186. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959, BGBl.
Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960 und BGBl.
Nr. 15/1962 wird abgeändert wie folgt
1. a) § 30 Abs. 1 Eingang hat zu lauten
„Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten
öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben
sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sind — unbeschadet des § 4
des Umsatzsteuergesetzes und der Bestimmungen
des Abs. 2 — befreit:".
b) § 30 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom
Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig
entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist
der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
nicht befreit."
c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung
Abs. 3 und 4.
2. § 45 hat zu lauten
„Übertragung, Pfändung und Verpfändung
von Leistungsansprüchen.
§ 45. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen
nach diesem Bundesgesetz können rechtswirksam
nur in den folgenden Fällen übertragen, gepfändet
oder verpfändet werden
1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten
von Sozialversicherungsträgern
oder von einem Träger der öffentlichen Fürsorge
auf Rechnung der Versicherungsleistung
nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung
gewährt wurden;
2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Anspruchsberechtigten mit
der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes
BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung zu
finden hat.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung
des Versicherungsträgers seine Ansprüche
auf Geldleistungen auch in anderen als den im
Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise
rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger
darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die
Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten
oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
(3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten
Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem
Bundesgesetz können weder übertragen noch gepfändet
noch verpfändet werden."
3. § 64 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung, jedoch
längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
wird während dieser Zeit der Präsenzdienst
absolviert, bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres, oder".
Artikel II.
Übergangsbestimmung.
(1) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen
des Art. I Z. 3 dieses Bundesgesetzes
Anspruch auf eine Leistung aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung erhalten,
gebührt diese Leistung ab 1. August 1963,
wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten
ist und die Leistung bis 31. Dezember
1963 beantragt wird.
(2) Anträge nach Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 15/
1962, sind bis zum 31. Dezember 1964 zulässig,
wenn die geltend gemachte Gewährung einer
Leistung auf der Anwendung der Bestimmungen
des Art. I Z. 22 des zitierten Bundesgesetzes beruht.
Artikel III
Wirksamkeitsbeginn.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes
bestimmt wird, am 1. August 1963 in
Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 treten
rückwirkend mit 1. Juli 1958 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 treten
mit 1. Oktober 1963 in Kraft.
Artikel IV.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der Bestimmungen
des Art. I Z. 1, soweit sie eine Befreiung
von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
vorsehen, das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für soziale Verwaltung und für Finanzen,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.