186. Bundesgesetz: Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996 und des Tabaksteuergesetzes 1995
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 2 Z 5 entfällt.
2. Im § 8 Abs. 1 wird das Wort „Lagerbestände“ durch das Wort „Bestände“ ersetzt.
3. § 8 Abs. 3 entfällt.
4. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft
werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr
bringen will, zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen
schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Vor
Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an
Tabaktrafikanten verboten.“
5. Im § 9 Abs. 2 ist das Zitat „Abs. 1 erster Satz“ durch das Zitat „Abs. 1“ zu ersetzen.
6. Im § 36 Abs. 11 entfällt die Wortfolge „vom Bundesministerium für Finanzen“.
Artikel II
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert
Im § 5 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „vom Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortfolge
„von der Monopolverwaltung GmbH“ ersetzt.
Auf Grund der §§ 3 und 7 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie
auf Grund des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 115/1997, wird verordnet
Die Elektro-Ex-Verordnung 1993 – ElExV 1993, BGBl. Nr. 45/1994, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 46/1997, wird wie folgt geändert
1. Im Anhang I Abschnitt III. A. wird nach lit. e folgende lit. f eingefügt
„f) Auf Grund der Richtlinie 97/53/EG vom 14. September 1997 werden die unter a) bis c) und e)
genannten Normen folgendermaßen ersetzt
2. Die letzten drei Absätze von Anhang I Abschnitt III. A. lauten
„Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a)
entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn die
Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1987 ausgestellt wurde.
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a) und
b) entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn die
Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellt wurde.
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a), b)
und c) entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn die
Konformitätsbescheinigung vor dem 1. März 1996 ausgestellt wurde.“
3. Dem Anhang I Abschnitt III. A. wird angefügt
„Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a) bis c) und
e) entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn die
Konformitätsbescheinigung vor dem 30. September 1998 ausgestellt wurde.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 23. September
1998 ihre Annahme zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen
Transport, abgeändert durch das Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979 (BGBl. Nr. 597/1973 bzw.
591/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 477/1992 bzw. 478/1992), erklärt.