186. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.
Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 90/1965, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 195/1967 und des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 192/1969, wird wie folgt abgeändert
und ergänzt
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 hat zu
lauten
„(3) (Verfassungsbestimmung) Zur Förderung
der Ausfuhr ist der Bundesminister für Finanzen
ferner ermächtigt, Haftungen namens des Bundes
zu übernehmen
a) für von in- oder ausländischen Kreditunternehmungen
an Unternehmen mit dem Sitz
im Ausland gewährte Kredite, soweit diese
zur Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen
österreichischer Unternehmen gemäß
Abs. 1 oder Abs. 2 verwendet werden;
für von in- oder ausländischen Kreditunternehmungen
mit Unternehmen mit Sitz im
Inland geschlossene Verträge, die den Erwerb
von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften
gemäß Abs. 1 zum Gegenstand haben;
b) für Beteiligungen österreichischer Unternehmen
an Unternehmen mit dem Sitz im
Ausland, sofern diese Beteiligungen im Zusammenhang
mit Lieferungen oder Leistungen
österreichischer Unternehmen gemäß
Abs. 1 oder Abs. 2 erworben worden sind
und die Haftung des Bundes für kommerzielle
Risken ausgeschlossen wird."
2. (Verfassungsbestimmung) § 3 hat zu lauten
„§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils
ausstehende Gesamtbetrag der gemäß § 1 übernommenen
Haftungen darf 25 Milliarden Schilling
nicht übersteigen. Der angegebene Haftungsrahmen
bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen
ohne Zinsen und Kosten.
(2) Die gemäß § 2 übernommenen Haftungen
werden auf den im Abs. 1 festgelegten Haftungsrahmen
nicht angerechnet.
(3) Die Haftung des Bundes kann auf österreichische
Schilling, auf eine im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung
oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden
Haftungen in fremder Währung übernommen,
hat die Anrechnung auf den in Abs. 1 festgelegten
Rahmen zu dem im amtlichen Kursblatt
der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs für
Devisen des Tages vor Antragstellung zu erfolgen."
3. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Das Haftungsentgelt ist von der
Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
als Bevollmächtigte des Bundes nach §§ 1002 ff.
ABGB. (§ 6 Abs. 1) zu vereinnahmen und vermindert
um die ihr zustehende Entschädigung
laufend rückzustellen und zur Finanzierung oder
Refinanzierung von Ausfuhrgeschäften, von Krediten,
des Erwerbes von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften
und von Beteiligungen gemäß § 1
zu verwenden.
(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß § 1
oder § 2 in Anspruch genommen, ist die Österreichische
Kontrollbank Aktiengesellschaft verpflichtet,
bis zur Höhe der aus Haftungsentgelten
gebildeten Rückstellungen an Stelle des Bundes
die Schadenszahlungen zu leisten."
Artikel II
(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Finanzen betraut.