186. Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Dritte Niederschrift (Procés-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration
über den provisorischen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(GATT), welche also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der Deklaration vom
18. November 1960 über den provisorischen Beitritt
Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration"
beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen"
bezeichnet) sind
IN ANWENDUNG des Absatzes 4 der Deklaration
ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt
1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird
durch Ersetzung des Datums im Absatz 4 durch
das Datum des 31. Dezember 1967 um ein
weiteres Jahr verlängert.
2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme,
durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für
Argentinien und die teilnehmenden Regierungen
offen. Sie tritt zwischen der Regierung Argentiniens
und einer teilnehmenden Regierung in
Kraft, sobald sie von der Regierung Argentiniens
und von dieser Regierung angenommen worden
ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte
Abschrift dieser Niederschrift und eine
Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die
Regierung Argentiniens, an jede Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens und an jede Regierung,
die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch
beigetreten ist.
GESCHEHEN zu Genf, am siebzehnten November
neunzehnhundertsechsundsechzig, in einer
einzigen Ausfertigung in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 12. April 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić
Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 29. Mai 1967 in Kraft
getreten.