionellen Methode gemäß Teil 2 lit. k bis s dieses

Anhangs.

c) Daten über ökotoxische Eigenschaften

(i) nur für aquatische Toxizität

– durch Anwendung der Methoden in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG unter den

in Anhang B Teil 4 Kapitel C festgelegten Bedingungen, oder

– durch Anwendung einer konventionellen Methode gemäß § 8 in Verbindung mit

Anhang B Teil 4, Kapitel A und B;

(ii) für die Beurteilung der potentiellen (oder tatsächlichen) Bioakkumulation durch Bestimmung

des log Pow (oder BCF) oder die Beurteilung der Abbaubarkeit durch die Anwendung

einer konventionellen Methode gemäß § 8 in Verbindung mit Anhang B Teil 4, Kapitel

A und B;

(iii) bei einer Gefährdung der Ozonschicht durch die Anwendung einer konventionellen Methode

gemäß § 8 in Verbindung mit Anhang B Teil 4, Kapitel A und B.

Anmerkung zur Durchführung von Tierversuchen

Für die Durchführung von Tierversuchen zur Ermittlung experimenteller Daten gilt § 3 Abs. 7.

Anmerkung zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften

Daten über organische Peroxide und Zubereitungen, die solche enthalten, können nach der in

Punkt 9.5 festgelegten Methode berechnet werden. Für gasförmige Zubereitungen kann eine Berechnungsmethode

für entzündliche und brandfördernde Eigenschaften angewandt werden (vgl.

Punkt 9).

1.7. Anwendung der Kriterien des Leitfadens

Die Einstufung muss die physikalisch-chemischen, toxischen sowie die ökotoxischen Eigenschaften

von Stoffen und Zubereitungen umfassen.

Die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen erfolgt auf der Grundlage der Kriterien im Anhang

B Teil 1, Punkt 2 bis 5; die Einstufung von Stoffen als „umweltgefährlich“ erfolgt anhand

der Kriterien in Anhang B Teil 1, Punkt 5 und von Zubereitungen anhand der Kriterien des Anhangs

B Teil 1, Punkt 5 und Teil 4. Es sind alle Gefahrenarten zu berücksichtigen. So bedeutet

eine Einstufung unter Punkt 3.2.1 beispielsweise nicht, dass Punkt 3.2.2 oder Punkt 3.2.4 unbeachtet

bleiben können.

Der Sinn der Auswahl der Gefahrensymbole und der Bezeichnungen der besonderen Gefahren

besteht darin, sicherzustellen, dass die charakteristischen möglichen Gefahren, die bei der Einstufung

festgestellt wurden, in der Kennzeichnung zum Ausdruck gebracht werden.

1.7.1. Begriffsbestimmungen

Siehe hiezu die Definitionen für „Stoffe“ und „Zubereitungen“ im § 2 ChemG 1996.

1.7.2. Anwendung der Kriterien auf Stoffe

Die Kriterien in diesem Anhang sind unmittelbar anwendbar, wenn die Daten anhand von Prüfmethoden

gewonnen wurden, die den Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie

67/548/EWG entsprechen. In den anderen Fällen sind die verfügbaren Daten durch einen Vergleich

der angewandten Methoden mit denen im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG genannten

und mit den Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu bewerten, um eine geeignete Einstufung und

Kennzeichnung vornehmen zu können.

Manchmal bestehen Zweifel hinsichtlich der Anwendung der einschlägigen Kriterien, insbesondere

wenn diese Expertenwissen voraussetzen. In solchen Fällen sollte der Hersteller, Vertreiber

oder Einführer den Stoff Auf Grund einer Beurteilung durch eine fachkundige Person vorläufig

einstufen und kennzeichnen.

Unbeschadet des § 4 Abs. 5 kann in Fällen, in denen das oberwähnte Verfahren angewandt wurde

und in denen uneinheitliche Anwendung befürchtet wird, ein Vorschlag zur Eintragung der

Einstufung in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG übermittelt werden. Der Vorschlag ist beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzureichen

und sollte die einschlägigen wissenschaftlichen Daten umfassen (siehe auch Punkt 4.1).

Ein ähnliches Verfahren kann angewandt werden, wenn Informationen bekannt werden, die

Zweifel an der Richtigkeit einer bereits vorgenommenen Eintragung in Anhang I der Richtlinie

67/548/EWG hervorrufen.

1.7.2.1. Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile enthalten

Wurden Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile von Stoffen ermittelt,

sind diese dann zu berücksichtigen, wenn ihre Konzentration gleich oder größer als die folgenden

Konzentrationsgrenzwerte ist

– 0,1% für Stoffe, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder

fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 oder als umweltgefährlich (mit dem Gefahrensymbol

„N“ für Gewässer, gefährlich für die Ozonschicht) eingestuft wurden,

– 1% für Stoffe, die als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend oder als krebserzeugend,

erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 oder als umweltgefährlich

(ohne das Gefahrensymbol „N“, dh. schädlich für Wasserorganismen, kann längerfris-

tig schädliche Wirkungen haben) eingestuft wurden, sofern in Anhang I der Richtlinie

67/548/EWG keine niedrigeren Werte festgelegt sind.

Mit Ausnahme der Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, erfolgt

die Einstufung nach den physikalisch-chemischen, gesundheitsgefährlichen und den umweltgefährlichen

Eigenschaften gemäß dieses Anhangs und die Kennzeichnung gemäß den §§ 15 ff.

Diese allgemeine Regel gilt nicht für Asbest (650-013-00-6), solange in Anhang I der Richtlinie

67/548/EWG kein entsprechender Grenzwert festgelegt ist. Stoffe, die Asbest enthalten, sind

gemäß § 4 Abs. 6 einzustufen und zu kennzeichnen.

1.7.3. Anwendung der Kriterien dieses Leitfadens auf Zubereitungen

Die Kriterien dieses Anhangs sind unmittelbar anwendbar, wenn die Daten anhand von Prüfmethoden

gewonnen wurden, die mit denen in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.

Ausgenommen davon sind die Kriterien des Punktes 4, für die ausschließlich die konventionelle

Methode anzuwenden ist. Eine konventionelle Methode ist ferner für die Kriterien in Punkt 5

anzuwenden; hiervon ausgenommen ist die Toxizität für Gewässer, für die die Bestimmungen in

Anhang B Teil 4 Kapitel C einzuhalten sind. In den anderen Fällen sind die verfügbaren Daten

durch einen Vergleich der angewandten Methoden mit den in Anhang V der Richtlinie

67/548/EWG genannten Methoden und den Vorschriften dieses Anhangs zu bewerten, um die

geeignete Einstufung und Kennzeichnung vornehmen zu können.

Werden die Gefahren für die Gesundheit durch Anwendung der konventionellen Methode nach

Teil 2 dieses Anhangs bewertet, so sind als stoffbezogene Konzentrationsgrenzen die in folgenden

Quellen festgelegten Werte zu verwenden

– Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG

– oder Teil 3 dieses Anhangs, falls der bzw. die Stoffe im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG

nicht oder ohne Angabe von Konzentrationsgrenzen angeführt sind.

Bei Zubereitungen, die Gasgemische enthalten, wird die Einstufung nach den Gefahren für die

Gesundheit durch die Berechnungsmethode auf der Grundlage der stoffbezogenen Konzentrationsgrenzen

im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder, falls die Grenzwerte nicht in diesen

angeführt sind, auf Grundlage der Kriterien des Teil 3 dieses Anhangs, vorgenommen.

1.7.3.1. Zubereitungen, die Stoffe nach Punkt 1.7.2.1 oder andere Zubereitungen als Bestandteile enthalten

Die Kennzeichnung hat auf der Verpackung solcher Zubereitungen auf Grund der gemäß den

§§ 3 ff vorgenommenen Einstufung gemäß den §§ 15 ff zu erfolgen.

In einigen Fällen jedoch, ist die Information in der Kennzeichnung der Zubereitung oder des

Stoffes gemäß Punkt 1.7.2.1 nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die Zubereitung als

Bestandteil einer oder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, die ordnungsgemäße

Einstufung und Kennzeichnung ihrer Zubereitungen zu ermöglichen.

In diesen Fällen hat die für das Inverkehrsetzen der ursprünglichen Zubereitung oder des ursprünglichen

Stoffes gemäß Punkt 1.7.2.1 verantwortliche Person (Hersteller, Einführer, Vertreiber)

auf berechtigte Anfrage unverzüglich alle für eine ordnungsgemäße Einstufung und

Kennzeichnung der neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthaltenen gefährlichen

Stoffe zur Verfügung zu stellen. Diese Daten werden darüber hinaus benötigt, damit der für das

Inverkehrsetzen der neuen Zubereitung gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche die weiteren

chemikalienrechtlichen Anforderungen erfüllen kann.

2. EINSTUFUNG AUF GRUND PHYSIKALISCH-CHEMISCHER EIGENSCHAFTEN

2.1. Einleitung

Die im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG beschriebenen Prüfmethoden zur Bestimmung

explosionsgefährlicher, brandfördernder und entzündlicher Eigenschaften sollen den allgemeinen

Definitionen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 ChemG 1996 einen konkreten Inhalt geben. Die

Kriterien ergeben sich unmittelbar aus den Prüfmethoden des Anhangs V der Richtlinie

67/548/EWG, soweit diese dort angeführt sind.

Liegen ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, dass die physikalisch-chemischen Eigenschaften

der Stoffe und Zubereitungen – abgesehen von den organischen Peroxiden – sich von

denen unterscheiden, die durch die Prüfmethoden des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG

ermittelt wurden, sind diese Stoffe und Zubereitungen entsprechend ihren möglichen Gefahren

einzustufen, die sie für Personen, die mit diesen Stoffen und Zubereitungen umgehen, oder für

andere Personen darstellen..

2.2. Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen sowie

der Bezeichnungen der besonderen Gefahren

Bei Zubereitungen sind die im § 6 angeführten Kriterien heranzuziehen.

2.2.1. Explosionsgefährlich

Stoffe und Zubereitungen werden als explosionsgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol

„E“ und der Gefahrenbezeichnung „explosionsgefährlich“ gekennzeichnet, wenn die

Prüfergebnisse mit den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien übereinstimmen

und sofern die Stoffe und Zubereitungen in der Form, in der sie in den Verkehr gesetzt

werden, explosionsgefährlich sind. Ein R-Satz ist obligatorisch, er ist unter Beachtung folgender

Regeln auszuwählen

R 12 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich

– Stoffe und Zubereitungen, ausser die nachstehend genannten.

R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich

– Besonders empfindliche Stoffe und Zubereitungen wie zB Salze der Pikrinsäure, Nitropenta.

2.2.2. Brandfördernd

Stoffe und Zubereitungen werden als brandfördernd eingestuft und mit dem Gefahrensymbol

„“ und der Gefahrenbezeichnung „brandfördernd“ gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse

mit den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien übereinstimmen. Ein

R-Satz ist obligatorisch, er ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse unter Beachtung folgender

Regeln auszuwählen

R 7 Kann Brand verursachen

– Organische Peroxide, die brennbar sind, auch wenn sie nicht mit anderen brennbaren

Materialien in Berührung kommen.

R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen

– Sonstige brandfördernde Stoffe und Zubereitungen, einschließlich anorganischer Peroxide,

die bei Berührung mit brennbaren Materialien diese entzünden können oder die

Feuergefahr vergrößern.

R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen

– Sonstige Stoffe und Zubereitungen, einschließlich anorganischer Peroxide, die explosionsgefährlich

werden, wenn sie mit brennbaren Materialien gemischt werden (zB bestimmte

Chlorate).

2.2.2.1. Anmerkungen zu Peroxiden

Bezüglich ihrer explosionsgefährlichen Eigenschaften sind organische Peroxide oder solche enthaltende

Zubereitungen in der Form, in der sie in Verkehr gesetzt werden, auf Grund von Prüfungen,

die nach den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG angegebenen Methoden durchgeführt

werden, nach den Kriterien in Punkt 2.2.1 einzustufen.

Zur Ermittlung der brandfördernden Eigenschaften von organischen Peroxiden können die im

Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG angeführten Methoden nicht angewandt werden.

Sofern organische Peroxide als Stoffe nicht als „explosionsgefährlich“ einzustufen sind, so erfolgt

ihre Einstufung als gefährlich auf der Grundlage ihrer chemischen Struktur (zB R-O-O-H;

R1-O-O-R2).

Sofern Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, nicht als „explosionsgefährlich“ einzustufen

sind, so erfolgt ihre Einstufung in Anwendung des Berechnungsverfahrens auf der

Grundlage ihres Gehaltes an aktivem Sauerstoff in %-Anteilen, siehe hiezu das Berechnungsverfahren

gemäß Punkt 9.5.

Jedes organische Peroxid und jede Zubereitung, die ein solches enthält, die nicht als explosionsgefährlich

einzustufen sind, sind als brandfördernd einzustufen, wenn das Peroxid oder die Zubereitung

– über 5% organische Peroxide oder

– über 0,5% reaktionsfähigen Sauerstoff aus organischen Peroxiden und mehr als 5% Wasserstoffperoxid

enthält.

2.2.3. Hochentzündlich

Stoffe und Zubereitungen werden als „hochentzündlich“ eingestuft und mit dem Gefahrensymbol

„F+“ und der Gefahrenbezeichnung „hochentzündlich“ gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse

mit den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien übereinstimmen.

Der R-Satz ist nach den folgenden Kriterien zuzuordnen

R 12 Hochentzündlich

– Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C und einen Siedepunkt

(oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35 °C aufweisen.

– Gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei Umgebungstemperatur und normalem

Druck bei Luftkontakt entzündlich sind.

2.2.4. Leichtentzündlich

Stoffe und Zubereitungen werden als „leichtentzündlich“ eingestuft und mit dem Gefahrensymbol

„F“ und der Gefahrenbezeichnung „leichtentzündlich“ gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse

mit den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien übereinstimmen.

Die R-Sätze werden nach folgenden Kriterien zugeordnet

R 11 Leichtentzündlich

– Feste Stoffe und Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle

leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen

können.

– Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C aufweisen, aber

nicht hochentzündlich sind.

R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase

– Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche

Gase in gefährlicher Menge (Mindestmenge 1 l/kg/h) entwickeln.

R 17 Selbstentzündlich an der Luft

– Stoffe und Zubereitungen, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne

Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können.

2.2.5. Entzündlich

Stoffe und Zubereitungen werden als „entzündlich“ eingestuft, wenn die Prüfergebnisse mit den

in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien übereinstimmen. Der R-Satz wird

nach den folgenden Kriterien zugeordnet.

R 10 Entzündlich

– Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und

höchstens 55 °C aufweisen.

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass eine Zubereitung mit einem Flammpunkt von mindestens

21 °C und höchstens 55 °C nicht als „entzündlich“ eingestuft werden muss, wenn sie in keiner

Weise die Verbrennung unterhält und wenn beim Umgang dieser Zubereitung eine Gefährdung

für jedermann ausgeschlossen werden kann.

2.2.6. Sonstige physikalisch-chemische Eigenschaften

Für die Stoffe und Zubereitungen, die entsprechend den Kriterien der obengenannten Punkte

2.2.1 bis 2.2.5 oder der folgenden Punkte 3, 4 und 5 eingestuft worden sind, werden nach den

folgenden Kriterien (auf der Grundlage der bei der Zusammenstellung des Anhangs I der Richtlinie

67/548/EWG gesammelten Erfahrung) zusätzliche Bezeichnungen der besonderen Gefahren

ausgewählt.

R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich

Für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen, die in Lösung oder in feuchter Form

in den Verkehr gesetzt werden; zB Nitrozellulose mit mehr als 12,6% Stickstoff.

R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen

Für Stoffe und Zubereitungen, die hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen

bilden können, zB Pikrinsäure, Styphninsäure.

R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig

Für wärmeinstabile Stoffe und Zubereitungen, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft

sind, zB Perchlorsäure > 50%.

R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Umgebungstemperatur instabil sind, zB Acetylen.

R 7 Kann Brand verursachen

Für reaktive Stoffe und Zubereitungen, zB Fluor, Natriumhydrosulfit.

R 14 Reagiert heftig mit Wasser

Für Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren, zB Acetylchlorid, Alkalimetalle,

Titantetrachlorid.

R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit brandfördernden Materialien explosiv reagieren

können, zB roter Phosphor.

R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich

Für Zubereitungen, die als solche nicht als „entzündlich“ eingestuft sind, die jedoch flüchtige,

in der Luft entzündliche Bestandteile enthalten.

R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Lagerung explosionsfähige Peroxide bilden können,

zB Diethylether, 1,4-Dioxan.

R 30 Kann bei Gebrauch leichtentzündlich werden

Für Zubereitungen, die als solche nicht als „entzündlich“ eingestuft sind, die jedoch durch

den Verlust nicht entzündlicher flüchtiger Bestandteile leichtentzündlich werden können.

R 44 Explosionsgefährlich bei Erhitzen unter Einschluss

Für Stoffe und Zubereitungen, die nach 2.2.1 als solche nicht als „explosionsgefährlich“

eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explodieren können, wenn sie unter ausreichendem

Einschluss erwärmt werden. So zeigen zB bestimmte Stoffe, die sich in einer

Stahlblechtrommel bei Erhitzen explosionsartig zersetzen, diese Eigenschaft nicht, wenn

sie in schwächerer Verpackung erhitzt werden.

Weitere Bezeichnungen besonderer Gefahren siehe Punkt 3.2.8.

3. EINSTUFUNG AUF GRUND TOXISCHER EIGENSCHAFTEN

3.1. Einleitung

3.1.1. Die Einstufung umfasst akute und Langzeitwirkungen der Stoffe und Zubereitungen, unabhängig

davon, ob diese Wirkungen auf eine einzige oder auf wiederholte oder längere Expositionen

zurückzuführen sind.

Können auf Grund der im Anhang B Teil 1 festgelegten epidemiologischen Studien, wissenschaftlich

validierten Fallstudien oder durch statistisch gestützte Erfahrungen, wie der Auswertung

von Daten von Giftinformationszentren oder von Daten über Berufskrankheiten, toxische

Wirkungen beim Menschen nachgewiesen werden, und unterscheiden sich diese von jenen Ergebnissen,

die sich aus der Anwendung der in Punkt 1.6 angeführten Methoden ergeben, so ist

der Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen toxischen Wirkungen auf den Menschen einzustufen.

Versuche am Menschen sind für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen unzulässig.

Die Richtlinie 86/609/EWG hat den Schutz der für Versuchs- und andere wissenschaftliche

Zwecke eingesetzten Tiere zum Ziel. Für mehrere Endpunkte sind validierte in vitro-

Prüfmethoden in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG angegeben; diese sind so weit wie möglich

anzuwenden.

3.1.2. Stoffe werden auf der Grundlage der verfügbaren experimentellen Daten entsprechend den folgenden

Kriterien unter Berücksichtigung der Wirkungsstärke eingestuft

a) Bei akuter Toxizität (Tod oder irreversible Schäden nach einmaliger Exposition) sind die in

den Punkten 3.2.1 bis 3.2.3 angegebenen Kriterien zu verwenden.

b) Bei subakuter, subchronischer oder chronischer Toxizität sind die Kriterien der Punkte 3.2.2

bis 3.2.4 zu verwenden.

c) Bei ätzender und reizender Wirkung sind die Kriterien der Punkte 3.2.5 und 3.2.6 zu verwenden.

d) Bei sensibilisierender Wirkung sind die Kriterien des Punktes 3.2.7 zu verwenden.

e) Bei besonderen Gefahren für die Gesundheit (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende

Wirkung) sind die Kriterien des Punktes 4 zu verwenden.

3.1.3. Bei Zubereitungen erfolgt die Einstufung nach den Gefahren für die Gesundheit

a) auf der Grundlage einer konventionellen Methode nach Teil 2 dieses Anhangs, wenn experimentelle

Daten fehlen. In diesem Fall beruht die Einstufung auf den

– in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder

– in Teil 3 dieses Anhangs, wenn der oder die Stoffe in Anhang I dieser Richtlinie nicht oder

ohne Angabe von Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind,

für die einzelnen Stoffe festgelegten Konzentrationsgrenzen;

b) oder wenn experimentelle Daten vorliegen, nach den unter Punkt 3.1.2 beschriebenen Kriterien;

ausgenommen sind die krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden

Eigenschaften nach Punkt 3.1.2 lit. e, die nach einer konventionellen Methode

gemäß Teil 2 lit. k bis s dieses Anhangs bewertet werden müssen.

3.1.4. Wenn die Einstufung auf Grund der Ergebnisse aus Tierversuchen vorgenommen wird, so sind

die Ergebnisse solcher Versuche zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in entsprechender

Weise widerspiegeln.

3.1.5. Die akute orale Toxizität eines in den Verkehr gebrachten Stoffes oder einer solchen Zubereitung

kann entweder durch Bestimmung des LD50-Wertes oder durch Bestimmung der kritischen

Dosis (Fest-Dosis-Methode) oder durch Bestimmung des Expositionsbereichs, innerhalb dessen

eine letale Wirkung erwartet wird (Methode der akuten toxischen Klasse), ermittelt werden.

3.1.5.1. Die höchste nichtletale Dosis ist die Dosis, die eine evidente Toxizität, jedoch keine Mortalität

bewirkt, und muss einem der in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Dosiswerte

(5, 50, 500 oder 2000 mg je kg Körpergewicht) entsprechen.

Mit dem Begriff der „evidente Toxizität“ werden toxische Wirkungen nach Verabreichung der

Prüfsubstanz bezeichnet, die so schwerwiegend sind, dass die Verabreichung der nächsthöheren

festgelegten Dosis wahrscheinlich zur Mortalität führen würde.

Bei Anwendung der Fest-Dosis-Methode können sich bei einer bestimmten Dosis folgende

Prüfergebnisse ergeben

– weniger als 100%ige Überlebensrate,

– 100%ige Überlebensrate, jedoch offensichtliche Vergiftungserscheinungen,

– 100%ige Überlebensrate, keine offensichtlichen Vergiftungserscheinungen.

Bei den in den Punkten 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 angegebenen Kriterien wird nur das endgültige

Prüfergebnis angegeben. Die Dosis 2000 mg/kg sollte in erster Linie verwendet werden, um Informationen

über die toxischen Wirkungen von Stoffen mit geringer akuter Toxizität zu erhalten,

die nicht Auf Grund ihrer akuten Toxizität eingestuft wurden.

Die Festdosis-Methode erfordert in einigen Fällen eine Prüfung mit höheren oder niedrigeren

Dosen, wenn nicht bereits mit der entsprechenden Dosis geprüft wurde; siehe auch die Bewertungstabelle

der Prüfmethode B.1 bis in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG.

3.1.5.2. Der Expositionsbereich, in dem eine letale Wirkung zu erwarten ist, wird auf Grund des Auftretens

oder Nichtauftretens stoffbedingter Mortalität, die nach der Methode der akuten toxischen

Klasse ermittelt wird, festgelegt. Die anfängliche Prüfung erfolgt auf Grund einer der drei festgelegten

Ausgangsdosen (25, 200 oder 2000 mg/kg Körpergewicht).

Die Methode der akuten toxischen Klasse erfordert in einigen Fällen eine Prüfung mit höheren

oder niedrigeren Dosen, wenn nicht bereits mit der entsprechenden Dosis geprüft wurde; siehe

auch die Bewertungstabelle der Prüfmethode B.I tris in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG.

3.2. Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen sowie

der Bezeichnungen der besonderen Gefahren

3.2.1. Sehr giftig

Stoffe und Zubereitungen werden als „sehr giftig“ eingestuft und mit dem Gefahrensymbol „T+“

und der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig“ gemäß den nachstehend genannten Kriterien gekennzeichnet.

Die R-Sätze werden nach den folgenden Kriterien ausgewählt

R 28 Sehr giftig beim Verschlucken

Akute Toxizität

– LD50 oral, Ratte ≤ 25 mg/kg.

– Weniger als 100%ige Überlebensrate bei 5 mg/kg, oral, Ratte nach Fest-Dosis-

Methode.

– hohe Mortalität im Dosisbereich von ≤ 25 mg/kg bei oraler Verabreichung an Ratten

nach der Methode der akuten toxischen Klasse (zur Auslegung der Prüfergebnisse beachte

man die Fließdiagramme in Anhang 2, Prüfmethode B.1 tris in Anhang V der

Richtlinie 67/548/EWG).

R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut

Akute Toxizität

– LD50 dermal, Ratte oder Kaninchen ≤ 50 mg/kg.

R 26 Sehr giftig beim Einatmen

Akute Toxizität

– LC50 inhalativ, Ratte, für Aerosole oder Stäube: ≤ 0,25 mg/1/4 h.

– LC50 inhalativ, Ratte, für Gase und Dämpfe: ≤ 0,5 mg/1/4 h.

R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

– Erhebliche Anhaltspunkte, dass irreversible Gesundheitsschäden anderer Art als die in

Punkt 4 genannten durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg

im allgemeinen im Bereich der obengenannten Dosen verursacht werden

können.

Zur Angabe des Aufnahmeweges/der Art der Verabreichung ist eine der folgenden Kombinationen

zu verwenden: R 39/26, R 39/27, R 39/28, R 39/26/27, R 39/26/28,

R 39/27/28, R 39/26/27/28.

3.2.2. Giftig

Stoffe und Zubereitungen werden als „giftig“ eingestuft und mit dem Gefahrensymbol „T“ und

der Gefahrenbezeichnung „giftig“ gemäß den nachstehend genannten Kriterien gekennzeichnet.

Die R-Sätze werden nach den folgenden Kriterien ausgewählt

R 25 Giftig beim Verschlucken

Akute Toxizität

– LD50 oral, Ratte: 25 < LD50 ≤ 200 mg/kg.

