186. Verordnung: Einzelhandel-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz–Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet
Lehrberuf Einzelhandel
§ 1. (1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden
Schwerpunkten eingerichtet
1. Allgemeiner Einzelhandel,
2. Fleischfachhandel,
3. Lebensmittelhandel,
4. Textilhandel,
5. Einrichtungsberatung,
6. Baustoffhandel.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt
(Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen
anderer Schwerpunkte ist möglich.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder
Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis
neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Allgemeiner Einzelhandel
a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen
Kommunikationsform ermitteln,
b) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
c) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,
d) Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,
e) Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,
f) Verkaufsgespräche führen,
g) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung
und Zahlungsverkehr,
h) Kundenreklamationen behandeln;
2. Fleischfachhandel
a)Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der
betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
b) Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens
des Fleisches, der Fleischwaren und der Wurstwaren kontrollieren,
c) Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Art und Qualität und nach ihrer Verwendungsmöglichkeit
und ihrer Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,
d) Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren kühlen, einfrieren und einlagern,
e) Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,
f) Kunden bei der Auswahl, über die Zusammenstellung und Zubereitung, über das Servieren
und über den Verzehr von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren beraten,
g) Verkaufsgespräche führen und Serviceleistungen anbieten,
h) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung
und Zahlungsverkehr,
i) Garnierungsarbeiten und Zubereiten einfacher Imbisse,
j) Kundenreklamationen behandeln,
k) Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken;
3. Lebensmittelhandel
a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen
Kommunikationsform ermitteln,
b) Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des
Aussehens der Nahrungs- und Genussmittel kontrollieren,
c) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
d) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,
e) Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,
f) Über die Aufbewahrung, die Zusammenstellung, die Zubereitung, das Servieren und den
Verzehr von Nahrungs- und Genussmittel beraten,
g) Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,
h) Verkaufsgespräche führen,
i) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung
und Zahlungsverkehr,
j) Kundenreklamationen behandeln,
k) Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken;
4. Textilhandel
a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen
Kommunikationsform ermitteln,
b) Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Designerlinien, saisonaler und regionaler
Erfordernisse planen,
c) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
d) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,
e) Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,
modische Ensembles gestalten,
f) Kunden bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe und Stil unter Berücksichtigung
modischer Einflüsse und Trends sowie über die Zusammensetzung, die Verträglichkeit und die
Pflege der Textilien beraten,
g) Serviceleistungen anbieten,
h) Verkaufsgespräche führen,
i) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung
und Zahlungsverkehr,
j) Kundenreklamationen behandeln;
5. Einrichtungsberatung
a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen
Kommunikationsform ermitteln,
b) Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Wohntrends und Messeneuheiten planen,
c) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
d) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,
e) Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren, wie
Kojen und Musterensembles mit Einrichtungsgegenständen gestalten,
f) Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,
g) Einrichtungsvorschläge entwickeln,
h) Verkaufsgespräche führen,
i) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung
und Zahlungsverkehr,
j) Kundenreklamationen behandeln;
6. Baustoffhandel
a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen
Kommunikationsform ermitteln,
b) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
c) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,
d) Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,
e) Baupläne im Hinblick auf die fachgerechte Mengenübermittlung und Verwendung von
Baustoffen lesen,
f) Über die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Baustoffen, Bauhilfsstoffen sowie über
die für die Bearbeitung und Verarbeitung erforderlichen Werkzeuge und Kleinmaschinen
beraten,
g) Über die bei der Verwendung von Baustoffen wesentlichen Rechtsvorschriften beraten,
h) Serviceleistungen anbieten,
i) Verkaufsgespräche führen,
j) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung
und Zahlungsverkehr,
k) Kundenreklamationen behandeln.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Einzelhandel wird folgender allgemeiner Teil (Basismodul)
festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr
beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne
des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und
Optimieren einschließt.
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul)
festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im
Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren
und Optimieren einschließt.
