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186_1991 AT

186. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und das Königreich

Spanien, im folgenden Vertragsparteien genannt, in

dem Wunsch, die internationale Beförderung von

Personen und Gütern auf der Straße zwischen

ihren beiden Staaten und im Transit über ihre

Gebiete zu regeln und zu fördern, haben folgendes

vereinbart

Geltungsbereich

Artikel 1

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen

Unternehmer mit dem Sitz in Österreich oder

Spanien, Personen- oder Gütertransporte auf der

Straße mit Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien

zugelassen sind, zwischen den Gebieten

der Vertragsparteien oder im Transit über ihre

Gebiete durchzuführen.

2. „Unternehmer" ist jede physische oder juristische

Person, die entweder in Österreich oder in

Spanien zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen

oder Gütern oder zum Werkverkehr auf der

Straße befugt ist.

3. „Fahrzeug" ist jedes Kraftfahrzeug, das

a) zur Beförderung von mehr als acht Personen

(ohne Lenker) oder von Gütern gebaut und

auf der Straße dafür verwendet wird;

b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen

ist.

Fahrzeug ist ebenso jeder Anhänger oder Sattelanhänger,

der die in lit. a genannten Bedingungen

erfüllt und von einem Unternehmer der beiden

Vertragsparteien betrieben wird.

4. Nicht gestattet ist die Beförderung von Personen

und Gütern zwischen zwei Punkten im Gebiet

einer der Vertragsparteien mit einem im Gebiet der

anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeug.

Personenbeförderungen

Artikel 2

Kraftfahrlinienverkehr

1. Im Sinne dieses Abkommens wird die Personenbeförderung

mit Omnibussen auf bestimmten

Strecken nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen

als Kraftfahrlinienverkehr bezeichnet. Bei diesen

Beförderungen ist das Aufnehmen oder Absetzen

von Fahrgästen während der Fahrt an zuvor festgelegten

Haltestellen gestattet, jedoch unter Berücksichtigung

des Artikels 1 Absatz 4.

2. Kraftfahrlinien können nach vorheriger

Genehmigung durch die zuständige Behörde jeder

Vertragspartei für das Streckenstück ihres Gebietes

entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften

sowie mit Zustimmung der Staaten, deren

Staatsgebiet durch den Transitverkehr berührt

wird, errichtet werden.

Die Genehmigungen werden von den zuständigen

Behörden der Vertragsparteien für die Dauer

von ein bis fünf Jahren auf Grundlage der Gegenseitigkeit

erteilt.

3. Anträge auf Erteilung der Genehmigungen für

Kraftfahrlinienverkehre sind an die zuständige

Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen

ist, zu richten, die ein Exemplar an die zuständige

Behörde der anderen Vertragspartei zur Prüfung

übermittelt.

Die Anträge haben die Angaben zu enthalten,

die von dem gemäß Artikel 13 zu bildenden

Gemischten Ausschuß festgelegt werden.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

entscheiden nach Pflege des Einvernehmens

auf schriftlichem Weg oder im Gemischten Ausschuß

(Art. 13) über die Einrichtung von Kraftfahrlinien

sowie über die Änderung von Fahrplänen,

Haltestellen und sonstigen Bedingungen.

Artikel 3

Pendelverkehr

1. Pendelverkehr im Sinne dieses Abkommens ist

der Verkehrsdienst, bei dem ein Unternehmer bei

mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben

Ausgangsort nach demselben Zielort Reisende, die

zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind,

befördert. Jede Reisegruppe, die die Hinfahrt

gemeinsam durchgeführt hat, kehrt bei der späteren

Rückfahrt geschlossen an den Ausgangsort zurück.

Als Ausgangsort und Zielort gelten der Ort des

Reiseantrittes und der Ort des Reisezieles sowie

deren unmittelbare Umgebung.

2. Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste

weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

3. Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in

der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

4. Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum

Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,

daß mit vorheriger Zustimmung der zuständigen

Behörde jeder Vertragspartei Reisende, abweichend

a) von Absatz 1, die Rückfahrt mit einer anderen

Gruppe vornehmen;

b) von Absatz 2, unterwegs aufgenommen oder

abgesetzt werden.

