186. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Leisach und Assling
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 100 Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinden
Leisach und Assling wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 114,563 (alt), führt sodann in gestreckter
Linienführung unter teilweiser Mitbenützung des
Altbestandes und bindet bei km 116,145 (alt)
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Leisach und Assling
aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. B 79-
1901/1 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.