– Kritische Dosis, oral, Ratte 5 mg/kg: 100%ige Überlebensrate, jedoch offensichtliche

Vergiftungserscheinungen.

– hohe Mortalität im Dosisbereich von > 25 bis ≤ 200 mg/kg bei oraler Verabreichung an

Ratten nach der Methode der akuten toxischen Klasse (zur Auslegung der Prüfergebnisse

beachte man die Fließdiagramme in Anhang 2, Prüfmethode B.1 tris in Anhang V

der Richtlinie 67/548/EWG).

R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut

Akute Toxizität

– LD50 dermal, Ratte oder Kaninchen: 50 < LD50 ≤ 400 mg/kg.

R 23 Giftig beim Einatmen

Akute Toxizität

– LC50 inhalativ, Ratte, für Aerosole oder Stäube: 0,25 < LC50 ≤ 1 mg/¼ h.

– LC50 inhalativ, Ratte, für Gase und Dämpfe: 0,5 < LC50 ≤ 2 mg/¼ h.

R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

– Erhebliche Anhaltspunkte, dass irreversible Gesundheitsschäden anderer Art als die in

Punkt 4 genannten durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg

im allgemeinen im Bereich der obengenannten Dosen verursacht werden

können.

Zur Angabe des Aufnahmeweges/der Art der Verabreichung ist eine der folgenden Kombinationen

zu verwenden: R 39/23, R 39/24, R 39/25, R 39/23/24, R 39/23/25,

R 39/24/25, R39/23/24/25.

R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

– Schwerer Gesundheitsschaden (eindeutige funktionelle Störungen oder morphologische

Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) kann bei wiederholter oder längerer

Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden.

Stoffe und Zubereitungen werden mindestens als „giftig“ eingestuft, wenn diese Schäden

durch deutlich niedrigere Dosen (zB zehnmal niedriger) als die für R 48 in Punkt 3.2.3

genannten verursacht werden.

Zur Angabe des Aufnahmeweges/der Art der Verabreichung ist eine der folgenden Kombinationen

zu verwenden: R 48/23, R 48/24, R 48/25, R 48/23/24, R 48/23/25,

R 48/24/25, R 48/23/24/25.

3.2.3. Gesundheitsschädlich

Stoffe und Zubereitungen werden als „gesundheitsschädlich“ eingestuft und mit dem Gefahrensymbol

„Xn“ und der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ gemäß den nachstehend

spezifizierten Kriterien gekennzeichnet. Die R-Sätze werden nach den folgenden Kriterien ausgewählt

R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken

Akute Toxizität

– LD50 oral, Ratte: 200 < LD50 ≤ 2000 mg/kg,

– kritische Dosis, oral, Ratte, 50 mg/kg: 100%ige Überlebensrate, jedoch offensichtliche

Vergiftungserscheinungen,

– weniger als 100%ige Überlebensrate bei 500 mg/kg, oral, Ratte nach der Fest-Dosis-

Methode. Bewertungstabelle für die Prüfmethode B.l bis des Anhangs V der Richtlinie

67/548/EWG anwenden, oder

– hohe Mortalität im Dosisbereich von > 200 bis ≤ 2000 mg/kg bei oraler Verabreichung

an Ratten nach der Methode der akuten toxischen Klasse (zur Auslegung der Prüfergebnisse

beachte man die Fließdiagramme in Anhang 2, Prüfmethode B.1 tris in Anhang

V der Richtlinie 67/548/EWG).

R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut

Akute Toxizität

– LD50 dermal, Ratte oder Kaninchen : 400 < LD50 ≤ 2000 mg/kg.

R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen

Akute Toxizität

– LC50 inhalativ, Ratte, für Aerosole oder Stäube: 1 < LC50 ≤ 5 mg/¼ h.

– LC50 inhalativ, Ratte, für Gase und Dämpfe: 2 < LC50 ≤ 20 mg/¼ h.

R 65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen

Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr

für den Menschen darstellen

a) Stoffe und Zubereitungen, die aliphatische, alizyklische und aromatische Kohlenwasserstoffe

in einer Gesamtkonzentration von größer oder gleich 10% enthalten und

– in einem ISO-Gefäß von 3 mm gemäß ÖNORM EN ISO 2431, ausgegeben am 1. Juli

1996/Juli 1999, eine Fließzeit kleiner als 30 sec haben, oder

– deren kinematische Viskosität bei 40 ºC weniger als 7×10–6 m²/sec beträgt, ermittelt bei

einer kapillarviskosimetrischen Messung gemäß ÖNORM EN ISO 3104, ausgegeben am

1. Mai 1997, in Verbindung mit ISO 3105, ausgegeben am 1. Dezember 1994, oder

– deren kinematische Viskosität bei 40 ºC weniger als 7×10–6 m²/sec beträgt, ermittelt bei

einer rotationsviskosimetrischen Messung gemäß ÖNORM EN ISO 3219, ausgegeben am

1. November 1994.

Stoffe und Zubereitungen, die diesen Kriterien entsprechen, müssen nicht entsprechend eingestuft

werden, wenn ihre mit Nuoy-Tensiometer oder den in Anhang V Teil A.5 der Richtlinie

67/548/EWG festgelegten Messmethoden gemessene gemittelte Oberflächenspannung bei 25 ºC

mehr als 33 mN/m beträgt.

b) Stoffe und Zubereitungen, für die die obenerwähnten Kriterien nicht anwendbar sind, auf

Grund praktischer Erfahrungen beim Menschen.

R 68 Irreversibler Schaden möglich

– erhebliche Anhaltspunkte, dass irreversible Gesundheitsschäden anderer Art als die in

Punkt 4 genannten durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg

im allgemeinen im Bereich der obengenannten Dosen verursacht werden

können.

Zur Angabe des Aufnahmeweges/Art der Verabreichung ist eine der folgenden Kombinationen

anzuwenden: R 68/20, R 68/21, R 68/22, R 68/20/21, R 68/20/22, R /68/21/22,

R 68/20/21/22.

R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

– Schwerer Gesundheitsschaden (eindeutige funktionelle Störungen oder morphologische

Veränderung von toxikologischer Bedeutung) kann bei wiederholter oder längerer Exposition

über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden.

Stoffe und Zubereitungen werden mindestens als gesundheitsschädlich eingestuft, wenn

diese Schäden durch Dosen in der Größenordnung von

– oral, Ratte ≤ 50 mg/kg (Körpergewicht)/Tag,

– dermal, Ratte oder Kaninchen ≤ 100 mg/kg (Körpergewicht)/Tag,

– inhalativ, Ratte ≤ 0,25 mg/l,6 h/Tag

beobachtet werden.

Diese Richtwerte können unmittelbar gelten, wenn schwere Schäden bei einer subchronischen

(90 Tage) Toxizitätsstudie beobachtet wurden. Werden die Ergebnisse einer subakuten

(28 Tage) Toxizitätsstudie bewertet, sind die Werte etwa um das Dreifache zu erhöhen.

Liegt eine chronische (zwei Jahre) Toxizitätsstudie vor, sollte eine fallweise Bewertung

vorgenommen werden. Stehen Ergebnisse von Studien mit unterschiedlichen Untersuchungszeiträumen

zur Verfügung, sollten in der Regel die Ergebnisse der Studie mit

dem längsten Untersuchungszeitraum verwendet werden.

Zur Angabe des Aufnahmeweges/der Art der Verabreichung ist eine der folgenden Kombinationen

zu verwenden: R 48/20, R 48/21, R 48/22, R 48/20/21, R 48/20/22,

R 48/21/22, R 48/20/21/22.

3.2.3.1. Anmerkungen zu flüchtigen Stoffen

Für bestimmte Stoffe mit hoher Sättigungskonzentration des Dampfes können Nachweise für

Wirkungen vorliegen, die zu Besorgnis Anlass geben. Solche Stoffe können nicht nach den in

diesem Leitfaden für die Auswirkungen auf die Gesundheit (Punkt 3.2.3) oder nach den in

Punkt 3.2.8 angegebenen Kriterien eingestuft werden. Liegen jedoch geeignete Nachweise dafür

vor, dass solche Stoffe bei gebräuchlicher Handhabung und Verwendung eine Gefahr darstellen

können, kann von Fall zu Fall eine entsprechende Einstufung in Anhang I der Richtlinie

67/548/EWG erforderlich sein.

3.2.4. Anmerkung zur Verwendung von R 48

Die Verwendung dieser Bezeichnung der besonderen Gefahren bezieht sich auf den besonderen

Bereich biologischer Wirkungen, wie sie nachfolgend beschrieben werden. Bei der Anwendung

dieser Bezeichnung der besonderen Gefahren schließt ein schwerer Gesundheitsschaden auch

den Tod, eindeutige funktionelle Störungen oder morphologische Veränderungen von toxikologischer

Bedeutung ein, insbesondere dann, wenn diese Veränderungen irreversibel sind. Darüber

hinaus sind nicht nur spezifische schwere Veränderungen an einem einzigen Organ oder einem

biologischen System, sondern auch weniger schwere allgemeine Veränderungen mehrerer Organe

oder schwere Veränderungen des Allgemeinzustandes zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung, ob es Anhaltspunkte für diese Art von Schäden gibt, sollten die folgenden

Leitlinien herangezogen werden

1. Anhaltspunkte für die Verwendung von R 48

a) Stoffbedingte Todesfälle.

b) i) Bedeutende funktionelle Veränderungen im zentralen oder peripheren Nervensystem,

einschließlich Seh-, Hör- und Geruchsvermögen, die durch klinische Beobachtungen oder

andere geeignete Verfahren (zB elektrophysiologisch) festgestellt wurden.

ii) Bedeutende funktionelle Veränderungen in anderen Organsystemen (zB Lunge).

c) Jegliche übereinstimmende Veränderung klinisch biochemischer, hämatologischer oder

Harnparameter, die auf eine schwere organische Funktionsstörung hinweisen. Hämatologische

Störungen werden als besonders bedeutsam angesehen, wenn Anhaltspunkte dafür

vorliegen, dass sie auf einer verminderten Produktion von Blutzellen des Knochenmarks

beruhen.

d) Schwere Organschäden, die nach mikroskopischer Begutachtung nach einer Autopsie festgestellt

werden

i) Ausgedehnte oder schwere Nekrose, Fibrose oder Granulombildung in lebenswichtigen

Organen mit Regenerationsvermögen (zB Leber).

ii) Schwere morphologische Veränderungen, die möglicherweise reversibel sind, aber eindeutig

auf eine ausgeprägte organische Funktionsstörung hinweisen (zB schwere Fetteinlagerungen

in der Leber, schwere akute Tubulus-Nephrose in der Niere, ulcerative Gastritis).

iii) Anhaltspunkte für ein merkliches Absterben von Zellen in lebenswichtigen Organen, die

nicht zur Regeneration fähig sind (zB Fibrose des Herzmuskels, Absterben eines Nervs)

oder in Stammzell-Populationen (zB Aplasie oder Hypoplasie des Knochenmarks).

Die oben dargestellten Anhaltspunkte werden in den meisten Fällen aus Tierexperimenten

gewonnen. Werden Erfahrungen aus der Praxis herangezogen, sollte die Höhe der Exposition

besonders beachtet werden.

2. Anhaltspunkte, bei denen R 48 nicht angewandt werden sollte

Die Verwendung dieser Bezeichnung der besonderen Gefahren ist auf „ernste Gesundheitsschäden

bei längerer Exposition“ beschränkt. Sowohl beim Menschen als auch beim Tier können

zahlreiche stoffbedingte Wirkungen beobachtet werden, die die Verwendung von R 48

nicht rechtfertigen. Diese Wirkungen sind aber von Bedeutung, wenn für einen chemischen

Stoff die Dosis ohne Wirkung (NOEL) bestimmt werden soll. Im folgenden werden einige

Beispiele für gut dokumentierte Veränderungen genannt, die, unabhängig von ihrer statistischen

Bedeutung, in der Regel keine Einstufung mit R 48 rechtfertigen würden

a) Klinische Beobachtungen oder Veränderungen der Gewichtszunahme, Futter- oder Wasseraufnahme,

die zwar toxikologisch bedeutsam sein können, jedoch als solche nicht auf

„ernste Schäden“ hindeuten.

b) Geringfügige Veränderungen klinisch-biochemischer, hämatologischer oder Harnparameter

von zweifelhafter oder geringer toxikologischer Bedeutung.

c) Organgewichtsveränderungen ohne Anzeichen einer organischen Funktionsstörung.

d) Adaptive Reaktionen (zB Migration von Macrophagen in die Lunge, Leberhypertrophie

und Enzyminduktion, hyperplastische Reaktionen auf Reizstoffe). Lokale Wirkungen auf

der Haut nach wiederholter dermaler Verabreichung eines Stoffes sind angemessener mit R

38 „Reizt die Haut“ einzustufen.

e) Ein artspezifischer Toxizitätsmechanismus wurde nachgewiesen (zB spezifische Stoffwechselwege).

3.2.5. Ätzend

Stoffe und Zubereitungen werden als ätzend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol „C“ und

der Gefahrenbezeichnung „ätzend“ gemäß den nachstehenden Kriterien gekennzeichnet

– Ein Stoff oder eine Zubereitung gilt als ätzend, wenn beim Aufbringen auf die gesunde, intakte

Haut von Versuchstieren nach der in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG beschriebenen

oder einer gleichwertigen Methode zur Prüfung der Hautreizung bei mindestens einem Versuchstier

das Hautgewebe in seiner gesamten Dicke zerstört wird.

– Die Einstufung kann Auf Grund der Ergebnisse validierter In-vitro-Tests, beispielsweise des

in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG erwähnten (B.40. Prüfung auf hautätzende Wirkungen

Prüfung des transkutanen elektrischen Widerstandes und Test mit einem Menschenhautmodell),

erfolgen.

– Ein Stoff oder eine Zubereitung ist ferner als ätzend zu betrachten, wenn dieses Ergebnis vorausgesagt

werden kann, beispielsweise bei starken sauren Reaktionen mit einem pH ≤ 2 oder

bei starken alkalischen Reaktionen mit einem pH " 11.5. Erfolgt die Einstufung jedoch Auf

Grund extremer pH-Werte, ist auch eine saure/alkalische Reserve J. R. Young, M. J. How, A. P. Walker und W. M. H. Worth (1988) „Classification as corrosive or irritant to skin of preparations containing acidic or alkaline substances without testing on animals“ Toxic. In Vitro 2 (1): 19–26. zu berücksichtigen. Wird

der Stoff oder die Zubereitung auf Grund der sauren/alkalischen Reserve für nicht ätzend

gehalten, so ist diese Feststellung durch weitere Prüfungen zu bestätigen, wenn möglich

durch eine validierte In-vitro-Prüfung. Stoffe und Zubereitungen sollten nicht ausschließlich

auf Grund der sauren/alkalischen Reserve von der Einstufung als ätzend befreit werden.

R-Sätze sind gemäß folgenden Kriterien zuzuordnen

R 35 Verursacht schwere Verätzungen

– Wenn bei Aufbringen auf die gesunde, intakte Haut von Versuchstieren nach einer

Einwirkungszeit von höchstens drei Minuten die Zerstörung des Hautgewebes in seiner

gesamten Dicke hervorgerufen wird oder wenn dieses Ergebnis vorausgesagt werden

kann.

R 34 Verursacht Verätzungen

– Wenn bei Aufbringen auf die gesunde, intakte Haut von Versuchstieren nach einer

Einwirkungszeit bis zu vier Stunden die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten

Dicke hervorgerufen wird oder wenn dieses Ergebnis vorausgesagt werden kann.

– Organische Hydroperoxide, ausser wenn gegenteilige Nachweise vorliegen.

Anmerkungen

Beruht die Einstufung auf den Ergebnissen einer validierten In-vitro-Prüfung, so ist – je nach

Fähigkeit der Prüfmethode, zwischen diesen zu unterscheiden – R 35 oder R 34 anzuwenden.

Beruht die Einstufung ausschließlich auf einem extremen pH-Wert, so ist R 35 anzuwenden.

3.2.6. Reizend

Stoffe und Zubereitungen werden als „reizend“ eingestuft und mit dem Gefahrensymbol „Xi“

und der Gefahrenbezeichnung „reizend“ gemäß den nachstehend genannten Kriterien gekennzeichnet.

3.2.6.1. Entzündung der Haut

Der folgende R-Satz ist gemäß den genannten Kriterien zuzuordnen

R 38 Reizt die Haut

– Stoffe und Zubereitungen, die eine deutliche Entzündung der Haut hervorrufen, die

nach einer Einwirkungszeit von bis zu vier Stunden mindestens 24 Stunden anhält und

nach der im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG genannten Methode des Hautreizungtests

am Kaninchen festgestellt wird.

Eine deutliche Entzündung liegt dann vor,

a) wenn der Mittelwert der Ergebnisse aus Rötung und Schorfbildung oder Ödembildung

auf alle Versuchstiere bezogen mindestens 2 beträgt,

b) oder, falls der Test im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG mit 3 Versuchstieren

durchgeführt wurde, wenn das Ergebnis entweder für Rötung und Schorfbildung

oder für Ödembildung bei mindestens zwei Versuchstieren einen Wert von 2 oder

mehr (für jedes Tier einzeln berechnet) erreicht.

In beiden Fällen sollen alle Ergebnisse zu jedem Ablesepunkt (nach 24, 48 und

72 Stunden) zur Berechnung der jeweiligen Mittelwerte herangezogen werden.

Eine deutliche Entzündung liegt auch dann vor, wenn die Entzündung bei mindestens

zwei Versuchstieren am Ende der Beobachtungszeit noch vorhanden ist. Besondere

Wirkungen wie zB Hyperplasie, Schuppenbildung, Verfärbung, Risse, Schorf und

Haarausfall sollen berücksichtigt werden.

Relevante Daten könnten auch mit Tierversuchen über nichtakute Wirkungen zugänglich

sein (siehe Bemerkungen zu R 48, Punkt 2 lit. d). Diese Wirkungen werden als

deutlich betrachtet, wenn die festgestellten Wirkungen mit den oben beschriebenen

vergleichbar sind.

– Stoffe und Zubereitungen, die nach praktischer Erfahrung beim Menschen sofort, bei

längerer oder wiederholter Berührung zu deutlichen Entzündungen der Haut führen.

– Organische Peroxide, außer wenn gegenteilige Nachweise vorliegen.

Paresthesie

Paresthesie beim Menschen infolge von Hautkontakt mit Pyrethroid-Pestiziden wird nicht

als Reizwirkung betrachtet, die eine Einstufung als reizend mit R 38 rechtfertigt. Bei Stoffen,

die diese Wirkungen hervorrufen, ist jedoch der S-Satz S 24 anzuwenden.

3.2.6.2. Schädigung der Augen

Folgende R-Sätze sind gemäß den angegebenen Kriterien zuzuordnen

R 36 Reizt die Augen

– Stoffe und Zubereitungen, die beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren innerhalb

von 72 Stunden nach der Exposition deutliche Augenschäden hervorrufen und die

24 Stunden oder länger anhalten.

Deutliche Augenschäden liegen vor, wenn bei dem im Anhang V der Richtlinie

67/548/EWG genannten Test einer der folgenden Mittelwerte erreicht wird

– Hornhauttrübung größer oder gleich 2 aber kleiner als 3.

– Regenbogenhautentzündung größer oder gleich 1 aber nicht größer als 1,5.

– Bindehautrötung größer oder gleich 2,5.

– Bindehautschwellung (Chemosis) größer oder gleich 2

oder, falls der Test gemäß Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG mit drei Versuchstieren

durchgeführt wurde, wenn bei mindestens zwei Versuchstieren einer der obengenannten

Werte erreicht wird, mit Ausnahme der Werte für Regenbogenhautentzündung, die größer

oder gleich 1 aber kleiner als 2 sein müssen und Bindehautrötung, die größer oder gleich

2,5 sein müssen.

In beiden Fällen sollten alle Ergebnisse zu jedem Ablesezeitpunkt (nach 24, 48 und

72 Stunden) zur Berechnung der jeweiligen Mittelwerte herangezogen werden.

– Stoffe und Zubereitungen, die nach praktischer Erfahrung beim Menschen zu deutlichen

Augenschäden führen.

– Organische Peroxide, außer wenn gegenteilige Nachweise vorliegen.

R 41 Gefahr ernster Augenschäden

– Stoffe und Zubereitungen, die beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren innerhalb

von 72 Stunden nach der Exposition schwere Augenschäden hervorrufen und die

24 Stunden oder länger anhalten.

Schwere Augenschäden liegen vor, wenn bei dem im Anhang V der Richtlinie

67/548/EWG genannten Test einer der folgenden Mittelwerte erreicht werden

– Hornhauttrübung größer oder gleich 3.

– Regenbogenhautentzündung größer als 1,5

oder falls der Test mit drei Versuchstieren durchgeführt wurde, wenn bei mindestens zwei

Versuchstieren einer der folgenden Werte erreicht wird

– Hornhauttrübung größer oder gleich 3.

– Regenbogenhautentzündung größer oder gleich 2.

In beiden Fällen sollten alle Ergebnisse zu jedem Ablesezeitpunkt (nach 24, 48 und

72 Stunden) zur Berechnung der jeweiligen Mittelwerte herangezogen werden.

Augenschäden sind auch dann schwere Augenschäden, wenn sie am Ende der Beobachtungszeit

noch vorhanden sind.

Eine schwere Schädigung der Augen liegt auch vor, wenn der Stoff oder die Zubereitung

zu einer irreversiblen Verfärbung der Augen führt.

– Stoffe und Zubereitungen, die nach praktischer Erfahrung beim Menschen zu schweren

Augenschäden führen.

Anmerkung

Wird ein Stoff oder eine Zubereitung als „ätzend“ eingestuft und mit R 34 oder R 35 gekennzeichnet,

so wird die Gefahr schwerer Augenschäden als implizit angesehen und

R 41 in der Kennzeichnung nicht angegeben. Im Fall einer Zubereitung sind zur Berechnung

der Summe der Quotienten nach der Formel gemäß Teil 2 lit. f (ii) und h (ii) dieses

Anhangs als „ätzend“ eingestufte Stoffe allerdings so zu betrachten, als wären sie mit

R 41 gekennzeichnet.

3.2.6.3. Reizung der Atemwege

Der folgende R-Satz wird gemäß den angegebenen Kriterien zugeordnet

R 37 Reizt die Atmungsorgane

Stoffe und Zubereitungen, die zu deutlichen Reizungen der Atmungsorgane führen, auf

der Grundlage von

– praktischen Erfahrungen beim Menschen oder

– positiven Ergebnissen aus geeigneten Tierversuchen

Anmerkungen zur Verwendung von R 37

Bei der Interpretation der praktischen Erfahrungen beim Menschen sollte unterschieden

werden zwischen Wirkungen, die eine Einstufung mit R 48 (siehe Punkt 3.2.4) zur Folge

haben, und solchen, die eine Einstufung mit R 37 erfordern. Die Befunde, die normalerweise

zu einer Einstufung mit R 37 führen, sind reversibel und beschränken sich in der

Regel auf die oberen Atemwege.

Positive Ergebnisse aus geeigneten Tierversuchen können Daten einschließen, die aus allgemeinen

toxikologischen Untersuchungen, einschließlich histopathologischer Befunde

über den Atemtrakt gewonnen wurde. Daten über experimentelle Bradypnoe können zur

Beurteilung der Reizung der Atemwege ebenfalls herangezogen werden.

3.2.7. Sensibilisierend

3.2.7.1. Sensibilisierung durch Einatmen

Stoffe und Zubereitungen werden als „sensibilisierend“ eingestuft und mit dem Gefahrensymbol

„Xn“, der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und dem R-Satz R 42 gemäß den folgenden

Kriterien gekennzeichnet

R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich

– Auf Grund von Nachweisen, dass der Stoff oder die Zubereitung spezifische Überempfindlichkeit

am Atemtrakt hervorrufen kann.

– Auf Grund von positiven Ergebnissen aus geeigneten Tierversuchen.

– Wenn der Stoff ein Isocyanat ist, es sei denn, es liegt ein Nachweis darüber vor, dass

der Stoff keine Überempfindlichkeit am Atemtrakt bewirkt.

Anmerkungen zur Anwendung von R 42

Erfahrung beim Menschen

Anhaltspunkte, dass ein Stoff oder eine Zubereitung eine Überempfindlichkeit am Atemtrakt

hervorrufen kann, ergeben sich in der Regel aus den Erfahrungen beim Menschen.

Die Überempfindlichkeit äußert sich dabei in der Regel als Asthma, jedoch werden auch

andere Überempfindlichkeitsreaktionen wie Rhinitis und Alveolitis in Betracht gezogen.

Hierbei handelt es sich jeweils klinisch um Erscheinungsbilder einer allergischen Reaktion.

Der Nachweis eines immunologischen Mechanismus ist jedoch nicht erforderlich.

Bei der Bewertung der Erscheinungsformen, die sich durch die Exposition auf den Menschen

ergeben, sind für die Einstufung nicht nur die Krankheitsfälle, sondern auch

– die Zahl der Exponierten und

– das Ausmaß der Exposition

zu berücksichtigen.

Die oben genannten Anhaltspunkte können sein

– Die Krankengeschichte und Befunde aus geeigneten Lungenfunktionsprüfungen im

Zusammenhang mit der Exposition gegenüber diesem Stoff, gestützt durch andere

Hinweise wie

– Strukturelle Verwandtschaft zu Stoffen, die bekanntermaßen Atemwegsüberempfindlichkeit

hervorrufen.

– Immunologische Untersuchungen in vivo (zB Prick-Test).

