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186_1980 AT

186. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Leisach und Assling

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Leisach und Assling

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und

294/1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 100 Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinden

Leisach und Assling wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 114,563 (alt), führt sodann in gestreckter

Linienführung unter teilweiser Mitbenützung des

Altbestandes und bindet bei km 116,145 (alt)

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Leisach und Assling

aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. B 79-

1901/1 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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