186. Verordnung: 19. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens wird verordnet
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 119/1966, wird abgeändert wie folgt
Artikel I
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Apotheker und Hausapotheken
führenden Ärzte haben dem Bund, den Ländern
und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten
Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung
und gemeinnützigen Krankenanstalten
als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung
über die Abgabe von Arzneimitteln einen Nachlaß
zu gewähren. Dieser Nachlaß wird von der
ohne Umsatzsteuer berechneten Endsumme der
Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und
Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile
erstellt und beträgt für Hausapotheken
führende Ärzte 11'2 v. H. und für Apotheken
10'67 v. H."
2. § 4 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) für Hausapotheken führende Ärzte bei
einem Jahresumsatz mit den begünstigten
Beziehern bis zu 60.000 S 5'5 v. H. und
bei einem Jahresumsatz von 60.001 S bis
130.000 S 65 v. H. der gesamten Rechnungssumme
einschließlich der Nettoartikel;".
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. September 1966
in Kraft.