186. Bundesgesetz: Sonderabfallgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Maßnahmen
zur Erfassung und Beseitigung von Sonderabfällen,
die durch folgende Tätigkeiten anfallen
1. Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, unterliegen, und den
Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1973 über die
Betriebsanlagen unterliegen;
2. den Bergbau;
3. Tätigkeiten, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz,
BGBl. Nr. 196/1935, unterliegen;
4. die Wartung und die Reparatur von Waffen,
die im Bereich des Bundesheeres, der Bundespolizei,
der Bundesgendarmerie, der
Justizwache oder der Zollwache durchgeführt
werden;
5. Tätigkeiten, die im Rahmen gewerblicher
Arbeiten von Anstalten für den Vollzug von
Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug
verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
ausgeübt werden;
6. Tätigkeiten, die dem § 1 des Rohrleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen;
7. den Betrieb von Eisenbahnen (§ 1 des Eisenbahngesetzes
1957, BGBl. Nr. 60) einschließlich
deren Hilfseinrichtungen (§ 18
Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957), soweit
diese Tätigkeiten nicht unter Z 1 fallen;
8. den Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 11 Abs. 1
des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957)
einschließlich deren Wartung und Reparatur
sowie den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen
(Luftbeförderungsunternehmen und
Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen),
Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben
der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen,
soweit diese Tätigkeiten
nicht unter Z 1 fallen;
9. den Betrieb von Wasserfahrzeugen einschließlich
deren Wartung und Reparatur,
soweit diese Tätigkeiten nicht unter Z 1 fallen;
10. Tätigkeiten, die dem Schiffahrtsanlagengesetz,
BGBl. Nr. 12/1973, und der Schifffahrtsanlagenverordnung,
BGBl.
Nr. 87/1973, unterliegen;
11. Tätigkeiten, die im Rahmen berufsbildender
mittlerer oder höherer Schulen (§ 3 Abs. 2
lit. a sublit. bb und lit. b sublit. bb und cc des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962) ausgeübt werden;
12. den Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen
(§§ 32 f. des Wasserrechtsgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 215), soweit dabei Abfälle anfallen
und diese nicht im Rahmen derselben
schadlos beseitigt werden;
13. den Betrieb von Dampfkesselanlagen (§ 1
des Dampfkessel-Emissionsgesetzes-DKEG,
BGBl. Nr. 559/1980), Druckgefäßen,
Druckbehältern und Wärmekraftmaschinen
(Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948) einschließlich
deren Wartung und Reparatur,
soweit diese Tätigkeiten nicht unter eine
andere Ziffer fallen;
14. den Betrieb von Kraftfahrzeugen (§ 2 Z 1
des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267)
einschließlich deren Wartung und Reparatur,
soweit diese Tätigkeiten nicht unter eine
andere Ziffer fallen;
15. den Betrieb von Krankenanstalten (§ 1 des
Krankenanstaltengesetzes, BGBl.
Nr. 1/1957), soweit dabei Abfälle anfallen,
deren unschädliche Beseitigung aus Gründen
der Volksgesundheit geboten ist.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters unbeschadet
einer Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften
die Einfuhr von Sonderabfällen.
(3) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung
unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des
Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sowie bei der
Vorbereitung dieses Einsatzes nicht den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf
1. Altöle (§ 2 des Altölgesetzes, BGBl.
Nr. 138/1979), soweit es sich nicht um die
Beseitigung der bei der Aufarbeitung angefallenen
und nicht mehr verwertbaren Stoffe
(§ 12 Abs. 2 des Altölgesetzes) sowie um die
sonstige Beseitigung von Altölen (§ 4 Z 3, § 12
Abs. 4 des Altölgesetzes) handelt;
2. radioaktive Abfälle (Strahlenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 227/1969, und Strahlenschutzverordnung,
BGBl. Nr. 47/1972);
3. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und
Abfälle aus der Fleischverarbeitung;
4. Einwirkungen auf Gewässer im Sinne des
Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in
der jeweils geltenden Fassung;
5. Gase und Dämpfe;
6. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen,
Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer
Rohstoffe anfallen, soweit diese
Tätigkeit dem Berggesetz 1975, BGBl.
Nr. 259, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 124/1978 und 520/1982 unterliegen;
7. unlegierten Eisenschrott (Abschnitt II des
Schrottlenkungsgesetzes, BGBl.
