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186. Bundesgesetz: Sonderabfallgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Bundesgesetz: Sonderabfallgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Maßnahmen

zur Erfassung und Beseitigung von Sonderabfällen,

die durch folgende Tätigkeiten anfallen

1. Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, unterliegen, und den

Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen

der Gewerbeordnung 1973 über die

Betriebsanlagen unterliegen;

2. den Bergbau;

3. Tätigkeiten, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz,

BGBl. Nr. 196/1935, unterliegen;

4. die Wartung und die Reparatur von Waffen,

die im Bereich des Bundesheeres, der Bundespolizei,

der Bundesgendarmerie, der

Justizwache oder der Zollwache durchgeführt

werden;

5. Tätigkeiten, die im Rahmen gewerblicher

Arbeiten von Anstalten für den Vollzug von

Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug

verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

ausgeübt werden;

6. Tätigkeiten, die dem § 1 des Rohrleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen;

7. den Betrieb von Eisenbahnen (§ 1 des Eisenbahngesetzes

1957, BGBl. Nr. 60) einschließlich

deren Hilfseinrichtungen (§ 18

Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957), soweit

diese Tätigkeiten nicht unter Z 1 fallen;

8. den Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 11 Abs. 1

des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957)

einschließlich deren Wartung und Reparatur

sowie den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen

(Luftbeförderungsunternehmen und

Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen),

Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben

der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen,

soweit diese Tätigkeiten

nicht unter Z 1 fallen;

9. den Betrieb von Wasserfahrzeugen einschließlich

deren Wartung und Reparatur,

soweit diese Tätigkeiten nicht unter Z 1 fallen;

10. Tätigkeiten, die dem Schiffahrtsanlagengesetz,

BGBl. Nr. 12/1973, und der Schifffahrtsanlagenverordnung,

BGBl.

Nr. 87/1973, unterliegen;

11. Tätigkeiten, die im Rahmen berufsbildender

mittlerer oder höherer Schulen (§ 3 Abs. 2

lit. a sublit. bb und lit. b sublit. bb und cc des

Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962) ausgeübt werden;

12. den Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen

(§§ 32 f. des Wasserrechtsgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 215), soweit dabei Abfälle anfallen

und diese nicht im Rahmen derselben

schadlos beseitigt werden;

13. den Betrieb von Dampfkesselanlagen (§ 1

des Dampfkessel-Emissionsgesetzes-DKEG,

BGBl. Nr. 559/1980), Druckgefäßen,

Druckbehältern und Wärmekraftmaschinen

(Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948) einschließlich

deren Wartung und Reparatur,

soweit diese Tätigkeiten nicht unter eine

andere Ziffer fallen;

14. den Betrieb von Kraftfahrzeugen (§ 2 Z 1

des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267)

einschließlich deren Wartung und Reparatur,

soweit diese Tätigkeiten nicht unter eine

andere Ziffer fallen;

15. den Betrieb von Krankenanstalten (§ 1 des

Krankenanstaltengesetzes, BGBl.

Nr. 1/1957), soweit dabei Abfälle anfallen,

deren unschädliche Beseitigung aus Gründen

der Volksgesundheit geboten ist.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters unbeschadet

einer Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften

die Einfuhr von Sonderabfällen.

(3) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung

unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des

Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sowie bei der

Vorbereitung dieses Einsatzes nicht den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf

1. Altöle (§ 2 des Altölgesetzes, BGBl.

Nr. 138/1979), soweit es sich nicht um die

Beseitigung der bei der Aufarbeitung angefallenen

und nicht mehr verwertbaren Stoffe

(§ 12 Abs. 2 des Altölgesetzes) sowie um die

sonstige Beseitigung von Altölen (§ 4 Z 3, § 12

Abs. 4 des Altölgesetzes) handelt;

2. radioaktive Abfälle (Strahlenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 227/1969, und Strahlenschutzverordnung,

BGBl. Nr. 47/1972);

3. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und

Abfälle aus der Fleischverarbeitung;

4. Einwirkungen auf Gewässer im Sinne des

Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in

der jeweils geltenden Fassung;

5. Gase und Dämpfe;

6. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen,

Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer

Rohstoffe anfallen, soweit diese

Tätigkeit dem Berggesetz 1975, BGBl.

Nr. 259, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 124/1978 und 520/1982 unterliegen;

7. unlegierten Eisenschrott (Abschnitt II des

Schrottlenkungsgesetzes, BGBl.