– Immunologische Untersuchungen in vitro (zB serologische Untersuchung).

– Untersuchungen, die spezifische, aber nicht immunologischvermittelte Wirkmechanismen

anzeigen, zB chronisch bedingte Entzündungen bei niedriger Belastung, pharmakologisch

vermittelte Wirkungen.

– Positive bronchiale Provokationstests, durchgeführt mit dem Stoff entsprechend anerkannter

Richtlinien zur Bestimmung spezifischer Überempfindlichkeitsreaktionen.

Die Krankengeschichte sollte auch das bisherige berufliche Umfeld des Patienten berücksichtigen,

um eine Beziehung zwischen der Exposition gegenüber einem bestimmten Stoff

oder einer bestimmten Zubereitung und der Entstehung einer Überempfindlichkeit der

Atemwege herleiten zu können. In Betracht zu ziehen sind hierbei weitere ins Gewicht

fallende Faktoren, sowohl aus dem häuslichen Bereich als auch am Arbeitsplatz, Beginn

und Verlauf der Krankheit, Krankengeschichte der Familie und die Krankengeschichte

des betroffenen Patienten. Die Krankengeschichte sollte auch Hinweise auf andere allergische

Erkrankungen oder Atemwegsbeschwerden von Kindheit an, sowie Rauchgewohnheiten

einschließen.

Positive bronchiale Provokationstests werden allein schon als ausreichend für eine Einstufung

betrachtet. In der Praxis wird jedoch darüber hinaus eine Reihe von Ergebnissen aus

vorgenannten Untersuchungen vorliegen.

Stoffe, die ausschließlich bei Personen mit überempfindlichem Atemwegsystem auf

Grund ihrer Reizwirkung Asthmasymptome hervorrufen, sollten nicht mit dem R-Satz

R 42 gekennzeichnet werden.

Ergebnisse aus Tierversuchen

Daten von Untersuchungen, die darauf hinweisen, dass ein Stoff oder eine Zubereitung

durch Einatmen Sensibilisierungen beim Menschen hervorrufen kann, können folgendes

einschließen

– IgE-Messungen (zB an Mäusen).

– Spezifische Lungenreaktionen bei Meerschweinchen.

3.2.7.2. Sensibilisierung durch Hautkontakt

Stoffe und Zubereitungen werden als „sensibilisierend“ eingestuft und mit dem Gefahrensymbol

„Xi“, der Gefahrenbezeichnung „reizend“ und dem R-Satz R 43 gemäß den folgenden Kriterien

gekennzeichnet

R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich

– Wenn praktische Erfahrungen zeigen, dass der Stoff oder die Zubereitung eine Sensibilisierung

bei einer erheblichen Anzahl von Personen durch Hautkontakt hervorrufen

kann.

– Wenn positive Ergebnisse aus einem geeigneten Tierversuch vorliegen.

Anmerkungen zur Verwendung von R 43

Erfahrungen beim Menschen

Die folgenden Nachweise (praktischen Erfahrungen) werden als ausreichend betrachtet,

um einen Stoff oder eine Zubereitung als „sensibilisierend“ mit R 43 einzustufen

– Positive Ergebnisse eines geeigneten Epikutantests, in der Regel in mehr als einer dermatologischen

Klinik, oder

– epidemiologische Untersuchungen, die zeigen, dass durch den Stoff oder die Zubereitung

allergische Kontaktdermatitis verursacht werden kann. Mit besonderer Aufmerksamkeit

ist eine Situation zu betrachten, bei der ein hoher Anteil der Exponierten charakteristische

Symptome zeigt, selbst wenn die Zahl der Fälle insgesamt klein ist, oder

– positive Ergebnisse aus experimentellen Untersuchungen an Probanden (siehe auch

Punkt 3.1.1).

Auch das Vorliegen nachstehender Informationen genügt für eine Einstufung eines Stoffes

als „sensibilisierend“ mit R 43

– Isoliert auftretende Fälle allergischer Kontaktdermatitis, oder

– epidemiologische Untersuchungen, bei denen Zufall, Verzerrungs- und Verwechslungsfaktoren

nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit vollständig ausgeschlossen worden

sind,

und zwar nur dann, wenn diese durch nachstehende Daten ergänzt werden

– Daten aus Tierversuchen, die nach gültigen Richtlinien durchgeführt wurden und deren

Ergebnisse die im Abschnitt Tierversuche angegebenen Kriterien zur Einstufung zwar

nicht erfüllen, sich jedoch diesen so weit nähern, dass sie als signifikant betrachtet

werden können, oder

– nach anderen Standardverfahren erhaltene Daten, oder

– geeignete Strukturwirkungsbeziehungen.

Tierversuche

Positive Ergebnisse geeigneter Tierversuche sind

Bei Anwendung der im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG beschriebenen Adjuvans-

Prüfmethode zur Sensibilisierung der Haut oder vergleichbarer Adjuvans-Tests liegt dann

ein positives Ergebnis vor, wenn bei mindestens 30% der Versuchstiere eine entsprechende

Wirkung eintritt. Bei der Anwendung anderer Prüfmethoden liegt dann ein positives

Ergebnis vor, wenn bei mindestens 15% der Veruschstiere eine entsprechende Wirkung

eintritt.

3.2.7.3. Immunologische Kontakturtikaria

Einige Stoffe oder Zubereitungen, die die Kriterien für eine Einstufung mit R 42 erfüllen, können

außerdem immunologische Kontakturtikaria verursachen. In diesen Fällen ist die Information

über Kontakturtikaria in die Kennzeichnung durch entsprechende S-Sätze, meist S 24 und

S 36/37, und in das Sicherheitsdatenblatt aufzunehmen.

Bei Stoffen oder Zubereitungen, die Anzeichen von immunologischer Kontakturtikaria hervorrufen,

jedoch den Kriterien für R 42 nicht genügen, ist zu prüfen, ob sie mit R 43 eingestuft werden

sollten.

Zur Feststellung der Stoffe, die immunologische Kontakturtikaria hervorrufen, ist kein anerkanntes

Tiermodell verfügbar. Die Einstufung erfolgt deshalb in der Regel auf Grund von Erfahrungen

beim Menschen, die denen bei hautsensibilisierenden Stoffen (R 43) ähnlich sind.

3.2.8. Sonstige toxische Eigenschaften

Für die Stoffe und Zubereitungen, die entsprechend den Kriterien der Punkte 2.2.1 bis 3.2.7

und/oder den in Punkt 4 und 5 eingestuft worden sind, werden nach den folgenden Kriterien auf

der Grundlage der bei der Zusammenstellung des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG gesammelten

Erfahrung zusätzliche Bezeichnungen der besonderen Gefahren ausgewählt.

R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft sehr giftige/

giftige Gase in gefährlicher Menge freisetzen, zB Aluminiumphosphid, Phosphor(V)-

sulfid.

R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren reagieren und giftige Gase in gefährlicher

Menge freisetzen, zB Natriumhypochlorit, Bariumpolysulfid. Bei Stoffen, die von der

Allgemeinheit benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht mischen mit … [vom Hersteller

anzugeben]) verwendet werden.

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren reagieren und sehr giftige Gase in gefährlicher

Menge freisetzen, zB Salze der Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid. Bei Stoffen, die

von der Allgemeinheit benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht mischen mit …

[vom Hersteller anzugeben]) verwendet werden.

R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen

Für Stoffe und Zubereitungen, die sich im menschlichen Körper anreichern können und zu

Besorgnis Anlass geben, die aber nicht die Verwendung von R 48 rechtfertigt.

Erläuterungen zur Anwendung dieses R-Satzes sind für Stoffe in Punkt 4.2.3.3 und für

Zubereitungen in § 23 Abs. 3 enthalten.

R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

Für Stoffe und Zubereitungen, die von Frauen aufgenommen werden und die Laktation

beeinträchtigen können oder die in solchen Mengen in der Muttermilch (einschließlich

Stoffwechselprodukten) vorhanden sein können, dass sie die Gesundheit eines gestillten

Säuglings besorgniserregend beeinträchtigen können.

Erläuterungen zur Verwendung dieses R-Satzes (und in einigen Fällen R 33) vgl.

Punkt 4.2.3.3.

R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen

Für Stoffe und Zubereitungen, die die Haut austrocknen und Schuppenbildung und Hautrisse

fördern können, die jedoch den Kriterien für R 38 nicht entsprechen

auf der Grundlage

– praktischer Beobachtungen nach gebräuchlicher Handhabung und Verwendung oder

– relevanter Nachweise betreffend ihrer erwartbaren Wirkungen auf die Haut.

Siehe auch Punkt 1.6 und 1.7.

R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

Für flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die nach Inhalation eindeutig Symptome einer

Depression oder Funktionseinschränkung des Zentralnervensystems hervorrufen und die

nicht auf Grund von akuter Inhalationstoxizität eingestuft sind (R 20, R 23, R 26, R 68/20,

R 39/23 oder R 39/26).

Nachstehende Erkenntnisse können verwendet werden

a) Daten aus Tierstudien, die eindeutig auf eine Funktionseinschränkung des Zentralnervensystems

schließen lassen; Lethargie, Koordinationsmangel (einschließlich des Verlustes

des Gleichgewichtsreflexes) und Ataxie

entweder

– bei Konzentrationszeiten/Expositionszeiten von 20 mg/¼Std.

oder

– wenn das Verhältnis der Wirkungskonzentration (bei ≤ 4 Std.) zur Sättigungskonzentration

des Dampfes bei 20 °C ≤ 1/10 beträgt.

b) Praktische Erfahrungen am Menschen (zB Narkosen, Schläfrigkeit, verminderte Aufmerksamkeit,

verminderte Reflexe, Koordinationsmangel, Schwindel) aus gut dokumentierten

Berichten unter Expositionsbedingungen, die den oben für Tiere genannten

vergleichbar sind.

Siehe auch Punkt 1.6 und 1.7.

Weitere R-Sätze siehe Punkt 2.2.6.

4. EINSTUFUNG AUF GRUND BESTIMMTER SPEZIFISCHER GESUNDHEITSSCHÄDEN

4.1. Einleitung

4.1.1. In diesem Kapitel sind Verfahren zur Einstufung von Stoffen, die möglicherweise die in diesem

Kapitel erwähnten Wirkungen haben, festgelegt. Für Zubereitungen siehe Punkt 4.2.4.

4.1.2. Liegen einem Hersteller, Importeur oder Vertreiber (§ 27 ChemG 1996) Informationen vor, dass

ein Stoff gemäß den in den Punkten 4.2.1, 4.2.2 oder 4.2.3 genannten Kriterien eingestuft und

gekennzeichnet werden sollte, so hat er den Stoff auf der Grundlage einer Beurteilung durch eine

fachkundige Person vorläufig gemäß diesen Kriterien zu kennzeichnen.

4.1.3. Der Hersteller, Vertreiber oder Importeur übermittelt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft, unverzüglich Unterlagen, die alle wichtigen Informationen

enthalten. Diese umfassen insbesondere alle bereits veröffentlichten oder noch unveröffentlichten,

zur korrekten Einstufung des betreffenden Stoffes notwendigen Daten auf der

Grundlage der Stoffeigenschaften, die gemäß den in § 3 Abs. 1 ChemG 1996 festgelegten Kategorien

und den in diesem Anhang festgelegten Kriterien bestimmt werden. Die eingereichte Zusammenfassung

sollte eine Bibliographie aller wichtigen Literaturangaben sowie jegliche einschlägigen

unveröffentlichten Daten enthalten.

4.1.4. Darüber hinaus hat der Hersteller, Importeur oder Vertreiber, der über neue Daten verfügt, die

für die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes von Bedeutung sind, diese unverzüglich

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

4.1.5. Um innerhalb der Gemeinschaft möglichst schnell eine einheitliche Einstufung nach dem Verfahren

in Artikel 28 dieser Richtlinie der Richtlinie 67/548/EWG zu gewährleisten, hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser über die

relevanten Informationen – des Herstellers oder von anderer Seite – verfügt, die die Einstufung

eines Stoffes in eine dieser Kategorien rechtfertigen, diese Informationen zusammen mit Vorschlägen

zur Einstufung und Kennzeichnung unverzüglich der Kommission vorzulegen.

Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Grund

zu der Annahme hat, dass die vorgeschlagene Einstufung und Kennzeichnung hinsichtlich

krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Wirkungen unzutreffend

ist, so hat er die Kommission darüber zu informieren.

4.2. Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrenbezeichnungen sowie der Bezeichnungen

besonderer Gefahren

4.2.1. Krebserzeugende Stoffe

Zur Einstufung und Kennzeichnung werden diese Stoffe beim derzeitigen Stand der Kenntnisse

in drei Kategorien eingeteilt

Kategorie 1

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte

für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber

dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.

Kategorie 2

Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende

Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber

dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem

– Geeignete Langzeit-Tierversuche.

– Sonstige relevante Informationen.

Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher krebserregender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis

geben, über die jedoch genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen.

Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um

einen Stoff in Kategorie 2 aufzunehmen.

4.2.1.1. Es gelten die folgenden Gefahrensymbole und R-Sätze

Kategorie 1 und 2

Als krebserzeugend der Kategorie 1 und 2 eingestuften Stoffen wird das Gefahrensymbol „T“

und folgender R-Satz zugeordnet

R 45 Kann Krebs erzeugen

Für Stoffe und Zubereitungen, bei denen nur dann die Gefahr einer krebserzeugenden Wirkung

besteht, wenn sie eingeatmet werden, zB als Staub, Dampf oder Rauch (andere Aufnahmewege

zB Verschlucken oder Berührung mit der Haut stellen keine Krebsgefahr dar), ist das Symbol

„T“ und der folgende R-Satz zu verwenden

R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen

Kategorie 3

Stoffen, die als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestuft sind, wird das Gefahrensymbol „Xn“

und folgender R-Satz zugeordnet

R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung

4.2.1.2. Anmerkungen zur Kategorisierung krebserzeugender Stoffe

Die Aufnahme eines Stoffes in Kategorie 1 erfolgt auf Grund epidemiologischer Daten; die

Aufnahme in die Kategorien 2 und 3 beruht vor allem auf Tierversuchen.

Für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 2 sollten entweder positive Ergebnisse

für zwei Tierarten oder ein eindeutig positiver Nachweis für eine Tierart und unterstützende

Hinweise, wie Genotoxizitätsdaten, Stoffwechsel- oder biochemische Untersuchungen, Auslösung

gutartiger Tumoren, Strukturbeziehung zu anderen bekannten krebserzeugenden Stoffen

oder Daten aus epidemiologischen Untersuchungen, die einen Zusammenhang nahelegen, vorliegen.

Kategorie 3 umfasst derzeit zwei Untergruppen

a) Stoffe, die gut untersucht sind, für die jedoch der Nachweis einer tumorauslösenden Wirkung

nicht ausreicht, um sie in Kategorie 2 einzustufen. Von zusätzlichen Versuchen werden keine

weiteren für die Einstufung relevanten Informationen erwartet.

b) Stoffe, die unzureichend untersucht sind. Die vorhandenen Daten sind unzureichend, sie geben

jedoch Anlass zu Besorgnis für den Menschen. Diese Einstufung ist vorläufig. Zur endgültigen

Entscheidung sind weitere Untersuchungen erforderlich.

Zur Unterscheidung zwischen den Kategorien 2 und 3 sind die nachfolgend genannten Argumente

wichtig, die die Bedeutung der experimentellen Tumorauslösung im Hinblick einer möglichen

Exposition des Menschen verringern. In den meisten Fällen würden diese Argumente, vor

allem kombiniert, zu einer Einstufung in Kategorie 3 führen, auch wenn bei Tieren Tumore ausgelöst

wurden

– Krebserzeugende Wirkungen nur bei sehr hohen Dosen, die die „maximal verträgliche Dosis“

überschreiten. Die maximal verträgliche Dosis ist gekennzeichnet durch toxische Wirkungen,

die zwar noch nicht die Lebenserwartung verringern, aber mit physischen Veränderungen wie

zB einer etwa 10%igen Verringerung der Gewichtszunahme einhergehen.

– Auftreten von Tumoren, besonders bei hohen Dosen, nur in besonderen Organen bestimmter

Spezies, die bekanntermaßen zu einer hohen spontanen Tumorbildung neigen.

– Auftreten von Tumoren nur am Applikationsort in sehr empfindlichen Testsystemen (zB i.p.

oder s.c. Verabreichung bestimmter lokal wirksamer Verbindungen), wenn das jeweilige

Zielorgan für den Menschen nicht relevant ist.

– Keine Genotoxizität in Kurzzeitversuchen in vivo und in vitro.

– Vorhandensein eines sekundären Wirkungsmechanismus aus dem ein Schwellenwert abgeleitet

werden kann (zB hormonelle Wirkungen auf Zielorgane oder aus physiologische Regulationsmechanismen,

chronische Stimulation von Zellwachstum).

– Bestehen eines artspezifischen Mechanismus der Tumorbildung (zB über spezifische Stoffwechselwege),

der für den Menschen nicht von Bedeutung ist.

Zur Unterscheidung, ob ein Stoff in die Kategorie 3 einzustufen ist oder nicht, sind jene nachstehend

angeführten Argumente bedeutsam, die auf das Nichtbestehen einer Gefahr für den

Menschen hinweisen

– Ein Stoff sollte in keine der Kategorien eingestuft werden, wenn der Mechanismus der Tumorbildung

im Versuch eindeutig ermittelt wurde und nachgewiesen ist, dass er nicht auf den

Menschen extrapoliert werden kann.

– Liegen lediglich Daten über Lebertumoren bei bestimmten besonders empfindlichen Mäusestämmen

ohne sonstige zusätzliche Anhaltspunkte vor, wird der Stoff in keine der Kategorien

eingestuft.

– Fälle in denen lediglich Tumordaten über Neoplasien an Lokalisationen und bei Stämmen

vorliegen, bei denen sie bekanntermaßen mit einer hohen Spontanrate auftreten, sollten besondere

Beachtung finden.

4.2.2. Erbgutverändernde Stoffe

4.2.2.1. Zur Einstufung und Kennzeichnung werden diese Stoffe beim derzeitigen Stand der Kenntnisse

in drei Kategorien unterteilt

Kategorie 1

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.

Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition

eines Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.

Kategorie 2

Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines

Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht

im allgemeinen auf folgendem

– Geeigneten Tierversuchen.

– Sonstigen relevanten Informationen.

Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlass

geben. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch

nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 aufzunehmen.

4.2.2.2. Es gelten folgende Gefahrensymbole und R-Sätze

Kategorie 1 und 2

Stoffen, die als erbgutverändernd der Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, wird das Gefahrensymbol

„T“ und folgender R-Satz zugeordnet

R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

Kategorie 3

Stoffen, die als erbgutverändernd der Kategorie 3 eingestuft sind, wird das Gefahrensymbol

„Xn“ und folgender R-Satz zugeordnet

R 68 Irreversibler Schaden möglich

4.2.2.3. Anmerkungen zur Kategorisierung erbgutverändernder Stoffe

Begriffsbestimmungen

Eine Mutation ist eine dauerhafte Veränderung der Menge oder Struktur des Erbmaterials eines

Organismus, die sich in einer Veränderung der phänotypischen Eigenschaften des Organismus

niederschlägt. Die Veränderung kann ein einzelnes Gen, einen Genblock oder ein ganzes Chromosom

betreffen. Veränderungen einzelner Gene können die Folge von Wirkungen auf einzelne

DNA-Basen (Punktmutationen) oder großer Veränderungen, einschließlich Deletionen innerhalb

des Gens sein.

Wirkungen auf ganze Chromosome können strukturelle oder numerische Veränderungen umfassen.

Eine Mutation in den Keimzellen der Fortpflanzungsorgane kann auf die Nachkommen

übergehen. Ein erbgutverändernder Stoff ist ein Stoff, der zu einem vermehrten Auftreten von

Mutationen führt.

Insbesondere werden die Stoffe als erbgutverändernd eingestuft, die vererbbare Schäden verursachen

können. Allerdings werden die Ergebnisse, die zur Einstufung chemischer Stoffe in Kategorie

3 „Auslösung genetisch relevanter Vorgänge in Körperzellen“ führen, in der Regel auch

als Warnhinweis auf mögliche krebserzeugende Wirkung angesehen.

Die Entwicklung von Methoden zur Prüfung erbgutverändernder Stoffe ist ein fortlaufender

Prozess. Für viele neue Tests gibt es noch keine standardisierten Protokolle und Bewertungskriterien.

Bei der Bewertung von Daten über erbgutverändernde Wirkungen muss die Qualität der

Testdurchführung und die Aussagefähigkeit des Testverfahrens berücksichtigt werden.

Kategorie 1

Um eine Verbindung in Kategorie 1 aufzunehmen, sind hinreichende Anhaltspunkte zu epidemiologischen

Untersuchungen über Mutationen beim Menschen erforderlich. Beispiele für solche

Stoffe sind bisher nicht bekannt. Es wird eingeräumt, dass es außerordentlich schwierig ist,

aus Untersuchungen zur Häufigkeit von Mutationen in menschlichen Populationen bzw. zur Erhöhung

der Häufigkeit verlässliche Informationen zu erhalten.

Kategorie 2

Zur Einstufung eines Stoffes in Kategorie 2 sind positive Ergebnisse aus Untersuchungen, die

folgendes nachweisen können, erforderlich

a) erbgutverändernde Wirkungen oder

b) andere zellulare Wechselwirkungen, die für eine Erbgutveränderung relevant sind, in Keimzellen

von Säugern in vivo, oder

c) erbgutverändernde Wirkungen in Somazellen von Säugern in vivo zusammen mit hinreichenden

Anhaltspunkten, dass der Stoff oder ein relevanter Metabolit die Keimzellen erreicht.

Zur Einstufung in Kategorie 2 sind derzeit folgende Verfahren geeignet

2 a) Mutagenitätstest an Keimzellen in vivo

– Test zur spezifischen Lokusmutation.

– Test zur vererbbaren Translokation.

– Test zur dominant-letalen Mutation.

Diese Testsysteme zeigen auf, ob die Nachkommenschaft betroffen ist oder ob ein Defekt im

sich entwickelnden Embryo auftritt.

2 b) In-vivo-Untersuchungen, die relevante Wechselwirkungen mit Keimzellen, in der Regel

DNA, aufzeigen

– Untersuchungen von Chromosomenanomalien, wie sie bei zytogenetischen Analysen

festgestellt werden, einschließlich Aneuploidie auf Grund einer Chromosomenfehlverteilung.

– Test auf Schwesterchromatid-Austausch (SCE).

– Test auf außerplanmäßige DNA-Synthese (UDS).

– Untersuchung auf (kovalente) Bindungen des mutagenen Stoffes an die Keimzellen

DNA.

– Untersuchung auf andere Arten von DNA-Schäden.

Diese Untersuchungen liefern mehr oder weniger indirekte Anhaltspunkte. Positive Ergebnisse

bei diesen Untersuchungen werden in der Regel durch positive Ergebnisse aus in-vivo-

Mutagenitätsuntersuchungen an Somazellen von Säugern oder dem Menschen [vgl. auch Kapitel

3, bevorzugte Verfahren wie unter 3 a)] unterstützt.

2 c) In-vivo-Untersuchungen, die die erbgutverändernden Wirkungen auf Somazellen von Säugern

[vgl. 3 a)] zeigen, in Verbindung mit toxikokinetischen oder anderen Verfahren, mit

denen gezeigt werden kann, dass der Stoff oder ein relevanter Metabolit. die Keimzellen erreicht.

Positive Ergebnisse aus Host-Mediated-Assay-Versuchen oder der Nachweis zweifelsfreier

Wirkungen in in-vitro-Untersuchungen können zur Unterstützung der Ergebnisse gemäß

2 b) und 2 c) herangezogen werden.

Kategorie 3

Um einen Stoff in Kategorie 3 aufzunehmen, sind positive Ergebnisse aus Untersuchungen erforderlich,

mit denen

a) erbgutverändernde Wirkungen oder

b) andere zellulare Wechselwirkungen, die für die Mutagenität von Bedeutung sind, in Somazellen

von Säugern in vivo nachgewiesen werden können. Insbesondere letztere werden in der

Regel durch positive Ergebnisse aus in-vitro-Mutagenitätsuntersuchungen gestützt.

Für den Nachweis von Wirkungen in vivo sind zur Zeit folgende Verfahren geeignet

3 a) Mutagenitätsuntersuchungen in vivo

– Mikrokerntest am Knochenmark oder Metaphasenanalyse.

– Metaphasenanalyse an peripheren Lymphozyten.

– Fellfleckentest auf Mäusen.

3 b) Untersuchungen zu DNA-Wechselwirkungen in vivo

– Test auf Schwesterchromatid-Austausch (SCE) an Somazellen.

– Test auf außerplanmäßige DNA-Synthese (UDS) an Somazellen.

– Untersuchungen auf (kovalente) Bindung des Mutagen an die DNA von Somazellen.

– Untersuchungen von DNA-Schäden, zB alkalische Elution, in Somazellen.

Stoffe, die nur bei einem oder mehreren in-vitro-Mutagenitätsversuchen positive Ergebnisse liefern,

sollten in der Regel nicht eingestuft werden. Allerdings sind weitere Untersuchungen durch

in-vivo-Untersuchungen unbedingt geboten. In Ausnahmefällen, zB bei einer Verbindung, die in

mehreren in-vitro-Untersuchungen deutliche Effekte liefert, für die keine relevanten in-vivo-

Daten zur Verfügung stehen, und die Ähnlichkeiten mit bekannten mutagenen bzw. karzinogenen

Stoffen aufweist, kann die Einstufung in Kategorie 3 in Erwägung gezogen werden.

