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186_1979 AT

186. Verordnung: Kennzeichnung pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Verordnung: Kennzeichnung pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

§ 1. (1) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis im Sinne dieser Verordnung

sind pulverfönnige händische Geschirrspülmittel

und sonstige pulverförmige Mittel zur

Reinigung harter Oberflächen im Haushalt, die

als wesensbestimmende Bestandteile wasserlösliche,

reinigungsaktive Stoffe enthalten und nicht

unter eine andere auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes

gegen den unlauteren Wettbewerb

erlassene Verordnung über die Kennzeichnung

bestimmter Haushaltsreinigungsmittel fallen.

(2) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis, die zur Abgabe an Letztverbraucher

bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den

im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und Behältnissen

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind

nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu

kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht

Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb

pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf

Tensidbasis verwendet werden (Großverbraucher).

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser

Verordnung sind Warenproben, das sind als

solche gekennzeichnete verpackte pulverförmige

Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die

unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem

ortsüblichen Preis, mit einer Mindestfüllmenge

weitergegeben werden, die geringer ist als die

Mindestfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen

Packung oder des kleinsten

zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den

Formaten E 1, E 2, E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse

(Trommelform) den Formaten ET 10

und ET 15 gemäß der ÖNORM EN 23 zu entsprechen.

Behältnisse des Formates ET 10 dürfen

abweichend von der zylindrischen Form auch

konisch sein, wenn sie die gleiche Höhe, den gleichen

mittleren Durchmesser und das nahezu

gleiche Volumen haben. Andere Packungen und

Behältnisse sind nur dann zulässig, wenn sie größer

als die Packung E 15 oder das Behältnis ET 15

sind.

(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher

Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen

Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und

lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung

vorbehaltenen Schmalseiten der Packung

oder auf dem Mantel des Behältnisses in der

gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden

Schachtelform anzubringen. Zusätzliche

fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für

Packungen mit einem größeren Format als E 15

und für Behältnisse mit einem größeren Format

als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung

die Schmalseiten des Formates E 15.

§ 3. Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)

und der Sitz des erzeugenden, verpackenden.

vertreibenden oder importierenden inländischen

Unternehmers;

2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);

3. der Name oder die Marke des Produktes;

4. der Verwendungsbereich des Produktes (z. B.

„für Bodenreinigung", „für Glasreinigung"

usw.);

5. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates

(§ 2 Abs. 1), bei größeren

Packungen als E 15 und größeren Behältnissen

als ET 15 die Angabe des entsprechenden

Vielfachen des Normalpaketes E 1;

zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der

nachstehenden Art zulässig

6. die Nennfüllmenge in Gramm (g) oder Kilogramm

(kg); größere Packungen und Behältnisse

als das Normalpaket E 1 müssen jeweils

ein ganzzahliges Vielfaches der Nennfüllmenge

des Normalpaketes E 1 enthalten;

technisch oder technologisch bedingte Abweichungen

dürfen die nachstehend angeführten

Toleranzgrenzen nicht überschreiten

7. die Dosierung für zehn) Liter Wasser;

8. die Mindestlaugenmenge in Liter (1) bei

einer Dosierung gemäß Z. 7;

9. die Angabe bestimmter Inihaltsstoffe in Prozenten,

wenn in der Werbung eine besondere

Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe

zurückgeführt wird;

10. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes

außerhalb der Reichweite von Kindern.

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnung sind verantwortlich

1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber

und bei Importware der Importeur;

2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,

die pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis im Inland gewerbsmäßig verkaufen,

feilhalten oder sonst in Verkehr setzen,

wenn sie

a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen

können, von wem sie ein bestimmtes

pulverförmiges Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis erworben haben,

b) pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis gekennzeichnet oder

deren Kennzeichnung geändert haben,

c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 2) bestimmte

pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis an Letztverbraucher

abgeben.

§ 5. (1) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis, die dieser Verordnung

nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980

verpackt oder importiert worden sind, dürfen

vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni 1980

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst

in Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen

dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder

importierte pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis, die dieser Verordnung

nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig

verkaufen, feilhalten oder sonst: in

Verkehr setzen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl.

Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen

Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978

anzuwenden.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979

in Kraft.

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