Nr. 275/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 291/1980 und 314/1982;

8. anderen als unter Z 7 genannten Schrott im

Sinne des Schrottlenkungsgesetzes für die

Dauer einer Lenkungsmaßnahme sowie

andere Alt- und Abfallstoffe für die Dauer

einer Lenkungsmaßnahme nach dem Versorgungssicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 282/1980,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 305/1982,

nicht anzuwenden.

(5) Der § 16 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 440, bleibt unberührt.

§ 2. (1) Sonderabfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind bewegliche Sachen,

a) deren sich eine natürliche Person, eine juristische

Person oder eine Personengesellschaft

des Handelsrechts entledigen will oder entledigt

hat oder

b) deren Erfassung und Beseitigung im öffentlichen

Interesse (§ 5 Abs. 1 und 2) erforderlich

ist,

soweit deren schadlose Beseitigung (§ 5 Abs. 3)

gemeinsam mit Hausmüll wegen ihrer Beschaffenheit

oder Menge nicht oder erst nach spezieller

Aufbereitung möglich ist.

(2) Die Beseitigung von Sonderabfällen im Sinne

dieses Bundesgesetzes umfaßt insbesondere deren

Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung.

§ 3. (1) Sonderabfallbesitzer sind natürliche Personen,

juristische Personen oder Personengesellschaften

des Handelsrechts, die als Sonderabfallerzeuger,

Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger

tätig werden.

(2) Sonderabfallerzeuger ist, wer eine unter § 1

Abs. 1 fallende Tätigkeit ausübt, bei welcher Sonderabfälle

anfallen. Ausgenommen sind Tätigkeiten

im Sinne der Abs. 3 und 4.

(3) Sonderabfallsammler ist, wer Sonderabfälle

abholt oder entgegennimmt.

(4) Sonderabfallbeseitiger ist, wer Sonderabfälle

verwertet, ablagert oder sonst behandelt.

Erfassung und Beseitigung

§ 4. (1) Der Sonderabfallbesitzer hat dafür zu

sorgen, daß Sonderabfälle rechtzeitig so beseitigt

werden, daß keine der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten

Folgen eintreten.

(2) Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen

Grundstück Sonderabfälle zurückgelassen wurden,

hat — soweit der Sonderabfallbesitzer die Liegenschaft

mit Zustimmung ihres Eigentümers oder dessen

Rechtsvorgänger zur Sammlung oder Lagerung

von Sonderabfällen nutzte — für die schadlose

Beseitigung dieser Sonderabfälle zu sorgen.

§ 5. (1) Durch die Sammlung und Beseitigung

von Sonderabfällen dürfen

1. die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet

und keine unzumutbaren Belästigungen

bewirkt werden;

2. keine vermeidbaren Gefahren für die natürlichen

Lebensbedingungen von Tieren und

Pflanzen verursacht werden;

3. die Umwelt nicht über das unvermeidliche

Ausmaß hinaus verunreinigt werden;

4. keine Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt

werden;

5. Geräusche und Lärm nur im unvermeidlichen

Ausmaß verursacht werden;

6. das Auftreten und die Vermehrung von

schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von

Krankheitserregern nicht begünstigt werden;

7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht

gestört werden.

(2) Durch die Ablagerung von Sonderabfällen in

geologischen Strukturen dürfen insbesondere

1. durch Lösung keine unkontrollierbaren Hohlräume

geschaffen werden;

2. Tiefengewässer in ihrem Chemismus oder

durch Erwärmung infolge chemischer Reaktionen

nicht nachteilig beeinflußt werden,

soweit nicht eine wasserrechtliche Bewilligung

vorliegt;

3. keine Gase entstehen, die nachteilige Auswirkungen

auf die Umwelt bewirken können.

(3) Als schadlos beseitigt im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten Sonderabfälle, wenn durch entsprechende

Verwertung, Ablagerung oder sonstige

Behandlung sichergestellt ist, daß den in den Abs. 1

und 2 gestellten Forderungen entsprochen ist.

(4) Bei der schadlosen Beseitigung von Sonderabfällen

ist entsprechend dem jeweiligen Stand der

Technik so vorzugehen, daß öffentliche Interessen

(Abs. 1 und 2) und private Rechte nicht beeinträchtigt

werden. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen,

daß Sonderabfälle, deren Verwertung möglich und

wirtschaftlich vertretbar ist, einer zweckentsprechenden

Verwertung zugeführt werden.

