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186. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 90/1965, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 195/1967 und des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 192/1969, wird wie folgt abgeändert

und ergänzt

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 hat zu

lauten

„(3) (Verfassungsbestimmung) Zur Förderung

der Ausfuhr ist der Bundesminister für Finanzen

ferner ermächtigt, Haftungen namens des Bundes

zu übernehmen

a) für von in- oder ausländischen Kreditunternehmungen

an Unternehmen mit dem Sitz

im Ausland gewährte Kredite, soweit diese

zur Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen

österreichischer Unternehmen gemäß

Abs. 1 oder Abs. 2 verwendet werden;

für von in- oder ausländischen Kreditunternehmungen

mit Unternehmen mit Sitz im

Inland geschlossene Verträge, die den Erwerb

von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften

gemäß Abs. 1 zum Gegenstand haben;

b) für Beteiligungen österreichischer Unternehmen

an Unternehmen mit dem Sitz im

Ausland, sofern diese Beteiligungen im Zusammenhang

mit Lieferungen oder Leistungen

österreichischer Unternehmen gemäß

Abs. 1 oder Abs. 2 erworben worden sind

und die Haftung des Bundes für kommerzielle

Risken ausgeschlossen wird."

2. (Verfassungsbestimmung) § 3 hat zu lauten

„§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils

ausstehende Gesamtbetrag der gemäß § 1 übernommenen

Haftungen darf 25 Milliarden Schilling

nicht übersteigen. Der angegebene Haftungsrahmen

bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen

ohne Zinsen und Kosten.

(2) Die gemäß § 2 übernommenen Haftungen

werden auf den im Abs. 1 festgelegten Haftungsrahmen

nicht angerechnet.

(3) Die Haftung des Bundes kann auf österreichische

Schilling, auf eine im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung

oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden

Haftungen in fremder Währung übernommen,

hat die Anrechnung auf den in Abs. 1 festgelegten

Rahmen zu dem im amtlichen Kursblatt

der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs für

Devisen des Tages vor Antragstellung zu erfolgen."

3. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Das Haftungsentgelt ist von der

Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

als Bevollmächtigte des Bundes nach §§ 1002 ff.

ABGB. (§ 6 Abs. 1) zu vereinnahmen und vermindert

um die ihr zustehende Entschädigung

laufend rückzustellen und zur Finanzierung oder

Refinanzierung von Ausfuhrgeschäften, von Krediten,

des Erwerbes von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften

und von Beteiligungen gemäß § 1

zu verwenden.

(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß § 1

oder § 2 in Anspruch genommen, ist die Österreichische

Kontrollbank Aktiengesellschaft verpflichtet,

bis zur Höhe der aus Haftungsentgelten

gebildeten Rückstellungen an Stelle des Bundes

die Schadenszahlungen zu leisten."

Artikel II

(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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