186. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und das Königreich
Spanien, im folgenden Vertragsparteien genannt, in
dem Wunsch, die internationale Beförderung von
Personen und Gütern auf der Straße zwischen
ihren beiden Staaten und im Transit über ihre
Gebiete zu regeln und zu fördern, haben folgendes
vereinbart
Geltungsbereich
Artikel 1
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen
Unternehmer mit dem Sitz in Österreich oder
Spanien, Personen- oder Gütertransporte auf der
Straße mit Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien
zugelassen sind, zwischen den Gebieten
der Vertragsparteien oder im Transit über ihre
Gebiete durchzuführen.
2. „Unternehmer" ist jede physische oder juristische
Person, die entweder in Österreich oder in
Spanien zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
oder Gütern oder zum Werkverkehr auf der
Straße befugt ist.
3. „Fahrzeug" ist jedes Kraftfahrzeug, das
a) zur Beförderung von mehr als acht Personen
(ohne Lenker) oder von Gütern gebaut und
auf der Straße dafür verwendet wird;
b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen
ist.
Fahrzeug ist ebenso jeder Anhänger oder Sattelanhänger,
der die in lit. a genannten Bedingungen
erfüllt und von einem Unternehmer der beiden
Vertragsparteien betrieben wird.
4. Nicht gestattet ist die Beförderung von Personen
und Gütern zwischen zwei Punkten im Gebiet
einer der Vertragsparteien mit einem im Gebiet der
anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeug.
Personenbeförderungen
Artikel 2
Kraftfahrlinienverkehr
1. Im Sinne dieses Abkommens wird die Personenbeförderung
mit Omnibussen auf bestimmten
Strecken nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen
als Kraftfahrlinienverkehr bezeichnet. Bei diesen
Beförderungen ist das Aufnehmen oder Absetzen
von Fahrgästen während der Fahrt an zuvor festgelegten
Haltestellen gestattet, jedoch unter Berücksichtigung
des Artikels 1 Absatz 4.
2. Kraftfahrlinien können nach vorheriger
Genehmigung durch die zuständige Behörde jeder
Vertragspartei für das Streckenstück ihres Gebietes
entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften
sowie mit Zustimmung der Staaten, deren
Staatsgebiet durch den Transitverkehr berührt
wird, errichtet werden.
Die Genehmigungen werden von den zuständigen
Behörden der Vertragsparteien für die Dauer
von ein bis fünf Jahren auf Grundlage der Gegenseitigkeit
erteilt.
3. Anträge auf Erteilung der Genehmigungen für
Kraftfahrlinienverkehre sind an die zuständige
Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen
ist, zu richten, die ein Exemplar an die zuständige
Behörde der anderen Vertragspartei zur Prüfung
übermittelt.
Die Anträge haben die Angaben zu enthalten,
die von dem gemäß Artikel 13 zu bildenden
Gemischten Ausschuß festgelegt werden.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
entscheiden nach Pflege des Einvernehmens
auf schriftlichem Weg oder im Gemischten Ausschuß
(Art. 13) über die Einrichtung von Kraftfahrlinien
sowie über die Änderung von Fahrplänen,
Haltestellen und sonstigen Bedingungen.
Artikel 3
Pendelverkehr
1. Pendelverkehr im Sinne dieses Abkommens ist
der Verkehrsdienst, bei dem ein Unternehmer bei
mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben
Ausgangsort nach demselben Zielort Reisende, die
zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind,
befördert. Jede Reisegruppe, die die Hinfahrt
gemeinsam durchgeführt hat, kehrt bei der späteren
Rückfahrt geschlossen an den Ausgangsort zurück.
Als Ausgangsort und Zielort gelten der Ort des
Reiseantrittes und der Ort des Reisezieles sowie
deren unmittelbare Umgebung.
2. Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste
weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
3. Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in
der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
4. Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum
Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,
daß mit vorheriger Zustimmung der zuständigen
Behörde jeder Vertragspartei Reisende, abweichend
a) von Absatz 1, die Rückfahrt mit einer anderen
Gruppe vornehmen;
b) von Absatz 2, unterwegs aufgenommen oder
abgesetzt werden.
5. Der Pendelverkehr bedarf einer vorherigen
Genehmigung, deren Verfahrens- und allenfalls
erforderliche sonstige Bedingungen vom Gemischten
Ausschuß (Art. 13) festgelegt werden.
Artikel 4
Gelegenheitsverkehr
1. Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Abkommens
ist der Verkehrsdienst, der weder Kraftfahrlinienverkehr
gemäß Artikel 2 noch Pendelverkehr
gemäß Artikel 3 ist.
Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen
unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch
abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige
Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen
hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit
einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne
dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehre
zu verlieren.
2. Abgesehen von den in Artikel 5 vorgesehenen
Ausnahmen dürfen Beförderungen im Gelegenheitsverkehr
von einem Unternehmer einer der
Vertragsparteien nur mit einer im vorhinein von
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei
ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.
3. Ein Unternehmer, der Beförderungen im Gelegenheitsverkehr
im Sinne dieses Abkommens
durchführt, hat, neben der in Absatz 2 angeführten
Genehmigung, ein Kontrolldokument mit sich zu
führen, das von der zuständigen Behörde der Vertragspartei,
in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder
von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt
worden ist.
4. Die Form der Genehmigung gemäß Absatz 2
und des Kontrolldokumentes gemäß Absatz 3 wird
im Gemischten Ausschuß (Art. 13) festgelegt.
Artikel 5
Liberalisierte Gelegenheitsverkehre
1. Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist
berechtigt, sein Fahrzeug im Gebiet der anderen
Vertragspartei unter Einhaltung der Rechtsvorschriften
der anderen Vertragspartei und ohne
Erfordernis einer Genehmigung zu benützen, wenn
er einen der nachfolgend angeführten Gelegenheitsverkehrsdienste
durchführt
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen", das
sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug
ausgeführt werden, das auf der gesamten
Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert
und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt
Fahrgäste aufgenommen werden und die
Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine
Leerfahrt ist und auf der Rückfahrt Fahrgäste
aufgenommen werden, wenn eine der folgenden
Voraussetzungen gegeben ist
i) Die Fahrgäste wurden auf Grund von
Beförderungsverträgen, die vor ihrer
Ankunft auf dem Gebiet der anderen
Vertragspartei geschlossen wurden, auf
dem Gebiet eines Drittstaates in Gruppen
zusammengefaßt und werden in das
Gebiet der anderen Vertragspartei befördert,
in der das Fahrzeug zugelassen ist.
ii) Die Fahrgäste wurden eingeladen, sich in
das Gebiet der anderen Vertragspartei zu
begeben, wobei die einladende Person
oder Organisation die Beförderungskosten
übernimmt. Die Fahrgäste müssen
ein zusammengehöriger Personenkreis
sein, der nicht allein zum Zweck dieser
Reise gebildet worden sein darf, und in
das Gebiet der Vertragspartei, in der das
Fahrzeug zugelassen ist, befördert wird.
2. Diese Verkehrsdienste bedürfen eines Kontrolldokumentes,
wofür die Bestimmungen des
Artikels 4 Absatz 3 und 4 anzuwenden sind.
Güterbeförderungen
Artikel 6
1. Mit Ausnahme der in Artikel 8 angeführten
Beförderungen bedürfen die zu Güterbeförderungen
zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien
oder im Transit über deren Gebiete
bestimmten Fahrzeuge einer Genehmigung der
anderen Vertragspartei. Diese Genehmigung gilt
für ein einzelnes Fahrzeug, einen Kraftwagenzug,
bestehend aus Lastkraftwagen und Anhänger, oder
für ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug
und Sattelanhänger. Sie wird für eine
bestimmte Dauer erteilt und gilt jeweils für eine
Hin- und Rückfahrt einschließlich Beförderungen
im Transit.
