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186_1966 AT

186. Verordnung: 19. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Verordnung: 19. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens wird verordnet

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 119/1966, wird abgeändert wie folgt

Artikel I

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die Apotheker und Hausapotheken

führenden Ärzte haben dem Bund, den Ländern

und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten

Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung

und gemeinnützigen Krankenanstalten

als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung

über die Abgabe von Arzneimitteln einen Nachlaß

zu gewähren. Dieser Nachlaß wird von der

ohne Umsatzsteuer berechneten Endsumme der

Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und

Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile

erstellt und beträgt für Hausapotheken

führende Ärzte 11'2 v. H. und für Apotheken

10'67 v. H."

2. § 4 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) für Hausapotheken führende Ärzte bei

einem Jahresumsatz mit den begünstigten

Beziehern bis zu 60.000 S 5'5 v. H. und

bei einem Jahresumsatz von 60.001 S bis

130.000 S 65 v. H. der gesamten Rechnungssumme

einschließlich der Nettoartikel;".

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. September 1966

in Kraft.

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