4.2.3. Reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefährdende) Stoffe

4.2.3.1. Zum Zweck der Einstufung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes

werden reproduktionstoxische Stoffe in drei Kategorien eingeteilt

Kategorie 1

Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen

Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition

eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit

vorhanden.

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken

Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition

einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff und schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung

der direkten Nachkommenschaft vorhanden.

Kategorie 2

Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen

angesehen werden sollten

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines

Menschen gegenüber dem Stoff zu einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit führen

kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem

– Eindeutige tierexperimentelle Nachweise einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit

ohne Vorliegen anderer toxischer Wirkungen, oder Nachweis einer Beeinträchtigung der

Fortpflanzungsfähigkeit bei etwa denselben Dosierungen, bei denen andere toxische Effekte

auftreten, wobei jedoch die beobachtete fruchtbarkeitsbeeinträchtigende Wirkung nicht sekundäre

unspezifische Folge der anderen toxischen Effekte ist.

– Sonstige relevante Informationen.

Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden

sollten

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition einer

schwangeren Frau gegenüber dem Stoff zu schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der

Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem

– Eindeutige Nachweise aus Tierversuchen, in denen eine fruchtschädigende Wirkung ohne

Anzeichen ausgeprägter maternaler Toxizität beobachtet wurde, oder fruchtschädigende Wir-

kungen in einem Dosisbereich mit maternal toxischen Effekten, wobei jedoch die fruchtschädigende

Wirkung nicht sekundäre Folge der maternalen Toxizität ist.

– Sonstige relevante Informationen.

Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des

Menschen zu Besorgnis Anlass geben

Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem

– Ergebnisse aus geeigneten Tierversuchen, die hinreichende Anhaltspunkte für den starken

Verdacht auf eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit in einem Dosisbereich ohne

Vorliegen anderer toxischer Wirkungen liefern, oder entsprechende Hinweise auf eine Beeinträchtigung

der Fortpflanzungsfähigkeit in einem Dosisbereich, in dem andere toxische Effekte

auftreten, wobei jedoch die beobachtete Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit nicht

sekundäre unspezifische Folge der anderen toxischen Wirkungen ist und der Nachweis der

Befunde für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 2 nicht ausreicht.

– Sonstige relevante Informationen.

Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim

Menschen zu Besorgnis Anlass geben

Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem

– Ergebnisse aus geeigneten Tierversuchen, die hinreichende Anhaltspunkte für einen starken

Verdacht auf eine fruchtschädigende Wirkung ohne ausgeprägte maternale Toxizität liefern,

bzw. die solche Anhaltspunkte in maternal toxischen Dosisbereichen liefern, wobei jedoch

die beobachtete fruchtschädigende Wirkung nicht sekundäre Folge der maternalen Toxizität

ist; und der Nachweis der Befunde für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 2 nicht ausreicht.

– Sonstige relevante Informationen.

4.2.3.2. Es gelten die folgenden Gefahrensymbole und R-Sätze

Kategorie 1

Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen.

Stoffen, die als reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie 1 eingestuft sind,

wird das Symbol „T“ und folgender R-Satz zugeordnet

R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken.

Stoffen, die als reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie 1 eingestuft sind,

wird das Gefahrensymbol „T“ und folgender R-Satz zugeordnet

R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen

Kategorie 2

Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen

angesehen werden sollten.

Stoffen, die als reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie 2 betrachtet

werden sollten, wird das Gefahrensymbol „T“ und folgender R-Satz zugeordnet

R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen

Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden

sollten.

Stoffen, die als reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie 2 betrachtet

werden sollten, wird das Gefahrensymbol „T“ und folgender R-Satz zugeordnet

R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen

Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des

Menschen zu Besorgnis Anlass geben.

Stoffen, die als reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie 3 zu betrachten

sind, wird das Gefahrensymbol „Xn“ und folgender R-Satz zugeordnet

R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen

Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim

Menschen zu Besorgnis Anlass geben.

Stoffen, die als reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie 3 eingestuft sind,

wird das Gefahrensymbol „Xn“ und folgender R-Satz zugeordnet

R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen

4.2.3.3. Anmerkungen zur Kategorisierung reproduktionstoxischer (fortpflanzungsgefährdender) Stoffe

Der Begriff „Reproduktionstoxizität“ umfasst sowohl die Beeinträchtigung der männlichen und

weiblichen Fortpflanzungsfähigkeit als auch die vorgeburtliche Verursachung von nicht durch

Vererbung verursachten Schädigungen der Nachkommenschaft. Somit lassen sich die beiden

folgenden Aspekte unterscheiden: erstens Beeinträchtigung der weiblichen und männlichen

Fruchtbarkeit und zweitens Entwicklungsschäden.

1) Die Beeinträchtigung der weiblichen und männlichen Fortpflanzungsfähigkeit beinhaltet

nachteilige Auswirkungen auf die Libido, das Sexualverhalten, alle Aspekte der Spermatogenese

oder Oogenese, auf den Hormonhaushalt oder auf physiologische Reaktionen, die im

Zusammenhang mit der Befruchtungsfähigkeit, der Befruchtung selbst oder der Entwicklung

der befruchteten Eizelle bis zur Einnistung im Uterus stehen.

2) Der Begriff „Entwicklungsschäden“ wird im weitesten Sinne verstanden und schließt dabei

alle schädlichen Wirkungen auf die Entwicklung der Nachkommenschaft ein, die während

der Schwangerschaft verursacht werden und sich prä- oder postnatal manifestieren. Zu diesen

entwicklungs- oder fruchtschädigenden Wirkungen gehören: embryo- oder fetotoxische Wirkungen

wie geringes Körpergewicht, Wachstums- und Entwicklungsstörungen und Organschäden,

ferner letale Effekte und Aborte, Missbildungen (Teratogenität), funktionelle Schädigungen,

per- und postnatale Schäden und die Beeinträchtigung der postnatalen geistigen

und physischen Entwicklung bis zum Abschluss der pubertären Entwicklung.

Die Einstufung von Stoffen als reproduktionstoxisch soll für solche Stoffe erfolgen, die die charakteristische

oder spezifische Eigenschaft besitzen, derartige toxische Wirkungen zu verursachen.

Stoffe, bei denen solche Wirkungen nur als sekundäre und unspezifische Folge anderer toxischer

Wirkungen auftreten, sollten nicht als reproduktionstoxisch eingestuft werden. Als besonders

kritisch werden die Stoffe eingeschätzt, deren reproduktionstoxische Wirkung bereits in

einem Dosisbereich auftritt, in dem keine anderen Anzeichen von Toxizität beobachtet werden.

Die Einstufung eines Stoffes in Kategorie 1 unter den Aspekten der Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit

und/oder fruchtschädigenden Wirkung erfolgt auf der Grundlage von Erfahrungen

am Menschen. Die Einstufung eines Stoffes in Kategorie 2 und 3 erfolgt in erster Linie

auf der Grundlage von tierexperimentellen Daten. Daten aus in-vitro-Untersuchungen oder aus

Untersuchungen an Hühnerkeimen haben in der Regel lediglich einen ergänzenden Hinweischarakter

und können beim Fehlen von in-vivo-Daten nur im Ausnahmefall eine Einstufung begründen.

Wie bei bestimmten anderen Arten von toxischen Wirkungen wird auch bei den hier behandelten

reproduktionstoxischen Stoffen davon ausgegangen, dass es eine Wirkungsschwelle gibt, unterhalb

derer nachteilige Wirkungen nicht nachweisbar sind. Selbst wenn im Tierexperiment

eindeutige Wirkungen nachgewiesen wurden, muss die Bedeutung dieser Befunde für den Menschen

kritisch geprüft werden. Diesbezüglich zu berücksichtigende Aspekte sind die Verursachung

reproduktionstoxischer Wirkungen ausschließlich bei hohen Dosierungen, deutliche toxikokinetische

Unterschiede zwischen Tier und Mensch oder nicht geeignete Verabreichungswege.

Aus diesen oder ähnlichen Gründen kann sich eine Einstufung in Kategorie 3 oder auch keine

Einstufung ergeben.

Im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG wird ein Limittest für Stoffe mit geringer Toxizität

beschrieben. Liefert eine Dosis von mindestens 1000 mg/kg (oral) keinen Hinweis auf reproduktionstoxische

Wirkungen, werden Untersuchungen in anderen Dosisbereichen nicht unbedingt

als erforderlich angesehen. Liegen Daten aus Untersuchungen vor, die mit höheren als der

oben genannten Grenzdosis durchgeführt wurden, müssen diese zusammen mit anderen relevanten

Daten bewertet werden. Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass reproduktionstoxische

Wirkungen, die nur bei Dosen oberhalb der genannten Grenzdosis beobachtet wurden, nicht notwendigerweise

zu einer Einstufung des Stoffes als reproduktionstoxisch führen.

BEEINTRÄCHTIGUNG DER FORTPFLANZUNGSFÄHIGKEIT (FRUCHTBARKEIT)

Zur Einstufung eines Stoffes in Kategorie 2 unter dem Aspekt der Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit

sollte in der Regel ein eindeutiger Nachweis der diesbezüglichen Wirkung

in einer Tierart in Verbindung mit zusätzlichen, im folgenden genannten Hinweisen vorliegen

unterstützende Daten zum Wirkungsmechanismus oder Wirkungsort, oder eine chemische Verwandtschaft

zu anderen bekannten die Fruchtbarkeit beeinträchtigenden Stoffen, oder sonstige

diesbezügliche Erfahrungen am Menschen, die die Schlussfolgerung erlauben, dass solche Wirkungen

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beim Menschen erwartet werden können. Liegen

Untersuchungen lediglich an einer Tierart ohne unterstützende Hinweise vor, kann eine Einstufung

in Kategorie 3 gerechtfertigt sein.

Da eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit als sekundäre, unspezifische Folge einer

ausgeprägten allgemeinen Toxizität oder infolge einer starken Entkräftung der Versuchstiere

auftreten kann, sollte eine Einstufung in Kategorie 2 nur vorgenommen werden, wenn eine gewisse

Spezifität der Wirkung auf das Reproduktionssystem belegt ist. Wenn die Beeinträchtigung

der Fortpflanzungsfähgikeit auf einer Störung des Paarungsverhaltens beruht, sind für die

Einstufung in Kategorie 2 in der Regel Kenntnisse über den zugrunde liegenden Wirkungsmechanismus

erforderlich, um beurteilen zu können, ob der jeweilige primäre toxische Effekt (zB

eine toxisch bedingte Änderung des Hormonspiegels) möglicherweise auch beim Menschen auftreten

kann.

ENTWICKLUNGSSCHÄDEN (fruchtschädigende Wirkung)

Zur Einstufung eines Stoffes in Kategorie 2 unter dem Aspekt der fruchtschädigenden Wirkung

sollte ein eindeutiger Nachweis der diesbezüglichen Wirkung in valide durchgeführten Untersuchungen

mit einer oder mehreren Tierarten vorliegen. Da eine fruchtschädigende Wirkung infolge

maternaler Toxizität, verminderter Futter- oder Wasseraufnahme, Stress oder mangelnder

Fürsorge der Muttertiere, spezifischen Nahrungsmangels, mangelhafter Tierhaltung, zwischenzeitlicher

Injektionen und anderer Einflüsse auftreten kann, ist es für die Beurteilung der experimentellen

Befunde von wesentlicher Bedeutung, dass die Untersuchungen valide durchgeführt

werden und die fruchtschädigende Wirkung in einem Dosisbereich ohne ausgeprägte maternale

Toxizität auftritt. Der Verabreichungsweg einer Prüfsubstanz ist ebenfalls von Bedeutung. So

kann die intraperitoneale Injektion eines reizenden Stoffes zu einer lokal bedingten Schädigung

des Uterus und der Feten führen. Die Ergebnisse solcher Studien müssen kritisch bewertet werden

und führen als isolierte Befunde in der Regel nicht zu einer Einstufung.

Die Einstufungskriterien für Kategorie 3 unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denen für

die Kategorie 2. Die Einstufung in Kategorie 3 kann jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn die

Untersuchung methodische Mängel aufweist, so dass eine Bewertung der Befunde nur mit deutlichen

Einschränkungen möglich ist, oder wenn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden

kann, dass die fruchtschädigende Wirkung der Folge unspezifischer Einflüsse wie zB allgemeiner

Toxizität ist.

In der Regel erfolgt eine Einstufung in Kategorie 3 oder keine Einstufung dann, wenn als einzige

Wirkungen geringfügige Änderungen der Inzidenz spontaner Defekte, geringfügige als Variationen

gewertete Skelettveränderungen oder geringfügige Einflüsse auf die postnatal untersuchte

Entwicklung der Nachkommen festgestellt werden.

Wirkungen während der Stillzeit

Stoffe, die als fortpflanzungsgefährdend eingestuft wurden und deren Wirkungen auch im Zusammenhang

mit dem Stillen zu Besorgnis Anlass geben, sollten zusätzlich mit R 64 gekennzeichnet

werden (vgl. Kriterien in Punkt 3.2.8).

Toxische Wirkungen auf die Nachkommen die ausschließlich nach Aufnahme über die Muttermilch

auftreten, oder toxische Wirkungen, die sich aus direkter Exposition der Kinder ergeben,

führen nicht zur Einstufung als „fortpflanzungsgefährdend“, es sei denn, diese Wirkunen äußern

sich in einer Beeinträchtigung der Entwicklung der Nachkommen.

Stoffe, die nicht als fortpflanzungsgefährdend eingestuft wurden, aber auf Grund ihrer schädlichen

Wirkungen bei Aufnahme durch den Säugling während der Stillzeit zur Besorgnis Anlass

geben, werden mit R 64 gekennzeichnet (vgl. Kriterien in Punkt 3.2.8). Dieser R-Satz kann auch

für Stoffe geeignet sein, die die Menge oder die Qualität der Milch beeinflussen.

R 64 wird in der Regel auf folgender Grundlage zugeordnet

a) toxikokinetische Untersuchungen, die auf die Wahrscheinlichkeit hinweisen, dass der Stoff in

möglicherweise toxischen Mengen in der Muttermilch vorhanden ist, und/oder

b) Ergebnisse von tierexperimentellen Untersuchungen über eine oder zwei Generationen, die

auf nachteilige Wirkungen bei den Nachkommen infolge Aufnahme des Stoffes über die Muttermich

hinweisen, und/oder

c) Anhaltspunkte beim Menschen, die auf eine Gefahr für den Säugling während der Stillzeit

hinweisen.

Stoffe, die sich bekanntermaßen im Körper anreichern und dann während der Stillzeit in der

Milch freigesetzt werden könen, sollten mit R 33 und R 64 gekennzeichnet werden.

4.2.4. Verfahren zur Einstufung von Zubereitungen nach spezifischen Gesundheitsschäden

Enthält eine Zubereitung einen oder mehrere Stoffe, die entsprechend den oben genannten Kriterien

eingestuft sind, ist sie gemäß den in Teil 2 lit. k bis s des Anhangs B genannten Kriterien

einzustufen (die Konzentrationsgrenzen sind entweder dem Anhang I der Richtlinie 67/548/

EWG oder Teil 3 dieses Anhangs zu entnehmen, falls der bzw. die betreffende(n) Stoff(e) im

Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Angabe von Konzentrationsgrenzen angeführt

ist/sind).

5. EINSTUFUNG AUF GRUND BESTIMMTER AUSWIRKUNGEN AUF DIE UMWELT

5.1. Einleitung

Vorrangiges Ziel der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen, die gefährlich für die Umwelt

sind, ist die Warnung derjenigen, die mit diesen Stoffen und Zubereitungen umgehen, vor den

Gefahren, die sie für Ökosysteme darstellen. Obwohl sich die vorliegenden Kriterien weitgehend

auf das aquatische Ökosystem beziehen, wird eingeräumt, dass bestimmte Stoffe und Zubereitungen

gleichzeitig oder alternativ auch andere Ökosysteme gefährden können, deren Bestandteile

von der Mikroflora und -fauna des Bodens bis hin zu den Primaten reichen können.

Die im folgenden genannten Kriterien ergeben sich direkt aus den in Anhang V der Richtlinie

67/548/EWG dargestellten Testverfahren, soweit diese dort genannt sind. Für die Grundprüfung

gemäß den §§ 6 und 7 ChemG 1996 ist eine begrenzte Anzahl von Prüfmethoden verfügbar; die

hieraus gewonnenen Informationen können für eine ordnungsgemäße Einstufung unzureichend

sein. Für die Einstufung können zusätzliche Daten aus der Stufe 1 (§ 14 ChemG 1996) oder

sonstiger gleichwertiger Untersuchungen erforderlich sein. Darüber hinaus können bereits eingestufte

Stoffe auf Grund anderer neuer Daten überarbeitet werden.

Zur Einstufung und Kennzeichnung werden diese Stoffe und Zubereitungen entsprechend dem

Stand der Kenntnisse gemäß ihrer akuten und/oder langfristigen Wirkungen in aquatischen Systemen

bzw. ihrer akuten und/oder langfristigen Wirkungen in nicht aquatischen Systemen in

zwei Gruppen eingeteilt.

5.1.1. Stoffe werden in der Regel auf Grund von experimentellen Daten über ihre Toxizität gegenüber

Wasserorganismen, ihren Abbau und log Pow (oder BCF, falls verfügbar) eingestuft.

5.1.2. Zubereitungen sind in der Regel nach einer in § 8 in Verbindung mit Anhang B Teil 4 erwähnten

konventionellen Methode einzustufen. In diesem Fall beruht die Einstufung auf den für die einzelnen

Stoffe festgelegten Konzentrationsgrenzen,

– in Anhang I dieser Richtlinie 67/548/EWG oder

– in Anhang B Teil 4, wenn der Stoff oder die Stoffe in Anhang I Richtlinie 67/548/EWG nicht

oder ohne Angabe von Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind,

zu entnehmen sind.

5.1.3. Normalerweise werden Zubereitungen anhand einer konventionellen Methode eingestuft. Zur

Ermittlung der akuten aquatischen Toxizität kann es jedoch in bestimmten Fällen angebracht

sein, Prüfungen mit der Zubereitung durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen können

nur die Einstufung der Zubereitung hinsichtlich der akuten aquatischen Toxizität, die nach einer

konventionellen Methode bestimmt worden wäre, beeinflussen. Sind solche Prüfungen von dem

für das In-Verkehr-Bringen Verantwortlichen ausgewählt worden, so ist sicherzustellen, dass die

in Anhang B Teil 4, Kapitel C für die Prüfmethoden festgelegten Qualitätskriterien eingehalten

sind. Ferner sind die Prüfungen entsprechend den Kriterien in diesem Anhang mit allen drei

Gruppen von Organismen (Algen, Daphnia und Fische) durchzuführen, es sei denn die höchste

Gefahreneinstufung für akute aquatische Toxizität ist der Zubereitung nach Prüfung mit einer

dieser Arten zugeteilt worden oder ein Prüfergebnis war bereits vor dem 30. Juli 1999 verfügbar.

5.2. Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrenbezeichnungen sowie der Bezeichnungen

der besonderen Gefahren

Die Einstufungskriterien für Stoffe in Punkt 5.2.1 gelten für Zubereitungen nur, wenn sie nach

Punkt 5.1.3 geprüft worden sind.

5.2.1. Gewässer

5.2.1.1. Stoffe werden als gefährlich für die Umwelt eingestuft, mit dem Gefahrensymbol „N“ und der

entsprechenden Gefahrenbezeichnung und nach den folgenden Kriterien mit den jeweiligen Bezeichnungen

der besonderen Gefahren versehen

R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen

und

R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

Akute Toxizität: 96 h LC50 (Fisch) ≤ 1 mg/l

oder 48 h EC50 (Daphnia) ≤ 1 mg/l

oder 72 h IC50 (Alge) ≤ 1 mg/l

und

– der Stoff ist nicht leicht abbaubar oder

– der log Pow (log Oktanol/Wasser Verteilungskoeffizient) " 3,0 (es sei denn, der experimentell

bestimmte BCF ≤ 100).

R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen

Akute Toxizität: 96 h LC50 (Fisch) ≤ 1 mg/l

oder 48 h EC50 (Daphnia) ≤ 1 mg/l

oder 72 h IC50 (Alge) ≤ 1 mg/l

R 51 Giftig für Wasserorganismen

und

R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

Akute Toxizität: 96 h LC50 (Fisch): 1 mg/l < LC50 ≤ 10 mg/l

oder 48 h EC50 (Daphnia): 1 mg/l < EC50 ≤ 10 mg/l

oder 72 h IC50 (Alge): 1 mg/l < IC50 ≤ 10 mg/l

und

– der Stoff ist nicht leicht abbaubar oder

– der log Pow " 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte BCF ≤ 100).

5.2.1.2. Stoffe sind gemäß den folgenden Kriterien als gefährlich für die Umwelt einzustufen. Die

R-Sätze werden ebenfalls nach den nachstehenden Kriterien zugeordnet

R 52 Schädlich für Wasserorganismen

und

R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

Akute Toxizität: 96 h LC50 (Fisch): 10 mg/l < LC50 ≤ 100 mg/l

oder 48 h EC50 (Daphnia): 10 mg/l < EC50 ≤ 100 mg/l

oder 72 h IC50 (Alge): 10 mg/l < IC50 ≤ 100 mg/l

und

der Stoff ist nicht leicht abbaubar.

Dieses Kriterium gilt, falls kein zusätzlicher wissenschaftlicher Nachweis über die Abbaubarkeit

und/oder Toxizität vorliegt, mit dem sicher festgestellt werden kann, dass weder der Stoff noch

seine Abbauprodukte eine potentielle langfristige und/oder spätere Gefahr für Gewässer darstellen.

Ein solcher zusätzlicher wissenschaftlicher Nachweis sollte in der Regel auf Untersuchungen,

die für Stufe 1 (§ 14 ChemG 1996) gefordert werden, oder gleichwertigen Untersuchungen

beruhen und kann Folgendes einschließen

i) Nachgewiesene Möglichkeit, in Gewässern schnell abgebaut zu werden.

ii) Keine chronischen toxischen Wirkungen bei einer Konzentration von 1,0 mg/l, zB Konzentration,

bei der keine Wirkung zu beobachten ist, von über 1,0 mg/l, bestimmt in einer Langzeit-

Toxizitätsstudie mit Fisch oder Daphnia.

R 52 Schädlich für Wasserorganismen

Stoffe, die den in diesem Kapitel genannten Kriterien nicht entsprechen, die jedoch auf Grund

der vorliegenden Nachweise über ihre Toxizität eine Gefahr für die Struktur/das Funktionieren

aquatischer Ökosysteme darstellen können.

R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädlich Wirkungen haben

Stoffe, die nicht von den obengenannten Kriterien erfasst werden, aber auf Grund vorliegender

Nachweise über ihre Persistenz, Akkumulierbarkeit und vorhergesagtes oder beobachtetes Verhalten

in der Umwelt eine unmittelbare oder längerfristige und/oder späteinsetzende Gefahr für

die Struktur und/oder das Funktionieren aquatischer Ökosysteme darstellen können.

Schwer wasserlösliche Stoffe, zB Stoffe mit einer Löslichkeit von weniger als 1 mg/l, fallen unter

diese Kriterien, wenn

a) sie nicht leicht abbaubar sind und

b) der log Pow ≥ 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte BCF ≤ 100).

Dieses Kriterium gilt, falls kein zusätzlicher wissenschaftlicher Nachweis über die Abbaubarkeit

und/oder Toxizität vorliegt, mit dem sicher festgestellt werden kann, dass weder der Stoff noch

seine Abbauprodukte eine potentielle langfristige und/oder spätere Gefahr für Gewässer darstellen.

Ein solcher zusätzlicher wissenschaftlicher Nachweis sollte in der Regel auf Untersuchungen,

die für Stufe I (§ 14 ChemG 1996) gefordert werden, oder gleichwertigen Untersuchungen beruhen

und kann folgendes einschließen

i) Nachgewiesene Möglichkeit, in Gewässern schnell abgebaut zu werden.

ii) Keine chronischen toxischen Wirkungen bei der Löslichkeitsgrenze, zB Konzentration, bei

der keine Wirkung zu beobachten ist, über der Löslichkeitsgrenze, bestimmt in einer Langzeit

-Toxizitätsstudie mit Fisch oder Daphnia.

5.2.1.3. Bemerkungen zur Bestimmung von IC50 für Algen und der Abbaubarkeit

– Wenn im Fall von Stoffen mit hoher Farbintensität nachgewiesen werden kann, dass das Algenwachstum

ausschließlich durch eine Verringerung der Lichtintensität gehemmt wird, sollten

72 h IC50 für Algen nicht als Grundlage für die Einstufung verwendet werden.

– Stoffe gelten als leicht abbaubar, wenn folgende Kriterien erfüllt sind

a) Wenn in einer 28tägigen Bioabbaubarkeitsuntersuchung folgende Abbauwerte erreicht werden

– Tests mit gelösten organischen Kohlenstoffen: 70%.

– Tests mit Sauerstoffentzug oder Kohlendioxidbildung: 60% des theoretischen Maximums.

Diese Werte der Bioabbaubarkeit müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Beginn des Abbauprozesses

(Zeitpunkt, zu dem 10% des Stoffes abgebaut sind) erreicht sein;

oder

b) falls nur CSB- und BSB5-Daten vorliegen, wenn das Verhältnis BSB5/CSB größer oder

gleich 0,5 ist,

oder

c) falls andere stichhaltige wissenschaftliche Nachweise darüber vorliegen, dass der Stoff in

Gewässern in 28 Tagen zu einem Grad von > 70% (biotisch und/oder abiotisch) abgebaut

werden kann.

