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186_1977 AT

186. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Friseure

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Friseure

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für

den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 44 des Anhanges zur

Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten

Bereich der Bundesinnung der Friseure

in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages

dieser Bundesinnung und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Persönlicher

Dienst, ein Kontingent in der Höhe von insgesamt

150 für die Beschäftigung von Ausländern

als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

(2) Vom Bundes-Einzelkontingent sind Raseure,

Perückenmacher und Haarverarbeiter ausgenommen.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-

Einzelkontingente)

Burgenland 1

Kärnten 3

Niederösterreich 5

Oberösterreich 3

Salzburg 9

Steiermark 10

Tirol 10

Vorarlberg 10

Wien 99.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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