186. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
von dem Wunsche geleitet, die Rechtsstellung
der Angehörigen beider Staaten bei einem Verkehrsunfall
im anderen Land zu verbessern,
in Anbetracht, daß in beiden Staaten die Haftpflichtversicherung
für Kraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge)
obligatorisch ist und Einrichtungen für
den Ersatz der von nicht versicherten oder nicht
ermittelten Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugisn)
verursachten Schäden bestehen,
in der Erkenntnis, daß es angezeigt ist, im
gegenseitigen Verhältnis die in ihren Gesetzgebungen
gegenüber ausländischen Geschädigten
vorgesehenen Einschränkungen auszuschließen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Die Angehörigen jedes der beiden Vertragsstaaten,
die im anderen durch ein Kraftfahrzeug
(Motorfahrzeug) geschädigt werden, haben die
gleichen Schadendeckungsansprüche wie die Angehörigen
des Unfallandes, gleichgültig ob der
Schaden durch ein versichertes, ein nicht versichertes,
ein ausländisches oder ein nicht ermitteltes
Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) verursacht
worden ist.
(2) Für Ansprüche wegen Sachschäden, die
durch ein nicht versichertes oder nicht ermitteltes
Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) verursacht wurden,
ist jedoch das Unfalland nicht verpflichtet,
eine Schadendeckung zu gewährleisten, die über
diejenige hinausgeht, die nach dem Recht des
anderen Vertragsstaates gegeben ist.
Artikel 2
(1) Den Angehörigen eines der beiden Vertragsstaaten
sind alle Personen und sonstigen
Rechtsträger gleichgestellt, die in seinem Staatsgebiet
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren
Sitz haben.
(2) Der Begriff des Kraftfahrzeuges (Motorfahrzeuges)
bestimmt sich nach dem Recht des
Unfallandes; Motorfahrräder sind den Kraftfahrzeugen
(Motorfahrzeugen) gleichgestellt.
(3) Fallen die von einem Kraftfahrzeuganhänger
(Motorfahrzeuganhänger) verursachten Schäden
nicht unter die Versicherung des Zugfahrzeuges,
sondern unter eine selbständige Anhängerversicherung,
so ist der Anhänger für die Anwendung
dieses Vertrages einem Kraftfahrzeug
(Motorfahrzeug) gleichgestellt.
Artikel 3
Dieser Vertrag läßt Schadenersatzansprüche
gegen den Schädiger und den Halter von Kraftfahrzeugen
(Motorfahrzeugen) unberührt.
Artikel 4
Bei Mitteilungen und Vollstreckungen bezüglich
nicht versicherter und im Gebiet des anderen
Vertragsstaates verwendeter Fahrzeuge ist gemäß
dem Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-
(Straßenverkehrs-)angelegenheiten vom 23. Mai
1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 380/1980 vorzugehen.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem
Weg den für die Anwendung des Artikels
1 Absatz 2 maßgeblichen Rechtszustand
und dessen Änderungen mit.
Artikel 6
Dieser Vertrag gilt zufolge Bevollmächtigung
durch die fürstlich-liechtensteinische Regierung
auch für das Fürstentum Liechtenstein; ausgenommen
ist jedoch Artikel 4.
Artikel 7
(1) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die Vertragsstaaten einander durch
Notenwechsel mitteilen, daß die verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
Vertrages erfüllt sind.
(2) Dieser Vertrag bleibt in Kraft, solange ihn
nicht einer der beiden Vertragsstaaten schriftlich
auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines
Kalenderjahres kündigt.
Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979, in zwei
Urschriften.
Für die Republik Österreich
Willibald Pahr
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Keller
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom
Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Staatsvertrag tritt gemäß
derselben Bestimmung am 1. Juli 1981 in Kraft.