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186_1989 AT

186. Verordnung: Feststellung des Ausmaßes des festen Betrages nach § 502 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Verordnung: Feststellung des Ausmaßes des festen Betrages nach § 502 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1989

Auf Grund der §§ 108 i und 502 Abs. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 749/1988 wird verordnet

Für das Kalenderjahr 1989 wird der im § 502

Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannte Betrag statt mit 204 S mit 209 S festgestellt.

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