186. Verordnung: Nach dem Studienförderungsgesetz zu verwendende Formblätter
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 1. Auf Grund der Bestimmungen der §§ 13
Abs. 4 und 26 des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 330/1971, 286/1972, 335/1973
und 182/1974 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Für Anträge und Nachweise nach dem Studienförderungsgesetz
sind nachstehende Formblätter
zu verwenden
a) Für den Antrag auf Gewährung einer
Studienbeihilfe die Formulare nach dem
Muster der Anlagen 1 und 3;
b) für den Antrag auf Erhöhung der Studienbeihilfe
im Sommersemester 1974 gemäß
Art. II Abs. 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 182/1974 das Formular nach
dem Muster der Anlage 2;
c) für den Antrag um Gewährung eines Begabtenstipendiums
das Formular nach dem
Muster der Anlage 4;
d) für die Nachweise der sozialen Bedürftigkeit
Formulare nach dem Muster der Anlagen
5 und 6.
§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers
für Unterricht und Kunst vom 17. September
1971, BGBl. Nr. 392, tritt außer Kraft.