Nr. 275/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 291/1980 und 314/1982;
8. anderen als unter Z 7 genannten Schrott im
Sinne des Schrottlenkungsgesetzes für die
Dauer einer Lenkungsmaßnahme sowie
andere Alt- und Abfallstoffe für die Dauer
einer Lenkungsmaßnahme nach dem Versorgungssicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 282/1980,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 305/1982,
nicht anzuwenden.
(5) Der § 16 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 440, bleibt unberührt.
§ 2. (1) Sonderabfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind bewegliche Sachen,
a) deren sich eine natürliche Person, eine juristische
Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts entledigen will oder entledigt
hat oder
b) deren Erfassung und Beseitigung im öffentlichen
Interesse (§ 5 Abs. 1 und 2) erforderlich
ist,
soweit deren schadlose Beseitigung (§ 5 Abs. 3)
gemeinsam mit Hausmüll wegen ihrer Beschaffenheit
oder Menge nicht oder erst nach spezieller
Aufbereitung möglich ist.
(2) Die Beseitigung von Sonderabfällen im Sinne
dieses Bundesgesetzes umfaßt insbesondere deren
Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung.
§ 3. (1) Sonderabfallbesitzer sind natürliche Personen,
juristische Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechts, die als Sonderabfallerzeuger,
Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger
tätig werden.
(2) Sonderabfallerzeuger ist, wer eine unter § 1
Abs. 1 fallende Tätigkeit ausübt, bei welcher Sonderabfälle
anfallen. Ausgenommen sind Tätigkeiten
im Sinne der Abs. 3 und 4.
(3) Sonderabfallsammler ist, wer Sonderabfälle
abholt oder entgegennimmt.
(4) Sonderabfallbeseitiger ist, wer Sonderabfälle
verwertet, ablagert oder sonst behandelt.
Erfassung und Beseitigung
§ 4. (1) Der Sonderabfallbesitzer hat dafür zu
sorgen, daß Sonderabfälle rechtzeitig so beseitigt
werden, daß keine der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten
Folgen eintreten.
(2) Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen
Grundstück Sonderabfälle zurückgelassen wurden,
hat — soweit der Sonderabfallbesitzer die Liegenschaft
mit Zustimmung ihres Eigentümers oder dessen
Rechtsvorgänger zur Sammlung oder Lagerung
von Sonderabfällen nutzte — für die schadlose
Beseitigung dieser Sonderabfälle zu sorgen.
§ 5. (1) Durch die Sammlung und Beseitigung
von Sonderabfällen dürfen
1. die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet
und keine unzumutbaren Belästigungen
bewirkt werden;
2. keine vermeidbaren Gefahren für die natürlichen
Lebensbedingungen von Tieren und
Pflanzen verursacht werden;
3. die Umwelt nicht über das unvermeidliche
Ausmaß hinaus verunreinigt werden;
4. keine Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt
werden;
5. Geräusche und Lärm nur im unvermeidlichen
Ausmaß verursacht werden;
6. das Auftreten und die Vermehrung von
schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von
Krankheitserregern nicht begünstigt werden;
7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht
gestört werden.
(2) Durch die Ablagerung von Sonderabfällen in
geologischen Strukturen dürfen insbesondere
1. durch Lösung keine unkontrollierbaren Hohlräume
geschaffen werden;
2. Tiefengewässer in ihrem Chemismus oder
durch Erwärmung infolge chemischer Reaktionen
nicht nachteilig beeinflußt werden,
soweit nicht eine wasserrechtliche Bewilligung
vorliegt;
3. keine Gase entstehen, die nachteilige Auswirkungen
auf die Umwelt bewirken können.
(3) Als schadlos beseitigt im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten Sonderabfälle, wenn durch entsprechende
Verwertung, Ablagerung oder sonstige
Behandlung sichergestellt ist, daß den in den Abs. 1
und 2 gestellten Forderungen entsprochen ist.
(4) Bei der schadlosen Beseitigung von Sonderabfällen
ist entsprechend dem jeweiligen Stand der
Technik so vorzugehen, daß öffentliche Interessen
(Abs. 1 und 2) und private Rechte nicht beeinträchtigt
werden. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß Sonderabfälle, deren Verwertung möglich und
wirtschaftlich vertretbar ist, einer zweckentsprechenden
Verwertung zugeführt werden.
