186. Bundesgesetz: Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag
oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der
Frist auf den 31. Dezember 1999 fällt.
§ 2. Der 31. Dezember 1999 ist den Feiertagen im Sinn des Art. 72 Abs. 3 Wechselgesetz und des
Art. 55 Abs. 3 Scheckgesetz gleichgestellt.
§ 3. Die Bestimmung des § 1 ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in
Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste
erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 281/1998,
wird wie folgt geändert
1. Die Anlage 1 (Lehrberufsliste) wird wie folgt geändert
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien am 28. Juli 1999 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
(BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 119/1999) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Erklärung im Hinblick auf Art. 6
Unter Bedachtnahme auf Artikel 4 der Verfassung der Republik Mazedonien, der die Auslieferung
von Staatsangehörigen der Republik Mazedonien nicht erlaubt, werden die Bestimmungen dieses Übereinkommens
nur auf Personen angewendet, die nicht Staatsangehörige der Republik Mazedonien sind.
Vorbehalte im Hinblick auf die Art. 1, 12 und 18
Zu Art. 1
Die Republik Mazedonien wird der Übergabe der verlangten Person nicht zustimmen, wenn diese
Person durch ein Ausnahmegericht verfolgt wird, oder in Fällen, in denen die Übergabe Zwecke der
Vollstreckung einer Strafe, einer Sicherungsmaßnahme oder Erziehungsmaßnahme begehrt wird, die von
einem solchen Gericht verhängt wurde.
Zu Art. 12
Selbst in Fällen, in denen das endgültige Erkenntnis oder der Haftbefehl von den zuständigen
Behörden in einem Staat erlassen wurde, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, behält sich die
Republik Mazedonien das Recht vor, die begehrte Übergabe abzulehnen, wenn eine Prüfung des gegenständlichen
Falls zeigt, daß das bezeichnete Erkenntnis oder der Haftbefehl offensichtlich unbegründet
sind.
Zu Art. 18
Für den Fall, daß die begehrte Person zum festgesetzten Zeitpunkt nicht durch den ersuchenden Staat
übernommen wird, behält sich die Republik Mazedonien das Recht vor, die über diese Person verhängten
freiheitsbeschränkenden Maßnahmen aufzuheben.