(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer
Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings
zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,
Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik
in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und
Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur
Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Geschäftsfall.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Projektarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung erfolgt als Einheit schriftlich und mündlich und hat sich auf die Bearbeitung von
betriebsbezogenen Aufträgen zu beziehen.
(2) Der schriftliche Teil hat sich auf die Bearbeitung (händisch oder rechnergestützt) von
Arbeitsaufgaben in vorgegebenen Unterlagen oder Formularen und auf die Erstellung eines Konzepts
(händisch oder rechnergestützt) für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge
im mündlichen Teil zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der
Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie unter Berücksichtigung der
Schwerpunktausbildung auf den Handel mit den einschlägigen Produkten zu beziehen, wobei folgende
Bereiche zu prüfen sind
1. Warenbeschaffung,
2. Warenannahme und Warenübernahme,
3. Warenpräsentation und Verkaufsförderung.
(3) Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die
Prüfungskommission nachvollziehbar sein.
(4) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend
von der schriftlichen Arbeit auf die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der schriftlich ausgearbeiteten
Arbeitsaufgaben zu erstrecken. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs
mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(5) Der schriftliche Teil hat zumindest 45 Minuten zu dauern. Er ist jedenfalls nach 60 Minuten zu
beenden. Der mündliche Teil hat zumindest 15 Minuten zu dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden.
Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 6. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission. Es ist eine Situation
aus der praktischen Tätigkeit des Prüflings zu simulieren. Im Mittelpunkt hat die Überprüfung der fachlichen
Qualifikation sowie der kunden- und serviceorientierten Handlungsfähigkeit des Prüflings zu
stehen. Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger
Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen.
(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen
1. qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
2. warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
3. Kundenberatung und Information,
4. Verkaufsabwicklung,
5. Anbahnung von Zusatzverkäufen,
6. Behandlung von Reklamationen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich
ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen
Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Geschäftsfall
§ 8. (1) Die Prüfung umfasst einen dem Schwerpunkt entsprechenden Geschäftsfall einschließlich
des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs und hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken
1. Leistungsbereich Beschaffung einschließlich Schriftverkehr,
2. Leistungsbereich Absatz.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis sowie unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 150 Minuten ausgearbeitet werden kann.
(3) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich je zehn Aufgaben zu stellen.
(4) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 9. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht
bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
Verhältniszahlen
§ 10. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................................... ein Lehrling,
zwei bis drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......................... zwei Lehrlinge,
vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen ....................................... drei Lehrlinge,
fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........................ vier Lehrlinge,
sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen ...................... fünf Lehrlinge,
neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........................... sechs Lehrlinge,
ab zwölf fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf
betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller
Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist;
2. Auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, BGBl. Nr. 378/
1990, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, BGBl.
Nr. 322/1991, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann ausgebildet werden, sind
gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden
und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß
der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten
Prüfungsordnung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die
vor dem 1. Juli 2000 die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann beendet, aber noch keine Lehrabschlussprüfung
abgelegt haben, sowie auf Lehrabschlussprüfungen gemäß § 23 Abs. 5 und § 27a Abs. 4
des Berufsausbildungsgesetzes weiterhin anzuwenden.
(4) Anträge auf Zulassung zur Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann nach erfolgreicher
Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf oder auf Zulassung zur
Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Einzelhandelskaufmann gemäß den am 30. Juni 2000 geltenden Bestimmungen über Zusatzprüfungen
in den betreffenden Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen können bis zum Ablauf
des 30. Juni 2004 gestellt werden.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann entsprechend den in Abs. 1 angeführten
Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel voll
anzurechnen.
(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fleischer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf
Einzelhandel – Schwerpunkt Fleischfachhandel voll anzurechnen.
Die Multilaterale Vereinbarung (M101) gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von
Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1, Ziffer 1 a) in Kombinationsverpackungen des Typs 6 HA1 (BGBl. III
Nr. 172/2000) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Belgien 29. August 2000
Norwegen 20. September 2000