(5) Privatrechtliche Ansprüche auf Unterlassung
von Einwirkungen auf Nachbargrundstücke bleiben
unberührt.
§ 6. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist, sind die Organe der
Behörde sowie die von diesen herangezogenen
Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und
Gebäude zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen
vorzunehmen. Betriebe dürfen, soweit nicht
Gefahr im Verzuge ist, nur während der Betriebszeiten
besichtigt und kontrolliert werden. Der
Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsin-
haber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim
Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes zu
verständigen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist, haben Sonderabfallbesitzer
oder deren Beauftragte den Organen der Behörde
sowie den von der Behörde herangezogenen Sachverständigen
das Betreten und Besichtigen der
Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen sowie
den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme
oder Außerbetriebsetzung und über die
Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen
zu entsprechen; weiters haben sie der Behörde die
notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige
Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick
in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand
sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu
gewähren.
(3) Die Behörde ist befugt, Proben von Sonderabfällen
sowie von beweglichen Sachen, bei denen
die Vermutung besteht, daß sie Sonderabfälle sind,
in einer für Zwecke der Untersuchung notwendigen
Menge entschädigungslos zu entnehmen.
§ 7. (1) Die Behörde hat, soweit dies im öffentlichen
Interesse (§ 5 Abs. 1 und 2) geboten ist, die
schadlose Beseitigung von Sonderabfällen innerhalb
angemessener Frist durch Bescheid aufzutragen.
(2) Der Auftrag ist dem Sonderabfallbesitzer zu
erteilen. Ist dieser nicht feststellbar, zur Beseitigung
rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen
Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der
Auftrag unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2
dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die
Sonderabfälle befinden, zu erteilen; dessen privatrechtliche
Ersatzansprüche gegen den Sonderabfallbesitzer
bleiben unberührt.
(3) Bestehen begründete Zweifel, ob eine bewegliche
Sache Sonderabfall darstellt, so hat die
Behörde über Antrag des Eigentümers dieser Sache
oder des über diese Sache Verfügungsberechtigten
durch Bescheid festzustellen, ob diese Sache Sonderabfall
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist.
(4) Wenn die zur Wahrung der öffentlichen
Interessen (§ 5 Abs. 1 und 2) erforderlichen Maßnahmen
nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden,
so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen
dem Sonderabfallbesitzer aufzutragen
oder bei Gefahr im Verzuge, gegen Ersatz der
Kosten durch den Sonderabfallbesitzer, sofort
durchführen zu lassen.
Haftung, Einfuhr, Abfallmengen
§ 8. (1) Sonderabfallbesitzer haben Sonderabfallsammlern
oder Sonderabfallbeseitigern, denen sie
Sonderabfall übergeben, diesen zu deklarieren und
unaufgefordert Mitteilung zu machen, daß auf
Grund der Zusammensetzung des übergebenen
Sonderabfalls besondere Gefahren mit der Beseitigung
verbunden sein können, wenn ihnen dieser
Umstand bekannt sein muß.
(2) Mit der nachgewiesenen Übergabe von
deklarierten Sonderabfällen an Sonderabfallsammler
oder -beseitiger geht die Verpflichtung zur
schadlosen Beseitigung (§ 4) auf die Übernehmer
über. Die Haftung des Vorbesitzers für Schäden,
die durch nicht oder nicht richtig deklarierte Sonderabfälle
verursacht werden, bleibt unberührt.
§ 9. (1) Die Einfuhr von Sonderabfällen nach
Österreich bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes
des Bundeslandes, in dem die Sonderabfälle
erstmals gelagert, abgelagert, verwertet oder
sonst behandelt werden sollen. Eine Bewilligung ist
nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, daß die
Sonderabfälle ohne Unterbrechung des Transportwegs
und unter Einhaltung der für den sicheren
Transport dieser Güter anzuwendenden Vorschriften
wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.
(2) Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des
Abs. 1 kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme
auf die langfristige Sicherung ausreichender
Behandlungsmöglichkeiten für Sonderabfälle in
Österreich und auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen
der Behandlung von Sonderabfällen in
Österreich (§ 21) der Schutz öffentlicher Interessen
(§ 5 Abs. 1 und 2) gesichert ist.
