186. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IN DEM BEWUSSTSEIN,
daß in einer Reihe von Staaten
nukleare Tätigkeiten durchgeführt
werden,
IM HINBLICK DARAUF,
daß umfassende Maßnahmen
getroffen wurden und werden,
um bei nuklearen Tätigkeiten ein
hohes Maß an Sicherheit zu
gewährleisten und dadurch
nukleare Unfälle zu verhüten
sowie die Folgen allenfalls eintretender
Unfälle auf ein Mindestmaß
zu beschränken,
IN DEM WUNSCH, die
internationale Zusammenarbeit
bei der sicheren Entwicklung und
Nutzung der Kernenergie weiter
zu verstärken,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit,
daß die Staaten so
früh wie möglich sachdienliche
Informationen über nukleare
Unfälle übermitteln, damit grenzüberschreitende
Strahlungsfolgen
auf ein Mindestmaß beschränkt
werden können,
IM HINBLICK auf die Nützlichkeit
zweiseitiger und mehrseitiger
Vereinbarungen über den
Informationsaustausch in diesem
Bereich,
HABEN folgendes VEREINBART
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen
findet auf jeden Unfall Anwendung,
der die in Absatz 2 genannten
Anlagen oder Tätigkeiten
eines Vertragsstaates oder seiner
Hoheitsgewalt oder Kontrolle
unterstehender natürlicher Personen
oder anderer Rechtsträger
betrifft, bei dem radioaktive
Stoffe freigesetzt werden oder
werden können und der zu einer
internationalen grenzüberschreitenden
Freisetzung geführt hat
oder führen kann, die für die
Sicherheit eines anderen Staates
vor Strahlungsfolgen von Bedeutung
sein könnte.
(2) Die in Absatz 1 genannten
Anlagen und Tätigkeiten sind folgende
a) jeder Kernreaktor, unabhängig
von seinem Standort;
b) jede Anlage des Kernbrennstoffkreislaufs;
c) jede Anlage zur Behandlung
radioaktiver Abfälle;
d) die Beförderung und Lagerung
von Kernbrennstoffen
oder radioaktiven Abfällen;
e) die Herstellung, Verwendung,
Lagerung, Beseitigung
und Beförderung von
Radioisotopen für landwirtschaftliche,
industrielle,
medizinische sowie damit
zusammenhängende wissenschaftliche
Zwecke und
Forschungszwecke und
f) die Verwendung von
Radioisotopen für die Energiegewinnung
in Weltraumgegenständen.
Artikel 2
Benachrichtigung und Informationen
Im Fall eines Unfalls nach Artikel
1 (im folgenden „nuklearer
Unfall" genannt) wird der in
jenem Artikel bezeichnete Vertragsstaat
a) sofort unmittelbar oder
über die Internationale
Atomenergie-Organisation
(im folgenden „Organisation"
genannt) die Staaten,
die, wie in Artikel 1 ausgeführt,
physisch betroffen
sind oder sein können,
sowie die Organisation von
dem nuklearen Unfall, seiner
Art, dem Zeitpunkt seines
Eintretens und gegebenenfalls
dem genauen
Unfallort benachrichtigen
und
b) umgehend den unter Buchstabe
a bezeichneten Staaten
unmittelbar oder über
die Organisation sowie der
Organisation die verfügbaren
sachdienlichen Informationen
nach Artikel 5 übermitteln,
damit Strahlungsfolgen
in diesen Staaten auf
ein Mindestmaß beschränkt
werden.
Artikel 3
Andere nukleare Unfälle
Um die Strahlungsfolgen auf
ein Mindestmaß zu beschränken,
können die Vertragsstaaten auch
bei anderen als den in Artikel 1
bezeichneten nuklearen Unfällen
eine Benachrichtigung vornehmen.
Artikel 4
Aufgaben der Organisation
Die Organisation
a) informiert sofort die Vertragsstaaten,
Mitgliedstaaten,
anderen Staaten, die,
wie in Artikel 1 ausgeführt,
physisch betroffen sind oder
sein können, und in
Betracht kommenden internationalen
zwischenstaatli-
chen Organisationen (im
folgenden „internationale
Organisationen" genannt)
über eine nach Artikel 2
Buchstabe a erhaltene
Benachrichtigung und
b) übermittelt umgehend
jedem Vertragsstaat, jedem
Mitgliedstaat oder jeder in
Betracht kommenden internationalen
Organisation auf
Ersuchen die nach Artikel 2
Buchstabe b erhaltenen
Informationen.
Artikel 5
Zu übermittelnde Informationen
(1) Die nach Artikel 2 Buchstabe
b zu übermittelnden Informationen
umfassen folgende
Angaben, soweit der benachrichtigende
Vertragsstaat darüber
verfügt
a) den Zeitpunkt, gegebenenfalls
den genauen Ort und
die Art des nuklearen
Unfalls;
b) die betroffene Anlage oder
Tätigkeit;
c) die vermutete oder festgestellte
Ursache und die vorhersehbare
Entwicklung des
nuklearen Unfalls in bezug
auf die grenzüberschreitende
Freisetzung radioaktiver
Stoffe;
d) die allgemeinen Merkmale
der radioaktiven Freisetzung
einschließlich, soweit
durchführbar und angemessen,
der Art, wahrscheinlichen
physikalischen und
chemischen Form und der
Menge, Zusammensetzung
und effektiven Höhe der
radioaktiven Freisetzung;
e) Informationen über die derzeitigen
und vorhergesagten
meteorologischen und
hydrologischen Bedingungen,
die zur Vorhersage der
grenzüberschreitenden Freisetzung
der radioaktiven
Stoffe erforderlich sind;
f) die Ergebnisse der Umweltüberwachung
in bezug auf
die grenzüberschreitende
Freisetzung der radioaktiven
Stoffe;
g) die ergriffenen oder geplanten
Schutzmaßnahmen
außerhalb der betroffenen
Anlage;
h) die Vorhersage über das
Verhalten der radioaktiven
Freisetzung im weiteren
Verlauf.
(2) Diese Informationen werden
in angemessenen Zeitabständen
durch weitere sachdienliche
Informationen über die Entwicklung
der Notfallsituation einschließlich
ihres vorhersehbaren
oder tatsächlichen Endes ergänzt.
(3) Die nach Artikel 2 Buchstabe
b erhaltenen Informationen
dürfen uneingeschränkt verwendet
werden, sofern der benachrichtigende
Vertragsstaat sie
nicht vertraulich übermittelt hat.
Artikel 6
Konsultationen
Ein Vertragsstaat, der Informationen
nach Artikel 2 Buchstabe b
übermittelt, entspricht, soweit es
vernünftigerweise durchführbar
ist, umgehend einem Ersuchen
eines betroffenen Vertragsstaats
um weitere Informationen oder
Konsultationen mit dem Ziel, die
Strahlungsfolgen in diesem Staat
auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Artikel 7
Zuständige Behörden und Kontaktstellen
(1) Jeder Vertragsstaat gibt der
Organisation und den anderen
Vertragsstaaten, unmittelbar oder
über die Organisation, seine
zuständigen Behörden und eine
für die Übermittlung und Entgegennahme
der in Artikel 2
bezeichneten Benachrichtigung
und Informationen verantwortliche
Kontaktstelle bekannt. Diese
Kontaktstellen und eine Anlaufstelle
in der Organisation sind
ständig erreichbar.
(2) Jeder Vertragsstaat teilt der
Organisation umgehend jede sich
etwa ergebende Änderung der in
Absatz 1 bezeichneten Informationen
mit.
(3) Die Organisation führt ein
auf dem neuesten Stand gehaltenes
Verzeichnis dieser staatlichen
Behörden und Kontaktstellen
sowie der Kontaktstellen der in
Betracht kommenden internationalen
Organisationen und stellt
es den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten
sowie den in
Betracht kommenden internationalen
Organisationen zur Verfügung.
Artikel 8
Hilfeleistung für Vertragsstaaten
Die Organisation untersucht in
Übereinstimmung mit ihren Statuten
und auf Ersuchen eines
Vertragsstaats, der selbst keine
nuklearen Tätigkeiten ausübt und
an einen Staat angrenzt, der ein
aktives Nuklearprogramm hat,
aber nicht Vertragsstaat ist, die
Durchführbarkeit und Einrichtung
eines geeigneten Systems
zur Strahlungsüberwachung, um
das Erreichen der Ziele dieses
Übereinkommens zu erleichtern.
Artikel 9
Zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen
Zur Förderung ihrer gegenseitigen
Interessen können Vertragsstaaten,
wenn es als zweckmäßig
erachtet wird, den Abschluß
zweiseitiger oder mehrseitiger
Vereinbarungen in Erwägung
ziehen, die den Gegenstand dieses
Übereinkommens betreffen.
Artikel 10
Verhältnis zu anderen internationalen
Übereinkünften
Dieses Übereinkommen
berührt nicht die gegenseitigen
Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten
aus bestehenden
internationalen Übereinkünften
betreffend die durch das Übereinkommen
erfaßten Angelegenheiten
oder aus künftigen internationalen
Übereinkünften, die in
Übereinstimmung mit Ziel und
Zweck des Übereinkommens
geschlossen werden.
Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Im Fall einer Streitigkeit
zwischen Vertragsstaaten oder
zwischen einem Vertragsstaat
und der Organisation über die
Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens konsultieren
die Streitparteien einander
mit dem Ziel, die Streitigkeit
durch Verhandlungen oder durch
jedes andere für sie annehmbare
friedliche Mittel der Beilegung
von Streitigkeiten beizulegen.
(2) Kann eine Streitigkeit dieser
Art zwischen Vertragsstaaten
nicht binnen eines Jahres nach
dem in Absatz 1 vorgesehenen
Ersuchen um Konsultation beigelegt
werden, so wird sie auf Ersuchen
einer der Streitparteien
einem Schiedsverfahren unterworfen
oder dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung
unterbreitet. Wird eine Streitigkeit
einem Schiedsverfahren
unterworfen und können sich die
Streitparteien nicht binnen sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt des
Ersuchens über die Ausgestaltung
des Schiedsverfahrens einigen, so
kann eine Partei den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofs
oder den Generalsekretär der
Vereinten Nationen ersuchen,
einen oder mehrere Schiedsrichter
zu bestellen. Widersprechen
Ersuchen der Streitparteien einander,
so hat das an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete Ersuchen Vorrang.
(3) Ein Staat kann bei der
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
dieses Übereinkommens oder
dem Beitritt zu diesem erklären,
daß er sich durch eines oder
durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen
Verfahren zur Beilegung
von Streitigkeiten nicht als
gebunden betrachtet. Die anderen
Vertragsstaaten sind gegenüber
einem Vertragsstaat, für den
eine solche Erklärung in Kraft ist,
durch ein in Absatz 2 vorgesehenes
Verfahren zur Beilegung von
Streitigkeiten nicht gebunden.
(4) Ein Vertragsstaat, der eine
Erklärung nach Absatz 3 abgege-
ben hat, kann diese jederzeit
durch eine an den Depositär
gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für alle Staaten und Namibia,
vertreten durch den Rat der
Vereinten Nationen für Namibia,
vom 26. September 1986 am Sitz
der Internationalen Atomenergie-
Organisation in Wien und vom
6. Oktober 1986 am Sitz der Vereinten
Nationen in New York bis
zu seinem Inkrafttreten oder für
die Dauer von zwölf Monaten,
falls diese Zeitspanne länger ist,
zur Unterzeichnung auf.
(2) Jeder Staat und Namibia,
vertreten durch den Rat der Vereinten
Nationen für Namibia,
können ihre Zustimmung, durch
dieses Übereinkommen gebunden
zu sein, entweder durch Unterzeichnung
oder durch Hinterlegung
einer Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
nach einer unter Vorbehalt
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung erfolgten
Unterzeichnung oder durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde
zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden
werden beim Depositär hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen
tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem drei Staaten
ihre Zustimmung, gebunden
zu sein, zum Ausdruck gebracht
haben.
(4) Für jeden Staat, der nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
seine Zustimmung zum
Ausdruck bringt, durch das Übereinkommen
gebunden zu sein,
tritt es dreißig Tage nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
Zustimmung zum Ausdruck
gebracht wurde.
