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186_1993 AT

186. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 7 lautet

„(7) Österreichischen Staatsbürgern sind hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz gleichgestellt

1. Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt, und

2. nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 erfaßte Schüler, wenn deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten."

2. Im § 3 Abs. 2 Z 3 tritt an die Stelle der Wendung „§ 17 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440" die Wendung „§ 17 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400".

3. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Sommersemester und das allenfalls diesem vorangehende Wintersemester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. In der Folge sind für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges jeweils das Winter- und Sommersemester zusammenzufassen, wobei der günstige Schulerfolg durch die Ablegung der in den genannten Zeitraum fallenden Abschlußprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und

der uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester erbracht wird; liegt für die Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester."

4. Im § 11 Abs. 1 Z 3 wird die Zahl „126" durch die Zahl „123" ersetzt.

5. Im § 12 Abs. 9 Z 2 und 3 werden die Worte „achten" jeweils durch die Ziffer „8." ersetzt.

6. § 12 Abs. 9 Z 4 lautet

„4. für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 50 000 S;"

7. Im § 12 Abs. 11 wird die Zahl „1983" durch die Zahl „1992" ersetzt.

8. Im § 13 Z 1, 2 und 4 werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Sport" jeweils durch die Wendung „Unterricht und Kunst" ersetzt.

9. Im § 13 Z 3 wird das Wort „Bundeskanzler" durch die Wendung „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz" ersetzt.

10. Im § 16 Abs. 2 wird die Zahl „1950" durch die Zahl „1991" ersetzt.

11. Im § 18 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „die österreichische Staatsbürgerschaft verliert" durch die Wendung „eine der den Beihilfenanspruch begründenden Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 7 nicht mehr erfüllt" ersetzt.

12. § 25 lautet

„§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut

1. des § 1 Abs. 3, des § 20 a und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,

2. des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,

3. hinsichtlich der Schulen für den medizinischtechnischen Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und

4. im übrigen der Bundesminister für Unterricht und Kunst."

13. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt

„§ 26. § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumDie Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft."

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