(5) Privatrechtliche Ansprüche auf Unterlassung

von Einwirkungen auf Nachbargrundstücke bleiben

unberührt.

§ 6. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

erforderlich ist, sind die Organe der

Behörde sowie die von diesen herangezogenen

Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und

Gebäude zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen

vorzunehmen. Betriebe dürfen, soweit nicht

Gefahr im Verzuge ist, nur während der Betriebszeiten

besichtigt und kontrolliert werden. Der

Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsin-

haber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim

Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes zu

verständigen.

(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

erforderlich ist, haben Sonderabfallbesitzer

oder deren Beauftragte den Organen der Behörde

sowie den von der Behörde herangezogenen Sachverständigen

das Betreten und Besichtigen der

Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen sowie

den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme

oder Außerbetriebsetzung und über die

Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen

zu entsprechen; weiters haben sie der Behörde die

notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige

Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick

in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand

sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu

gewähren.

(3) Die Behörde ist befugt, Proben von Sonderabfällen

sowie von beweglichen Sachen, bei denen

die Vermutung besteht, daß sie Sonderabfälle sind,

in einer für Zwecke der Untersuchung notwendigen

Menge entschädigungslos zu entnehmen.

§ 7. (1) Die Behörde hat, soweit dies im öffentlichen

Interesse (§ 5 Abs. 1 und 2) geboten ist, die

schadlose Beseitigung von Sonderabfällen innerhalb

angemessener Frist durch Bescheid aufzutragen.

(2) Der Auftrag ist dem Sonderabfallbesitzer zu

erteilen. Ist dieser nicht feststellbar, zur Beseitigung

rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen

Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der

Auftrag unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2

dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die

Sonderabfälle befinden, zu erteilen; dessen privatrechtliche

Ersatzansprüche gegen den Sonderabfallbesitzer

bleiben unberührt.

(3) Bestehen begründete Zweifel, ob eine bewegliche

Sache Sonderabfall darstellt, so hat die

Behörde über Antrag des Eigentümers dieser Sache

oder des über diese Sache Verfügungsberechtigten

durch Bescheid festzustellen, ob diese Sache Sonderabfall

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist.

(4) Wenn die zur Wahrung der öffentlichen

Interessen (§ 5 Abs. 1 und 2) erforderlichen Maßnahmen

nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden,

so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen

dem Sonderabfallbesitzer aufzutragen

oder bei Gefahr im Verzuge, gegen Ersatz der

Kosten durch den Sonderabfallbesitzer, sofort

durchführen zu lassen.

Haftung, Einfuhr, Abfallmengen

§ 8. (1) Sonderabfallbesitzer haben Sonderabfallsammlern

oder Sonderabfallbeseitigern, denen sie

Sonderabfall übergeben, diesen zu deklarieren und

unaufgefordert Mitteilung zu machen, daß auf

Grund der Zusammensetzung des übergebenen

Sonderabfalls besondere Gefahren mit der Beseitigung

verbunden sein können, wenn ihnen dieser

Umstand bekannt sein muß.

(2) Mit der nachgewiesenen Übergabe von

deklarierten Sonderabfällen an Sonderabfallsammler

oder -beseitiger geht die Verpflichtung zur

schadlosen Beseitigung (§ 4) auf die Übernehmer

über. Die Haftung des Vorbesitzers für Schäden,

die durch nicht oder nicht richtig deklarierte Sonderabfälle

verursacht werden, bleibt unberührt.

§ 9. (1) Die Einfuhr von Sonderabfällen nach

Österreich bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes

des Bundeslandes, in dem die Sonderabfälle

erstmals gelagert, abgelagert, verwertet oder

sonst behandelt werden sollen. Eine Bewilligung ist

nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, daß die

Sonderabfälle ohne Unterbrechung des Transportwegs

und unter Einhaltung der für den sicheren

Transport dieser Güter anzuwendenden Vorschriften

wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.

(2) Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des

Abs. 1 kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme

auf die langfristige Sicherung ausreichender

Behandlungsmöglichkeiten für Sonderabfälle in

Österreich und auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen

der Behandlung von Sonderabfällen in

Österreich (§ 21) der Schutz öffentlicher Interessen

(§ 5 Abs. 1 und 2) gesichert ist.

