186. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 7 und 8, des
§ 103 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie des § 352
Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/
1974, wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung
und Verwertung künstlicher Kälte (§ 103
Abs. 1 lit. a Z. 3 GewO 1973) ist nachzuweisen
durch
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Maschinenbau an einer inländischen
Universität und
b) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Maschinenbau — Installation,
Heizungs- und Klimatechnik und
b) eine mindestens vierjährige fachliche
Tätigkeit
oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Maschinenbau, für
Maschinenbau-Schweißtechnik oder für
Maschinenbau-Betriebstechnik und
b) eine mindestens fünfjährige fachliche
Tätigkeit
oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
für das Kühlmaschinenmechanikerhandwerk
und
b) eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit
oder
5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Prüfung (§§ 2 bis 8).
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen
und einer schriftlichen Prüfung. Der Zeitraum
zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung
und dem Beginn der mündlichen Prüfung
darf einen Tag nicht unterschreiten und eine
Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat die Ausarbeitung
eines dem Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a
Z. 3 GewO 1973 entsprechenden Projektes und
Leistungsverzeichnisses zum Gegenstand. Die Erledigung
der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
innerhalb von sieben Stunden erwartet werden
können; nach acht Stunden ist die schriftliche
Prüfung zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem
fachtechnischen (Abs. 4) und einem kaufmännisch-
rechtskundlichen Teil (Abs. 5). Die Dauer des fachtechnischen
Teiles der mündlichen Prüfung soll
dreißig Minuten nicht unterschreiten und eine
Stunde nicht überschreiten. Die Dauer des kaufmännisch-
rechtskundlichen Teiles der Prüfung
soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten und
vierzig Minuten nicht überschreiten.
(4) Im fachtechnischen Teil der mündlichen Prüfung
sind dem Prüfling Fragen über die für die
selbständige Ausübung des Gewerbes gemäß § 103
Abs. 1 lit. a Z. 3 GewO 1973 notwendigen Kenntnisse
über die physikalischen Grundlagen, aus
technischem Allgemeinwissen, theoretischem und
praktischem Fachwissen einschließlich der einschlägigen
Rechtsvorschriften und Normen und über
Unfallverhütung zu stellen.
(5) Im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der
mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen
über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes
gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 3 GewO 1973
notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche
und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
über Buchhaltung, über Schrift- und Zahlungsverkehr,
über Kostenrechnung, über Kalkulation,
über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen
Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes
einschließlich der Kollektivverträge, des
Gewerberechtes einschließlich der Organisation der
Kammern der gewerblichen Wirtschaft, des Berufsausbildungsrechtes
und des Sozialversicherungsrechtes
zu stellen.
(6) Der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der
mündlichen Prüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung
oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung
oder einer Prüfung zum Nachweis
der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,
wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische
und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen
waren,
oder
3. den erfolgreichen Besuch eines mit einer
Prüfung abzuschließenden Lehrganges des
Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft oder einer
vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden
Einrichtung mit einer Gesamtzahl
von mindestens 120 Lehrstunden über
die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes
erforderlichen kaufmännischen und rechtlichen
Kenntnisse, der jedenfalls die im Abs. 5
angeführten Kenntnisse zum Gegenstand hat,
oder
4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule
oder
5. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie
oder einer Sonderform der Handelsakademie
oder
6. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität
Wien entsprechend der Studien-
und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930
oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft,
Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft,
Sozial- und Wirtschaftsstatistik Volkswirtschaft,
Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft
oder Wirtschaftspädagogik einer inländischen
Universität
durch Zeugnisse nachweist.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352
Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein, für
dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse
auf dem Gebiete der Aufstellung von Anlagen
zur Erzeugung und Verwertung künstlicher
Kälte notwendig sind. Das andere der beiden
weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß
in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der
Rechtskunde und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich
sind.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch
Zeugnisse
1. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker
oder den erfolgreichen Besuch einer
Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird,
und eine nachfolgende mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit oder
3. die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe
der Gas- und Wasserleitungsinstallation
oder für das auf die Wasserleitungsinstallation
eingeschränkte Gewerbe der Gas-
und Wasserleitungsinstallation und eine mindestens
zweijährige fachliche Tätigkeit
nachweist.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
und
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 2 Abs. 6 für das Entfallen des kaufmännisch-
rechtskundlichen Teiles der mündlichen
Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen
erforderlichen Belege
anzuschließen.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind
dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung,
die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen
Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 5) sowie jene
Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche
Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
von 12 v. H. des Gehaltes eines
Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage
an die Prüfungsstelle zu entrichten; entfällt
gemäß § 2 Abs. 6 der kaufmännisch-rechtskundliche
Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt
die Prüfungsgebühr 10 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
Die sich gemäß der vorstehenden
Regelung ergebenden Prüfungsgebühren sind auf
jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge
aufzurunden.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis
auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden
jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post
gibt, oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der
Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350
Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1978
in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt
§ 13 b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in der
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung
1973 geltenden Fassung, soweit er die
Erbringung des Befähigungsnachweises für das
gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen
zur Erzeugung und Verwertung künstlicher
Kälte betrifft, mit Ablauf des 31. Mai 1978 außer
Kraft.