Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
186_1964 AT

186. Bundesgesetz: Zentralbesoldungsamt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Bundesgesetz: Zentralbesoldungsamt.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Zentralbesoldungsamt ist eine Dienststelle

des Bundes; es untersteht dem Bundesministerium

für Finanzen.

§ 2. (1) Dem Zentralbesoldungsamt obliegt die

Zahlung und Verrechnung der im Dienstrecht

der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen

sowie der vom Bundespräsidenten gewährten

außerordentlichen Versorgungsgenüsse

und außerordentlichen Zuwendungen.

(2) Von der Regelung des Abs. 1 sind ausgenommen

1. Geldleistungen für Bedienstete und nach

Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen

oder deren Betriebsvorgänger,

2. Geldleistungen für Bedienstete und nach

Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung,

3. Geldleistungen für Bedienstete des Dienststandes

im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Landesverteidigung,

4. Reisegebühren,

5. Entschädigungen für Nebentätigkeiten.

§ 3. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und

Sparsamkeit kann das Bundesministerium für

Finanzen im Einvernehmen mit dem in Betracht

kommenden Bundesministerium für bestimmte

Dienststellen, für bestimmte Geldleistungen oder

für bestimmte Gruppen von Leistungsempfängern

Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2

durch Verordnung verfügen.

§ 4. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und

Sparsamkeit kann das Bundesministerium für

Finanzen auf Antrag des in Betracht kommenden

Bundesministeriums durch Verordnung verfügen,

daß das Zentralbesoldungsamt auch andere als

die im § 2 Abs. 1 genannten Geldleistungen des

Bundes zu zahlen und zu verrechnen hat.

§ 5. In den Fällen, in denen das Zentralbesoldungsamt

nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

Geldleistungen zahlt, gilt es als anweisende

Stelle im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung.

§ 6. Die behördlichen Zuständigkeiten des

Zentralbesoldungsamtes werden durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1965 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten das

Gesetz vom 3. Juli 1945, StGBl. Nr. 54, über die

Errichtung eines Zentralbesoldungsamtes und die

Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom

24. August 1945, StGBl. Nr. 139, über die Errichtung

des Zentralbesoldungsamtes außer Kraft.

(2) Durchführungsverordnungen können von

dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →