186. Verordnung: Anordnung von Erhebungen über die Bauwirtschaft (Fachverband Bauindustrie)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und
dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat monatliche, halbjährliche und jährliche
Erhebungen in der Bauwirtschaft durchzuführen.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle dem
Fachverband Bauindustrie der Sektion Industrie
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
angehörenden Unternehmungen sowie jene
Arbeitsgemeinschaften, deren kaufmännische Leitung
(kaufmännische Federführung) einer solchen
Unternehmung obliegt.
§ 2. Die Bauwirtschafts-Statistik ist zu führen
als
a) monatliche Erhebung über Art und Wert
der Bauproduktion, Beschäftigte, Lohn-
und Gehaltssummen, Arbeitsstunden der
Arbeiter sowie den Verbrauch an Brennstoffen
und Energie;
b) halbjährliche Erhebung über Art und Wert
des Auftragsbestandes;
c) jährliche Erhebung über den Bestand anBaumaschinen
und -geräten;
d) jährliche Erhebung über Erlöse, Betriebsausgaben,
Lagerveränderungen, Art, Menge
und Wert des Verbrauches an Roh-, Hilfsstoffen
und Halbfabrikaten, Fremdleistungen,
Investitionen und Abschreibungen.
§ 3. Bei diesen Erhebungen sind festzustellen
a) bei der Monatsmeldung (§ 2 lit. a): Name
und Standort der Unternehmung oder
Arbeitsgemeinschaft (§ 1 Abs. 2); Wert der
erbrachten Bauleistung (Bauproduktion),
gegliedert nach Bausparten, Auftraggebern
und Orten (Bundesländer) der Bauleistung
sowie erforderlichem Personaleinsatz und
-aufwand; Verbrauch an Brennstoffen und
Energie nach Art, Menge und Wert; Stand
der unselbständig Beschäftigten und Lehrlinge,
getrennt nach In- und Ausländern,
Geschlecht und Stellung in der Unternehmung
bzw. Arbeitsgemeinschaft, zum Ende
des Berichtsmonats; Löhne (Brutto- und
Nettolöhne) und Gehälter (Brutto- und
Nettogehälter); bezahlte und geleistete
Arbeitsstunden der Arbeiter und gewerblichen
Lehrlinge;
b) bei der Halbjahresmeldung über den Auftragsbestand
(§ 2 lit. b) zu den Stichtagen
31. März und 30. September: Name und
Standort der Unternehmung oder Arbeitsgemeinschaft
(§ 1 Abs. 2); Auftragsbestand
für die nächsten 12 Kalendermonate, gegliedert
nach Bausparten, Auftraggebern
und Orten (Bundesländer) der Bauleistungen;
c) bei der Jahresmeldung über den Bestand
an Baumaschinen und -geräten (§ 2 lit. c)
zum Stichtag 31. Dezember: Name und
Standort der Unternehmung oder Arbeitsgemeinschaft
(§ 1 Abs. 2); Art, Anzahl,.
Nennleistung und Eigengewicht der eigenen,
in den Meldevordrucken angeführten
Arbeitsmaschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge
und Anhänger;
d) beim Jahresbericht (§ 2 lit. d): Name,
Rechtsform, Gliederung und Standort der
Unternehmung sowie deren Beteiligung an
Arbeitsgemeinschaften; Name, Rechtsform
und Standort der Arbeitsgemeinschaft (§ 1
Abs. 2); Stand der unselbständig Beschäftigten
einschließlich der mittätigen Betriebsinhaber
und der Lehrlinge, getrennt nach
dem Geschlecht und ihrer Stellung im Betrieb
zu den Stichtagen 31. Oktober und
31. Dezember des Berichtsjahres;
Jahresumsatz, gegliedert nach
1. Erlösen aus Bauproduktion nach Bausparten
und Auftraggebern
2. Handelswarenerlösen
3. sonstigen Erlösen aus eigenen Leistungen
4. Erträgen aus der Aktivierung von Eigenleistungen
5. Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten
Anlagegütern (auch Grundstücken
und Gebäuden)
6. sonstigen Erträgen;
Betriebsaufwand, gegliedert nach
1. Personalaufwand
2. Gesamteinsatz von Brenn-, Treibstoffen
und elektrischer Energie
3. Gesamteinsatz von Roh-, Hilfsstoffen
und Halbfabrikaten (Einbaustoffen)
4. Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,
Reparaturen und betriebsfremde Arbeitskräfte
(Fremdleistungen, gegliedert nach
Hauptbausparten)
5. sonstiger Betriebsaufwand;
Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und
zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert
nach Brennstoffen, Treibstoffen, Roh-,
Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Handelswaren,
verrechenbaren Bauleistungen an in
Herstellung befindlichen Bauten; Menge
und Wert des Verbrauches an bestimmten
in den Meldevordrucken angeführten Roh-,
Hilfsstoffen und Halbfabrikaten (Einbaustoffen);
Wert und Gliederung der Investitionen;
Wert und Gliederung der normalen
und vorzeitigen Abschreibungen.
§ 4. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die Erhebungsbögen einheitlich für das
Bundesgebiet aufzulegen und von Amts wegen
an die Auskunftspflichtigen zu versenden.
(2) Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter
der Unternehmungen und Arbeitsgemeinschaften
sind verpflichtet, die in § 4 Abs. 1 bezeichneten
Formblätter auszufüllen und bis zu den in § 4
Abs. 3 angegebenen Terminen an das Österreichische
Statistische Zentralamt einzusenden.
(3) a) die Monatsmeldungen sind bis zum 20.
des dem Berichtsmonat folgenden Monats,
b) die Halbjahresmeldungen über den Auftragsbestand
sind bis zum 20. April und
20. Oktober,
c) die Jahresmeldungen über den Bestand an
Baumaschinen und -geräten sind bis zum
20. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres,
d) die Jahresberichte sind bis zum 30. Juni
des dem Berichtsjahr folgenden Jahres
sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu
übermitteln.
§ 5. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Bauten und Technik vom 30. Dezember 1967,
mit der Erhebungen über den Stand, die Entwicklung
und die Grundlagen der Bauwirtschaft angeordnet
werden, BGBl. Nr. 67/1968, bleibt unberührt.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1975
in Kraft.