5.2.2. Nichtaquatische Umwelt

5.2.2.1. Stoffe und Zubereitungen werden gemäß den folgenden Kriterien als gefährlich für die Umwelt

eingestuft und mit dem Gefahrensymbol „N“, der entsprechenden Gefahrenbezeichnung und den

Bezeichnungen der besonderen Gefahren versehen

R 54 Giftig für Pflanzen

R 55 Giftig für Tiere

R 56 Giftig für Bodenorganismen

R 57 Giftig für Bienen

R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben

Stoffe und Zubereitungen, die Auf Grund der bekannten Daten über ihre Toxizität, Persistenz,

Akkumulierbarkeit und vorausgesagten oder beobachteten Umweltbelastung bzw. ihres Verhaltens

in der Umwelt eine unmittelbare oder langfristige und/oder spätere Gefahr für die Struktur

und/oder das Funktionieren anderer natürlicher Ökosysteme als der unter Punkt 5.2.1 genannten

darstellen. Genauere Kriterien werden zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet.

5.2.2.2. Stoffe und Zubereitungen werden gemäß den folgenden Kriterien als gefährlich für die Umwelt

eingestuft und mit dem Gefahrensymbol „N“, der entsprechenden Gefahrenbezeichnung und den

Bezeichnungen der besonderen Gefahren versehen

R 59 Gefährlich für die Ozonschicht

Stoffe, die Auf Grund der vorliegenden Nachweise über ihre Eigenschaften und ihres erwarteten

oder beobachteten Verbleibs bzw. Verhaltens in der Umwelt eine Gefahr für die Struktur

und/oder das Funktionieren der stratosphärischen Ozonschicht darstellen können. Hierzu gehören

die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Rates über Stoffe, die zu einem

Abbau der Ozonschicht führen, (ABl. L 244 vom 29. 9. 2000, S 1) und ihren späteren Änderungen

genannten Stoffe.

Zubereitungen werden auf Grund einer konventionellen Methode gemäß § 8 in Verbindung mit

Anhang B Teil 4 eingestuft.

6. AUSWAHL DER SICHERHEITSRATSCHLÄGE

6.1. Anwendungsbereich und Auswahl der S-Sätze (Einleitung)

Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) werden für gefährliche Stoffe und Zubereitungen entsprechend

den folgenden allgemeinen Kriterien ausgewählt. Für einige Zubereitungen sind darüber

hinaus die im § 23 genannten Sicherheitsratschläge verbindlich.

Hierzu folgende Erläuterungen

– Soweit nachfolgend nicht anderes vorgeschrieben, ist es im allgemeinen nicht erforderlich,

Sicherheitsratschläge anzuwenden, deren Befolgung bei Beachtung der angebenen Gefahrenhinweise

selbstverständlich ist. So ist zB der S 23 „Gas… nicht einatmen“ nicht erforderlich,

wenn mit R 23 darauf hingewiesen wird, dass der Stoff „Giftig beim Einatmen“ ist.

– Unter „Anwendungsbereich“ sind die gefährlichen Eigenschaften genannt, bei deren Vorliegen

geprüft werden muss, ob dieser S-Satz anzuwenden ist. Bei anderen als den genannten

Eigenschaften soll dieser S-Satz in der Regel nicht verwendet werden.

– Unter „Verwendung“ ist zu ersehen, ob die Anwendung allgemein erforderlich oder empfohlen

ist, ob sie auf bestimmte Stoffe weiter eingeschränkt ist, ob bestimmte Kombinationen

von S-Sätzen vorgeschrieben sind, oder ob die Verwendung dieses Satzes die Verwendung

anderer S-Sätze ausschließt.

Wird in diesem Kapitel der Hersteller genannt, ist damit derjenige, der für die Vermarktung des

Stoffes oder der Zubereitung verantwortlich ist, gemeint.

6.2. Sicherheitsratschläge für Stoffe und Zubereitungen

S 1 Unter Verschluss aufbewahren

– Anwendungsbereich

– Sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Obligatorisch für alle obengenannten Stoffe und Zubereitungen, wenn sie für die

allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

– Anwendungsbereich

– Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Obligatorisch für alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die für die Öffentlichkeit

bestimmt sind, ausser denen, die lediglich als umweltgefährlich eingestuft wurden.

S 3 Kühl aufbewahren

– Anwendungsbereich

– Organische Peroxide.

– Sonstige gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit einem Siedepunkt von höchstens

40 °C.

– Verwendung

– Obligatorisch für organische Peroxide, außer bei Verwendung von S 47.

– Empfohlen für die anderen obengenannten Stoffe und Zubereitungen mit einem Siedepunkt

von höchstens 40 °C.

S 4 Von Wohnplätzen fernhalten

– Anwendungsbereich

– Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen,

wenn es ratsam ist, S 13 zu ergänzen; zB wenn die Gefahr des Einatmens besteht

und der Stoff oder die Zubereitung von Wohnplätzen ferngehalten werden sollte.

Der Ratschlag soll den sachgemäßen Gebrauch des Stoffes oder der Zubereitung in

Wohnplätzen aber nicht ausschließen.

S 5 Unter … aufbewahren (geeignete Flüssigkeit von Hersteller anzugeben)

– Anwendungsbereich

– Selbstentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB Natrium, Kalium oder weißer Phosphor.

S 6 Unter … aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)

– Anwendungsbereich

– Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die unter Inertgas aufbewahrt werden müssen.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB metallorganische Verbindungen.

S 7 Behälter dicht geschlossen halten

– Anwendungsbereich

– Organische Peroxide.

– Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche oder hochentzündliche

Gase freisetzen können.

– Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Feuchtigkeit hochentzündliche

Gase freisetzen.

– Hochentzündliche feste Stoffe.

– Verwendung

– Obligatorisch für organische Peroxide.

– Empfohlen für die obengenannten Anwendungsbereiche.

S 8 Behälter trocken halten

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren können.

– Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser hochentzündliche Gase

freisetzen.

– Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser sehr giftige oder giftige

Gase freisetzen.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf die obengenannten Anwendungsbereiche, wenn es

notwendig ist, die Warnungen durch R 14, insbesondere R 15 und R 29 zu verstärken.

S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren

– Anwendungsbereich

– Flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige oder gesundheitsschädliche

Dämpfe freisetzen können.

– Hoch- oder leichtentzündliche Flüssigkeiten und hochentzündliche Gase.

– Verwendung

– Empfohlen für flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige oder gesundheitsschädliche

Dämpfe freisetzen können.

– Empfohlen für hoch- oder leichtentzündliche Flüssigkeiten oder hochentzündliche

Gase.

S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die Gase oder Dämpfe freisetzen, die die Verpackung

zum Bersten bringen können.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf diese Sonderfälle.

S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten

– Anwendungsbereich

– Sehr giftige, giftige und gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die wahrscheinlich von der allgemeinen

Öffentlichkeit verwendet werden.

S 14 Von … fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben)

– Anwendungsbereich

– Organische Peroxide.

– Verwendung

– Obligatorisch für organische Peroxide und normalerweise auf diese beschränkt.

Kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen angebracht sein, wenn die Inkompatibilität

zu einer spezifischen Gefahr führen kann.

S 15 Vor Hitze schützen

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung von Wärme zersetzen und

spontan reagieren können.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB Monomere, aber nicht erforderlich,

wenn die Gefahrenhinweise R 2, R 3 und/oder R 5 bereits zugeordnet wurden.

S 16 Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen

– Anwendungsbereich

– Hochentzündliche oder leichtentzündliche Flüssigkeiten und hochentzündliche Gase.

– Verwendung

– Empfohlen für die obengenannten Stoffe und Zubereitungen, nicht erforderlich,

wenn die Gefahrenhinweise R 2, R 3 und/oder R 5 bereits zugeordnet wurden.

S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die mit brennbaren Stoffen explosionsfähige oder entflammbare

Mischungen bilden können.

– Verwendung

– Verfügbar zur Verwendung in Sonderfällen, zB zur Verstärkung von R 8 und R 9.

S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die in der Verpackung einen Überdruck entwickeln können.

– Stoffe und Zubereitungen, die explosionsgefährliche Peroxide bilden können.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf die obengenannten Fälle, wenn die Gefahr von Augenschäden

besteht und/oder wenn die Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine

Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken

– Anwendungsbereich

– Sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB Arsen und Arsenverbindungen;

Fluoracetate), insbesondere, wenn die Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine

Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die bei Verbrennung giftige Produkte freisetzen.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB halogenierte Verbindungen).

S 22 Staub nicht einatmen

– Anwendungsbereich

– Alle festen gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Obligatorisch für die obengenannten Stoffe und Zubereitungen, die mit R 42 gekennzeichnet

sind.

– Empfohlen für die obengenannten Stoffe und Zubereitungen, die in Form von Stäuben

vorliegen, die eingeatmet werden können und deren Gesundheitsgefahren durch

Einatmen nicht bekannt sind.

S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen [geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller

anzugeben]

– Anwendungsbereich

– Alle flüssigen oder gasförmigen gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Obligatorisch für die obengenannten Stoffe und Zubereitungen, die mit R 42 gekennzeichnet

sind.

– Obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung als Sprays bestimmt

sind; entweder S 38 oder S 51 sind zusätzlich zu verwenden.

– Empfohlen, wenn es notwendig ist, den Verbraucher auf Gefahren beim Einatmen

aufmerksam zu machen, die nicht in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt

werden.

S 24 Berührung mit der Haut vermeiden

– Anwendungsbereich

– Alle gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die mit R 43 gekennzeichnet sind, ausser

wenn sie auch mit S 36 gekennzeichnet sind.

– Empfohlen, wenn es notwendig ist, den Verbraucher auf Gefahren bei Berührung

mit der Haut aufmerksam zu machen, die nicht in den jeweiligen Gefahrenhinweisen

erwähnt sind, zB Paresthesie. Kann auch zur Verstärkung solcher Gefahrenhinweise

dienen.

S 25 Berührung mit den Augen vermeiden

– Anwendungsbereich

– Alle gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Empfohlen, wenn die Anwender auf die Gefahren infolge Augenkontakts aufmerksam

gemacht werden müssen, die nicht in den zugeordneten R-Sätzen erwähnt sind.

Kann jedoch auch zur Verstärkung der Wirkung solcher R-Sätze verwendet werden.

– Empfohlen, wenn Stoffe, denen die R-Sätze R 34, R 35, R 36 oder R 41 zugeordnet

wurden, an die allgemeine Öffentlichkeit abgegeben werden.

S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren

– Anwendungsbereich

– Ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Obligatorisch für ätzende Stoffe und Zubereitungen und wenn der Gefahrenhinweis

R 41 vorgesehen ist.

– Empfohlen für reizende Stoffe und Zubereitungen; für die bereits der Gefahrenhinweis

R 36 vorgesehen ist.

S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen

– Anwendungsbereich

– Sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Obligatorisch für sehr giftige Stoffe und solchen Zubereitungen, denen der Gefahrenhinweis

R 27 zugeordnet wurde und die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt

sind.

– Empfohlen für sehr giftige Stoffe und Zubereitungen, denen der Gefahrenhinweis

R 27 zugeordnet wurde und für die industrielle Verwendung bestimmt sind; jedoch

sollte dieser Sicherheitsratschlag nicht verwendet werden, wenn bereits S 36 zugeordnet

wurde.

– Empfohlen für giftige Stoffe und Zubereitungen, denen der Gefahrenhinweis R 24

zugeordnet wurde und ebenfalls für ätzende Stoffe und Zubereitungen, die für die

allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel … (vom Hersteller anzugeben) abwaschen

– Anwendungsbereich

– Sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen;

– Verwendung

– Obligatorisch für sehr giftige Stoffe und Zubereitungen.

– Empfohlen für sonstige obengenannte Stoffe und Zubereitungen, insbesondere,

wenn Wasser nicht die geeignete Spülflüssigkeit ist.

– Empfohlen für ätzende Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit

bestimmt sind.

S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen

– Anwendungsbereich

– Hoch- oder leichtentzündliche Flüssigkeiten, die sich nicht mit Wasser vermischen.

– Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.

– Umweltgefährliche Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Obligatorisch für umweltgefährliche Stoffe und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol

„N“ gekennzeichnet sind und die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt

sind, außer es handelt sich hiebei um ihre bestimmungsgemäße Verwendung.

– Empfohlen für die obengenannten Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine

Öffentlichkeit bestimmt sind, außer es handelt sich hiebei um ihre bestimmungsgemäße

Verwendung.

S 30 Niemals Wasser hinzugießen

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB Schwefelsäure); kann auch verwendet

werden, um die klarstmögliche Information zu vermitteln, entweder als Verstärkung

von R 14 oder als Alternative zu R 14.

S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen

– Anwendungsbereich

– Hoch- oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die für industrielle Zwecke bestimmt sind

und keine Feuchtigkeit aufnehmen. Nicht erforderlich, wenn Stoffe und Zubereitungen

für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden

– Anwendungsbereich

– Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, deren Beseitigung besonderer Anweisung

bedarf.

S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen

– Anwendungsbereich

– Organische Peroxide.

– Sehr giftige, giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen.

– Ätzende Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Obligatorisch für sehr giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen.

– Obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, denen entweder R 21 oder R 24 zugeordnet

wurden.

– Obligatorisch für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende

Stoffe der Kategorie 3, es sei denn, die Wirkungen treten ausschließlich beim

Einatmen des Stoffes oder der Zubereitung auf.

– Obligatorisch für organische Peroxide.

– Empfohlen für giftige Stoffe und Zubereitungen, wenn der LD50-Wert dermal nicht

bekannt ist, der Stoff oder die Zubereitung jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach bei

Berührung mit der Haut giftig ist.

– Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die zu industriellen Zwecken verwendet

werden und bei längerer Exposition zu Schäden führen können.

S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen

– Anwendungsbereich

– Sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche oder ätzende Stoffe und Zubereitungen.

– Organische Peroxide.

– Hautreizende oder durch Hautkontakt sensibilisierende Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Obligatorisch für sehr giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen.

– Obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die entweder mit R 21, R 24 oder R 43

gekennzeichnet sind.

– Obligatorisch für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende

Stoffe der Kategorie 3, außer die Wirkungen werden ausschließlich beim Einatmen

des Stoffes oder der Zubereitung hervorgerufen.

– Obligatorisch für organische Peroxide.

– Empfohlen für giftige Stoffe und Zubereitungen, wenn der LD50-Wert dermal nicht

bekannt ist, der Stoff oder die Zubereitung jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach bei

Berührung mit der Haut giftig ist.

– Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die die Haut reizen.

S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen

– Anwendungsbereich

– Sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf besondere Fälle, bei denen der Gebrauch der obengenannten

Stoffe und Zubereitungen für industrielle oder landwirtschaftliche Zwecke

notwendig ist.

S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

– Anwendungsbereich

– Organische Peroxide.

– Ätzende Stoffe und Zubereitungen, einschließlich reizender Stoffe, bei denen die

Gefahr schwerer Augenschäden besteht.

– Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die mit R 34, R 35 oder R 41 gekennzeichnet

sind.

– Obligatorisch für organische Peroxide.

– Empfohlen, wenn die Aufmerksamkeit des Benutzers auf Gefahren bei Berührung

mit den Augen, die in den jeweiligen Bezeichnungen der besonderen Gefahren nicht

erwähnt werden, gelenkt werden soll.

– Normalerweise beschränkt auf außergewöhnliche Fälle bei sehr giftigen und giftigen

Stoffen und Zubereitungen, wenn vor eventuellen Spritzern gewarnt werden soll und

die Stoffe und Zubereitungen leicht von der Haut absorbiert werden können.

S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit … reinigen (vom Hersteller anzugeben)

– Anwendungsbereich

– Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf die Stoffe und Zubereitungen, für die Wasser nicht

das geeignete Reinigungsmittel ist (zB wo Absorption durch ein staubförmiges Material

oder die Auflösung durch Lösungsmittel usw. notwendig ist) und für die aus

Gesundheits- und/oder Sicherheitsgründen eine Warnung in der Kennzeichnung

notwendig ist.

S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen

– Anwendungsbereich

– Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die bei Verbrennung sehr giftige oder giftige

Gase freisetzen.

– Verwendung

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle.

S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen [geeignete Bezeichnung

(-en) vom Hersteller anzugeben]

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die zu solchen Zwecken genutzt werden sollen, ohne

Vorsichtsmaßnahmen aber Gesundheit und Sicherheit des Benutzers gefährden.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle.

S 43 Zum Löschen … (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht,

anfügen: „Kein Wasser verwenden“)

– Anwendungsbereich

– Hoch-, leicht- und entzündliche Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder

feuchter Luft hochentzündliche Gase freisetzen.

– Empfohlen, wenn die obengenannten Stoffe und Zubereitungen nicht mit Wasser

mischbar sind.

S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

– Anwendungsbereich

– Sehr giftige Stoffe und Zubereitungen.

– Giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen.

– Stoffe und Zubereitungen, die sensibilisierend beim Einatmen sind.

– Verwendung

– Obligatorisch für die obengenannten Stoffe und Zubereitungen.

S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen

– Anwendungsbereich

– Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen außer den sehr giftigen, giftigen, ätzenden

oder umweltgefährlichen.

– Verwendung

– Obligatorisch für alle obengenannten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die für

die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind, es sei denn, eine Gefahr beim Verschlucken

– insbesondere bei Kindern – ist nicht zu befürchten.

S 47 Nicht bei Temperaturen über … °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die bei einer bestimmten Temperatur instabil werden.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB bestimmte organische Peroxide).

S 48 Feucht halten mit … (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die bei Austrocknung sehr empfindlich auf Funken, Reibung

oder Stöße reagieren können.

– Verwendung

– Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB Nitrozellulosen.

S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die anfällig für beschleunigte Zersetzung sind.

– Verwendung

– Stoffe und Zubereitungen, die anfällig für beschleunigte Zersetzung sind (zB bestimmte

organische Peroxide).

S 50 Nicht mischen mit … (vom Hersteller anzugeben)

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die mit dem angegebenen Produkt unter Freisetzung sehr

giftiger oder giftiger Gase reagieren können.

– Organische Peroxide.

– Verwendung

– Empfohlen für die obengenannten Stoffe und Zubereitungen, wenn sie für die allgemeine

Öffentlichkeit bestimmt sind und S 50 angemessener erscheint als R 31

oder R 32.

– Obligatorisch für bestimmte Peroxide, die mit Akzeleratoren oder Promotoren heftig

reagieren können.

S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die Dämpfe, Staub, Aerosole, Rauch, Dunst, usw. erzeugen

können oder sollen, wodurch die Gefahr des Einatmens, eines Brandes oder einer

Explosion entsteht.

– Verwendung

– Empfohlen, wenn S 38 nicht geeignet ist; wichtig, wenn die obengenannten Stoffe

und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume verwenden

– Anwendungsbereich

– Sehr giftige, giftige und gesundheitsschädliche flüchtige Stoffe und Zubereitungen,

die solche Stoffe enthalten.

– Verwendung

– Empfohlen, wenn sich diese Stoffe und Zubereitungen bei längerer Exposition von

großen behandelten Oberflächen in Wohnräumen oder anderen geschlossenen Räumen,

in denen sich Personen aufhalten, verflüchtigen und dadurch Gesundheitsschäden

hervorrufen können.

S 53 Exposition vermeiden – vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen

– Anwendungsbereich

– Krebserzeugende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe

und Zubereitungen.

– Verwendung

– Obligatorisch für die obengenannten Stoffe und Zubereitungen, für die mindestens

einer der folgenden R-Sätze vorgesehen ist: R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61.

S 56 Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen

– Anwendungsbereich

– Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Empfohlen für alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine

Öffentlichkeit bestimmt sind und für die eine Problemabfallentsorgung vorgesehen

ist.

S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol „N“ gekennzeichnet sind.

– Verwendung

– Normalerweise auf Stoffe und Zubereitungen beschränkt, die nicht für die allgemeine

Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 59 Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen

– Anwendungsbereich

– Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die gefährlich für die Ozonschicht sind.

– Empfohlen für sonstige Stoffe und Zubereitungen, für die eine Wiederverwendung/

Wiederverwertung empfohlen wird.

S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen

– Anwendungsbereich

– Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die nicht für die allgemeine Öffentlichkeit

bestimmt sind und denen der S-Satz S 35 nicht zugeordnet wurde.

S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt

zu Rate ziehen

– Anwendungsbereich

– Umweltgefährliche Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Normalerweise für Stoffe und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol „N“ gekennzeichnet

werden.

– Empfohlen für alle als „umweltgefährlich“ eingestuften Stoffe und Zubereitungen,

die nicht oben erfasst werden.

S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung

oder Etikett vorzeigen

– Anwendungsbereich

– Stoffe und Zubereitungen, die gemäß den Kriterien in Punkt 3.2.3 als gesundheitsschädlich

mit R 65 eingestuft sind.

– Gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen, die in Aerosolpackungen oder in Behältern

mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden, siehe Punkte 8 und 9.

– Verwendung

– Obligatorisch für die obengenannten Stoffe und Zubereitungen, wenn sie an die allgemeine

Öffentlichkeit abgegeben werden oder für diese bestimmt sind, mit Ausnahme

der Fälle, in denen S 45 und S 46 angegeben werden müssen.

– Empfohlen für die obengenannten Stoffe und Zubereitungen, wenn sie zu industriellen

Zwecken verwendet werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen S 45 und S 46

angegeben werden müssen.

S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen

– Anwendungsbereich

– Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen (Gase, Dämpfe, Stäube, leichtflüchtige

Flüssigkeiten).

– Stoffe und Zubereitungen, die sensibilisierend beim Einatmen sind.

– Verwendung

– Obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, denen der Gefahrenhinweis R 26, R 23

oder R 42 zugeordnet wurde und die in der Form, in der sie für die allgemeine Öffentlichkeit

bestimmt sind, eine Gefahr durch Einatmen darstellen können.

S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist)

– Anwendungsbereich

– Ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen.

– Verwendung

– Empfohlen für die oben genannten Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine

Öffentlichkeit bestimmt sind und bei denen die obige Form der Behandlung geeignet

ist.

7. KENNZEICHNUNG

7.1. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung eingestuft, wird die entsprechende Kennzeichnung gemäß

den Anforderungen in den §§ 13, 14 und 15 für Stoffe bzw. Zubereitungen festgelegt. In diesem

Abschnitt wird erläutert, wie die Kennzeichnung ermittelt wird; insbesondere werden Leitlinien

für die Auswahl der entsprechenden Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge

(S-Sätze) gegeben.

Die Kennzeichnung muss folgende Informationen enthalten

a) Name des Stoffes oder die Namen jener Stoffe, die gemäß § 16 in der Kennzeichnung einer

Zubereitung anzugeben sind, sowie den Handelsnamen oder die Bezeichnung der Zubereitung.

b) Name (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-

Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der den Stoff oder

die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt.

c) Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen.

d) Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze).

e) Sicherheitsratschläge (S-Sätze).

f) Bei Stoffen: EG-Nummer.

g) Bei Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge

(Nennmasse oder Nennvolumen).

Bei Stoffen, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, ist in der Kennzeichnung

zusätzlich der Hinweis „EG-Kennzeichnung“ anzubringen.

7.1.1. Endgültige Auswahl der R- und S-Sätze

Obwohl die endgültige Auswahl der geeignetsten R- und S-Sätze in erster Linie von der Notwendigkeit

abhängt, alle erforderlichen Informationen zu erteilen, sollte auch die Verständlichkeit

und die Wirkung der Kennzeichnung nicht ausser Acht gelassen werden. Im Hinblick auf

die Verständlichkeit sollten die notwendigen Informationen in möglichst wenig Sätzen gegeben

werden.

Bei reizenden, leicht entzündlichen, entzündlichen oder brandfördernden Stoffen ist es nicht

notwendig, auf die R-Sätze und S-Sätze hinzuweisen, wenn die Verpackung nicht mehr als

125 ml enthält. Das Gleiche gilt für gesundheitsschädliche Stoffe in der gleichen Menge, die

nicht im Einzelhandel erhältlich sind.

Bei Zubereitungen, deren Verpackungsinhalt 125 ml nicht übersteigt

– wenn sie als leicht entzündlich, brandfördernd, reizend – mit Ausnahme derjenigen, denen

R 41 zugeordnet wurde – oder umweltgefährlich eingestuft sind und ihnen das Gefahrensymbol

„N“ zugeordnet wurde, müssen die R- und S-Sätze nicht angegeben werden;

– wenn sie als entzündlich oder umweltgefährlich eingestuft und nicht mit dem Gefahrensymbol

„N“ ausgestattet sind, müssen die R-Sätze angegeben werden, jedoch nicht unbedingt die

S-Sätze.

7.1.2. In der Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen dürfen Angaben wie „nicht giftig“, „nicht

gesundheitsschädlich“, „nicht umweltbeeinträchtigend“, „ökologisch“ und dergleichen oder jeder

andere Hinweis auf den nichtgefährlichen Charakter eines Stoffes oder einer Zubereitung

oder eine Angabe, die zu einer Unterschätzung der mit einem Stoff oder einer Zubereitung verbundenen

Gefahren führen könnte, oder auf ihrer Verpackung nicht angebracht werden.

Die §§ 23 und 24 enthalten Sonderbestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen.

7.2. Chemische Bezeichnungen in der Kennzeichnung

7.2.1. Bei Stoffen, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, ist in der Kennzeichnung

der Name des Stoffes unter einer der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführten

Bezeichnungen anzugeben.

Ist der Stoff nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt, so muss bei der Angabe

des Namens eine international anerkannte chemische Nomenklatur (vgl. Punkt 1.4) verwendet

werden.

7.2.2. Bei Zubereitungen sind die Namen der Stoffe nach Maßgabe des § 16 in der Kennzeichnung

anzugeben.