§ 10. Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Verordnung bestimmen, daß bestimmte Verpackungen
und Behältnisse nur mit einer bestimmten
Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke,
nur in bestimmter Menge oder nicht in den gewerblichen
Verkehr gebracht werden dürfen, soweit
deren Erfassung oder Beseitigung wegen ihrer Art,
ihrer Zusammensetzung, ihres Volumens oder ihrer
Menge die Umwelt mit gefährlichen Schadstoffen
belastet oder in anderer Weise über das unvermeidliche
Ausmaß hinaus verschmutzt. Bei Erlassung
dieser Verordnung ist auf die Erfüllung der Anforderungen
an die Warenverteilung, auf die Bedürfnisse
der Verbraucher, auf die Darbietung von Produkten,
auf die Herstellungs- und Verpackungskosten
sowie auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen
und auf die technische Durchführbarkeit
entsprechend Bedacht zu nehmen.
Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger
§ 11. (1) Wer die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers
oder Sonderabfallbeseitigers ausüben
will, bedarf unbeschadet einer Berechtigung nach
anderen Rechtsvorschriften einer Erlaubnis des
Landeshauptmannes. Die Zuständigkeit richtet sich
nach dem Standort (Sitz) des Unternehmens.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit
in bezug auf die auszuübende Tätigkeit
nachgewiesen werden.
(3) Die Erlaubnis ist unter Bedingungen, mit
Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn
deren Erfüllung bzw. Einhaltung für die Ausübung
der Tätigkeit erforderlich ist.
(4) Wenn die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers
oder Sonderabfallbeseitigers nicht von einer
natürlichen Person ausgeübt werden soll, so ist ein
Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer
bedarf einer Erlaubnis nach Abs. 1 bis 3.
§ 12. (1) Sonderabfallsammler und -beseitiger
haben unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung
1973 die Aufnahme, ein mehr als ein
Monat dauerndes Ruhen und die beabsichtigte Einstellung
ihrer Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann
(§ 11) schriftlich anzuzeigen.
(2) Wenn ein Sonderabfallbeseitiger aus der eigenen
Tätigkeit stammende Sonderabfälle und von
höchstens zwei weiteren Sonderabfallbesitzern
stammende Sonderabfälle geringer Menge beseitigt,
so hat er in der Meldung gemäß Abs. 1 auf diesen
Umstand hinzuweisen.
(3) Übernimmt der im Abs. 2 angeführte Sonderabfallbeseitiger
von mehr als zwei Sonderabfallbesitzern
oder in größeren Mengen Sonderabfälle, so
hat er unverzüglich eine neuerliche Meldung im
Sinne des Abs. 1 zu erstatten.
§ 13. Der Landeshauptmann hat eine Liste der
gemäß § 12 Abs. 1 im Bundesland gemeldeten Sonderabfallsammler
und -beseitiger gemäß § 3 Abs. 3
und 4 unter Angabe ihrer Befugnis zu führen und
jedermann in diese Einsicht zur gewähren. In diese
Liste sind Sonderabfallbeseitiger im Sinne des § 12
Abs. 2 nicht aufzunehmen. Der Landeshauptmann
hat diese Liste mindestens einmal jährlich zu veröffentlichen.
§ 14. (1) Anlagen, die im Rahmen von Tätigkeiten
im Sinne des § 1 der Lagerung oder Beseitigung
von Sonderabfällen zu dienen bestimmt sind, ausgenommen
jene des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,
bedürfen hiefür einer Bewilligung des
Landeshauptmannes, sofern nicht eine Bewilligung
(Genehmigung) nach gewerbe-, berg- oder energierechtlichen
Bestimmungen erforderlich ist.
(2) Bei der Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung)
von Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung
von Sonderabfällen nach den gewerbe-, berg-
oder energierechtlichen Bestimmungen ist auf § 5
Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der Erteilung der Bewilligung gemäß
Abs. 1 ist auf § 5 Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.
Weiters sind die §§ 74 bis 84, 336 und 353 bis 360
der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß anzuwenden.
Erfassung
§ 15. Sonderabfallbesitzer haben für jedes Kalenderjahr
fortlaufende Aufzeichnungen über Art,
Menge, Herkunft und Verbleib des Sonderabfalls
zu führen und darüber der Behörde auf Verlangen
Auskunft zu erteilen.
