Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
186_1976 AT

186. Kundmachung: Bezeichnung und Emblem des Internationalen Kinderhilfswerkes der Vereinten Nationen (UNICEF)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Kundmachung: Bezeichnung und Emblem des Internationalen Kinderhilfswerkes der Vereinten Nationen (UNICEF)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c des

Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird

kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte

Bezeichnung und das Emblem des Internationalen

Kinderhilfswerkes der Vereinten Nationen

(UNICEF) von der Registrierung nach dem

Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →