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186_2000 AT

186. Verordnung: Einzelhandel-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 186. Verordnung: Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch die Berufsausbildungsgesetz–Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet

Lehrberuf Einzelhandel

§ 1. (1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden

Schwerpunkten eingerichtet

1. Allgemeiner Einzelhandel,

2. Fleischfachhandel,

3. Lebensmittelhandel,

4. Textilhandel,

5. Einrichtungsberatung,

6. Baustoffhandel.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt

(Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen

anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder

Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis

neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Allgemeiner Einzelhandel

a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform ermitteln,

b) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

c) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

d) Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

e) Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,

f) Verkaufsgespräche führen,

g) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

h) Kundenreklamationen behandeln;

2. Fleischfachhandel

a)Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der

betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b) Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens

des Fleisches, der Fleischwaren und der Wurstwaren kontrollieren,

c) Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Art und Qualität und nach ihrer Verwendungsmöglichkeit

und ihrer Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,

d) Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren kühlen, einfrieren und einlagern,

e) Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

f) Kunden bei der Auswahl, über die Zusammenstellung und Zubereitung, über das Servieren

und über den Verzehr von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren beraten,

g) Verkaufsgespräche führen und Serviceleistungen anbieten,

h) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

i) Garnierungsarbeiten und Zubereiten einfacher Imbisse,

j) Kundenreklamationen behandeln,

k) Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken;

3. Lebensmittelhandel

a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform ermitteln,

b) Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des

Aussehens der Nahrungs- und Genussmittel kontrollieren,

c) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e) Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

f) Über die Aufbewahrung, die Zusammenstellung, die Zubereitung, das Servieren und den

Verzehr von Nahrungs- und Genussmittel beraten,

g) Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,

h) Verkaufsgespräche führen,

i) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

j) Kundenreklamationen behandeln,

k) Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken;

4. Textilhandel

a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform ermitteln,

b) Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Designerlinien, saisonaler und regionaler

Erfordernisse planen,

c) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e) Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

modische Ensembles gestalten,

f) Kunden bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe und Stil unter Berücksichtigung

modischer Einflüsse und Trends sowie über die Zusammensetzung, die Verträglichkeit und die

Pflege der Textilien beraten,

g) Serviceleistungen anbieten,

h) Verkaufsgespräche führen,

i) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

j) Kundenreklamationen behandeln;

5. Einrichtungsberatung

a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform ermitteln,

b) Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Wohntrends und Messeneuheiten planen,

c) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e) Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren, wie

Kojen und Musterensembles mit Einrichtungsgegenständen gestalten,

f) Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,

g) Einrichtungsvorschläge entwickeln,

h) Verkaufsgespräche führen,

i) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

j) Kundenreklamationen behandeln;

6. Baustoffhandel

a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform ermitteln,

b) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

c) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

d) Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

e) Baupläne im Hinblick auf die fachgerechte Mengenübermittlung und Verwendung von

Baustoffen lesen,

f) Über die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Baustoffen, Bauhilfsstoffen sowie über

die für die Bearbeitung und Verarbeitung erforderlichen Werkzeuge und Kleinmaschinen

beraten,

g) Über die bei der Verwendung von Baustoffen wesentlichen Rechtsvorschriften beraten,

h) Serviceleistungen anbieten,

i) Verkaufsgespräche führen,

j) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

k) Kundenreklamationen behandeln.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Einzelhandel wird folgender allgemeiner Teil (Basismodul)

festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr

beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne

des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und

Optimieren einschließt.

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul)

festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten

Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im

Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren

und Optimieren einschließt.

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer

Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings

zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,

Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik

in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und

Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur

Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Geschäftsfall.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Projektarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung erfolgt als Einheit schriftlich und mündlich und hat sich auf die Bearbeitung von

betriebsbezogenen Aufträgen zu beziehen.

