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186_1998 AT

186. Bundesgesetz: Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996 und des Tabaksteuergesetzes 1995

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 186. Bundesgesetz: Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996 und des Tabaksteuergesetzes 1995

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 2 Z 5 entfällt.

2. Im § 8 Abs. 1 wird das Wort „Lagerbestände“ durch das Wort „Bestände“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 3 entfällt.

4. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft

werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr

bringen will, zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen

schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Vor

Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an

Tabaktrafikanten verboten.“

5. Im § 9 Abs. 2 ist das Zitat „Abs. 1 erster Satz“ durch das Zitat „Abs. 1“ zu ersetzen.

6. Im § 36 Abs. 11 entfällt die Wortfolge „vom Bundesministerium für Finanzen“.

Artikel II

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert

Im § 5 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „vom Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortfolge

„von der Monopolverwaltung GmbH“ ersetzt.

BGBlPdf 186. Verordnung: Änderung der Elektro-Ex-Verordnung 1993 – ElExV 1993

Auf Grund der §§ 3 und 7 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie

auf Grund des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 115/1997, wird verordnet

Die Elektro-Ex-Verordnung 1993 – ElExV 1993, BGBl. Nr. 45/1994, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 46/1997, wird wie folgt geändert

1. Im Anhang I Abschnitt III. A. wird nach lit. e folgende lit. f eingefügt

„f) Auf Grund der Richtlinie 97/53/EG vom 14. September 1997 werden die unter a) bis c) und e)

genannten Normen folgendermaßen ersetzt

2. Die letzten drei Absätze von Anhang I Abschnitt III. A. lauten

„Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a)

entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn die

Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1987 ausgestellt wurde.

Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a) und

b) entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn die

Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellt wurde.

Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a), b)

und c) entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn die

Konformitätsbescheinigung vor dem 1. März 1996 ausgestellt wurde.“

3. Dem Anhang I Abschnitt III. A. wird angefügt

„Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a) bis c) und

e) entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn die

Konformitätsbescheinigung vor dem 30. September 1998 ausgestellt wurde.“

BGBlPdf 186. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, abgeändert durch das Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 23. September

1998 ihre Annahme zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen

Transport, abgeändert durch das Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979 (BGBl. Nr. 597/1973 bzw.

591/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 477/1992 bzw. 478/1992), erklärt.

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