5. Der Pendelverkehr bedarf einer vorherigen

Genehmigung, deren Verfahrens- und allenfalls

erforderliche sonstige Bedingungen vom Gemischten

Ausschuß (Art. 13) festgelegt werden.

Artikel 4

Gelegenheitsverkehr

1. Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Abkommens

ist der Verkehrsdienst, der weder Kraftfahrlinienverkehr

gemäß Artikel 2 noch Pendelverkehr

gemäß Artikel 3 ist.

Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen

unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch

abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige

Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen

hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit

einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne

dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehre

zu verlieren.

2. Abgesehen von den in Artikel 5 vorgesehenen

Ausnahmen dürfen Beförderungen im Gelegenheitsverkehr

von einem Unternehmer einer der

Vertragsparteien nur mit einer im vorhinein von

der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei

ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.

3. Ein Unternehmer, der Beförderungen im Gelegenheitsverkehr

im Sinne dieses Abkommens

durchführt, hat, neben der in Absatz 2 angeführten

Genehmigung, ein Kontrolldokument mit sich zu

führen, das von der zuständigen Behörde der Vertragspartei,

in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder

von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt

worden ist.

4. Die Form der Genehmigung gemäß Absatz 2

und des Kontrolldokumentes gemäß Absatz 3 wird

im Gemischten Ausschuß (Art. 13) festgelegt.

Artikel 5

Liberalisierte Gelegenheitsverkehre

1. Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist

berechtigt, sein Fahrzeug im Gebiet der anderen

Vertragspartei unter Einhaltung der Rechtsvorschriften

der anderen Vertragspartei und ohne

Erfordernis einer Genehmigung zu benützen, wenn

er einen der nachfolgend angeführten Gelegenheitsverkehrsdienste

durchführt

a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen", das

sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug

ausgeführt werden, das auf der gesamten

Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert

und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt

Fahrgäste aufgenommen werden und die

Rückfahrt eine Leerfahrt ist;

c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine

Leerfahrt ist und auf der Rückfahrt Fahrgäste

aufgenommen werden, wenn eine der folgenden

Voraussetzungen gegeben ist

i) Die Fahrgäste wurden auf Grund von

Beförderungsverträgen, die vor ihrer

Ankunft auf dem Gebiet der anderen

Vertragspartei geschlossen wurden, auf

dem Gebiet eines Drittstaates in Gruppen

zusammengefaßt und werden in das

Gebiet der anderen Vertragspartei befördert,

in der das Fahrzeug zugelassen ist.

ii) Die Fahrgäste wurden eingeladen, sich in

das Gebiet der anderen Vertragspartei zu

begeben, wobei die einladende Person

oder Organisation die Beförderungskosten

übernimmt. Die Fahrgäste müssen

ein zusammengehöriger Personenkreis

sein, der nicht allein zum Zweck dieser

Reise gebildet worden sein darf, und in

das Gebiet der Vertragspartei, in der das

Fahrzeug zugelassen ist, befördert wird.

2. Diese Verkehrsdienste bedürfen eines Kontrolldokumentes,

wofür die Bestimmungen des

Artikels 4 Absatz 3 und 4 anzuwenden sind.

Güterbeförderungen

Artikel 6

1. Mit Ausnahme der in Artikel 8 angeführten

Beförderungen bedürfen die zu Güterbeförderungen

zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien

oder im Transit über deren Gebiete

bestimmten Fahrzeuge einer Genehmigung der

anderen Vertragspartei. Diese Genehmigung gilt

für ein einzelnes Fahrzeug, einen Kraftwagenzug,

bestehend aus Lastkraftwagen und Anhänger, oder

für ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug

und Sattelanhänger. Sie wird für eine

bestimmte Dauer erteilt und gilt jeweils für eine

Hin- und Rückfahrt einschließlich Beförderungen

im Transit.

