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186_1975 AT

186. Verordnung: Anordnung von Erhebungen über die Bauwirtschaft (Fachverband Bauindustrie)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Verordnung: Anordnung von Erhebungen über die Bauwirtschaft (Fachverband Bauindustrie)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und

dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat monatliche, halbjährliche und jährliche

Erhebungen in der Bauwirtschaft durchzuführen.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle dem

Fachverband Bauindustrie der Sektion Industrie

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

angehörenden Unternehmungen sowie jene

Arbeitsgemeinschaften, deren kaufmännische Leitung

(kaufmännische Federführung) einer solchen

Unternehmung obliegt.

§ 2. Die Bauwirtschafts-Statistik ist zu führen

als

a) monatliche Erhebung über Art und Wert

der Bauproduktion, Beschäftigte, Lohn-

und Gehaltssummen, Arbeitsstunden der

Arbeiter sowie den Verbrauch an Brennstoffen

und Energie;

b) halbjährliche Erhebung über Art und Wert

des Auftragsbestandes;

c) jährliche Erhebung über den Bestand anBaumaschinen

und -geräten;

d) jährliche Erhebung über Erlöse, Betriebsausgaben,

Lagerveränderungen, Art, Menge

und Wert des Verbrauches an Roh-, Hilfsstoffen

und Halbfabrikaten, Fremdleistungen,

Investitionen und Abschreibungen.

§ 3. Bei diesen Erhebungen sind festzustellen

a) bei der Monatsmeldung (§ 2 lit. a): Name

und Standort der Unternehmung oder

Arbeitsgemeinschaft (§ 1 Abs. 2); Wert der

erbrachten Bauleistung (Bauproduktion),

gegliedert nach Bausparten, Auftraggebern

und Orten (Bundesländer) der Bauleistung

sowie erforderlichem Personaleinsatz und

-aufwand; Verbrauch an Brennstoffen und

Energie nach Art, Menge und Wert; Stand

der unselbständig Beschäftigten und Lehrlinge,

getrennt nach In- und Ausländern,

Geschlecht und Stellung in der Unternehmung

bzw. Arbeitsgemeinschaft, zum Ende

des Berichtsmonats; Löhne (Brutto- und

Nettolöhne) und Gehälter (Brutto- und

Nettogehälter); bezahlte und geleistete

Arbeitsstunden der Arbeiter und gewerblichen

Lehrlinge;

b) bei der Halbjahresmeldung über den Auftragsbestand

(§ 2 lit. b) zu den Stichtagen

31. März und 30. September: Name und

Standort der Unternehmung oder Arbeitsgemeinschaft

(§ 1 Abs. 2); Auftragsbestand

für die nächsten 12 Kalendermonate, gegliedert

nach Bausparten, Auftraggebern

und Orten (Bundesländer) der Bauleistungen;

c) bei der Jahresmeldung über den Bestand

an Baumaschinen und -geräten (§ 2 lit. c)

zum Stichtag 31. Dezember: Name und

Standort der Unternehmung oder Arbeitsgemeinschaft

(§ 1 Abs. 2); Art, Anzahl,.

Nennleistung und Eigengewicht der eigenen,

in den Meldevordrucken angeführten

Arbeitsmaschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge

und Anhänger;

d) beim Jahresbericht (§ 2 lit. d): Name,

Rechtsform, Gliederung und Standort der

Unternehmung sowie deren Beteiligung an

Arbeitsgemeinschaften; Name, Rechtsform

und Standort der Arbeitsgemeinschaft (§ 1

Abs. 2); Stand der unselbständig Beschäftigten

einschließlich der mittätigen Betriebsinhaber

und der Lehrlinge, getrennt nach

dem Geschlecht und ihrer Stellung im Betrieb

zu den Stichtagen 31. Oktober und

31. Dezember des Berichtsjahres;

Jahresumsatz, gegliedert nach

1. Erlösen aus Bauproduktion nach Bausparten

und Auftraggebern

2. Handelswarenerlösen

3. sonstigen Erlösen aus eigenen Leistungen

4. Erträgen aus der Aktivierung von Eigenleistungen

5. Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten

Anlagegütern (auch Grundstücken

und Gebäuden)

6. sonstigen Erträgen;

Betriebsaufwand, gegliedert nach

1. Personalaufwand

2. Gesamteinsatz von Brenn-, Treibstoffen

und elektrischer Energie

3. Gesamteinsatz von Roh-, Hilfsstoffen

und Halbfabrikaten (Einbaustoffen)

4. Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,

Reparaturen und betriebsfremde Arbeitskräfte

(Fremdleistungen, gegliedert nach

Hauptbausparten)

5. sonstiger Betriebsaufwand;

Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und

zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert

nach Brennstoffen, Treibstoffen, Roh-,

Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Handelswaren,

verrechenbaren Bauleistungen an in

Herstellung befindlichen Bauten; Menge

und Wert des Verbrauches an bestimmten

in den Meldevordrucken angeführten Roh-,

Hilfsstoffen und Halbfabrikaten (Einbaustoffen);

Wert und Gliederung der Investitionen;

Wert und Gliederung der normalen

und vorzeitigen Abschreibungen.

§ 4. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die Erhebungsbögen einheitlich für das

Bundesgebiet aufzulegen und von Amts wegen

an die Auskunftspflichtigen zu versenden.

(2) Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter

der Unternehmungen und Arbeitsgemeinschaften

sind verpflichtet, die in § 4 Abs. 1 bezeichneten

Formblätter auszufüllen und bis zu den in § 4

Abs. 3 angegebenen Terminen an das Österreichische

Statistische Zentralamt einzusenden.

(3) a) die Monatsmeldungen sind bis zum 20.

des dem Berichtsmonat folgenden Monats,

b) die Halbjahresmeldungen über den Auftragsbestand

sind bis zum 20. April und

20. Oktober,

c) die Jahresmeldungen über den Bestand an

Baumaschinen und -geräten sind bis zum

20. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden

Jahres,

d) die Jahresberichte sind bis zum 30. Juni

des dem Berichtsjahr folgenden Jahres

sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu

übermitteln.

§ 5. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Bauten und Technik vom 30. Dezember 1967,

mit der Erhebungen über den Stand, die Entwicklung

und die Grundlagen der Bauwirtschaft angeordnet

werden, BGBl. Nr. 67/1968, bleibt unberührt.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1975

in Kraft.

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