In den meisten der Fälle werden daher nicht mehr als vier chemische Namen anzugeben sein, um

die Stoffe zu bestimmen, auf die die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften für die Gesundheit

im Wesentlichen zurückzuführen sind, welche für die Einstufung und Wahl der entsprechenden

R-Sätze geführt haben; in bestimmten Fällen werden daher auch mehr als vier chemische Namen

notwendig sein.

Anmerkung

Unbeschadet § 24 Z 7

– ist der Name des sensibilisierenden Stoffes entsprechend Abschnitt 7.2.1 dieses Anhangs zu

wählen;

– für „konzentrierte Zubereitungen, die ausschließlich für die Parfümindustrie bestimmt sind“,

ist der Name des Stoffes entsprechend Punkt 7.2.1 dieses Anhangs zu wählen;

– der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche hat nur den Stoff in der Kennzeichnung anzugeben,

der vorrangig für die Gefahr der Sensibilisierung ausschlaggebend ist;

– bei Naturstoffen kann eine Bezeichnung wie „ätherisches Öl aus … “, „ … -extrakt“ anstatt

des Namens der Bestandteile dieses ätherischen Öls oder Extrakts verwendet werden.

7.3. Auswahl der Gefahrensymbole

Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen müssen Anhang A Punkt 1 entsprechen. Das

Symbol ist in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund anzubringen.

7.3.1. Für Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, gelten die dort festgelegten

Gefahrensymbole und -bezeichnungen.

7.3.2. Gefährlichen Stoffen, die noch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind,

sowie gefährlichen Zubereitungen werden die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

nach den in diesem Anhang festgelegten Kriterien zugeordnet.

Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole

und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, darf

a) bei Kennzeichnungen als „sehr giftig“ die Kennzeichnung als „giftig“, „gesundheitsschädlich“,

„ätzend“ oder „reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG

nicht anderes bestimmt ist;

b) bei Kennzeichnungen als „giftig“ die Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“, „ätzend“

oder „reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht anderes bestimmt

ist;

c) bei Kennzeichnung als „ätzend“ die Kennzeichnung als „reizend“ oder „gesundheitsschädlich“

entfallen, ausser die Kennzeichnung als ,,gesundheitsschädlich“ ergibt sich aus der

Einstufung nach Anhang B Teil 1 Punkt 4;

d) bei Kennzeichnung als „explosionsgefährlich“ die Kennzeichnung als „hochentzündlich“,,,

leichtentzündlich“ oder „brandfördernd“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie

67/548/EWG nicht anderes bestimmt ist;

e) bei Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ die Kennzeichnung als „reizend“ entfallen,

sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht anderes bestimmt ist.

7.4. Wahl der R-Sätze

Der Wortlaut der in der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen

anzuführenden Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) hat den Angaben in Anhang A

Punkt 2.1.1 zu entsprechen. Gegebenenfalls sind die im Anhang A Punkt 2.1.2 genannten Kombinationen

von R-Sätzen zu verwenden, wobei diese Kombinationen als ein Satz anzusehen sind.

7.4.1. Für Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, gelten die dort festgelegten

R-Sätze.

7.4.2. Stoffen, die nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, werden die R-Sätze

nach den folgenden Kriterien und Prioritäten zugeordnet

a) Gesundheitsgefahren

i) R-Sätze, die einem durch ein Gefahrensymbol dargestelltes Gefährlichkeitsmerkmal zuzuordnen

sind, und

ii) R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen zuzuordnen sind, die nicht durch ein

Symbol dargestellt sind, müssen in der Kennzeichnung angegeben werden.

b) Gefahren auf Grund physikalisch-chemischer Eigenschaften

– Es gelten die unter Punkt 7.4.2 lit. a genannten Kriterien.

c) Umweltgefahren

– Die R-Sätze, die dem Gefährlichkeitsmerkmal „umweltgefährlich“ zugeordnet sind, müssen

in der Kennzeichnung angegeben werden.

7.4.3. Bei Zubereitungen werden die R-Sätze nach den folgenden Kriterien und Prioritäten ausgewählt

a) Gesundheitsgefahren

i) R-Sätze, die einem durch ein Gefahrensymbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmal zugeordnet

sind; insbesondere müssen die R-Sätze des/der Bestandteils/Bestandteile, der/die

für die Zuordnung eines Gefährlichkeitsmerkmals ausschlaggebend ist/sind, in der Kennzeichnung

erscheinen. In bestimmten Fällen müssen die R-Sätze nach den Tabellen des

Anhangs B Teil 3 angepasst werden.

ii) Bestandteilen zugeordnete R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen zugeordnet

sind und die nicht durch ein Symbol dargestellt sind, müssen in der Kennzeichnung angegeben

werden.

b) Gefahren auf Grund physikalisch-chemischer Eigenschaften

– Es gelten die unter Punkt 7.4.3 lit. a genannten Kriterien; die R-Sätze „hochentzündlich“

oder „leicht entzündlich“ müssen nicht in der Kennzeichnung angegeben werden, wenn

sie eine Wiederholung der Gefahrenbezeichnung des Gefahrensymboles darstellen.

c) Umweltgefahren

i) R-Sätze, die dem Gefährlichkeitsmerkmal „umweltgefährlich“ zugeordnet sind, müssen in

der Kennzeichnung angeführt werden;

ii) wenn der R-Satz R 50 zusätzlich zu den kombinierten R-Sätzen R 51/53 oder R 52/53

oder zu dem R-Satz R 53 allein zugeordnet wurde, ist der kombinierte R-Satz R 50/53 zu

verwenden.

In den meisten der Fälle werden bei Zubereitungen sechs R-Sätze ausreichend sein, um die Gefahren

zu beschreiben. Fällt jedoch die Zubereitung in mehr als eine Gefahrenkategorie, so müssen

die Standardsätze aller charakteristischen möglichen (wesentlichen) Gefahren abgedeckt

werden. In bestimmten Fällen können daher mehr als sechs R-Sätze erforderlich sein.

7.5. Sicherheitsratschläge

Der Wortlaut der S-Sätze hat den Angaben in Anhang A Punkt 3.1 zu entsprechen. Gegebenenfalls

sind die in Anhang A Punkt 3.1.1 genannten Kombinationen von S-Sätzen zu verwenden.

7.5.1. Für Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, gelten die dort genannten

S-Sätze. Sind keine S-Sätze angegeben, so hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche

den/die jeweils angemessenen S-Satz/Sätze hinzuzufügen. Für Stoffe, die nicht in Anhang I der

Richtlinie 67/548/EWG genannt sind, und für Zubereitungen hat der Hersteller die jeweiligen S-

Sätze nach den im Punkt 6 dieses Anhangs festgelegten Kriterien anzugeben.

7.5.2. Wahl der S-Sätze

Bei der endgültigen Auswahl der Sicherheitsratschläge muss den R-Sätzen in der Kennzeichnung

und dem vorhergesehenen Gebrauch des Stoffes oder der Zubereitung Rechnung getragen

werden

– In den meisten der Fälle werden daher nicht mehr als sechs S-Sätze erforderlich sein, um die

geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen zu können; zu diesem Zweck werden die im Anhang

A Punkt 3.1.1 angegebenen Kombinationen von Sätzen als je ein Satz betrachtet; in bestimmten

Fällen werden jedoch auch mehr als sechs S-Sätze notwendig sein.

– Im Fall von S-Sätzen, die sich auf die Beseitigung beziehen, ist ein S-Satz in der Kennzeichnung

anzuführen, es sei denn, die Beseitigung des Produktes und seines Behälters stellt eindeutig

keine Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt dar. Insbesondere

sind Ratschläge zur sicheren Beseitigung für Stoffe und Zubereitungen wichtig, wenn sie für

die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

– Bei einer sorgfältigen Auswahl der S-Sätze werden einige R-Sätze überflüssig und umgekehrt;

S-Sätze, die offensichtlich R-Sätzen entsprechen, sollten nur dann in der Kennzeichnung

angeführt werden, wenn sie einer spezifischen Warnung besonderen Nachdruck verleihen

sollen.

– Bei der Auswahl der S-Sätze ist den vorhersehbaren Bedingungen bei der Verwendung bestimmter

Stoffe und Zubereitungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zB beim Versprühen

oder bei anderen Vorgängen, bei denen Aerosole entstehen können; die S-Sätze sollten

unter Beachtung des vorgesehenen Gebrauchs ausgewählt werden.

– Die S-Sätze S 1, S 2 und S 45 sind für alle sehr giftigen, giftigen und ätzenden Stoffe und Zubereitungen

obligatorisch, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

– Die S-Sätze S 2 und S 46 sind für alle anderen gefährlichen Stoffe und Zubereitungen (außer

denen, die lediglich als „umweltgefährlich“ eingestuft wurden) obligatorisch, wenn sie für die

allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

Führen die nach den Kriterien des Punktes 6.2 ausgewählten S-Sätze zu Redundanz oder Zweideutigkeiten

oder sind diese für ein spezifisches Produkt oder eine Verpackung eindeutig unnötig,

so können diese gestrichen werden.

7.6. EG-Nummer

Ist ein in der Kennzeichnung genannter Stoff im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt

vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) oder in der Europäischen Liste der angemeldeten

chemischen Stoffe (ELINCS) enthalten, ist die EINECS- bzw. ELINCS-Nummer des Stoffes auf

der Kennzeichnung anzugeben. Diese Bestimmung gilt nicht für Zubereitungen.

8. SONDERFÄLLE: STOFFE

8.1. Ortsbewegliche Gasbehälter

Für ortsbewegliche Gasbehälter gelten die Anforderungen der Kennzeichnung als erfüllt, wenn

sie gemäß dem § 13 in Verbindung mit § 14 oder gemäß § 21 Abs. 2 gekennzeichnet werden

oder den nachstehenden Anforderungen entsprechen

Abweichend von § 20 Abs. 1 und 2 können bei Gasflaschen mit einer Wasserkapazität von bis

zu 150 l eine der folgenden Möglichkeiten benutzt werden

– Format und Abmessung des Kennzeichnungsschildes können den Anforderungen der

ÖNORM EN 1089-2, ausgegeben am 1. Jänner 1997, entsprechen.

– Die in § 14 aufgezählten Angaben in einer Kennzeichnung können dauerhaft auf einer Informationsplakette

oder auf einem mit der Gasflasche fest verbundenen Kennzeichnungsschild

angebracht werden.

8.2. Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG – liquefied petroleum gas)

Propan, Butan und Flüssiggas sind im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft. Obwohl

sie gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 als „gefährlich“ eingestuft sind, stellen sie für den Menschen

keine Gesundheitsgefährdung dar, wenn sie in verschlossenen nachfüllbaren Zylindern oder

nicht nachfüllbaren Kartuschen entsprechend der ÖNORM EN 417, ausgegeben am 1. August

1993, als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in Verkehr gesetzt werden.

Diese Zylinder und Kartuschen müssen mit dem ihrer Entzündlichkeit entsprechenden Gefahrensymbol

und den zugehörigen R- und S-Sätzen versehen sein. In der Kennzeichnung ist keine

Angabe über die Wirkungen auf die menschliche Gesundheit erforderlich. Die Informationen

über die Auswirkungen auf die Gesundheit, die in der Kennzeichnung hätten angegeben werden

sollen, sind jedoch von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen in einem Sicherheitsdatenblatt

gemäß § 25 den berufsmäßigen Benützern zu übermitteln. Den nicht berufsmäßigen

Benützern sind ausreichende Informationen zu übermitteln, damit sie die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen

Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ergreifen können.

8.3. Metalle in kompakter Form

Diese Stoffe sind im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft oder werden gemäß § 4

Abs. 5 eingestuft. Einige dieser Stoffe stellen allerdings in der Form, in der sie in Verkehr gesetzt

werden, keine Gefahr für die Gesundheit des Menschen durch Einatmen, Verschlucken

oder Hautkontakt oder keine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, obwohl sie als „gefährlich“

gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft worden sind. Für solche Stoffe ist keine Kennzeichnung

gemäß § 14 erforderlich. Allerdings hat derjenige (§ 27 ChemG 1996 Verantwortliche),

der diese Metalle in Verkehr setzt, dem Verwender alle Informationen, die in der Kennzeichnung

hätten angeführt werden müssen, in einem Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 zu übermitteln.

8.4. Gesundheitsschädliche Stoffe eingestuft mit R 65

Die Einstufung eines Stoffes auf Grund einer Aspirationsgefahr als „gesundheitsschädlich“ erfordert

keine Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ mit dem R-Satz R 65, wenn sie in Aerosolpackungen

oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden.

9. SONDERFÄLLE: ZUBEREITUNGEN

9.1. Gasförmige Zubereitungen (Gasgemische)

Bei gasförmigen Zubereitungen ist Folgendes zu beachten

– Bewertung der physikalisch-chemischen Eigenschaften.

– Bewertung der Gesundheitsgefahren.

– Bewertung der Umweltgefahren.

9.1.1. Bewertung der physikalisch-chemischen Eigenschaften

9.1.1.1. Entzündlichkeit

Die entzündlichen Eigenschaften dieser Zubereitungen werden nach dem gemäß § 6 festgelegten

Verfahren bestimmt.

Die Zubereitungen werden nach den Ergebnissen der durchgeführten Prüfungen und entsprechend

den Kriterien des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG und den Kriterien des Anhangs

B eingestuft.

Abweichend hiervon kann in Fällen, in denen gasförmige Zubereitungen auf Bestellung in geringen

Mengen hergestellt werden (§ 6 Z 1 lit. b), die Entzündlichkeit dieser Gasgemische nach

der folgenden Berechnungsmethode ermittelt werden

Die Darstellung des Gasgemisches

A1 F1 + … + Ai Fi + … An Fn + B1 I1 + … + Bi Ii + … Bp Ip

wobei: Ai und Bi die molaren Anteile

Fi das entzündliche Gas

Ii das inerte Gas

n die Anzahl der entzündlichen Gase

p die Anzahl der inerten Gase

sind,

kann so umgeformt werden, dass alle Ii (inerten Gase) durch ein Stickstoff-Äquivalent ausgedrückt

werden, bei dem ein Koeffizient Ki verwendet wird und der äquivalente Gehalt an entzündlichem

Gas A’i durch folgende Berechnungsformel ausgedrückt wird

Durch Verwendung des Wertes für den maximalen Gehalt eines entzündliche Gases, das in einem

Gemisch mit Stickstoff eine Zusammensetzung ergibt, die an der Luft nicht entzündlich ist

(Tci), erhält man die folgende Gleichung

Das Gasgemisch ist entzündlich, wenn der Wert der vorstehenden Gleichung größer als 1 ist; die

Zubereitung wird als „hochentzündlich“ eingestuft und mit dem R-Satz R 12 versehen.

Äquivalenzkoeffizienten (Ki)

Die Werte der Äquivalenzkoeffizienten (Ki) zwischen den inerten Gasen und Stickstoffen und

die Werte des maximalen Gehalts an entzündlichem Gas ( Tci) sind den Tabellen 1 und 2 der

ÖNORM EN 720-2, ausgegeben am 1. November 1996, zu entnehmen.

Maximaler Gehalt an entzündlichem Gas (Tci)

Der Wert des maximalen Gehalts an entzündlichem Gas (Tci) ist der Tabelle 2 der ÖNORM EN

720-2, ausgegeben am 1. November 1996, zu entnehmen. Ist in der oben genannten Norm für

ein entzündliches Gas kein Tci-Wert angegeben, wird der entsprechende untere Explosionsgrenzwert

(LEL = lower explosivity limit) verwendet. Existiert kein LEL-Wert, so wird der

Tci-Wert auf 1% des Volumens festgelegt.

Bemerkungen

– Zwar kann die genannte Gleichung verwendet werden, um eine ordnungsgemäße Kennzeichnung

zu ermöglichen, sie kann jedoch nicht als Ersatz für Versuche zur Bestimmung der sicherheitstechnischen

Parameter angesehen werden.

– Darüber hinaus gibt die Gleichung keine Information darüber, ob ein Gemisch mit brandfördernden

Gasen sicher hergestellt werden kann. Bei der Beurteilung der Entzündlichkeit werden

die brandfördernden Gase nicht berücksichtigt.

– Die genannte Gleichung führt nur dann zu verlässlichen Ergebnissen, wenn die entzündlichen

Gase sich nicht gegenseitig in ihrer Entzündlichkeit beeinflussen. Dies ist zB bei halogenierten

Kohlenwasserstoffen zu berücksichtigen.

9.1.1.2. Brandfördernde Eigenschaften

Da Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG kein Verfahren zur Bestimmung der brandfördernden

Eigenschaften von Gasgemischen enthält, ist die Bewertung dieser Eigenschaften nach dem folgenden

Berechnungsverfahren durchzuführen. Das Grundprinzip des Verfahrens besteht im

Vergleich der brandfördernden Wirkung von Gasen in einem Gemisch mit der brandfördernden

Wirkung von Sauerstoff in der Luft. Die Konzentrationen der Gase in dem Gemisch werden in

Volumenprozenten ausgedrückt.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Gasgemisch genauso oder stärker brandfördernd ist wie

Luft, wenn die folgende Bedingung erfüllt ist

Dabei ist

xi die Konzentration des Gases i in Volumenprozenten

Ci der Koeffizient der Sauerstoff-Äquivalenz

In diesem Fall wird die Zubereitung als „brandfördernd“ eingestuft und mit R 8 gekennzeichnet.

Äquivalenzkoeffizienten zwischen brandfördernden Gasen und Sauerstoff

Die bei der Berechnung der brandfördernden Wirkung bestimmter Gase in einem Gemisch bezogen

auf die brandfördernde Wirkung von Sauerstoff in der Luft verwendeten Koeffizienten,

die in Abschnitt 5.3 der ÖNORM EN 720-2, ausgegeben am 1. November 1996, angeführt sind,

lauten wie folgt

für O2 : 1 und für N2O : 0,6

Wenn in der vorgenannten ÖNORM ein Ci-Koeffizient nicht genannt ist, wird dem Koeffizient

der Wert 40 zugeordnet.

9.1.2. Kennzeichnung

Für ortsbewegliche Gasbehälter gelten die Anforderungen der Kennzeichnung als erfüllt, wenn

sie gemäß § 13 in Verbindung mit § 15 oder gemäß § 21 Abs. 2 gekennzeichnet werden oder

den nachstehenden Anforderungen entsprechen

Abweichend von § 20 Abs. 1 und 2 können bei Gasflaschen, mit einer Wasserkapazität von bis

zu 150 l, Format und Abmessung des Kennzeichnungsschildes auch den Anforderungen der

ÖNORM EN 1089-2, ausgegeben am 1. Jänner 1997, entsprechen. In diesem Fall kann in der

Kennzeichnung der Gattungsname oder die Industrie-/Handelsbezeichnung der Zubereitung angeführt

sein, vorausgesetzt, dass die gefährlichen Bestandteile der Zubereitung auf der Gasflasche

eindeutig und unverwischbar angegeben sind.

Die in § 15 aufgezählten Angaben in einer Kennzeichnung können dauerhaft auf einer Informationsplakette

oder auf einem mit der Gasflasche fest verbundenen Kennzeichnungsschild angebracht

werden.

9.2. Gasbehälter für Zubereitungen, die odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG –

liquefied petroleum gas) enthalten

Propan, Butan und Flüssiggas sind im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft. Zubereitungen,

die diese Stoffe enthalten, sind zwar gemäß den §§ 5ff einzustufen, doch stellen sie für

den Menschen keine Gesundheitsgefährdung dar, wenn sie in verschlossenen nachfüllbaren Zylindern

oder nicht nachfüllbaren Kartuschen entsprechend der ÖNORM EN 417, ausgegeben am

1. August 1993, als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in den Verkehr gesetzt

werden.

Diese Zylinder und Kartuschen müssen mit dem ihrer Entzündlichkeit entsprechenden Gefahrensymbol

und den zugehörigen R- und S-Sätzen versehen sein. In der Kennzeichnung ist keine

Angabe über die Wirkungen auf die menschliche Gesundheit erforderlich. Die Informationen

über die Auswirkungen auf die Gesundheit, die in der Kennzeichnung hätten angegeben werden

sollen, sind jedoch von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen in einem Sicherheitsdatenblatt

gemäß § 25 den berufsmäßigen Benützern zu übermitteln. Den nicht berufsmäßigen

Benützern sind ausreichende Informationen zu übermitteln, damit sie die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen

Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ergreifen können.

9.3. Legierungen und Zubereitungen, die Polymere bzw. Elastomere enthalten

Diese Zubereitungen werden gemäß den §§ 5ff eingestuft und gemäß den §§ 13, 15 und 16 gekennzeichnet.

Einige dieser Zubereitungen sind zwar als „gefährlich“ gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft,

stellen jedoch in der Form, in der sie in den Verkehr gesetzt werden, beim Einatmen, Verschlucken

oder Hautkontakt keine Gesundheitsgefährdung dar. Für diese Zubereitungen ist eine

Kennzeichnung gemäß § 15 nicht erforderlich; jedoch sind von einem gemäß § 27 ChemG 1996

Verantwortlichen dem Abnehmer über ein Informationssystem alle Daten, die sonst in der

Kennzeichnung stehen würden, in einem Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 zu übermitteln.

9.4. Gesundheitsschädliche Zubereitungen eingestuft mit R 65

Die Einstufung einer Zubereitung auf Grund einer Aspirationsgefahr als „gesundheitsschädlich“

erfordert keine Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ mit dem R-Satz R 65, wenn sie in

Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden.

9.5. Organische Peroxide

Organische Peroxide verbinden die Eigenschaften eines brandfördernden und brennbaren Stoffes

in einem Molekül: Wenn ein organisches Peroxid zerfällt, reagiert der brandfördernde Teil des

Moleküles exotherm mit dem brennbaren (brandfähigen) Teil. Für die Ermittlung der brandfördernden

Eigenschaften von organischen Peroxiden können die im Anhang V der Richtlinie

67/548/EWG verfügbaren Methoden nicht angewandt werden.

Das folgende Berechnungsverfahren auf der Grundlage des vorhandenen aktiven Sauerstoffs ist

zu verwenden.

Der verfügbare Sauerstoffgehalt (%) einer organischen Peroxidverbindung wird durch folgende

Formel ausgedrückt

Dabei ist

ni Anzahl der Peroxidgruppen pro Molekül des organischen Peroxids i

ci Konzentration (in Masseprozent) des organischen Peroxids i

mi relative Molekülmasse des organischen Peroxids i

10. Liste der krebserzeugenden Stoffe gemäß § 25 Abs. 11, die als Bestandteile von Zubereitungen

eine gesonderte Angabe in einem Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 in Verbindung mit Anhang

F Punkt 2 lit. b erfordern

6-Amino-2-ethoxynaphthalin 0,01

o-Aminoazotoluol 0,01

4-Aminobiphenyl und seine Salze 0,01

Alpha,alpha,alpha-trichlor-toluol 0,01

Benzidin und seine Salze 0,01

Benzo[a]pyren 0,005

Bis(chlormethylether) 0,0005

2,4-Butansulton 0,01

Cadmiumchlorid (in atembarer Form) 0,01

Chlormethyl-methylether 0,01

4-Chlor-o-toluidin 0,01

1,4-Dichlorbuten-2 0,01

2,2’-Dichlordiethylsulfid 0,01

3,3’-Dimethoxybenzidin und seine Salze 0,05

3,3’-Dimethylbenzidin und seine Salze 0,05

Dimethylcarbamoylchlorid 0,0005

1,2-Dimethylhydrazin 0,01

Hexamethylphosphorsäuretriamid 0,0005

p-Kresidin 0,01

N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin 0,01

2-Naphthylamin und seine Salze 0,01

4-Nitrodiphenyl 0,01

N-Nitrosodiethanolamin 0,0005

N-Nitrosodiethylamin 0,0001

N-Nitrosodimethylamin 0,0001

N-Nitrosodi-n-butylamin 0,0001

N-Nitrosodi-n-propylamin 0,0001

N-Nitrosodi-i-propylamin 0,0005

N-Nitrosoethylphenylamin 0,0001

N-Nitrosomethylethylamin 0,0001

N-Nitrosomethylphenylamin 0,0001

N-Nitrosomorpholin 0,0001

N-Nitrosopiperidin 0,0001

N-Nitrosopyrrolidin 0,0005

1,3-Propansulton 0,01

2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin 0,0000002

Tetranitromethan 0,001

1,2,3-Trichlorpropan 0,01“

33. Der „Anhang B Teil 2“ wird durch den nachstehenden „Anhang B Teil 2“ ersetzt

„Anhang B

Teil 2

Konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Einstufung von Zubereitungen, die

Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996 enthalten

Bei der Beurteilung ist schrittweise wie folgt vorzugehen

a) Als „sehr giftig“ sind einzustufen

i) auf Grund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen mit Zuordnung des Gefahrensymbols

„T+“, der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig“ und den R-Sätzen R 26, R 27 oder R 28, die einen

oder mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens

so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 1 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle I oder I A) festgelegte Einzelkonzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder

ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

ii) auf Grund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen mit Zuordnung des Gefahrensymbols

„T+“, der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig“ und den R-Sätzen R 26, R 27 oder R 28, die mehrere

als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die im Anhang I

der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 1 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle I oder I A)

festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division

des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen sehr giftigen Stoffes durch den

für diesen Stoff festgelegten Grenzwert erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh.