Gefährliche Sonderabfälle
§ 16. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Verordnung jene Arten und erforderlichenfalls
auch Mengen von Sonderabfällen zu bestimmen,
deren schadlose Beseitigung besondere
Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick
auf § 5 Abs. 1 und 2 erfordert (gefährliche Sonderabfälle).
(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können
auch ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.
§ 17. (1) Sonderabfallerzeuger, bei denen gefährliche
Sonderabfälle anfallen, haben diesen Umstand
dem Landeshauptmann binnen drei Monaten nach
Aufnahme der Tätigkeit oder nach wesentlichen
Änderungen im Anfall dieser Sonderabfälle zu melden.
Diese Meldungen haben in Übereinstimmung
mit den gemäß § 15 zu führenden Aufzeichnungen
Art, Menge und Verbleib der gefährlichen Sonderabfälle
zu umfassen.
(2) Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger,
bei denen gefährliche Sonderabfälle anfallen,
haben mindestens alle drei Monate Art, Menge,
Herkunft und Verbleib der gefährlichen Sonderabfälle
auf Grund der von ihnen gemäß § 15 zu führenden
Aufzeichnungen dem Landeshauptmann zu
melden.
§ 18. Während der Beförderung gefährlicher
Sonderabfälle sind die dazugehörigen Begleitpapiere
mitzuführen und jederzeit der Behörde auf
deren Verlangen zur Einsicht vorzuweisen.
§ 19. Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Hinblick auf eine Erfassung der gefährlichen
Sonderabfälle, wenn und insoweit dies zum
Schutz gegen gesundheits-, luft- oder wassergefährdende
Stoffe erforderlich ist, durch Verordnung
bestimmen, daß Aufzeichnungen über die
Beschaffung, die Lagerung und den Verbrauch von
Stoffen zu führen sind, soweit diese Stoffe im
besonderen Maße geeignet sind, nach ihrer Verwendung
oder nach ihrem Verbrauch als gefährliche
Sonderabfälle anzufallen.
§ 20. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirt-
schaft unter Bedachtnahme auf eine ausreichende,
sichere und genaue Erfassung der gefährlichen
Sonderabfälle durch Verordnung nähere Vorschriften
über Art, Aufbau und Führung der in den §§ 15,
18 und 19 bezeichneten Nachweise zu erlassen.
Hiebei ist insbesondere zu bestimmen, ab welcher
Menge an gefährlichen Sonderabfällen solche
Nachweise zu führen sind.
(2) Nachweise im Sinne des § 15 sind mindestens
drei Jahre, Nachweise im Sinne der §§ 18 und 19
sind mindestens zehn Jahre, vom Tag der letzten
Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und den
Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Sonderabfallbeseitigungskonzept
§ 21. Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat unter Befassung der in ihrem
Wirkungsbereich berührten Bundesminister und
der Bundesländer ein Rahmenkonzept für die
Beseitigung von Sonderabfällen auszuarbeiten, zu
veröffentlichen und fortzuschreiben. Dieses hat
jedenfalls unter Bedachtnahme auf Art, Menge und
Ort des Anfalls von Sonderabfällen eine Darstellung
des Entsorgungsbedarfs und der Einrichtungen
zur Sammlung und schadlosen Beseitigung von
Sonderabfällen in Österreich sowie die auf diesem
Gebiet erforderlichen Planungen einschließlich
deren finanzieller Auswirkungen zu enthalten.
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Wer
a) entgegen dem § 4 Abs. 1 es unterläßt, Sonderabfälle
rechtzeitig schadlos zu beseitigen;
b) entgegen dem § 6 Abs. 2 das Betreten oder
Besichtigen nicht ermöglicht oder Anordnungen
nicht Folge leistet;
c) entgegen dem § 6 Abs. 3 eine Probennahme
verweigert;
d) einem gemäß § 7 Abs. 1 erteilten Auftrag
nicht fristgerecht nachkommt;
e) entgegen dem § 9 Abs. 1 Sonderabfälle ohne
Bewilligung einführt;
f) den Vorschriften einer gemäß § 10 erlassenen
Verordnung zuwiderhandelt;
g) entgegen dem § 11 Abs. 1 die Tätigkeit eines
Sonderabfallsammlers oder Sonderabfallbeseitigers
ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes
ausübt;
h) die ihm gemäß § 11 Abs. 3 vorgeschriebenen
Auflagen oder Beschränkungen nicht einhält;
i) entgegen dem § 11 Abs. 4 es unterläßt, einen
Geschäftsführer zu bestellen, der eine Erlaubnis
nach § 11 Abs. 1 bis 3 besitzt;
j) entgegen dem § 14 Abs. 1 eine Anlage ohne
Bewilligung betreibt oder
k) der Meldepflicht gemäß § 17 nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt,
begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare
Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.
