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186. Bundesgesetz: Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 186. Bundesgesetz: Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag

oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der

Frist auf den 31. Dezember 1999 fällt.

§ 2. Der 31. Dezember 1999 ist den Feiertagen im Sinn des Art. 72 Abs. 3 Wechselgesetz und des

Art. 55 Abs. 3 Scheckgesetz gleichgestellt.

§ 3. Die Bestimmung des § 1 ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in

Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

BGBlPdf 186. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste

erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 281/1998,

wird wie folgt geändert

1. Die Anlage 1 (Lehrberufsliste) wird wie folgt geändert

BGBlPdf 186. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien am 28. Juli 1999 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

(BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 119/1999) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Erklärung im Hinblick auf Art. 6

Unter Bedachtnahme auf Artikel 4 der Verfassung der Republik Mazedonien, der die Auslieferung

von Staatsangehörigen der Republik Mazedonien nicht erlaubt, werden die Bestimmungen dieses Übereinkommens

nur auf Personen angewendet, die nicht Staatsangehörige der Republik Mazedonien sind.

Vorbehalte im Hinblick auf die Art. 1, 12 und 18

Zu Art. 1

Die Republik Mazedonien wird der Übergabe der verlangten Person nicht zustimmen, wenn diese

Person durch ein Ausnahmegericht verfolgt wird, oder in Fällen, in denen die Übergabe Zwecke der

Vollstreckung einer Strafe, einer Sicherungsmaßnahme oder Erziehungsmaßnahme begehrt wird, die von

einem solchen Gericht verhängt wurde.

Zu Art. 12

Selbst in Fällen, in denen das endgültige Erkenntnis oder der Haftbefehl von den zuständigen

Behörden in einem Staat erlassen wurde, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, behält sich die

Republik Mazedonien das Recht vor, die begehrte Übergabe abzulehnen, wenn eine Prüfung des gegenständlichen

Falls zeigt, daß das bezeichnete Erkenntnis oder der Haftbefehl offensichtlich unbegründet

sind.

Zu Art. 18

Für den Fall, daß die begehrte Person zum festgesetzten Zeitpunkt nicht durch den ersuchenden Staat

übernommen wird, behält sich die Republik Mazedonien das Recht vor, die über diese Person verhängten

freiheitsbeschränkenden Maßnahmen aufzuheben.

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