Dabei ist

PT+ der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung

LT+ der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als

sehr giftig in Gewichts- oder Volumenprozent

iii) auf Grund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen

mit Zuordnung des Gefahrensymbols „T+“, der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig“ und

dem R-Satz R 39/Expositionsweg, die einen oder mehrere gefährliche Stoffe mit solchen Wirkungen

in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 2 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle II oder II A) festgelegte Einzelkonzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht

oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind).

b) Als „giftig“ sind einzustufen

i) auf Grund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen mit Zuordnung des Gefahrensymbols

„T“, der Gefahrenbezeichnung „giftig“ und den R-Sätzen R 23, R 24 oder R 25, die einen oder

mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die

mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 1 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle I oder I A) festgelegte Einzelkonzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder

ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

ii) auf Grund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen mit Zuordnung des Gefahrensymbols

„T“, der Gefahrenbezeichnung „giftig“ und den R-Sätzen R 23, R 24 oder R 25, die mehrere als

sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die im Anhang

I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 1 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle I oder

I A) festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division

des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen

Stoff festgelegten Grenzwert der Giftigkeit erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh.

Dabei ist

PT+ der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung

PT der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung

LT der für jeden sehr giftigen oder giftigen Stoff festgelegte Konzentrationsgrenzwert für die

Einstufung als giftig in Gewichts- oder Volumenprozent

iii) auf Grund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen

mit Zuordnung des Gefahrensymbols „T“, der Gefahrenbezeichnung „giftig“ und dem R-

Satz R 39/Expositionsweg, die einen oder mehrere gefährliche Stoffe mit solchen Wirkungen in

einer Einzelkonzentration aufweisen, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 2 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle II oder II A) festgelegte Einzelkonzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht

oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

iv) auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen mit Zuordnung des Gefahrensymbols

„T“, der Gefahrenbezeichnung „giftig“ und dem R-Satz R 48/Expositionsweg, die einen oder

mehrere gefährliche Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die

mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 3 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle III oder III A) festgelegte Einzelkonzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht

oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind).

c) Als „gesundheitsschädlich“ sind einzustufen

i) auf Grund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen mit Zuordnung des Gefahrensymbols

„Xn“, der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und den R-Sätzen R 20, R 21 oder R 22,

die einen oder mehrere als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe in einer

Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 1 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle I oder I A) festgelegte Einzelkonzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder

ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

ii) auf Grund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen mit Zuordnung des Gefahrensymbols

„Xn“, der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und den R-Sätzen R 20, R 21 oder R 22,

die mehrere als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration

enthalten, die die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 1

des Anhangs B Teil 3 (Tabelle I oder I A) festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die

Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung

enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Gesundheitsschädlichkeit

erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh.

Dabei ist

PT+ der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung

PT der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung

PXn der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes gesundheitsschädlichen Stoffes in der Zubereitung

LXn der für jeden als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff festgelegte

Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als gesundheitsschädlich in Gewichts- oder

Volumenprozent

iii) auf Grund ihrer bei Verschlucken akuten Wirkung auf die Lunge die Zubereitungen mit Zuordnung

des Gefahrensymbols „Xn“, der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und des R-

Satzes R 65.

Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen (R 65), werden gemäß den Kriterien in

Punkt 3.2.3 des Anhangs B Teil 1 eingestuft. Bei der Anwendung der konventionellen Methode

gemäß Teil 2 des Anhangs B lit. c Z i) und ii) ist ein Stoff eingestuft als „gesundheitsschädlich“

mit R 65 nicht berücksicht.

iv) auf Grund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen

mit Zuordnung des Gefahrensymbols „Xn“, der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“

und dem R-Satz R 68/Expositionsweg, die einen oder mehrere gefährliche Stoffe mit solchen

Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 2 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle II oder II A) festgelegte Einzelkonzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht

oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

v) auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen mit Zuordnung des Gefahrensymbols

„Xn“, der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und dem R-Satz R 48/Expositionsweg,

die einen oder mehrere gefährliche Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration

enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 3 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle III oder III A) festgelegte Einzelkonzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht

oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind).

d) Als „ätzend“ mit R 35 sind einzustufen

i) die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen das Gefahrensymbol

„C“, die Gefahrenbezeichnung „ätzend“ und der R-Satz R 35 zugeordnet wurde, in einer

Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 4 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle IV oder IV A) festgelegte Einzelkonzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht

oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

ii) die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen das Gefahrensymbol „C“, die

Gefahrenbezeichnung „ätzend“ und der R-Satz R 35 zugeordnet wurde, in einer Einzelkonzentration

enthalten, die die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 4 des Anhangs

B Teil 3 (Tabelle IV oder IV A) festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die

Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung

enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung enthalten

wird, größer als oder gleich 1 ist, dh.

Dabei ist

PC,R35 der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem

die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde

LC,R35 der für jeden ätzenden Stoff mit R 35 festgelegte Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung

als ätzend in Gewichts- oder Volumenprozent

e) Als „ätzend“ mit R 34 sind einzustufen

i) die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen das Gefahrensymbol

„C“, die Gefahrenbezeichnung „ätzend“ und die R-Sätze R 35 oder R 34 zugeordnet

wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 4 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle IV oder IV A) festgelegte Einzelkonzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht

oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

ii) die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen das Gefahrensymbol „C“, die

Gefahrenbezeichnung „ätzend“ und die R-Sätze R 35 oder R 34 zugeordnet wurde, in einer Einzelkonzentration

enthalten, die die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer

4 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle IV oder IV A) der festgelegten Grenzwerte nicht über-

schreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes

in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert

der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh.

Dabei ist

PC,R35 der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem

die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde

PC,R34 der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem

die Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde

LC,R34 der für jeden als ätzend eingestuften Stoff mit R 35 oder R 34 festgelegte Konzentrationsgrenzwert

für die Einstufung als ätzend mit R 34

f) Als „reizend“ mit R 41 „Gefahr ernster Augenschäden“ sind einzustufen

i) die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen das Gefahrensymbol

„Xi“, die Gefahrenbezeichnung „reizend“ und der R-Satz R 41 zugeordnet wurde, in einer

Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 4 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle IV) festgelegte Einzelkonzentration, wenn

der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder ohne Konzentrationsgrenzen

angeführt ist (sind);

ii) die Zubereitungen, die mehrere als ätzend oder reizend eingestufte Stoffe, denen das Gefahrensymbol

„Xi“, die Gefahrenbezeichnung „reizend“ und der R-Satz R 41 oder denen das Gefahrensymbol

„C“, die Gefahrenbezeichnung „ätzend“ und die R-Sätze R 35 oder R 34 zugeordnet

wurden, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG

oder unter Nummer 4 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle IV oder IV A) festgelegten Grenzwerte

nicht überschreiten, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes

jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten

Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh.

Dabei ist

PC,R35 der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem

die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde

PC,R34 der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem

die Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde

PXi,R41 der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem

die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde

LXi,R41 für jeden als ätzend eingestuften Stoff mit R 35 oder R 34 oder als reizend eingestuften

Stoff mit R 41 festgelegte Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit

R 41 in Gewichts- oder Volumenprozent

g) Als „reizend“ für die Haut mit Zuordnung des Gefahrensymbols „Xi“, der Gefahrenbezeichnung

„reizend“ und des R-Satzes R 38 sind einzustufen

i) die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend mit den R-Sätzen R 35 oder R 34 oder als

reizend mit dem R-Satz R 38 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens

so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 4 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle IV oder IV A) festgelegte Einzelkonzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht

oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

ii) die Zubereitungen, die mehrere als ätzend mit dem R-Satz R 35 oder R 34 oder als reizend mit

dem R-Satz R 38 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die im Anhang I

der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 4 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle IV) festgelegten

Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des

Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff

festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh.

Dabei ist

PC,R35 der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem

die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde

PC,R34 der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem

die Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde

PXi,R38 der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung,

dem die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde

LXi,R38 für jeden ätzenden Stoff mit dem R-Satz R 35 oder R 34 oder für jeden reizenden Stoff

mit dem R-Satz R 38 festgelegte Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend

mit R 38 in Gewichts- oder Volumenprozent

h) Als „reizend“ für die Augen mit Zuordnung des Gefahrensymbols „Xi“, der Gefahrenbezeichnung

„reizend“ und des R-Satzes R 36 sind einzustufen

i) die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend mit den R-Sätzen R 35 oder R 34 oder als

reizend mit den R-Sätzen R 41 oder R 36 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten,

die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 4 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle IV) festgelegte Einzelkonzentration, wenn

der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne

Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

ii) die Zubereitungen, die mehrere als ätzend mit den R-Sätzen R 35 oder R 34 oder als reizend mit

den R-Sätzen R 41 oder R 36 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die im

Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 4 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle IV)

festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division

des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen

Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh.

Dabei ist

PC,R35 der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem

die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde

PC,R34 der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem

die Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde

PXi,R41 der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung,

dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde

PXi,R36 der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung,

dem die Standardaufschrift R 36 zugeteilt wurde

LXi,R36 für jeden ätzenden Stoff mit dem R-Satz R 35 oder R 34 oder für jeden reizenden Stoff

mit dem R-Satz R 41 oder R 36 festgelegte Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung

als reizend mit R 36 in Gewichts- oder Volumenprozent

i) Als „reizend“ für die Atemwege mit Zuordnung des Gefahrensymbols „Xi“, der Gefahrenbezeichnung

reizend und des R-Satzes R 37 sind einzustufen

i) die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend mit dem R-Satz R 37 eingestufte Stoffe in

einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 4 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle IV) festgelegte Einzelkonzentration, wenn

der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne

Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

ii) die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen der R-Satz R 37 zugeordnet

wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG

oder unter Nummer 4 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle IV) festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet,

wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes

in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der

Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh.

Dabei ist

PXi,R37 der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung,

dem die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde

LXi,R37 der für jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R 37 festgelegte Konzentrationsgrenzwert

für die Einstufung als reizend mit R 37 in Gewichts- oder Volumenprozent

iii) gasförmige Zubereitungen, die mehrere als ätzend mit dem R-Satz R 35 oder R 34 oder als reizend

mit dem R-Satz R 37 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentration enthalten, die die im Anhang

I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 4 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle IV A)

festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division

des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen

Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh.

Dabei ist

PC,R35 der Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem die Standardaufschrift

R 35 zugeteilt wurde

PC,R34 der Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem die Standardaufschrift

R 34 zugeteilt wurde

PXi,R37 der Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung, dem die Standardaufschrift

R 37 zugeteilt wurde

LXi,R37 für jeden gasförmigen ätzenden Stoff mit dem R-Satz R 35 oder R 34 oder für jeden

gasförmigen reizenden Stoff mit dem R-Satz R 37 festgelegte Konzentrationsgrenzwert

für die Einstufung als reizend mit R 37 in Gewichts- oder Volumenprozent

j) Als „sensibilisierend“ sind einzustufen

i) als „sensibilisierend“ durch Einatmen einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „Xn“, der Gefahrenbezeichnung

„gesundheitsschädlich“ und mit dem R-Satz R 42 zu kennzeichnen sind

Zubereitungen, die zumindest einen Stoff mit einer derartigen Wirkung, dem die Standardaufschrift

R 42 „Sensibilisierung durch Einatmen möglich“ zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration

enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

(die) betreffenden Stoff(e) oder

– die unter Nummer 5 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle V oder V A) festgelegte Einzelkonzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht

oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

ii) als „sensibilisierend“ durch Hautkontakt einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „Xi“, der

Gefahrenbezeichnung „reizend“ und mit dem R-Satz R 43 zu kennzeichnen sind

Zubereitungen, die zumindestens einen Stoff mit einer derartigen Wirkung, dem die Standardaufschrift

R 43 „Sensibilisierend durch Hautkontakt möglich“ zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration

enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in Bezug auf den

betreffenden Stoff oder

– die unter Nummer 5 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle V oder V A) festgelegte Einzelkonzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht

oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

k) Zubereitungen sind als „krebserzeugend“ einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „T“ und der

Gefahrenbezeichnung „giftig“ zu kennzeichnen, wenn sie zumindest einen Stoff mit derartigen Wirkungen,

dem die Standardaufschrift R 45 oder R 49 zugeteilt wurde, die auf krebserzeugende Stoffe

der Kategorien 1 und 2 hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration in Bezug auf den betreffenden

Stoff oder

– die unter Nummer 6 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Einzelkonzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder

ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

l) Zubereitungen sind wegen möglicher krebserzeugender Wirkungen als beim Menschen zu Besorgnis

Anlass gebend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „Xn“ und der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“

zu kennzeichnen, wenn sie zumindest einen Stoff mit derartigen Wirkungen,

dem die Standardaufschrift R 40 zugeteilt wurde, die auf krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3

hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration in Bezug auf den betreffenden

Stoff oder

– die unter Nummer 6 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Konzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne

Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

m) Zubereitungen sind als „erbgutverändernd“ einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „T“ und der

Gefahrenbezeichnung „giftig“ zu kennzeichnen, wenn sie zumindest einen Stoff mit derartigen Wirkungen,

dem die Standardaufschrift R 46 zugeteilt wurde, die auf erbgutverändernde Stoffe der Kategorie

1 hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration in Bezug auf den betreffenden

Stoff oder

– die unter Nummer 6 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Konzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne

Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

n) Zubereitungen sind als „erbgutverändernd“ einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „T“ und der

Gefahrenbezeichnung „giftig“ zu kennzeichnen, wenn sie zumindest einen Stoff mit derartigen Wirkungen,

dem die Standardaufschrift R 46 zugeteilt wurde, die auf erbgutverändernde Stoffe der Kategorie

2 hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration in Bezug auf den betreffenden

Stoff oder

– die unter Nummer 6 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Konzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne

Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

o) Zubereitungen sind wegen möglicherweise erbgutverändernder Wirkungen als beim Menschen zu

Besorgnis Anlass gebend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „Xn“ und der Gefahrenbezeichnung

„gesundheitsschädlich“ zu kennzeichnen, wenn sie zumindest einen Stoff mit derartigen Wirkungen,

dem die Standardaufschrift R 68 zugeteilt wurde, die auf erbgutverändernde Stoffe der Kategorie

3 hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration in Bezug auf den betreffenden

Stoff oder

– die unter Nummer 6 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Konzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne

Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

p) Zubereitungen sind als „fortpflanzungsgefährdend“ einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „T“

und der Gefahrenbezeichnung „giftig“ zu kennzeichnen, wenn sie zumindest einen Stoff mit derartigen

Wirkungen, dem die Standardaufschrift R 60 (Fruchtbarkeit) zugeteilt wurde, die auf fortpflanzungsgefährdende

Stoffe der Kategorie 1 und 2 hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens

so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration

oder

– die unter Nummer 6 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Konzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne

Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

q) Zubereitungen sind als „fortpflanzungsgefährdend“ einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „Xn“

und der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ zu kennzeichnen, wenn sie zumindest einen

Stoff mit derartigen Wirkungen, dem die Standardaufschrift R 62 (Fruchtbarkeit) zugeteilt wurde,

die auf fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 hinweist, in einer Konzentration enthalten,

die mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration

oder

– die unter Nummer 1 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Konzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne

Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

r) Zubereitungen sind als „fortpflanzungsgefährdend“ einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „T“

und der Gefahrenbezeichnung „giftig“ zu kennzeichnen, wenn sie zumindest einen Stoff mit derartigen

Wirkungen, dem die Standardaufschrift R 61 (Entwicklung) zugeteilt wurde, die auf fortpflanzungsgefährdende

Stoffe der Kategorie 1 und 2 hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens

so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration

oder

– die unter Nummer 6 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Konzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne

Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind);

s) Zubereitungen sind als „fortpflanzungsgefährdend“ einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „Xn“

und der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ zu kennzeichnen, wenn sie zumindest einen

Stoff mit derartigen Wirkungen, dem die Standardaufschrift R 63 (Entwicklung) zugeteilt wurde, die

auf fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 hinweist, in einer Konzentration enthalten, die

mindestens so hoch ist wie

– die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration

oder

– die unter Nummer 1 des Anhangs B Teil 3 (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Konzentration,

wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne

Konzentrationsgrenzen angeführt ist (sind).“

34. Der „Anhang B Teil 3“ wird durch den nachstehenden „Anhang B Teil 3“ ersetzt

„Anhang B

Teil 3

Konzentrationsgrenzen von Stoffen in Zubereitungen bei der Anwendung der konventionellen

Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 zur Bewertung der Gefahren für die Gesundheit

Zu bewerten sind alle durch die Verwendung eines Stoffes für die Gesundheit entstehenden Gefahren. Zu

diesem Zweck wurden die gefährlichen Wirkungen auf die Gesundheit wie folgt unterteilt

1. akute letale Wirkungen,

2. irreversible nichtletale Wirkungen nach einmaliger Exposition,

3. schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition,

4. ätzende oder reizende Wirkungen,

5. sensibilisierende Wirkungen,

6. krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)

Wirkungen.

Die systematische Bewertung aller gefährlichen Wirkungen auf die Gesundheit erfolgt mit Hilfe von

Konzentrationsgrenzwerten, die als Gewichtsprozent oder Gewichtsanteil angegeben sind; hiervon ausgenommen

sind gasförmige Zubereitungen (Tabelle A), für die sie in Abhängigkeit der Einstufung des Stoffes

als Volumenprozent angegeben werden.

Die Einstufung des Stoffes ist entweder mit Hilfe eines Gefahrensymbols und eines oder mehrerer R-

Sätze angegeben oder mit Hilfe von Kategorien (Kat. 1, Kat. 2 oder Kat. 3), denen im Fall von Stoffen

mit krebserregender, erbgutverändernder oder fruchtbarkeitsgefährdender Wirkung ebenfalls R-Sätze

zugeordnet werden.

Daher ist es erforderlich, zusätzlich zum Symbol auch alle den einzelnen Stoffen zugeordneten Hinweise

auf besondere Gefahren (R-Sätze) zu berücksichtigen.

1. Akute letale Wirkungen

1.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Die Konzentrationsgrenzen in Tabelle I bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend

der Einzelkonzentration(en) des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren)

Einstufung ebenfalls angegeben ist.

TABELLE I

Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet

– Die Kennzeichnung muss einen oder mehrere der obenerwähnten R-Sätze gemäß der verwendeten

Einstufungen aufweisen.

– Generell sind die R-Sätze für den Stoff bzw. die Stoffe anzuwenden, dessen/deren Konzentration

die strengste Einstufung erfordert.

1.2. Gasförmige Zubereitungen

Zur Einstufung der gefährlichen Zubereitung auf Grund der Konzentration des vorhandenen

Gases oder der vorhandenen Gase, deren Einstufung ebenfalls angegeben ist, sind die in Tabelle

I A als Volumen/Volumenprozentsatz angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen anzuwenden.

TABELLE I A

Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet

– Die Kennzeichnung muss einen oder mehrere der obenerwähnten R-Sätze gemäß der verwendeten

Einstufungen aufweisen.

– Generell sind die R-Sätze für den Stoff bzw. die Stoffe anzuwenden, dessen/deren Konzentration

die strengste Einstufung erfordert.

1.3. Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen

Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen (R 65), werden gemäß den Kriterien in

Punkt 3.2.3. des Anhangs B Teil 1 eingestuft und gekennzeichnet.

Bei der Anwendung der konventionellen Methode gemäß Teil 2 des Anhangs B lit. c Z i) und ii)

ist ein Stoff eingestuft mit R 65 nicht zu berücksichtigen.

2. Irreversible nichtletale Wirkungen nach einmaliger Exposition

2.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die die irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einer einmaligen Exposition hervorrufen

(R 39/Expositionsweg – R 68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II angegebenen

Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE II

2.2. Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die eine solche Wirkung hervorrufen (R 39/Expositionsweg – R 68 Expositionsweg),

bestimmen die in Tabelle II A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen Einzelkonzentrationen

gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE II A

3. Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition

3.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen

(R 48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle III genannten Grenzen der Einzelkonzentration

gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE III

3.2. Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R 48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle

III A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls

die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE III A

4. Ätzende und reizende Wirkungen einschließlich schwerer Augenschäden

4.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R 34 – R 35) oder reizende Wirkungen (R 36, R 37, R 38,

R 41) aufweisen, bestimmen die in Tabelle IV angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen

gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE IV

Anmerkung

Die Anwendung der konventionellen Methode bei Zubereitungen, die als ätzend oder reizend

eingestufte Stoffe enthalten, kann zu einer Unter- oder Überbewertung der Gefährdung führen,

wenn andere relevante Faktoren (etwa der pH-Wert der Zubereitung) nicht berücksichtigt werden.

Daher ist bei der Einstufung der ätzenden Wirkung der Hinweis in Anhang B Teil 1,

Punkt 3.2.5 und § 7 Abs. 6 zu beachten.

4.2. Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R 34, R 35 oder R 36, R 37, R 38, R 41),

bestimmen die in Tabelle IV A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen Einzelkonzentrationen

gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE IV A

Anmerkung

Die Anwendung der konventionellen Methode bei Zubereitungen, die als ätzend oder reizend

eingestufte Stoffe enthalten, kann zu einer Unter- oder Überbewertung der Gefährdung führen,

wenn andere relevante Faktoren (etwa der pH-Wert der Zubereitung) nicht berücksichtigt werden.

Daher ist bei der Einstufung der ätzenden Wirkung der Hinweis in Anhang B Teil 1,

Punkt 3.2.5 und § 7 Abs. 6 zu beachten.

5. Sensibilisierende Wirkungen

5.1. Nicht gasförmige Stoffe

Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt

gekennzeichnet

– mit dem Symbol Xn und dem Satz R 42, wenn diese Wirkung durch Einatmen hervorgerufen

werden kann;

– mit dem Symbol Xi und dem Satz R 43, wenn diese Wirkungen durch Hautkontakt hervorgerufen

werden können.

Die in Tabelle V angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration bestimmen gegebenenfalls die

Einstufung der Zubereitung.

TABELLE V

5.2. Gasförmige Zubereitungen

Gasförmige Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft

und wie folgt gekennzeichnet

– mit dem Symbol Xn und dem Satz R 42, wenn diese Wirkung durch Einatmen hervorgerufen

werden kann;

– mit dem Symbol Xn und dem Satz R 42/43, wenn diese Wirkung durch Einatmen oder durch

Hautkontakt hervorgerufen werden kann.

Die in Tabelle V A in Form von Volumen/Volumenprozentsätzen angegebenen Grenzen der

Einzelkonzentrationen bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE V A

6. Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen

6.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die derartige Wirkungen aufweisen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen

noch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI

angegebenen Konzentrationsgrenzen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Folgende Gefahrensymbole und R-Sätze werden zugeordnet

Krebserzeugend, Kategorie 1 und 2 T; R 45 oder R 49

Krebserzeugend, Kategorie 3 Xn; R 40

Erbgutverändernd, Kategorie 1 und 2 T; R 46

Erbgutverändernd, Kategorie 3 Xn; R 68

Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorie 1 und 2 T; R 60

Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorie 1 und 2 T; R 61

Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorie 3 Xn; R 62

Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorie 3 Xn; R 63

TABELLE VI

6.2. Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen

noch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, bestimmen die in Tabelle

VI A in Form eines Volumen/Volumenprozentsatzes angegebenen Konzentrationsgrenzen gegebenenfalls

die Einstufung der Zubereitung.

Folgende Gefahrensymbole und R-Sätze werden zugeordnet

Krebserzeugend, Kategorie 1 und 2 T; R 45 oder R 49

Krebserzeugend, Kategorie 3 Xn; R 40

Erbgutverändernd, Kategorie 1 und 2 T; R 46

Erbgutverändernd, Kategorie 3 Xn; R 68

Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorie 1 und 2 T; R 60

Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorie 1 und 2 T; R 61

Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorie 3 Xn; R 62

Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorie 3 Xn; R 63

TABELLE VI A

35. Im Anhang B Teil 4, Kapitel C lautet der letzte Halbsatz: „sofern ein Prüfergebnis nicht schon vor

dem 30. Juli 2002 vorlag.“

36. Anhang C wird nach der „ÖNORM EN 28317“ samt Inhalt die „ÖNORM EN 862“ samt Inhalt angeschlossen.

37. Der „Anhang F“ wird durch den nachstehenden „Anhang F“ ersetzt

„Anhang F

Leitfaden zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes

Leitfaden

Mit diesem Anhang soll sichergestellt werden, dass die zwingenden Angaben zu jedem in § 25 Abs. 4

angeführten Punkt konsistent und exakt sind, so dass die mit seiner Hilfe erstellten Sicherheitsdatenblätter

dem berufsmäßigen Verwender ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz

und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den Umweltschutz zu ergreifen.

Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt sollten den Anforderungen genügen, die in den arbeitnehmerschutzrechtlichen

Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der

Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit genannt sind. Insbesondere sollten die Sicherheitsdatenblätter

dem Arbeitgeber ermöglichen, festzustellen, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische

Arbeitsstoffe gibt, und alle Risiken, die sich durch die Verwendung dieser chemischen Arbeitsstoffe

für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ergeben, einer Bewertung zu unterziehen.

Die Angaben sind kurz und klar abzufassen. Das Sicherheitsdatenblatt sollte von einer sachkundigen

Person erstellt werden; diese sollte die besonderen Erfordernisse des Verwenders, soweit bekannt, berücksichtigen.

Wer Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringt, sollte sicherstellen, dass die sachkundigen

Personen entsprechende Schulungen, einschließlich solcher zur Auffrischung ihres Wissens, erhalten

haben.

Für Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, für die aber gemäß § 25 Abs. 5 Sicherheitsdatenblätter

vorgeschrieben sind, sind unter den einzelnen Punkten entsprechende Informationen zur Verfügung

zu stellen.

