186_1990
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186. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 312 Loferer Straße im Bereich der Gemeinde Unken
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 186. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 312 Loferer Straße im Bereich der Gemeinde Unken
1990_186_0 186. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 312 Loferer Straße im Bereich der Gemeinde Unken
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengeserzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 312 Loferer Straße von
km 61,278 bis km 61,60 und von km 64,78 bis
km 65,52 werden, soweit sie durch die Umlegung
auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit den Verordnungen vom 21. Juni 1982,
BGBl. Nr. 328, und vom 15. Jänner 1985, BGBl.
Nr. 40, bestimmten — Abschnitte „Kniepaß" und
„Zollamt Steinpaß" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.