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186_1985 AT

186. Bundesgesetz: Leistung einer einmaligen Zahlung (Jubiläumsgabe) an die Bezieher von Renten nach dem Opferfürsorgegesetz aus Anlaß des 40. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Bundesgesetz: Leistung einer einmaligen Zahlung (Jubiläumsgabe) an die Bezieher von Renten nach dem Opferfürsorgegesetz aus Anlaß des 40. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Aus Anlaß des 40. Jahrestages der Befreiung

Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

erhalten zugleich mit der Rente für Mai

1985 alle Bezieher einer Opferrente gemäß § 11

Abs. 2 oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11

Abs. 5 lit. a oder c des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, eine einmalige Zahlung von

1300 S und alle Bezieher einer Hinterbliebenenrente

gemäß § 11 Abs. 3 oder nur einer Unterhaltsrente

gemäß § 11 Abs. 5 lit. b sowie alle Bezieher

einer Beihilfe gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes

eine einmalige Zahlung von 500 S.

§ 2. Liegt sowohl ein Anspruch auf Opferrente

gemäß § 11 Abs. 2 als auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente

gemäß § 11 Abs. 3 des Opferfürsorgegesetzes

vor, so gebührt die höhere Leistung.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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