(2) Der schriftliche Teil hat sich auf die Bearbeitung (händisch oder rechnergestützt) von

Arbeitsaufgaben in vorgegebenen Unterlagen oder Formularen und auf die Erstellung eines Konzepts

(händisch oder rechnergestützt) für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge

im mündlichen Teil zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der

Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie unter Berücksichtigung der

Schwerpunktausbildung auf den Handel mit den einschlägigen Produkten zu beziehen, wobei folgende

Bereiche zu prüfen sind

1. Warenbeschaffung,

2. Warenannahme und Warenübernahme,

3. Warenpräsentation und Verkaufsförderung.

(3) Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die

Prüfungskommission nachvollziehbar sein.

(4) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend

von der schriftlichen Arbeit auf die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der schriftlich ausgearbeiteten

Arbeitsaufgaben zu erstrecken. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs

mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(5) Der schriftliche Teil hat zumindest 45 Minuten zu dauern. Er ist jedenfalls nach 60 Minuten zu

beenden. Der mündliche Teil hat zumindest 15 Minuten zu dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden.

Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fachgespräch

§ 6. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission. Es ist eine Situation

aus der praktischen Tätigkeit des Prüflings zu simulieren. Im Mittelpunkt hat die Überprüfung der fachlichen

Qualifikation sowie der kunden- und serviceorientierten Handlungsfähigkeit des Prüflings zu

stehen. Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger

Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen.

(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen

1. qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,

2. warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,

3. Kundenberatung und Information,

4. Verkaufsabwicklung,

5. Anbahnung von Zusatzverkäufen,

6. Behandlung von Reklamationen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich

ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen

Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Geschäftsfall

§ 8. (1) Die Prüfung umfasst einen dem Schwerpunkt entsprechenden Geschäftsfall einschließlich

des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs und hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken

1. Leistungsbereich Beschaffung einschließlich Schriftverkehr,

2. Leistungsbereich Absatz.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis sowie unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung jedem

Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 150 Minuten ausgearbeitet werden kann.

(3) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich je zehn Aufgaben zu stellen.

(4) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 9. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten

und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht

bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

Verhältniszahlen

§ 10. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................................... ein Lehrling,

zwei bis drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......................... zwei Lehrlinge,

vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen ....................................... drei Lehrlinge,

fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........................ vier Lehrlinge,

sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen ...................... fünf Lehrlinge,

neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........................... sechs Lehrlinge,

ab zwölf fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf

betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller

Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist;

2. Auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, BGBl. Nr. 378/

1990, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, BGBl.

Nr. 322/1991, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann ausgebildet werden, sind

gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden

und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß

der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten

Prüfungsordnung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die

vor dem 1. Juli 2000 die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann beendet, aber noch keine Lehrabschlussprüfung

abgelegt haben, sowie auf Lehrabschlussprüfungen gemäß § 23 Abs. 5 und § 27a Abs. 4

des Berufsausbildungsgesetzes weiterhin anzuwenden.

(4) Anträge auf Zulassung zur Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann nach erfolgreicher

Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf oder auf Zulassung zur

Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung im

Lehrberuf Einzelhandelskaufmann gemäß den am 30. Juni 2000 geltenden Bestimmungen über Zusatzprüfungen

in den betreffenden Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen können bis zum Ablauf

des 30. Juni 2004 gestellt werden.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann entsprechend den in Abs. 1 angeführten

Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel voll

anzurechnen.

(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fleischer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf

Einzelhandel – Schwerpunkt Fleischfachhandel voll anzurechnen.

BGBlPdf 186. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung (M101) gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1, Ziffer 1 a) in Kombinationsverpackungen des Typs 6 HA 1

Die Multilaterale Vereinbarung (M101) gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von

Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1, Ziffer 1 a) in Kombinationsverpackungen des Typs 6 HA1 (BGBl. III

Nr. 172/2000) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Belgien 29. August 2000

Norwegen 20. September 2000

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