2. Die Genehmigung wird von der zuständigen
Behörde der Vertragspartei, in der das Kraftfahrzeug
zugelassen ist, im Namen der zuständigen
Behörde der anderen Vertragspartei auf den
Namen des betreffenden Unternehmers ausgegeben.
Sie darf nur von diesem verwendet werden
und ist nicht übertragbar.
Artikel 7
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien
vereinbaren auf Grundlage der
Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher
und verkehrspolitischer Interessen der jeweiligen
Vertragspartei, insbesondere auch der Erfordernisse
der Verkehrsnutzer, die Art und Anzahl
der Genehmigungen für das jeweils folgende Jahr.
2. Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens,
die Art und Anzahl der an die Unternehmer
jeder Vertragspartei auszugebenden
Genehmigungen, werden von den zuständigen
Behörden der Vertragsparteien nach Pflege des
Einvernehmens festgelegt. Die ausgegebenen
Genehmigungen werden dem Unternehmer im
Wege der zuständigen Behörde der Vertragspartei,
der er angehört, ausgefolgt.
3. Die Genehmigungen und sonstigen auf Grund
dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind
im Fahrzeug mitzuführen und den kontrollberechtigten
Organen der beiden Vertragsparteien auf
Verlangen vorzuweisen.
4. Die Genehmigungen berechtigen den Unternehmer
zu den vom Gemischten Ausschuß (Art. 13)
festzulegenden Bedingungen, Rückfracht aufzunehmen,
wobei die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze
zu berücksichtigen sind.
Artikel 8
1. Keiner Genehmigung bedürfen Fahrten, die zu
nachfolgenden Zwecken durchgeführt werden
a) gelegentliche Beförderungen von Gütern zu
und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
b) Beförderungen von Gepäck in Anhängern
von Fahrzeugen zur Personenbeförderung
sowie Beförderungen von Gepäck in Fahrzeugen
aller Art zu und von Flughäfen;
c) Beförderungen von Postsendungen;
d) Beförderungen von Müll und Fäkalien;
e) Beförderungen von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
f) Beförderungen beschädigter Fahrzeuge;
g) Beförderungen von Bienen und Fischbrut;
h) Beförderungen von Leichen;
i) Beförderungen von Kunstgegenständen oder
Kunstwerken, die für Ausstellungen, Messen
oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
j) Beförderungen von Gegenständen und Ausrüstungen,
die ausschließlich zur Werbung
und Information bestimmt sind;
k) Beförderungen von Geräten, Zubehör und
Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,
Sport- oder Zirkusveranstaltungen,
Rundfunkaufzeichnungen oder Dreharbeiten
für Film und Fernsehen;
1) Beförderungen von Gütern mit Fahrzeugen,
deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich
der Anhänger 6 Tonnen nicht
überschreitet oder deren zulässige Nutzlast
einschließlich der Anhänger 3,5 Tonnen nicht
übersteigt;
m) Beförderungen von wertvollen Gütern (zB
Edelmetalle), durchgeführt mit Spezialfahrzeugen,
die von der Polizei oder anderen
Sicherheitsorganen begleitet werden;
n) Beförderungen der für die ärztliche Behandlung
in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere
bei Naturkatastrophen;
o) Beförderungen von Gütern, die die höchstzulässigen
Abmessungen und Gewichte überschreiten,
unter der Bedingung, daß der
Unternehmer entsprechend den nationalen
Straßenverkehrsvorschriften im Besitz der
erforderlichen Sondergenehmigung ist, sowie
p) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten
Fahrzeugen, die ein im Ausland funktionsuntüchtig
gewordenes Fahrzeug ersetzen
sollen, und die Fortsetzung der Beförderung
durch das Austauschfahrzeug mittels der für
das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug
erteilten Genehmigung.
2. Kontingentfrei jedoch genehmigungspflichtig
ist die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmer,
die über entsprechende Fachkräfte und
Ausrüstungen verfügen.
3. Der Gemischte Ausschuß kann die Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 ergänzen, sofern dies im
volkswirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien
liegt.
Artikel 9
Grundsätzlich berechtigt eine Genehmigung
gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unternehmer der Vertragsparteien
nicht, Güterbeförderungen zwischen
dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem
dritten Land durchzuführen. Sowohl der
Gemischte Ausschuß (Art. 13) als auch — nach
Pflege des Einvernehmens — die zuständigen
Behörden können jedoch eine bestimmte Anzahl
von Genehmigungen festlegen, die diese Möglichkeit
einräumen, vorausgesetzt, daß das Gebiet der
Vertragspartei, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen
ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren
wird.
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 10
In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen
dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen
geregelt sind, zu denen beide Vertragsparteien
gehören oder denen sie später beide beigetreten
sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften
der Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 11
1. Hinsichtlich der Abmessungen und Gewichte
verpflichtet sich jede Vertragspartei, die von der
anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeuge
keinen strengeren Bedingungen zu unterwerfen als
jenen für Fahrzeuge des eigenen Landes.
2. Für den Fall, daß die Abmessungen, das
Gewicht oder der Achsdruck eines Fahrzeuges die
auf dem Gebiet einer Vertragspartei geltenden
Höchstgrenzen überschreiten, ist hiefür eine besondere
Bewilligung der zuständigen Behörde der
betreffenden Vertragspartei erforderlich.
3. Bindet eine Bewilligung nach Absatz 2 Fahrzeuge
an eine bestimmte Route, so ist die Beförderung
nur auf dieser Route zulässig.
Artikel 12
1. Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers
oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem
Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden
Rechtsvorschriften, gegen die Bestimmungen dieses
Abkommens oder gegen die in der Beförderungsgenehmigung
angeführten Bedingungen hat die
zuständige Behörde der Vertragspartei, in der das
Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen
Behörde der anderen Vertragspartei folgende
Maßnahmen zu treffen
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis,
die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen
an den Unternehmer für Beförderungen auf
dem Gebiet der anderen Vertragspartei, in
dem die Zuwiderhandlung begangen wurde,
oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen.
2. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien
unterrichten einander über Zuwiderhandlungen
nach Absatz 1 und über die getroffenen
Maßnahmen.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet
der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen,
die von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden
der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Zuwiderhandlung
begangen wurde, getroffen werden.
Artikel 13
1. Um die entsprechende Durchführung und die
Auslegung der in diesem Abkommen festgelegten
Bestimmungen zu gewährleisten, bilden die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsparteien einen
Gemischten Ausschuß und unterhalten untereinander
die erforderlichen Kontakte.
2. Der Gemischte Ausschuß tritt über Ersuchen
einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd auf
dem Gebiet der einen oder anderen Vertragspartei
zusammen. Er hat die in Artikel 2 Absatz 3 und 4,
Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5
Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 3 und
in Artikel 9 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.
Artikel 14
Die zuständigen Behörden im Sinne dieses
Abkommens sind
In Österreich
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr.
In Spanien
Die Dirección General de Transportes Terrestres
del Ministerio de Transportes, Turismo y Comunicaciones.
Schlußbestimmungen
Artikel 15
1. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des
dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem
die Vertragsparteien einander auf diplomatischem
Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das
Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres
nach dem Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert
sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn es nicht
von einer der beiden Vertragsparteien sechs
Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich
gekündigt wird.
3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt
die am 24. März 1966 in Wien unterzeichnete
Vereinbarung über den Straßengüterverkehr zwischen
Österreich und Spanien Kundgemacht in BGBl. Nr. 218/1966 außer Kraft.
Geschehen zu Madrid, am 17. Juli 1987 in zwei
Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch
ist.
Für die Republik Österreich
Otto Maschke
Für das Königreich Spanien
Abel Ramon Caballero Alvarez
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 3. Dezember 1990 bzw. am
22. Februar 1991 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. Mai 1991 in Kraft.