186. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Friseure
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für
den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 44 des Anhanges zur
Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereich der Bundesinnung der Friseure
in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages
dieser Bundesinnung und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Persönlicher
Dienst, ein Kontingent in der Höhe von insgesamt
150 für die Beschäftigung von Ausländern
als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
(2) Vom Bundes-Einzelkontingent sind Raseure,
Perückenmacher und Haarverarbeiter ausgenommen.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-
Einzelkontingente)
Burgenland 1
Kärnten 3
Niederösterreich 5
Oberösterreich 3
Salzburg 9
Steiermark 10
Tirol 10
Vorarlberg 10
Wien 99.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.