186. Bundesgesetz: Leistung einer einmaligen Zahlung (Jubiläumsgabe) an die Bezieher von Renten nach dem Opferfürsorgegesetz aus Anlaß des 40. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Aus Anlaß des 40. Jahrestages der Befreiung
Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
erhalten zugleich mit der Rente für Mai
1985 alle Bezieher einer Opferrente gemäß § 11
Abs. 2 oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11
Abs. 5 lit. a oder c des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, eine einmalige Zahlung von
1300 S und alle Bezieher einer Hinterbliebenenrente
gemäß § 11 Abs. 3 oder nur einer Unterhaltsrente
gemäß § 11 Abs. 5 lit. b sowie alle Bezieher
einer Beihilfe gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes
eine einmalige Zahlung von 500 S.
§ 2. Liegt sowohl ein Anspruch auf Opferrente
gemäß § 11 Abs. 2 als auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente
gemäß § 11 Abs. 3 des Opferfürsorgegesetzes
vor, so gebührt die höhere Leistung.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.