2. Die Genehmigung wird von der zuständigen

Behörde der Vertragspartei, in der das Kraftfahrzeug

zugelassen ist, im Namen der zuständigen

Behörde der anderen Vertragspartei auf den

Namen des betreffenden Unternehmers ausgegeben.

Sie darf nur von diesem verwendet werden

und ist nicht übertragbar.

Artikel 7

1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien

vereinbaren auf Grundlage der

Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher

und verkehrspolitischer Interessen der jeweiligen

Vertragspartei, insbesondere auch der Erfordernisse

der Verkehrsnutzer, die Art und Anzahl

der Genehmigungen für das jeweils folgende Jahr.

2. Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens,

die Art und Anzahl der an die Unternehmer

jeder Vertragspartei auszugebenden

Genehmigungen, werden von den zuständigen

Behörden der Vertragsparteien nach Pflege des

Einvernehmens festgelegt. Die ausgegebenen

Genehmigungen werden dem Unternehmer im

Wege der zuständigen Behörde der Vertragspartei,

der er angehört, ausgefolgt.

3. Die Genehmigungen und sonstigen auf Grund

dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind

im Fahrzeug mitzuführen und den kontrollberechtigten

Organen der beiden Vertragsparteien auf

Verlangen vorzuweisen.

4. Die Genehmigungen berechtigen den Unternehmer

zu den vom Gemischten Ausschuß (Art. 13)

festzulegenden Bedingungen, Rückfracht aufzunehmen,

wobei die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze

zu berücksichtigen sind.

Artikel 8

1. Keiner Genehmigung bedürfen Fahrten, die zu

nachfolgenden Zwecken durchgeführt werden

a) gelegentliche Beförderungen von Gütern zu

und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;

b) Beförderungen von Gepäck in Anhängern

von Fahrzeugen zur Personenbeförderung

sowie Beförderungen von Gepäck in Fahrzeugen

aller Art zu und von Flughäfen;

c) Beförderungen von Postsendungen;

d) Beförderungen von Müll und Fäkalien;

e) Beförderungen von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;

f) Beförderungen beschädigter Fahrzeuge;

g) Beförderungen von Bienen und Fischbrut;

h) Beförderungen von Leichen;

i) Beförderungen von Kunstgegenständen oder

Kunstwerken, die für Ausstellungen, Messen

oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind;

j) Beförderungen von Gegenständen und Ausrüstungen,

die ausschließlich zur Werbung

und Information bestimmt sind;

k) Beförderungen von Geräten, Zubehör und

Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,

Sport- oder Zirkusveranstaltungen,

Rundfunkaufzeichnungen oder Dreharbeiten

für Film und Fernsehen;

1) Beförderungen von Gütern mit Fahrzeugen,

deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich

der Anhänger 6 Tonnen nicht

überschreitet oder deren zulässige Nutzlast

einschließlich der Anhänger 3,5 Tonnen nicht

übersteigt;

m) Beförderungen von wertvollen Gütern (zB

Edelmetalle), durchgeführt mit Spezialfahrzeugen,

die von der Polizei oder anderen

Sicherheitsorganen begleitet werden;

n) Beförderungen der für die ärztliche Behandlung

in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere

bei Naturkatastrophen;

o) Beförderungen von Gütern, die die höchstzulässigen

Abmessungen und Gewichte überschreiten,

unter der Bedingung, daß der

Unternehmer entsprechend den nationalen

Straßenverkehrsvorschriften im Besitz der

erforderlichen Sondergenehmigung ist, sowie

p) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten

Fahrzeugen, die ein im Ausland funktionsuntüchtig

gewordenes Fahrzeug ersetzen

sollen, und die Fortsetzung der Beförderung

durch das Austauschfahrzeug mittels der für

das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug

erteilten Genehmigung.

2. Kontingentfrei jedoch genehmigungspflichtig

ist die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmer,

die über entsprechende Fachkräfte und

Ausrüstungen verfügen.

3. Der Gemischte Ausschuß kann die Bestimmungen

der Absätze 1 und 2 ergänzen, sofern dies im

volkswirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien

liegt.