§ 10. Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Verordnung bestimmen, daß bestimmte Verpackungen

und Behältnisse nur mit einer bestimmten

Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke,

nur in bestimmter Menge oder nicht in den gewerblichen

Verkehr gebracht werden dürfen, soweit

deren Erfassung oder Beseitigung wegen ihrer Art,

ihrer Zusammensetzung, ihres Volumens oder ihrer

Menge die Umwelt mit gefährlichen Schadstoffen

belastet oder in anderer Weise über das unvermeidliche

Ausmaß hinaus verschmutzt. Bei Erlassung

dieser Verordnung ist auf die Erfüllung der Anforderungen

an die Warenverteilung, auf die Bedürfnisse

der Verbraucher, auf die Darbietung von Produkten,

auf die Herstellungs- und Verpackungskosten

sowie auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen

und auf die technische Durchführbarkeit

entsprechend Bedacht zu nehmen.

Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger

§ 11. (1) Wer die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers

oder Sonderabfallbeseitigers ausüben

will, bedarf unbeschadet einer Berechtigung nach

anderen Rechtsvorschriften einer Erlaubnis des

Landeshauptmannes. Die Zuständigkeit richtet sich

nach dem Standort (Sitz) des Unternehmens.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit

in bezug auf die auszuübende Tätigkeit

nachgewiesen werden.

(3) Die Erlaubnis ist unter Bedingungen, mit

Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn

deren Erfüllung bzw. Einhaltung für die Ausübung

der Tätigkeit erforderlich ist.

(4) Wenn die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers

oder Sonderabfallbeseitigers nicht von einer

natürlichen Person ausgeübt werden soll, so ist ein

Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer

bedarf einer Erlaubnis nach Abs. 1 bis 3.

§ 12. (1) Sonderabfallsammler und -beseitiger

haben unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung

1973 die Aufnahme, ein mehr als ein

Monat dauerndes Ruhen und die beabsichtigte Einstellung

ihrer Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann

(§ 11) schriftlich anzuzeigen.

(2) Wenn ein Sonderabfallbeseitiger aus der eigenen

Tätigkeit stammende Sonderabfälle und von

höchstens zwei weiteren Sonderabfallbesitzern

stammende Sonderabfälle geringer Menge beseitigt,

so hat er in der Meldung gemäß Abs. 1 auf diesen

Umstand hinzuweisen.

(3) Übernimmt der im Abs. 2 angeführte Sonderabfallbeseitiger

von mehr als zwei Sonderabfallbesitzern

oder in größeren Mengen Sonderabfälle, so

hat er unverzüglich eine neuerliche Meldung im

Sinne des Abs. 1 zu erstatten.

§ 13. Der Landeshauptmann hat eine Liste der

gemäß § 12 Abs. 1 im Bundesland gemeldeten Sonderabfallsammler

und -beseitiger gemäß § 3 Abs. 3

und 4 unter Angabe ihrer Befugnis zu führen und

jedermann in diese Einsicht zur gewähren. In diese

Liste sind Sonderabfallbeseitiger im Sinne des § 12

Abs. 2 nicht aufzunehmen. Der Landeshauptmann

hat diese Liste mindestens einmal jährlich zu veröffentlichen.

§ 14. (1) Anlagen, die im Rahmen von Tätigkeiten

im Sinne des § 1 der Lagerung oder Beseitigung

von Sonderabfällen zu dienen bestimmt sind, ausgenommen

jene des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,

bedürfen hiefür einer Bewilligung des

Landeshauptmannes, sofern nicht eine Bewilligung

(Genehmigung) nach gewerbe-, berg- oder energierechtlichen

Bestimmungen erforderlich ist.

(2) Bei der Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung)

von Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung

von Sonderabfällen nach den gewerbe-, berg-

oder energierechtlichen Bestimmungen ist auf § 5

Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Erteilung der Bewilligung gemäß

Abs. 1 ist auf § 5 Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.

Weiters sind die §§ 74 bis 84, 336 und 353 bis 360

der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß anzuwenden.

Erfassung

§ 15. Sonderabfallbesitzer haben für jedes Kalenderjahr

fortlaufende Aufzeichnungen über Art,

Menge, Herkunft und Verbleib des Sonderabfalls

zu führen und darüber der Behörde auf Verlangen

Auskunft zu erteilen.

