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186. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 7 und 8, des

§ 103 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie des § 352

Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974, wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung

und Verwertung künstlicher Kälte (§ 103

Abs. 1 lit. a Z. 3 GewO 1973) ist nachzuweisen

durch

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Maschinenbau an einer inländischen

Universität und

b) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Maschinenbau — Installation,

Heizungs- und Klimatechnik und

b) eine mindestens vierjährige fachliche

Tätigkeit

oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Maschinenbau, für

Maschinenbau-Schweißtechnik oder für

Maschinenbau-Betriebstechnik und

b) eine mindestens fünfjährige fachliche

Tätigkeit

oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung

für das Kühlmaschinenmechanikerhandwerk

und

b) eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit

oder

5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Prüfung (§§ 2 bis 8).

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen

und einer schriftlichen Prüfung. Der Zeitraum

zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung

und dem Beginn der mündlichen Prüfung

darf einen Tag nicht unterschreiten und eine

Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat die Ausarbeitung

eines dem Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a

Z. 3 GewO 1973 entsprechenden Projektes und

Leistungsverzeichnisses zum Gegenstand. Die Erledigung

der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

innerhalb von sieben Stunden erwartet werden

können; nach acht Stunden ist die schriftliche

Prüfung zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem

fachtechnischen (Abs. 4) und einem kaufmännisch-

rechtskundlichen Teil (Abs. 5). Die Dauer des fachtechnischen

Teiles der mündlichen Prüfung soll

dreißig Minuten nicht unterschreiten und eine

Stunde nicht überschreiten. Die Dauer des kaufmännisch-

rechtskundlichen Teiles der Prüfung

soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten und

vierzig Minuten nicht überschreiten.

(4) Im fachtechnischen Teil der mündlichen Prüfung

sind dem Prüfling Fragen über die für die

selbständige Ausübung des Gewerbes gemäß § 103

Abs. 1 lit. a Z. 3 GewO 1973 notwendigen Kenntnisse

über die physikalischen Grundlagen, aus

technischem Allgemeinwissen, theoretischem und

praktischem Fachwissen einschließlich der einschlägigen

Rechtsvorschriften und Normen und über

Unfallverhütung zu stellen.

(5) Im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der

mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen

über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes

gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 3 GewO 1973

notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche

und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

über Buchhaltung, über Schrift- und Zahlungsverkehr,

über Kostenrechnung, über Kalkulation,

über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen

Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes

einschließlich der Kollektivverträge, des

Gewerberechtes einschließlich der Organisation der

Kammern der gewerblichen Wirtschaft, des Berufsausbildungsrechtes

und des Sozialversicherungsrechtes

zu stellen.

(6) Der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der

mündlichen Prüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung

oder

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung

oder einer Prüfung zum Nachweis

der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,

wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische

und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen

waren,

oder

3. den erfolgreichen Besuch eines mit einer

Prüfung abzuschließenden Lehrganges des

Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft oder einer

vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden

Einrichtung mit einer Gesamtzahl

von mindestens 120 Lehrstunden über

die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes

erforderlichen kaufmännischen und rechtlichen

Kenntnisse, der jedenfalls die im Abs. 5

angeführten Kenntnisse zum Gegenstand hat,

oder

4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule

oder

5. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie

oder einer Sonderform der Handelsakademie

oder

6. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität

Wien entsprechend der Studien-

und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930

oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft,

Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft,

Sozial- und Wirtschaftsstatistik Volkswirtschaft,

Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft

oder Wirtschaftspädagogik einer inländischen

Universität

durch Zeugnisse nachweist.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352

Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein, für

dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse

auf dem Gebiete der Aufstellung von Anlagen

zur Erzeugung und Verwertung künstlicher

Kälte notwendig sind. Das andere der beiden

weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß

in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der

Rechtskunde und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich

sind.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse

1. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit

oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker

oder den erfolgreichen Besuch einer

Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird,

und eine nachfolgende mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit oder

3. die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe

der Gas- und Wasserleitungsinstallation

oder für das auf die Wasserleitungsinstallation

eingeschränkte Gewerbe der Gas-

und Wasserleitungsinstallation und eine mindestens

zweijährige fachliche Tätigkeit

nachweist.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

und

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

des § 2 Abs. 6 für das Entfallen des kaufmännisch-

rechtskundlichen Teiles der mündlichen

Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen

erforderlichen Belege

anzuschließen.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind

dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung,

die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen

Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 5) sowie jene

Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche

Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

von 12 v. H. des Gehaltes eines

Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage

an die Prüfungsstelle zu entrichten; entfällt

gemäß § 2 Abs. 6 der kaufmännisch-rechtskundliche

Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt

die Prüfungsgebühr 10 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

Die sich gemäß der vorstehenden

Regelung ergebenden Prüfungsgebühren sind auf

jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge

aufzurunden.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis

auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden

jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post

gibt, oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350

Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1978

in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt

§ 13 b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in der

im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung

1973 geltenden Fassung, soweit er die

Erbringung des Befähigungsnachweises für das

gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen

zur Erzeugung und Verwertung künstlicher

Kälte betrifft, mit Ablauf des 31. Mai 1978 außer

Kraft.

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