Artikel 9

Grundsätzlich berechtigt eine Genehmigung

gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unternehmer der Vertragsparteien

nicht, Güterbeförderungen zwischen

dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem

dritten Land durchzuführen. Sowohl der

Gemischte Ausschuß (Art. 13) als auch — nach

Pflege des Einvernehmens — die zuständigen

Behörden können jedoch eine bestimmte Anzahl

von Genehmigungen festlegen, die diese Möglichkeit

einräumen, vorausgesetzt, daß das Gebiet der

Vertragspartei, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen

ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren

wird.

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 10

In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen

dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen

geregelt sind, zu denen beide Vertragsparteien

gehören oder denen sie später beide beigetreten

sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften

der Vertragsparteien Anwendung.

Artikel 11

1. Hinsichtlich der Abmessungen und Gewichte

verpflichtet sich jede Vertragspartei, die von der

anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeuge

keinen strengeren Bedingungen zu unterwerfen als

jenen für Fahrzeuge des eigenen Landes.

2. Für den Fall, daß die Abmessungen, das

Gewicht oder der Achsdruck eines Fahrzeuges die

auf dem Gebiet einer Vertragspartei geltenden

Höchstgrenzen überschreiten, ist hiefür eine besondere

Bewilligung der zuständigen Behörde der

betreffenden Vertragspartei erforderlich.

3. Bindet eine Bewilligung nach Absatz 2 Fahrzeuge

an eine bestimmte Route, so ist die Beförderung

nur auf dieser Route zulässig.

Artikel 12

1. Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers

oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem

Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden

Rechtsvorschriften, gegen die Bestimmungen dieses

Abkommens oder gegen die in der Beförderungsgenehmigung

angeführten Bedingungen hat die

zuständige Behörde der Vertragspartei, in der das

Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen

Behörde der anderen Vertragspartei folgende

Maßnahmen zu treffen

a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis,

die geltenden Vorschriften einzuhalten;

b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen

an den Unternehmer für Beförderungen auf

dem Gebiet der anderen Vertragspartei, in

dem die Zuwiderhandlung begangen wurde,

oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen.

2. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien

unterrichten einander über Zuwiderhandlungen

nach Absatz 1 und über die getroffenen

Maßnahmen.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet

der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen,

die von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden

der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Zuwiderhandlung

begangen wurde, getroffen werden.

Artikel 13

1. Um die entsprechende Durchführung und die

Auslegung der in diesem Abkommen festgelegten

Bestimmungen zu gewährleisten, bilden die zuständigen

Behörden der beiden Vertragsparteien einen

Gemischten Ausschuß und unterhalten untereinander

die erforderlichen Kontakte.

2. Der Gemischte Ausschuß tritt über Ersuchen

einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd auf

dem Gebiet der einen oder anderen Vertragspartei

zusammen. Er hat die in Artikel 2 Absatz 3 und 4,

Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5

Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 3 und

in Artikel 9 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.

Artikel 14

Die zuständigen Behörden im Sinne dieses

Abkommens sind

In Österreich

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr.

In Spanien

Die Dirección General de Transportes Terrestres

del Ministerio de Transportes, Turismo y Comunicaciones.

Schlußbestimmungen

Artikel 15

1. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des

dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem

die Vertragsparteien einander auf diplomatischem

Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das

Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen

Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres

nach dem Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert

sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn es nicht

von einer der beiden Vertragsparteien sechs

Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich

gekündigt wird.

3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt

die am 24. März 1966 in Wien unterzeichnete

Vereinbarung über den Straßengüterverkehr zwischen

Österreich und Spanien Kundgemacht in BGBl. Nr. 218/1966 außer Kraft.

Geschehen zu Madrid, am 17. Juli 1987 in zwei

Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch

ist.

Für die Republik Österreich

Otto Maschke

Für das Königreich Spanien

Abel Ramon Caballero Alvarez

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 3. Dezember 1990 bzw. am

22. Februar 1991 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. Mai 1991 in Kraft.

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