186. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 11 Abs. 1 und Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzs 2000, BGBl.
Nr. 163/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 780/1995, wird wie folgt geändert
§ 17 lautet
„§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an
den Erhebungen über Gäste sowie über Beherbergungsbetriebe entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu
gewähren. Die Höhe der Abfindung beträgt
1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des Bestandsbogens für Gemeinden oder für das
Übermitteln der Gemeindesummen im automationsunterstützten Datenverkehr an die Bundesanstalt
Statistik Österreich für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)
im Jahre 1998.................... ATS 49,20
im Jahre 1999.................... ATS 49,20
2. für jeden Betrieb des Gastgewerbes, der Gäste beherbergt für jeden Monat und jeden Stichtag
(§ 14)
im Jahre 1998.................... ATS 5,75
im Jahre 1999.................... ATS 5,75
3. für jeden sonstigen Beherbergungsbetrieb für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)
im Jahre 1998.................... ATS 1,65
im Jahre 1999.................... ATS 1,65“
Die Multilaterale Vereinbarung M110 gemäß Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von
Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung
(BGBl. III Nr. 34/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 113/2001) wurde von
Belgien am 15. Juni 2001 unterzeichnet.