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186_1981 AT

186. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft

von dem Wunsche geleitet, die Rechtsstellung

der Angehörigen beider Staaten bei einem Verkehrsunfall

im anderen Land zu verbessern,

in Anbetracht, daß in beiden Staaten die Haftpflichtversicherung

für Kraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge)

obligatorisch ist und Einrichtungen für

den Ersatz der von nicht versicherten oder nicht

ermittelten Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugisn)

verursachten Schäden bestehen,

in der Erkenntnis, daß es angezeigt ist, im

gegenseitigen Verhältnis die in ihren Gesetzgebungen

gegenüber ausländischen Geschädigten

vorgesehenen Einschränkungen auszuschließen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Die Angehörigen jedes der beiden Vertragsstaaten,

die im anderen durch ein Kraftfahrzeug

(Motorfahrzeug) geschädigt werden, haben die

gleichen Schadendeckungsansprüche wie die Angehörigen

des Unfallandes, gleichgültig ob der

Schaden durch ein versichertes, ein nicht versichertes,

ein ausländisches oder ein nicht ermitteltes

Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) verursacht

worden ist.

(2) Für Ansprüche wegen Sachschäden, die

durch ein nicht versichertes oder nicht ermitteltes

Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) verursacht wurden,

ist jedoch das Unfalland nicht verpflichtet,

eine Schadendeckung zu gewährleisten, die über

diejenige hinausgeht, die nach dem Recht des

anderen Vertragsstaates gegeben ist.

Artikel 2

(1) Den Angehörigen eines der beiden Vertragsstaaten

sind alle Personen und sonstigen

Rechtsträger gleichgestellt, die in seinem Staatsgebiet

ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren

Sitz haben.

(2) Der Begriff des Kraftfahrzeuges (Motorfahrzeuges)

bestimmt sich nach dem Recht des

Unfallandes; Motorfahrräder sind den Kraftfahrzeugen

(Motorfahrzeugen) gleichgestellt.

(3) Fallen die von einem Kraftfahrzeuganhänger

(Motorfahrzeuganhänger) verursachten Schäden

nicht unter die Versicherung des Zugfahrzeuges,

sondern unter eine selbständige Anhängerversicherung,

so ist der Anhänger für die Anwendung

dieses Vertrages einem Kraftfahrzeug

(Motorfahrzeug) gleichgestellt.

Artikel 3

Dieser Vertrag läßt Schadenersatzansprüche

gegen den Schädiger und den Halter von Kraftfahrzeugen

(Motorfahrzeugen) unberührt.

Artikel 4

Bei Mitteilungen und Vollstreckungen bezüglich

nicht versicherter und im Gebiet des anderen

Vertragsstaates verwendeter Fahrzeuge ist gemäß

dem Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über

die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-

(Straßenverkehrs-)angelegenheiten vom 23. Mai

1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 380/1980 vorzugehen.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem

Weg den für die Anwendung des Artikels

1 Absatz 2 maßgeblichen Rechtszustand

und dessen Änderungen mit.

Artikel 6

Dieser Vertrag gilt zufolge Bevollmächtigung

durch die fürstlich-liechtensteinische Regierung

auch für das Fürstentum Liechtenstein; ausgenommen

ist jedoch Artikel 4.

Artikel 7

(1) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem die Vertragsstaaten einander durch

Notenwechsel mitteilen, daß die verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten des

Vertrages erfüllt sind.

(2) Dieser Vertrag bleibt in Kraft, solange ihn

nicht einer der beiden Vertragsstaaten schriftlich

auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer

sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines

Kalenderjahres kündigt.

Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979, in zwei

Urschriften.

Für die Republik Österreich

Willibald Pahr

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Keller

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom

Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Staatsvertrag tritt gemäß

derselben Bestimmung am 1. Juli 1981 in Kraft.

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