186. Verordnung: Kennzeichnung pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
§ 1. (1) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis im Sinne dieser Verordnung
sind pulverfönnige händische Geschirrspülmittel
und sonstige pulverförmige Mittel zur
Reinigung harter Oberflächen im Haushalt, die
als wesensbestimmende Bestandteile wasserlösliche,
reinigungsaktive Stoffe enthalten und nicht
unter eine andere auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
erlassene Verordnung über die Kennzeichnung
bestimmter Haushaltsreinigungsmittel fallen.
(2) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis, die zur Abgabe an Letztverbraucher
bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den
im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und Behältnissen
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind
nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu
kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht
Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb
pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf
Tensidbasis verwendet werden (Großverbraucher).
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser
Verordnung sind Warenproben, das sind als
solche gekennzeichnete verpackte pulverförmige
Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die
unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem
ortsüblichen Preis, mit einer Mindestfüllmenge
weitergegeben werden, die geringer ist als die
Mindestfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen
Packung oder des kleinsten
zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den
Formaten E 1, E 2, E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse
(Trommelform) den Formaten ET 10
und ET 15 gemäß der ÖNORM EN 23 zu entsprechen.
Behältnisse des Formates ET 10 dürfen
abweichend von der zylindrischen Form auch
konisch sein, wenn sie die gleiche Höhe, den gleichen
mittleren Durchmesser und das nahezu
gleiche Volumen haben. Andere Packungen und
Behältnisse sind nur dann zulässig, wenn sie größer
als die Packung E 15 oder das Behältnis ET 15
sind.
(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher
Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen
Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und
lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung
vorbehaltenen Schmalseiten der Packung
oder auf dem Mantel des Behältnisses in der
gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden
Schachtelform anzubringen. Zusätzliche
fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für
Packungen mit einem größeren Format als E 15
und für Behältnisse mit einem größeren Format
als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung
die Schmalseiten des Formates E 15.
§ 3. Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)
und der Sitz des erzeugenden, verpackenden.
vertreibenden oder importierenden inländischen
Unternehmers;
2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
3. der Name oder die Marke des Produktes;
4. der Verwendungsbereich des Produktes (z. B.
„für Bodenreinigung", „für Glasreinigung"
usw.);
5. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates
(§ 2 Abs. 1), bei größeren
Packungen als E 15 und größeren Behältnissen
als ET 15 die Angabe des entsprechenden
Vielfachen des Normalpaketes E 1;
zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der
nachstehenden Art zulässig
6. die Nennfüllmenge in Gramm (g) oder Kilogramm
(kg); größere Packungen und Behältnisse
als das Normalpaket E 1 müssen jeweils
ein ganzzahliges Vielfaches der Nennfüllmenge
des Normalpaketes E 1 enthalten;
technisch oder technologisch bedingte Abweichungen
dürfen die nachstehend angeführten
Toleranzgrenzen nicht überschreiten
7. die Dosierung für zehn) Liter Wasser;
8. die Mindestlaugenmenge in Liter (1) bei
einer Dosierung gemäß Z. 7;
9. die Angabe bestimmter Inihaltsstoffe in Prozenten,
wenn in der Werbung eine besondere
Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe
zurückgeführt wird;
10. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes
außerhalb der Reichweite von Kindern.
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnung sind verantwortlich
1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber
und bei Importware der Importeur;
2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,
die pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis im Inland gewerbsmäßig verkaufen,
feilhalten oder sonst in Verkehr setzen,
wenn sie
a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen
können, von wem sie ein bestimmtes
pulverförmiges Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis erworben haben,
b) pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis gekennzeichnet oder
deren Kennzeichnung geändert haben,
c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 2) bestimmte
pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis an Letztverbraucher
abgeben.
§ 5. (1) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis, die dieser Verordnung
nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980
verpackt oder importiert worden sind, dürfen
vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni 1980
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst
in Verkehr gesetzt werden.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen
dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder
importierte pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis, die dieser Verordnung
nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig
verkaufen, feilhalten oder sonst: in
Verkehr setzen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl.
Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen
Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978
anzuwenden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979
in Kraft.