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186_1990 AT

186. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 312 Loferer Straße im Bereich der Gemeinde Unken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 312 Loferer Straße im Bereich der Gemeinde Unken

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengeserzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 312 Loferer Straße von

km 61,278 bis km 61,60 und von km 64,78 bis

km 65,52 werden, soweit sie durch die Umlegung

auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit den Verordnungen vom 21. Juni 1982,

BGBl. Nr. 328, und vom 15. Jänner 1985, BGBl.

Nr. 40, bestimmten — Abschnitte „Kniepaß" und

„Zollamt Steinpaß" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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