Angesichts der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen können in einigen Fällen zusätzliche

Informationen erforderlich sein. Sind in anderen Fällen Informationen über bestimmte Eigenschaften

erwiesenermaßen ohne Bedeutung oder aus technischen Gründen nicht zu ermitteln, so ist dies in

dem entsprechenden Punkt genau zu begründen. Zu jeder gefährlichen Eigenschaft sind Informationen

zur Verfügung zu stellen. Wird festgestellt, dass eine bestimmte gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so

ist genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt, über keine Informationen verfügt, oder

ob negative Prüfergebnisse vorliegen.

Das Datum der Erstellung des Sicherheitsdatenblattes ist auf der ersten Seite anzugeben.

Die Änderungen, die bei der Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblattes vorgenommen werden, sind dem

Abnehmer zur Kenntnis zu bringen.

Anmerkung

Sicherheitsdatenblätter müssen auch für bestimmte, im Anhang B Teil 1 Punkt 8 und 9 angegebene spezielle

Stoffe und Zubereitungen (zB Metalle in kompakter Form, Legierungen, komprimierte Gase) verfügbar

sein, für die Ausnahmebestimmungen zu den Kennzeichnungsvorschriften gelten.

1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung

1.1. Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung

Die verwendete Bezeichnung muss mit derjenigen auf dem Etikett der Verpackung übereinstimmen

und den §§ 14 oder 15 entsprechen.

Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese zusätzlich angegeben werden.

1.2. Verwendung des Stoffes/der Zubereitung

Anzugeben sind, soweit bekannt, die vorgesehenen oder empfohlenen Verwendungen des Stoffes

bzw. der Zubereitung. Wenn es mehrere Verwendungsmöglichkeiten gibt, genügt es, nur die

wichtigsten oder häufigsten Verwendungen aufzuführen. Hier sollte auch kurz beschrieben werden,

welchen Zweck der Stoff bzw. die Zubereitung tatsächlich erfüllt (zB Flammschutzmittel,

Antioxidationsmittel).

1.3. Firmenbezeichnung

– Bezeichnung desjenigen, der in der Gemeinschaft niedergelassen und für das Inverkehrsetzen

des Stoffes oder der Zubereitung verantwortlich ist, sei es Hersteller, Einführer oder Händler;

– vollständige Anschrift und Telefonnummer dieser verantwortlichen Person.

Falls diese Person nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Stoff oder die Zubereitung

in Verkehr gesetzt wird, ist nach Möglichkeit die vollständige Anschrift und die Telefonnummer

der in diesem Mitgliedstaat verantwortlichen Person anzugeben.

1.4. Zur Vervollständigung dieser Angaben ist die Notrufnummer der gemäß § 27 ChemG 1996

verantwortlichen Firma und/oder einer öffentlichen Beratungsstelle (Vergiftungsinformationszentrale)

anzugeben.

2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

Anhand der Angaben soll der Abnehmer bereits die gefährlichen Eigenschaften der Bestandteile

der Zubereitung erkennen können. Die gefährlichen Eigenschaften der Zubereitung selbst sind

unter Punkt 3 anzugeben.

2.1. Es ist nicht unbedingt erforderlich, die vollständige Zusammensetzung (Art der Bestandteile und

ihre jeweilige Konzentration) anzugeben; eine allgemeine Beschreibung der Bestandteile und ihrer

Konzentrationen kann allerdings hilfreich sein.

Jedenfalls sind jedoch folgende Stoffe anzugeben

– die bei der gebräuchlichen Handhabung und Verwendung sowie Anreicherung in der Zubereitung

oder der Luft zu Brand- oder Explosionsgefahr führen können;

– für die in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften Eignungs- und Folgeuntersuchungen

festgelegt sind.

2.2. Bei einer Zubereitung, die gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 als gefährlich eingestuft ist, müssen

jedoch folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen

angegeben werden

i) gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Stoffe gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15

ChemG 1996, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung die in § 5 Abs. 1 Tabelle 1 festgelegten

Grenzen erreicht oder übersteigt (falls nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG

oder in Anhang B Teil 2, 3 und 4 sowie in den §§ 23 und 24 niedrigere Grenzwerte vorgegeben

sind);

ii) Stoffe, die gemäß § 25 Abs. 11 in Verbindung mit Anhang B Teil 1 Punkt 10 angeführt

sind, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung die dort jeweils festgelegten Konzentrationswerte

erreicht oder überschreitet;

iii) Stoffe, für die in der Grenzwerteverordnung, BGBl. II Nr. 253/2001, maximale Arbeitsplatzkonzentrationen

(MAK-Werte) oder Technische Richtkonzentrationen (TRK-Werte)

festgelegt sind, und die nicht unter die vorgenannten Punkte (i, ii) fallen.

2.3. Bei einer Zubereitung, die gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 nicht als gefährlich eingestuft ist,

müssen folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen

angegeben werden, sobald sie in nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration

von ≥ 1 Gewichtsprozent und in gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration

von ≥ 0,2 Volumenprozent enthalten sind

– gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Stoffe gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG

1996;

– Stoffe, für die in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften entweder Grenzwerte für

die Exposition am Arbeitsplatz oder Untersuchungspflichten nach § 49 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 450/1994, festgelegt wurden.

2.4. Für die oben genannten Stoffe ist die jeweilige Einstufung (entsprechend den §§ 3ff) einschließlich

der dem jeweiligen Gefahrensymbol zugeordneten Buchstaben und der R-Sätze, die auf

Grund der physikalisch-chemischen, gesundheitsgefährlichen und umweltgefährlichen Eigenschaften

zuzuordnen sind, anzugeben. Die R-Sätze brauchen hier nicht mit ihrem vollen Wortlaut

wiedergegeben werden; diesfalls genügt ein Verweis auf Punkt 16, wo der volle Wortlaut

aller zutreffenden R-Sätze anzugeben ist.

2.5. Die Bezeichnung und die EINECS- oder ELINCS-Nummer der oben genannten Stoffe ist im

Einklang mit § 14 in Verbindung mit Anhang B Teil 1 Punkt 7 anzugeben. Die CAS-Nummer

und die IUPAC-Bezeichnung (falls vorhanden) können ebenfalls hilfreich sein. Für Stoffe, die

gemäß § 16 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang E mit einem generischen Namen angegeben sind,

ist keine genaue chemische Bezeichnung erforderlich.

2.6. Ist die Identität von Stoffen gemäß § 16 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Anhang E vertraulich

zu behandeln (§ 25 Abs. 7), so sind zur Gewährleistung einer sicheren Handhabung ihre chemischen

Eigenschaften zu beschreiben. Es ist diejenige Stoffbezeichnung anzugeben, die bei der

Anwendung der vorgenannten Verfahren gemäß § 25 Abs. 7 festgelegt wurde.

3. Mögliche Gefahren

Hier ist die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung anzugeben, die sich aus den Einstufungsregeln

der §§ 3ff in Verbindung mit Anhang B und Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG

ergeben. Die gefährlichen Eigenschaften, die von dem Stoff oder der Zubereitung für Mensch

und Umwelt ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben.

Es ist klar zwischen Zubereitungen zu unterscheiden, die als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1

ChemG 1996 und solchen, die nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 (§§ 24 und

25 Abs. 5) eingestuft sind.

Die wichtigsten schädlichen physikalisch-chemischen Wirkungen, die schädlichen Auswirkungen

auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Symptome, die bei der Verwendung

und einem absehbaren Missbrauch auftreten können, sind zu beschreiben.

Es kann erforderlich sein, auch andere Gefährdungen anzugeben (etwa Staubbelastung, Erstickungsgefahr,

Erfrierungsgefahr oder Wirkungen auf die Umwelt, wie Gefährdung von Bodenorganismen),

die keine Einstufung bewirken, aber zu der Gefährdung, die insgesamt von dem

Produkt ausgeht, beitragen.

Die in der Kennzeichnung vermerkten Angaben sind unter Punkt 15 anzugeben.

4. Erste-Hilfe-Maßnahmen

Zu beschreiben sind die erforderlichen Erste Hilfe-Maßnahmen.

Es ist anzugeben, ob sofortige ärztliche Hilfe notwendig ist.

Die Anweisungen für die erste Hilfe müssen für das Opfer, Umstehende und Erste-Hilfe-

Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein. Symptome und Wirkungen sind kurz zusammenzufassen.

Aus den Angaben muss hervorgehen, welche Sofortmaßnahmen bei Unfällen

zu ergreifen sind und ob mit möglichen verzögerten Wirkungen auf Grund der Exposition gerechnet

werden muss.

Die Informationen sind mit Hilfe von Unterüberschriften nach den verschiedenen Expositionswegen,

dh. Einatmen, Haut- und Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen.

Es ist anzugeben, ob eine ärztliche Betreuung erforderlich oder angeraten ist.

Bei einigen Stoffen und Zubereitungen kann es von Bedeutung sein darauf hinzuweisen, dass,

um eine gezielte und sofortige Behandlung zu gewährleisten, am Arbeitsplatz besondere Mittel

verfügbar sein müssen.

5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Anzugeben sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines Brandes, der von einem Stoff oder

einer Zubereitung ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere

– geeignete Löschmittel;

– aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel;

– besondere Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung selbst, seine Verbrennungsprodukte

oder entstehende Gase;

– besondere Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung.

6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Abhängig vom jeweiligen Stoff und von der jeweiligen Zubereitung sind folgende Informationen

anzugeben

– Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen

zB Entfernen von Zündquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung/eines ausreichenden

Atemschutzes, Vermeidung von Staubentwicklung, Verhindern von Haut- und Augenkontakt.

– Umweltschutzmaßnahmen

zB Verhütung des Eindringens in die Kanalisation, in Oberflächen- und Grundwasser sowie

in den Boden, eventuelle Alarmierung der Nachbarschaft.

– Verfahren zur Reinigung

zB Einsatz absorbierender Stoffe (zB Sand, Kieselgur, saure Bindemittel, Universalbindemittel,

Sägemehl …), Niederschlagen von Gas und Rauch mit Wasser, Verdünnung.

Zusätzlich ist auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, und gegebenenfalls auf geeignete

Neutralisierungsmittel hinzuweisen, zB „keinesfalls verwenden …“, „neutralisieren mit …“.

Anmerkung

Gegebenenfalls ist auf die Punkte 8 und 13 zu verweisen.

7. Handhabung und Lagerung

Anmerkung

In diesem Abschnitt sind Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit zu

machen. Sie sollten dem Arbeitgeber helfen, im Einklang mit den arbeitnehmerschutzrechtlichen

Vorschriften geeignete Arbeitsabläufe und organisatorische Maßnahmen festzulegen.

7.1. Handhabung

Anzugeben sind Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang einschließlich Empfehlungen für

technische Maßnahmen, wie zB örtliche Absaugung und Lüftungsmaßnahmen, Maßnahmen zur

Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung, Brandschutzmaßnahmen sowie weitere spezifische

Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung

(zB geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren oder Geräte). Die Art der Maßnahme

ist – wenn möglich kurz – zu beschreiben.

7.2. Lagerung

Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung, wie zB spezielle Anforderungen an

Lagerräume oder -behälter (einschließlich Rückhaltewände und Belüftung), unverträgliche Materialien,

Lagerbedingungen (Temperatur- und Feuchtigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas

usw.), besondere Anforderungen an elektrische Anlagen und Geräte sowie Maßnahmen gegen

statische Aufladung.

Anzugeben sind Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen. Insbesondere

sind spezielle Informationen anzugeben, wie die Art des Materials, das für die Verpackung/

die Behältnisse des Stoffes oder der Zubereitung verwendet wird.

7.3. Bestimmte Verwendung(en)

Bei Endprodukten, die für bestimmte Verwendungszwecke hergestellt wurden, sollten detaillierte

und praxisnahe Empfehlungen für diese Verwendungszwecke gemacht werden. Wenn möglich,

sollte auf zutreffende Branchenregelungen hingewiesen werden.

8. Expositionsbegrenzungen und persönliche Schutzausrüstungen

8.1. Expositionsgrenzwerte

Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter, wie Grenzwerte für die Exposition am

Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte. Die in Österreich geltenden Werte sind anzugeben.

Es ist über die aktuellen empfohlenen Überwachungs- bzw. Beobachtungsverfahren zu

informieren.

Im Falle von Zubereitungen sind Werte für diejenigen Bestandteile nützlich, die nach Punkt 2 im

Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind.

8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition

Maßnahmen zur Überwachung der Exposition umfassen alle Schutz- und Vorsorgemaßnahmen,

die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition

der Beschäftigten und der Umwelt so gering wie möglich zu halten.

8.2.1. Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber trägt diesen Angaben Rechnung, wenn er die Risiken für die Gesundheit und

Sicherheit der Arbeitnehmer bewertet, die von dem Stoff oder der Zubereitung ausgehen, wie es

gemäß den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist, der die Gestaltung

geeigneter Arbeitsverfahren und technischer Steuerungseinrichtungen sowie die Verwendung

geeigneter Arbeitsmittel und Materialien, die Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an

der Gefahrenquelle und die Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch eine

persönliche Schutzausrüstung umfassen, vorsieht. Daher sind geeignete Angaben zu diesen

Maßnahmen zu machen, um die Risikobewertung gemäß den arbeitnehmerschutzrechtlichen

Vorschriften zu ermöglichen. Diese Angaben sollen die bereits in Punkt 7.1 empfohlenen Maßnahmen

ergänzen.

Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist genau anzugeben, welche Ausrüstung

einen angemessenen Schutz gewährleistet. Dabei sind die einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen

Vorschriften zu berücksichtigen und auf die entsprechenden ÖNORMEN Bezug zu

nehmen

8.2.1.1. Atemschutz

Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeignete Schutzausrüstung, wie umluftunabhängige

Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filter, hinzuweisen.

8.2.1.2. Handschutz

Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen

Schutzhandschuhe, einschließlich

– Handschuhmaterial,

– Durchdringungszeit des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Stärke und Dauer der

Hautexposition.

Falls erforderlich, sind zusätzliche Handschutzmaßnahmen anzugeben.

8.2.1.3. Augenschutz

Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes, wie Sicherheitsglas, Schutzbrillen,

Gesichtsschutzschilde oder -schirme.

8.2.1.4. Körperschutz

Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art und

Qualität der Schutzausrüstung, wie zB Vollschutz-Schutzanzug, Schürze, Stiefel. Falls erforderlich,

ist auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Haut und auf spezielle Hygienemaßnahmen

hinzuweisen.

8.2.2. Überwachung der Umweltexposition

Anzugeben sind die Informationen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus

den gemeinschaftlichen Umweltschutzbestimmungen benötigt.

9. Physikalische und chemische Eigenschaften

Anzugeben sind sämtliche relevanten Informationen über den Stoff oder die Zubereitung, insbesondere

die unter Punkt 9.2 Genannten, so dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden

können.

9.1. Allgemeine Angaben

Aussehen: Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) und Farbe des

Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand.

Geruch: Ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben.

9.2. Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit

pH-Wert: pH-Wert des Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand

oder in wässriger Lösung. Im letzteren Fall ist die Konzentration

anzugeben.

Siedepunkt/Siedebereich

Flammpunkt

Entzündlichkeit (fest, gasförmig)

Explosionsgefahr

Brandfördernde Eigenschaften

Dampfdruck

Relative Dichte

Löslichkeit: – Wasserlöslichkeit

– Fettlöslichkeit (Lösungsmittel angeben)

Verteilungskoeffizient: n-Oktanol/Wasser

Viskosität

Dampfdichte

Verdampfungsgeschwindigkeit

9.3. Sonstige Angaben

Angaben zu sonstigen sicherheitsrelevanten Parametern wie Mischbarkeit, Leitfähigkeit,

Schmelzpunkt/Schmelzbereich, Gasgruppe (wichtig für die Explosionsschutzverordnung 1996,

BGBl. Nr. 252/1996).

Anmerkung 1

Die vorgenannten Eigenschaften werden nach den Bestimmungen in Teil A des Anhangs V der

Richtlinie 67/548/EWG oder nach jeder anderen vergleichbaren Methode bestimmt.

Anmerkung 2

Bei Zubereitungen sind in der Regel die Eigenschaften der Zubereitung selbst anzugeben. Wird

allerdings festgestellt, dass eine spezielle gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist genau

zwischen den Fällen zu unterscheiden, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt, über keine Informationen

verfügt, oder ob jener Fall vorliegt, dass ein negatives Prüfresultat vorliegt. Erscheinen

Angaben zu Eigenschaften einzelner Bestandteile notwendig, so ist genau anzugeben,

auf welchen Bestandteil sich die Daten beziehen.

10. Stabilität und Reaktivität

Anzugeben sind die Stabilität des Stoffes oder der Zubereitung sowie die gefährlichen Reaktionen,

die bei bestimmten Anwendungsbedingungen sowie bei der Freisetzung in die Umwelt auftreten

können.

10.1. Zu vermeidende Bedingungen

Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zu einer

gefährlichen Reaktion führen können. Wenn möglich, ist die Reaktion kurz zu beschreiben.

10.2. Zu vermeidende Stoffe

Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere

Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn möglich, sind die Reaktionen kurz

zu beschreiben.

10.3. Gefährliche Zersetzungsprodukte

Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung in kritischen Mengen entstehen können.

Anmerkung

Insbesondere sind anzugeben

– die Notwendigkeit von Stabilisatoren und ihr Vorhandensein,

– die Möglichkeit einer gefährlichen exothermen Reaktion,

– Auswirkungen einer Änderung des Aggregatzustands des Stoffes oder der Zubereitung auf

die Sicherheit,

– gegebenenfalls gefährliche Zersetzungsprodukte bei Kontakt mit Wasser,

– mögliche Zersetzung zu instabilen Produkten.

11. Angaben zur Toxikologie

Dieser Abschnitt umfasst die kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschiedenen

toxikologischen Auswirkungen (auf die Gesundheit), die sich beim Kontakt mit dem

Stoff oder der Zubereitung für den Verwender ergeben können.

Darunter fallen schädliche Auswirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung,

wobei von Erfahrungen aus der Praxis oder/und den Ergebnissen wissenschaftlicher

Versuche auszugehen ist. Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen

und toxikologischen Eigenschaften nach Expositionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und

Augenkontakt) getrennt zu beschreiben.

Dabei sind die sofort oder verzögert auftretenden Wirkungen sowie die chronischen Wirkungen

nach kurzer oder länger anhaltender Exposition zu berücksichtigen, zB Sensibilisierung, Karzinogenität,

Mutagenität und Reproduktionstoxizität (Entwicklungsschädigung und Beeinträchtigung

der Fruchtbarkeit).

Unter Berücksichtigung der Angaben in Punkt 2 „Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen“

ist es gegebenenfalls erforderlich, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile einer Zubereitung

hinzuweisen.

12. Angaben zur Ökologie

Zu beschreiben sind die möglichen Wirkungen, das Verhalten und der Verbleib des Stoffes oder

der Zubereitung in der Umwelt (Luft, Wasser und/oder Boden). Liegen entsprechende Prüfergebnisse

vor, so sind diese anzugeben (zB LC50 Fisch ≤ 1 mg/l).

Zu beschreiben sind die wichtigsten Eigenschaften, die sich auf die Umwelt auswirken können,

in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffes

oder der Zubereitung. Derartige Angaben sind auch für gefährliche Produkte zu machen, die

bei der Zersetzung des Stoffes oder der Zubereitung entstehen. Folgende Eigenschaften könnten

von Belang sein

12.1. Ökotoxizität

Hier sind verfügbare Daten über die akute und chronische aquatische Toxizität für Fische,

Daphnien, Algen und andere Wasserpflanzen anzugeben. Falls verfügbar, sind auch Daten über

die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen,

wie etwa Vögel, Bienen und Pflanzen, vorzulegen. Wirkt sich der Stoff oder die Zubereitung

auf Mikroorganismen aktivitätshemmend aus, so ist auf mögliche Auswirkungen auf

Abwasserreinigungsanlagen hinzuweisen.

12.2. Mobilität

Die Eignung eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung Diese Eigenschaft ist stoffspezifisch und kann daher nicht für die Zubereitung angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil der Zubereitung, der gemäß Punkt 2 dieses

Anhangs im Sicherheitsdatenblatt anzuführen ist, angegeben werden. , nach einer

Freisetzung in die Umwelt in das Grundwasser eindringen oder über weite Strecken transportiert

werden zu können.

Folgende Angaben könnten relevant sein

– bekannte oder erwartete Verteilung auf Umweltkompartimente,

– Oberflächenspannung,

– Absorption/Desorption.

Zu sonstigen physikalisch-chemischen Eigenschaften siehe Punkt 9.

12.3. Persistenz und Abbaubarkeit

Die Eignung eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung, sich in den

relevanten Umweltmedien durch biologischen Abbau oder andere Prozesse, wie Oxidation oder

Hydrolyse, abzubauen. Soweit verfügbar, sind die Abbau-Halbwertszeiten anzugeben. Das Potential

eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung für ihren Abbau in

Abwasserreinigungsanlagen sollte ebenfalls angegeben werden.

12.4. Bioakkumulationspotential

Die Eignung eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung, sich in Biota

anzusammeln und sich über die Nahrungskette anzureichern; soweit verfügbar mit Angabe von

Kow und BCF.

12.5. Andere schädliche Wirkungen

Falls verfügbar, sind Informationen zu anderen schädlichen Wirkungen auf die Umwelt anzugeben,

zB Ozonabbaupotential, photochemisches Ozonbildungspotential und/oder Treibhauspotential

(GWP – global warming potential).

Anmerkungen

Es ist sicherzustellen, dass auch andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes umweltrelevante

Angaben enthalten, insbesondere sollten unter den Punkten 6, 7, 13, 14 und 15 Hinweise zur

kontrollierten Freisetzung, zu Maßnahmen bei ungewollter Freisetzung, zum Transport und zur

Entsorgung gegeben werden.

13. Hinweise zur Entsorgung

Stellt die Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung (Restmengen oder Abfälle aus der absehbaren

Verwendung) eine Gefährdung dar, müssen die Rückstände genannt und Hinweise für

ihre sichere Handhabung gegeben werden. Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren

für den Stoff und die Zubereitung und für verunreinigtes Verpackungsmaterial

(Verbrennung, stoffliche Wiederverwertung, Deponie usw.).

Anzugeben sind alle innerstaatlich geltenden Bestimmungen über die Abfallentsorgung des gefährlichen

Stoffes, der gefährlichen Zubereitung und des verunreinigten Verpackungsmateriales

Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur gewerblichen oder industriellen

Verwendung bestimmt, so sind Hinweise auf Möglichkeiten zur Rückgewinnung oder Aufarbeitung,

zur Wiederverwendung, Verwertung oder zur schadlosen Entsorgung zu geben. Sind

die vorhersehbaren Abfallarten den Abfallschlüsselnummern gemäß der ÖNORM S 2100, ausgegeben

am 1. September 1997, oder diesen gleichwertigen zuzuordnen, so sind diese anzuführen.

Die ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-

1021 Wien, erhältlich.

14. Angaben zum Transport

Anzugeben sind die spezifischen Vorsichtsmaßnahmen, die der Verwender zu beachten hat oder

denen er in Verbindung mit dem Transport oder dem Transportmittel innerhalb oder ausserhalb

seines Betriebsgeländes zu entsprechen hat.

Soweit relevant, sind Angaben zur Einstufung nach den jeweiligen Regelungen für die verschiedenen

Verkehrsarten zu machen: IMDG (Seeverkehr), ADR (Straßenverkehr, Richtlinie

94/55/EWG), RID (Schienenverkehr, Richtlinie 96/49/EG), ICAO/IATA (Luftverkehr). Hierzu

gehört unter anderem

– UN-Nummer,

– Klasse,

– korrekte Bezeichnung des Gutes (proper shipping name),

– Verpackungsgruppe (packing group),

– Meeresschadstoff (marine Pollutant),

– sonstige einschlägige Angaben.

15. Österreichische und EU-Vorschriften

Die in der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen gemäß dem Chemikaliengesetz,

BGBl. I Nr. 53/1997, und den §§ 14ff ChemV 1999 angeführten Informationen sind anzugeben.

Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Sicherheitsdatenblatt angeführt sind, spezielle

Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz (zB Beschränkungen betreffend das Inverkehrsetzen

und die Verwendung, Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz), dann sind

diese anzugeben. Die Abnehmer sind auf die österreichischen Gesetze und Verordnungen, die

diesbezügliche Regelungen enthalten, aufmerksam zu machen, insbesondere sind diese jedenfalls

unter Angabe der maßgeblichen Bestimmung (Angabe des Paragraphen) anzuführen.

Ferner ist der Abnehmer in dem Sicherheitsdatenblatt über weitere innerstaatliche Anforderungen,

die für Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Sicherheitsdatenblatt angeführt sind, gelten,

zu informieren.

16. Sonstige Angaben

Anzugeben sind alle sonstigen Informationen, von denen der Lieferant annimmt, dass sie für den

Gesundheits- und Umweltschutz sowie die Sicherheit des Anwenders von Bedeutung sind, beispielsweise

– Auflistung der relevanten R-Sätze. Anzugeben ist der vollständige Wortlaut aller R-Sätze, auf

die in Punkt 2 und 3 des Sicherheitsdatenblattes Bezug genommen wird.

– Schulungshinweise.

– Empfohlene Einschränkungen der Anwendung (dh. nichtbindende Empfehlungen des Lieferanten).

– Weitere Informationen (schriftliche Quellen und/oder Kontaktstellen für technische

Informationen).

– Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts verwendet wurden.

– Bei einem überarbeitetem Sicherheitsdatenblatt ist klar kenntlich zu machen, welche Angaben

hinzugefügt, gestrichen oder geändert wurden (soweit nicht an anderer Stelle angegeben).“

BGBlPdf 186. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Schweden am 29. Mai 2002 seine Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und

über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 108/2002) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens

erklärt, dass es nur die Bestimmungen des Kapitels II anwenden wird.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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