(5) a) Dieses Übereinkommen
steht internationalen
Organisationen und
von souveränen Staaten
gebildeten Organisationen
der regionalen Integration,
die für das Aushandeln,
den Abschluß
und die Anwendung
internationaler Übereinkünfte
betreffend die
durch das Übereinkommen
erfaßten Angelegenheiten
zuständig
sind, nach Maßgabe
dieses Artikels zum Beitritt
offen.
b) Bei Angelegenheiten,
die in ihren Zuständigkeitsbereich
fallen, handeln
diese Organisationen
bei Ausübung
der Rechte und Erfüllung
der Pflichten, die
dieses Übereinkommen
den Vertragsstaaten zuweist,
in eigenem
Namen.
c) Bei der Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde
übermittelt eine solche
Organisation dem
Depositär eine Erklärung,
in der sie den
Umfang ihrer Zuständigkeit
betreffend die
durch dieses Übereinkommen
erfaßten
Angelegenheiten angibt.
d) Eine solche Organisation
besitzt keine
zusätzliche Stimme
neben den Stimmen
ihrer Mitgliedstaaten.
Artikel 13
Vorläufige Anwendung
Ein Staat kann bei der Unterzeichnung
oder zu einem späteren
Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen
für ihn in Kraft tritt,
erklären, daß er das Übereinkommen
vorläufig anwenden wird.
Artikel 14
Änderungen
(1) Ein Vertragsstaat kann
Änderungen dieses Übereinkom-
mens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag
wird dem Depositär
vorgelegt, der ihn sofort an
alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet.
(2) Ersucht die Mehrheit der
Vertragsstaaten den Depositär
um Einberufung einer Konferenz
zur Prüfung der Anderungsvorschläge,
so lädt der Depositär alle
Vertragsstaaten zur Teilnahme
an dieser Konferenz ein, die frühestens
dreißig Tage nach Versenden
der Einladungen beginnt.
Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit
aller Vertragsstaaten
angenommene Änderung
wird in einem Protokoll festgehalten,
das für alle Vertragsstaaten
in Wien und New York zur
Unterzeichnung aufliegt.
(3) Das Protokoll tritt dreißig
Tage nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem drei Staaten ihre
Zustimmung zum Ausdruck
gebracht haben, durch das Protokoll
gebunden zu sein. Für jeden
Staat, der nach Inkrafttreten des
Protokolls seine Zustimmung
zum Ausdruck bringt, durch das
Protokoll gebunden zu sein, tritt
es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem die
Zustimmung zum Ausdruck
gebracht wurde.
Artikel 15
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses
Übereinkommen durch eine
an den Depositär gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein
Jahr nach Empfang der Notifikation
durch den Depositär wirksam.
Artikel 16
Depositär
(1) Der Generaldirektor der
Organisation ist der Depositär
dieses Übereinkommens.
(2) Der Generaldirektor der
Organisation notifiziert den Ver-
tragsstaaten und allen anderen
Staaten umgehend
a) jede Unterzeichnung dieses
Übereinkommens oder
eines Änderungsprotokolls;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
zu diesem
Übereinkommen oder
einem Änderungsprotokoll;
c) jede Erklärung oder Rücknahme
einer Erklärung in
Übereinstimmung mit Artikel
11;
d) jede Erklärung über die
vorläufige Anwendung dieses
Übereinkommens in
Übereinstimmung mit Artikel
13;
e) das Inkrafttreten dieses
Übereinkommens und jeder
Änderung desselben und
f) jede Kündigung nach Artikel
15.
Artikel 17
Authentische Texte und beglaubigte
Abschriften
Die Urschrift dieses Übereinkommens,
dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer,
russischer und spanischer
Text gleichermaßen authentisch
ist, wird beim Generaldirektor
der Internationalen Atomenergie-
Organisation hinterlegt; dieser
übermittelt den Vertragsstaaten
und allen anderen Staaten
beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN
haben die gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen,
das nach Artikel 12
Absatz 1 zur Unterzeichnung
aufliegt, unterschrieben.
ANGENOMMEN von der
Generalkonferenz der Internationalen
Atomenergie-Organisation
auf einer Sondertagung in Wien
am 26. September 1986.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. Feber 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation
hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 Abs. 4 für Österreich mit 20. März 1988
in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende
weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert,
genehmigt oder sind ihm beigetreten
Australien, Bangladesch, Bulgarien, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland,
Indien, Japan, Jordanien, Malaysia, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Schweden, Sowjetunion, Südafrika,
Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.
Ferner haben folgende Staaten gemäß Art. 13 erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden
Algerien, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande,
Polen, Schweiz und Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw.
Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte zu Art. 11 Abs. 2
erklärt
Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Malaysia, Mongolei, Südafrika,
Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.
Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Art. 7 notifiziert