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186_1967 AT

186. Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Nachdem die Dritte Niederschrift (Procés-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration

über den provisorischen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

(GATT), welche also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der Deklaration vom

18. November 1960 über den provisorischen Beitritt

Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration"

beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen"

bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG des Absatzes 4 der Deklaration

ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt

1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird

durch Ersetzung des Datums im Absatz 4 durch

das Datum des 31. Dezember 1967 um ein

weiteres Jahr verlängert.

2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme,

durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für

Argentinien und die teilnehmenden Regierungen

offen. Sie tritt zwischen der Regierung Argentiniens

und einer teilnehmenden Regierung in

Kraft, sobald sie von der Regierung Argentiniens

und von dieser Regierung angenommen worden

ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte

Abschrift dieser Niederschrift und eine

Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die

Regierung Argentiniens, an jede Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens und an jede Regierung,

die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch

beigetreten ist.

GESCHEHEN zu Genf, am siebzehnten November

neunzehnhundertsechsundsechzig, in einer

einzigen Ausfertigung in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 12. April 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić

Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 29. Mai 1967 in Kraft

getreten.

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