Gefährliche Sonderabfälle

§ 16. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Verordnung jene Arten und erforderlichenfalls

auch Mengen von Sonderabfällen zu bestimmen,

deren schadlose Beseitigung besondere

Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick

auf § 5 Abs. 1 und 2 erfordert (gefährliche Sonderabfälle).

(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können

auch ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.

§ 17. (1) Sonderabfallerzeuger, bei denen gefährliche

Sonderabfälle anfallen, haben diesen Umstand

dem Landeshauptmann binnen drei Monaten nach

Aufnahme der Tätigkeit oder nach wesentlichen

Änderungen im Anfall dieser Sonderabfälle zu melden.

Diese Meldungen haben in Übereinstimmung

mit den gemäß § 15 zu führenden Aufzeichnungen

Art, Menge und Verbleib der gefährlichen Sonderabfälle

zu umfassen.

(2) Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger,

bei denen gefährliche Sonderabfälle anfallen,

haben mindestens alle drei Monate Art, Menge,

Herkunft und Verbleib der gefährlichen Sonderabfälle

auf Grund der von ihnen gemäß § 15 zu führenden

Aufzeichnungen dem Landeshauptmann zu

melden.

§ 18. Während der Beförderung gefährlicher

Sonderabfälle sind die dazugehörigen Begleitpapiere

mitzuführen und jederzeit der Behörde auf

deren Verlangen zur Einsicht vorzuweisen.

§ 19. Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Hinblick auf eine Erfassung der gefährlichen

Sonderabfälle, wenn und insoweit dies zum

Schutz gegen gesundheits-, luft- oder wassergefährdende

Stoffe erforderlich ist, durch Verordnung

bestimmen, daß Aufzeichnungen über die

Beschaffung, die Lagerung und den Verbrauch von

Stoffen zu führen sind, soweit diese Stoffe im

besonderen Maße geeignet sind, nach ihrer Verwendung

oder nach ihrem Verbrauch als gefährliche

Sonderabfälle anzufallen.

§ 20. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

und dem Bundesminister für Land- und Forstwirt-

schaft unter Bedachtnahme auf eine ausreichende,

sichere und genaue Erfassung der gefährlichen

Sonderabfälle durch Verordnung nähere Vorschriften

über Art, Aufbau und Führung der in den §§ 15,

18 und 19 bezeichneten Nachweise zu erlassen.

Hiebei ist insbesondere zu bestimmen, ab welcher

Menge an gefährlichen Sonderabfällen solche

Nachweise zu führen sind.

(2) Nachweise im Sinne des § 15 sind mindestens

drei Jahre, Nachweise im Sinne der §§ 18 und 19

sind mindestens zehn Jahre, vom Tag der letzten

Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und den

Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Sonderabfallbeseitigungskonzept

§ 21. Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat unter Befassung der in ihrem

Wirkungsbereich berührten Bundesminister und

der Bundesländer ein Rahmenkonzept für die

Beseitigung von Sonderabfällen auszuarbeiten, zu

veröffentlichen und fortzuschreiben. Dieses hat

jedenfalls unter Bedachtnahme auf Art, Menge und

Ort des Anfalls von Sonderabfällen eine Darstellung

des Entsorgungsbedarfs und der Einrichtungen

zur Sammlung und schadlosen Beseitigung von

Sonderabfällen in Österreich sowie die auf diesem

Gebiet erforderlichen Planungen einschließlich

deren finanzieller Auswirkungen zu enthalten.

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

a) entgegen dem § 4 Abs. 1 es unterläßt, Sonderabfälle

rechtzeitig schadlos zu beseitigen;

b) entgegen dem § 6 Abs. 2 das Betreten oder

Besichtigen nicht ermöglicht oder Anordnungen

nicht Folge leistet;

c) entgegen dem § 6 Abs. 3 eine Probennahme

verweigert;

d) einem gemäß § 7 Abs. 1 erteilten Auftrag

nicht fristgerecht nachkommt;

e) entgegen dem § 9 Abs. 1 Sonderabfälle ohne

Bewilligung einführt;

f) den Vorschriften einer gemäß § 10 erlassenen

Verordnung zuwiderhandelt;

g) entgegen dem § 11 Abs. 1 die Tätigkeit eines

Sonderabfallsammlers oder Sonderabfallbeseitigers

ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes

ausübt;

h) die ihm gemäß § 11 Abs. 3 vorgeschriebenen

Auflagen oder Beschränkungen nicht einhält;

i) entgegen dem § 11 Abs. 4 es unterläßt, einen

Geschäftsführer zu bestellen, der eine Erlaubnis

nach § 11 Abs. 1 bis 3 besitzt;

j) entgegen dem § 14 Abs. 1 eine Anlage ohne

Bewilligung betreibt oder

k) der Meldepflicht gemäß § 17 nicht oder nicht

rechtzeitig nachkommt,

begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare

Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.