(2) Wer
a) entgegen dem § 4 Abs. 2 es unterläßt, für die
schadlose Beseitigung von Sonderabfällen zu
sorgen;
b) der Verpflichtung der Auskunftseiteilung,
zur Vorlage von Unterlagen oder zur Einsichtsgewährung
in Unterlagen gemäß § 6
Abs. 2 und § 20 Abs. 2 nicht entspricht;
c) der Anzeigepflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;
d) den Nachweisvorschriften gemäß den §§ 15
und 19 zuwiderhandelt oder
e) den Vorschriften einer gemäß § 20 Abs. 1
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare
Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 23. (1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes als Sonderabfallsammler
oder -beseitiger tätig ist, hat innerhalb von sechs
Monaten nach diesem Zeitpunkt die Erlaubnis
gemäß § 11 zu beantragen; bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten
Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang
weiter ausgeübt werden.
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes errichteten und nach § 14 Abs. 1
bewilligungspflichtigen Anlagen ist innerhalb von
sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt die Bewilligung
zu beantragen; bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über den rechtzeitig eingebrachten
Antrag darf die Anlage im bisherigen Umfang
betrieben werden.
(3) Die gemäß § 17 zu erstattenden Meldungen
sind erstmalig binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten
der Verordnung gemäß § 16 zu erstatten.
Wer diesen Meldeverpflichtungen nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S
zu bestrafen.
(4) Der Landeshauptmann hat die ihm durch
§ 13 auferlegte Verpflichtung zur Veröffentlichung
einer Liste erstmalig bis spätestens 1. Juli 1984 zu
erfüllen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat erstmalig zwei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Sonderabfallkonzept
gemäß § 21 zu veröffentlichen.
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1984 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundma-
chung folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in
Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit
gesetzt werden.
§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt,
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut, und zwar
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie
der §§ 10 und 16 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie;
2. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres;
3. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 4, soweit es sich
um die Wartung und die Reparatur von
Waffen handelt, die im Bereich des Bundesheeres
durchgeführt werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
soweit es sich um die Wartung
und die Reparatur von Waffen handelt, die
im Bereich der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie
durchgeführt werden, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres; soweit es sich um die Wartung und
Reparatur von Waffen handelt, die im
Bereich der Justizwache durchgeführt werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz; soweit es sich um die Wartung
und Reparatur von Waffen handelt, die
im Bereich der Zollwache durchgeführt werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;
4. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 5 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz;
5. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 6 und 7 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr;
6. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 8 für den
Bereich der Zivilluftfahrt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr; für
den Bereich der Militärluftfahrt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
7. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 9 und 10 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr, soweit jedoch der Wirkungsbereich
des Bundesministers für Landesverteidigung,
des Bundesministers für Inneres, des Bundesministers
für Bauten und Technik oder des
Bundesministers für Finanzen berührt wird,
im Einvernehmen mit diesem;
8. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 11 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst;
9. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 12 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft;
10. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 13 und 14,
soweit es sich um den Betrieb einschließlich
Wartung und Reparatur von Kraftmaschinen
und Dampfkesseln handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten
und Technik, soweit es sich um den Betrieb
einschließlich Wartung und Reparatur von
Kraftfahrzeugen handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr, soweit
jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers
für Landesverteidigung, des Bundesministers
für Inneres oder des Bundesministers
für Finanzen berührt wird, im Einvernehmen
mit diesem;
11. hinsichtlich der §§ 19 und 20 Abs. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie und dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
12. hinsichtlich des § 21 im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und den in ihrem Wirkungsbereich
berührten Bundesministern.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Z 1 und 2 sowie
des § 14 Abs. 2 ist für den Bereich individueller
Verwaltungsakte der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut.