186. Bundesgesetz: Zentralbesoldungsamt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Zentralbesoldungsamt ist eine Dienststelle
des Bundes; es untersteht dem Bundesministerium
für Finanzen.
§ 2. (1) Dem Zentralbesoldungsamt obliegt die
Zahlung und Verrechnung der im Dienstrecht
der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen
sowie der vom Bundespräsidenten gewährten
außerordentlichen Versorgungsgenüsse
und außerordentlichen Zuwendungen.
(2) Von der Regelung des Abs. 1 sind ausgenommen
1. Geldleistungen für Bedienstete und nach
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen
oder deren Betriebsvorgänger,
2. Geldleistungen für Bedienstete und nach
Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung,
3. Geldleistungen für Bedienstete des Dienststandes
im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Landesverteidigung,
4. Reisegebühren,
5. Entschädigungen für Nebentätigkeiten.
§ 3. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit kann das Bundesministerium für
Finanzen im Einvernehmen mit dem in Betracht
kommenden Bundesministerium für bestimmte
Dienststellen, für bestimmte Geldleistungen oder
für bestimmte Gruppen von Leistungsempfängern
Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2
durch Verordnung verfügen.
§ 4. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit kann das Bundesministerium für
Finanzen auf Antrag des in Betracht kommenden
Bundesministeriums durch Verordnung verfügen,
daß das Zentralbesoldungsamt auch andere als
die im § 2 Abs. 1 genannten Geldleistungen des
Bundes zu zahlen und zu verrechnen hat.
§ 5. In den Fällen, in denen das Zentralbesoldungsamt
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Geldleistungen zahlt, gilt es als anweisende
Stelle im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung.
§ 6. Die behördlichen Zuständigkeiten des
Zentralbesoldungsamtes werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1965 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten das
Gesetz vom 3. Juli 1945, StGBl. Nr. 54, über die
Errichtung eines Zentralbesoldungsamtes und die
Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom
24. August 1945, StGBl. Nr. 139, über die Errichtung
des Zentralbesoldungsamtes außer Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können von
dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.