(2) Wer

a) entgegen dem § 4 Abs. 2 es unterläßt, für die

schadlose Beseitigung von Sonderabfällen zu

sorgen;

b) der Verpflichtung der Auskunftseiteilung,

zur Vorlage von Unterlagen oder zur Einsichtsgewährung

in Unterlagen gemäß § 6

Abs. 2 und § 20 Abs. 2 nicht entspricht;

c) der Anzeigepflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;

d) den Nachweisvorschriften gemäß den §§ 15

und 19 zuwiderhandelt oder

e) den Vorschriften einer gemäß § 20 Abs. 1

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare

Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes als Sonderabfallsammler

oder -beseitiger tätig ist, hat innerhalb von sechs

Monaten nach diesem Zeitpunkt die Erlaubnis

gemäß § 11 zu beantragen; bis zur rechtskräftigen

Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten

Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang

weiter ausgeübt werden.

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes errichteten und nach § 14 Abs. 1

bewilligungspflichtigen Anlagen ist innerhalb von

sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt die Bewilligung

zu beantragen; bis zur rechtskräftigen Entscheidung

über den rechtzeitig eingebrachten

Antrag darf die Anlage im bisherigen Umfang

betrieben werden.

(3) Die gemäß § 17 zu erstattenden Meldungen

sind erstmalig binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten

der Verordnung gemäß § 16 zu erstatten.

Wer diesen Meldeverpflichtungen nicht oder nicht

rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S

zu bestrafen.

(4) Der Landeshauptmann hat die ihm durch

§ 13 auferlegte Verpflichtung zur Veröffentlichung

einer Liste erstmalig bis spätestens 1. Juli 1984 zu

erfüllen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat erstmalig zwei Jahre nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Sonderabfallkonzept

gemäß § 21 zu veröffentlichen.

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1984 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundma-

chung folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in

Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit

gesetzt werden.

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt,

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut, und zwar

1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie

der §§ 10 und 16 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie;

2. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres;

3. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 4, soweit es sich

um die Wartung und die Reparatur von

Waffen handelt, die im Bereich des Bundesheeres

durchgeführt werden, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

soweit es sich um die Wartung

und die Reparatur von Waffen handelt, die

im Bereich der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie

durchgeführt werden, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Inneres; soweit es sich um die Wartung und

Reparatur von Waffen handelt, die im

Bereich der Justizwache durchgeführt werden,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz; soweit es sich um die Wartung

und Reparatur von Waffen handelt, die

im Bereich der Zollwache durchgeführt werden,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen;

4. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 5 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz;

5. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 6 und 7 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr;

6. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 8 für den

Bereich der Zivilluftfahrt im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr; für

den Bereich der Militärluftfahrt im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

7. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 9 und 10 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Verkehr, soweit jedoch der Wirkungsbereich

des Bundesministers für Landesverteidigung,

des Bundesministers für Inneres, des Bundesministers

für Bauten und Technik oder des

Bundesministers für Finanzen berührt wird,

im Einvernehmen mit diesem;

8. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 11 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst;

9. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 12 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft;

10. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 13 und 14,

soweit es sich um den Betrieb einschließlich

Wartung und Reparatur von Kraftmaschinen

und Dampfkesseln handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten

und Technik, soweit es sich um den Betrieb

einschließlich Wartung und Reparatur von

Kraftfahrzeugen handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr, soweit

jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers

für Landesverteidigung, des Bundesministers

für Inneres oder des Bundesministers

für Finanzen berührt wird, im Einvernehmen

mit diesem;

11. hinsichtlich der §§ 19 und 20 Abs. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

12. hinsichtlich des § 21 im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und den in ihrem Wirkungsbereich

berührten Bundesministern.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Z 1 und 2 sowie

des § 14 Abs. 2 ist für den Bereich individueller

Verwaltungsakte der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut.

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