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186_1988 AT

186. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IN DEM BEWUSSTSEIN,

daß in einer Reihe von Staaten

nukleare Tätigkeiten durchgeführt

werden,

IM HINBLICK DARAUF,

daß umfassende Maßnahmen

getroffen wurden und werden,

um bei nuklearen Tätigkeiten ein

hohes Maß an Sicherheit zu

gewährleisten und dadurch

nukleare Unfälle zu verhüten

sowie die Folgen allenfalls eintretender

Unfälle auf ein Mindestmaß

zu beschränken,

IN DEM WUNSCH, die

internationale Zusammenarbeit

bei der sicheren Entwicklung und

Nutzung der Kernenergie weiter

zu verstärken,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit,

daß die Staaten so

früh wie möglich sachdienliche

Informationen über nukleare

Unfälle übermitteln, damit grenzüberschreitende

Strahlungsfolgen

auf ein Mindestmaß beschränkt

werden können,

IM HINBLICK auf die Nützlichkeit

zweiseitiger und mehrseitiger

Vereinbarungen über den

Informationsaustausch in diesem

Bereich,

HABEN folgendes VEREINBART

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen

findet auf jeden Unfall Anwendung,

der die in Absatz 2 genannten

Anlagen oder Tätigkeiten

eines Vertragsstaates oder seiner

Hoheitsgewalt oder Kontrolle

unterstehender natürlicher Personen

oder anderer Rechtsträger

betrifft, bei dem radioaktive

Stoffe freigesetzt werden oder

werden können und der zu einer

internationalen grenzüberschreitenden

Freisetzung geführt hat

oder führen kann, die für die

Sicherheit eines anderen Staates

vor Strahlungsfolgen von Bedeutung

sein könnte.

(2) Die in Absatz 1 genannten

Anlagen und Tätigkeiten sind folgende

a) jeder Kernreaktor, unabhängig

von seinem Standort;

b) jede Anlage des Kernbrennstoffkreislaufs;

c) jede Anlage zur Behandlung

radioaktiver Abfälle;

d) die Beförderung und Lagerung

von Kernbrennstoffen

oder radioaktiven Abfällen;

e) die Herstellung, Verwendung,

Lagerung, Beseitigung

und Beförderung von

Radioisotopen für landwirtschaftliche,

industrielle,

medizinische sowie damit

zusammenhängende wissenschaftliche

Zwecke und

Forschungszwecke und

f) die Verwendung von

Radioisotopen für die Energiegewinnung

in Weltraumgegenständen.

Artikel 2

Benachrichtigung und Informationen

Im Fall eines Unfalls nach Artikel

1 (im folgenden „nuklearer

Unfall" genannt) wird der in

jenem Artikel bezeichnete Vertragsstaat

a) sofort unmittelbar oder

über die Internationale

Atomenergie-Organisation

(im folgenden „Organisation"

genannt) die Staaten,

die, wie in Artikel 1 ausgeführt,

physisch betroffen

sind oder sein können,

sowie die Organisation von

dem nuklearen Unfall, seiner

Art, dem Zeitpunkt seines

Eintretens und gegebenenfalls

dem genauen

Unfallort benachrichtigen

und

b) umgehend den unter Buchstabe

a bezeichneten Staaten

unmittelbar oder über

die Organisation sowie der

Organisation die verfügbaren

sachdienlichen Informationen

nach Artikel 5 übermitteln,

damit Strahlungsfolgen

in diesen Staaten auf

ein Mindestmaß beschränkt

werden.

Artikel 3

Andere nukleare Unfälle

Um die Strahlungsfolgen auf

ein Mindestmaß zu beschränken,

können die Vertragsstaaten auch

bei anderen als den in Artikel 1

bezeichneten nuklearen Unfällen

eine Benachrichtigung vornehmen.

Artikel 4

Aufgaben der Organisation

Die Organisation

a) informiert sofort die Vertragsstaaten,

Mitgliedstaaten,

anderen Staaten, die,

wie in Artikel 1 ausgeführt,

physisch betroffen sind oder

sein können, und in

Betracht kommenden internationalen

zwischenstaatli-

chen Organisationen (im

folgenden „internationale

Organisationen" genannt)

über eine nach Artikel 2

Buchstabe a erhaltene

Benachrichtigung und

b) übermittelt umgehend

jedem Vertragsstaat, jedem

Mitgliedstaat oder jeder in

Betracht kommenden internationalen

Organisation auf

Ersuchen die nach Artikel 2

Buchstabe b erhaltenen

Informationen.

Artikel 5

Zu übermittelnde Informationen

(1) Die nach Artikel 2 Buchstabe

b zu übermittelnden Informationen

umfassen folgende

Angaben, soweit der benachrichtigende

Vertragsstaat darüber

verfügt

a) den Zeitpunkt, gegebenenfalls

den genauen Ort und

die Art des nuklearen

Unfalls;

b) die betroffene Anlage oder

Tätigkeit;

c) die vermutete oder festgestellte

Ursache und die vorhersehbare

Entwicklung des

nuklearen Unfalls in bezug

auf die grenzüberschreitende

Freisetzung radioaktiver

Stoffe;

d) die allgemeinen Merkmale

der radioaktiven Freisetzung

einschließlich, soweit

durchführbar und angemessen,

der Art, wahrscheinlichen

physikalischen und

chemischen Form und der

Menge, Zusammensetzung

und effektiven Höhe der

radioaktiven Freisetzung;

e) Informationen über die derzeitigen

und vorhergesagten

meteorologischen und

hydrologischen Bedingungen,

die zur Vorhersage der

grenzüberschreitenden Freisetzung

der radioaktiven

Stoffe erforderlich sind;

f) die Ergebnisse der Umweltüberwachung

in bezug auf

die grenzüberschreitende

Freisetzung der radioaktiven

Stoffe;

g) die ergriffenen oder geplanten

Schutzmaßnahmen

außerhalb der betroffenen

Anlage;

h) die Vorhersage über das

Verhalten der radioaktiven

Freisetzung im weiteren

Verlauf.

(2) Diese Informationen werden

in angemessenen Zeitabständen

durch weitere sachdienliche

Informationen über die Entwicklung

der Notfallsituation einschließlich

ihres vorhersehbaren

oder tatsächlichen Endes ergänzt.

(3) Die nach Artikel 2 Buchstabe

b erhaltenen Informationen

dürfen uneingeschränkt verwendet

werden, sofern der benachrichtigende

Vertragsstaat sie

nicht vertraulich übermittelt hat.

Artikel 6

Konsultationen

Ein Vertragsstaat, der Informationen

nach Artikel 2 Buchstabe b

übermittelt, entspricht, soweit es

vernünftigerweise durchführbar

ist, umgehend einem Ersuchen

eines betroffenen Vertragsstaats

um weitere Informationen oder

Konsultationen mit dem Ziel, die

Strahlungsfolgen in diesem Staat

auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel 7

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1) Jeder Vertragsstaat gibt der

Organisation und den anderen

Vertragsstaaten, unmittelbar oder

über die Organisation, seine

zuständigen Behörden und eine

für die Übermittlung und Entgegennahme

der in Artikel 2

bezeichneten Benachrichtigung

und Informationen verantwortliche

Kontaktstelle bekannt. Diese

Kontaktstellen und eine Anlaufstelle

in der Organisation sind

ständig erreichbar.

(2) Jeder Vertragsstaat teilt der

Organisation umgehend jede sich

etwa ergebende Änderung der in

Absatz 1 bezeichneten Informationen

mit.

(3) Die Organisation führt ein

auf dem neuesten Stand gehaltenes

Verzeichnis dieser staatlichen

Behörden und Kontaktstellen

sowie der Kontaktstellen der in

Betracht kommenden internationalen

Organisationen und stellt

es den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten

sowie den in

Betracht kommenden internationalen

Organisationen zur Verfügung.

Artikel 8

Hilfeleistung für Vertragsstaaten

Die Organisation untersucht in

Übereinstimmung mit ihren Statuten

und auf Ersuchen eines

Vertragsstaats, der selbst keine

nuklearen Tätigkeiten ausübt und

an einen Staat angrenzt, der ein

aktives Nuklearprogramm hat,

aber nicht Vertragsstaat ist, die

Durchführbarkeit und Einrichtung

eines geeigneten Systems

zur Strahlungsüberwachung, um

das Erreichen der Ziele dieses

Übereinkommens zu erleichtern.

Artikel 9

Zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen

Zur Förderung ihrer gegenseitigen

Interessen können Vertragsstaaten,

wenn es als zweckmäßig

erachtet wird, den Abschluß

zweiseitiger oder mehrseitiger

Vereinbarungen in Erwägung

ziehen, die den Gegenstand dieses

Übereinkommens betreffen.

Artikel 10

Verhältnis zu anderen internationalen

Übereinkünften

Dieses Übereinkommen

berührt nicht die gegenseitigen

Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten

aus bestehenden

internationalen Übereinkünften

betreffend die durch das Übereinkommen

erfaßten Angelegenheiten

oder aus künftigen internationalen

Übereinkünften, die in

Übereinstimmung mit Ziel und

Zweck des Übereinkommens

geschlossen werden.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Fall einer Streitigkeit

zwischen Vertragsstaaten oder

zwischen einem Vertragsstaat

und der Organisation über die

Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens konsultieren

die Streitparteien einander

mit dem Ziel, die Streitigkeit

durch Verhandlungen oder durch

jedes andere für sie annehmbare

friedliche Mittel der Beilegung

von Streitigkeiten beizulegen.

(2) Kann eine Streitigkeit dieser

Art zwischen Vertragsstaaten

nicht binnen eines Jahres nach

dem in Absatz 1 vorgesehenen

Ersuchen um Konsultation beigelegt

werden, so wird sie auf Ersuchen

einer der Streitparteien

einem Schiedsverfahren unterworfen

oder dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung

unterbreitet. Wird eine Streitigkeit

einem Schiedsverfahren

unterworfen und können sich die

Streitparteien nicht binnen sechs

Monaten nach dem Zeitpunkt des

Ersuchens über die Ausgestaltung

des Schiedsverfahrens einigen, so

kann eine Partei den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofs

oder den Generalsekretär der

Vereinten Nationen ersuchen,

einen oder mehrere Schiedsrichter

zu bestellen. Widersprechen

Ersuchen der Streitparteien einander,

so hat das an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete Ersuchen Vorrang.

(3) Ein Staat kann bei der

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

dieses Übereinkommens oder

dem Beitritt zu diesem erklären,

daß er sich durch eines oder

durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen

Verfahren zur Beilegung

von Streitigkeiten nicht als

gebunden betrachtet. Die anderen

Vertragsstaaten sind gegenüber

einem Vertragsstaat, für den

eine solche Erklärung in Kraft ist,

durch ein in Absatz 2 vorgesehenes

Verfahren zur Beilegung von

Streitigkeiten nicht gebunden.

(4) Ein Vertragsstaat, der eine

Erklärung nach Absatz 3 abgege-

ben hat, kann diese jederzeit

durch eine an den Depositär

gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 12

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für alle Staaten und Namibia,

vertreten durch den Rat der

Vereinten Nationen für Namibia,

vom 26. September 1986 am Sitz

der Internationalen Atomenergie-

Organisation in Wien und vom

6. Oktober 1986 am Sitz der Vereinten

Nationen in New York bis

zu seinem Inkrafttreten oder für

die Dauer von zwölf Monaten,

falls diese Zeitspanne länger ist,

zur Unterzeichnung auf.

(2) Jeder Staat und Namibia,

vertreten durch den Rat der Vereinten

Nationen für Namibia,

können ihre Zustimmung, durch

dieses Übereinkommen gebunden

zu sein, entweder durch Unterzeichnung

oder durch Hinterlegung

einer Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

nach einer unter Vorbehalt

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung erfolgten

Unterzeichnung oder durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde

zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden

werden beim Depositär hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen

tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem drei Staaten

ihre Zustimmung, gebunden

zu sein, zum Ausdruck gebracht

haben.

(4) Für jeden Staat, der nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

seine Zustimmung zum

Ausdruck bringt, durch das Übereinkommen

gebunden zu sein,

tritt es dreißig Tage nach dem

Zeitpunkt in Kraft, zu dem die

Zustimmung zum Ausdruck

gebracht wurde.

(5) a) Dieses Übereinkommen

steht internationalen

Organisationen und

von souveränen Staaten

gebildeten Organisationen

der regionalen Integration,

die für das Aushandeln,

den Abschluß

und die Anwendung

internationaler Übereinkünfte

betreffend die

durch das Übereinkommen

erfaßten Angelegenheiten

zuständig

sind, nach Maßgabe

dieses Artikels zum Beitritt

offen.

b) Bei Angelegenheiten,

die in ihren Zuständigkeitsbereich

fallen, handeln

diese Organisationen

bei Ausübung

der Rechte und Erfüllung

der Pflichten, die

dieses Übereinkommen

den Vertragsstaaten zuweist,

in eigenem

Namen.

c) Bei der Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunde

übermittelt eine solche

Organisation dem

Depositär eine Erklärung,

in der sie den

Umfang ihrer Zuständigkeit

betreffend die

durch dieses Übereinkommen

erfaßten

Angelegenheiten angibt.

d) Eine solche Organisation

besitzt keine

zusätzliche Stimme

neben den Stimmen

ihrer Mitgliedstaaten.

Artikel 13

Vorläufige Anwendung

Ein Staat kann bei der Unterzeichnung

oder zu einem späteren

Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen

für ihn in Kraft tritt,

erklären, daß er das Übereinkommen

vorläufig anwenden wird.

Artikel 14

Änderungen

(1) Ein Vertragsstaat kann

Änderungen dieses Übereinkom-

mens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag

wird dem Depositär

vorgelegt, der ihn sofort an

alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet.

(2) Ersucht die Mehrheit der

Vertragsstaaten den Depositär

um Einberufung einer Konferenz

zur Prüfung der Anderungsvorschläge,

so lädt der Depositär alle

Vertragsstaaten zur Teilnahme

an dieser Konferenz ein, die frühestens

dreißig Tage nach Versenden

der Einladungen beginnt.

Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit

aller Vertragsstaaten

angenommene Änderung

wird in einem Protokoll festgehalten,

das für alle Vertragsstaaten

in Wien und New York zur

Unterzeichnung aufliegt.

(3) Das Protokoll tritt dreißig

Tage nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem drei Staaten ihre

Zustimmung zum Ausdruck

gebracht haben, durch das Protokoll

gebunden zu sein. Für jeden

Staat, der nach Inkrafttreten des

Protokolls seine Zustimmung

zum Ausdruck bringt, durch das

Protokoll gebunden zu sein, tritt

es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem die

Zustimmung zum Ausdruck

gebracht wurde.

Artikel 15

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses

Übereinkommen durch eine

an den Depositär gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein

Jahr nach Empfang der Notifikation

durch den Depositär wirksam.

Artikel 16

Depositär

(1) Der Generaldirektor der

Organisation ist der Depositär

dieses Übereinkommens.

(2) Der Generaldirektor der

Organisation notifiziert den Ver-

tragsstaaten und allen anderen

Staaten umgehend

a) jede Unterzeichnung dieses

Übereinkommens oder

eines Änderungsprotokolls;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

zu diesem

Übereinkommen oder

einem Änderungsprotokoll;

c) jede Erklärung oder Rücknahme

einer Erklärung in

Übereinstimmung mit Artikel

11;

d) jede Erklärung über die

vorläufige Anwendung dieses

Übereinkommens in

Übereinstimmung mit Artikel

13;

e) das Inkrafttreten dieses

Übereinkommens und jeder

Änderung desselben und

f) jede Kündigung nach Artikel

15.

Artikel 17

Authentische Texte und beglaubigte

Abschriften

Die Urschrift dieses Übereinkommens,

dessen arabischer, chinesischer,

englischer, französischer,

russischer und spanischer

Text gleichermaßen authentisch

ist, wird beim Generaldirektor

der Internationalen Atomenergie-

Organisation hinterlegt; dieser

übermittelt den Vertragsstaaten

und allen anderen Staaten

beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN

haben die gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen,

das nach Artikel 12

Absatz 1 zur Unterzeichnung

aufliegt, unterschrieben.

ANGENOMMEN von der

Generalkonferenz der Internationalen

Atomenergie-Organisation

auf einer Sondertagung in Wien

am 26. September 1986.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. Feber 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation

hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 Abs. 4 für Österreich mit 20. März 1988

in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende

weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert,

genehmigt oder sind ihm beigetreten

Australien, Bangladesch, Bulgarien, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland,

Indien, Japan, Jordanien, Malaysia, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Schweden, Sowjetunion, Südafrika,

Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.

Ferner haben folgende Staaten gemäß Art. 13 erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden

Algerien, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande,

Polen, Schweiz und Vereinigtes Königreich.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw.

Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte zu Art. 11 Abs. 2

erklärt

Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Malaysia, Mongolei, Südafrika,

Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.

Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Art. 7 notifiziert

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