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186_1972 AT

186. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Kartoffeln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Kartoffeln

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/

1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 74/1971 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

verordnet

Die Verordnung über den Verkehr mit Kartoffeln,

BGBl. Nr. 208/1964, in der Fassung BGBl.

Nr. 365/1968 wird geändert wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Speisekartoffeln dürfen nur unter Ersichtlichmachung

der inneren Beschaffenheit gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr

gesetzt werden. Zur Ersichtlichmachung

der Beschaffenheit ist, soweit nicht im Abs. 2

etwas anderes bestimmt ist, die Sorte in Verbindung

mit der Bezeichnung ,fest' (oder,

Salat-'), ,vorwiegend fest' oder ,mehlig' anzugeben."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Feste (Salat-) Kartoffeln sind die Sorten

Hansa, Naglerner Kipfler, Sieglinde.

(2) Vorwiegend feste Kartoffeln sind die Sorten

Allerfrüheste Gelbe, Apta, Avenir, Beko,

Bintje, Climax, Clivia, Conny, Désirée, Dora,

Erstling, Fatima, Fina, Frona, Grata, Isola, Jaerla,

Juligelb, Linzer Rose, Linzer Speise, Lori, Majestic,

Oberarnbacher Frühe, Ostara, Patrones,

Saskia, Senta, Sientje, Sirtema, Sommerniere,

Tamara.

(3) Mehlige Kartoffeln sind die Sorten Ackersegen,

Atlas, Cosima, Exita, Hydra, Lerche, Linzer

Stärke, Maritta, Saturna, Tasso, Tondra, Uran,

Voran."

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