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186_1963 AT

186. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959, BGBl.

Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960 und BGBl.

Nr. 15/1962 wird abgeändert wie folgt

1. a) § 30 Abs. 1 Eingang hat zu lauten

„Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten

öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben

sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

sind — unbeschadet des § 4

des Umsatzsteuergesetzes und der Bestimmungen

des Abs. 2 — befreit:".

b) § 30 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom

Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig

entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist

der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

nicht befreit."

c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung

Abs. 3 und 4.

2. § 45 hat zu lauten

„Übertragung, Pfändung und Verpfändung

von Leistungsansprüchen.

§ 45. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen

nach diesem Bundesgesetz können rechtswirksam

nur in den folgenden Fällen übertragen, gepfändet

oder verpfändet werden

1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten

von Sozialversicherungsträgern

oder von einem Träger der öffentlichen Fürsorge

auf Rechnung der Versicherungsleistung

nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung

gewährt wurden;

2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Anspruchsberechtigten mit

der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes

BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung zu

finden hat.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung

des Versicherungsträgers seine Ansprüche

auf Geldleistungen auch in anderen als den im

Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise

rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger

darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die

Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten

oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.

(3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten

Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem

Bundesgesetz können weder übertragen noch gepfändet

noch verpfändet werden."

3. § 64 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung, jedoch

längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,

wird während dieser Zeit der Präsenzdienst

absolviert, bis zur Vollendung des

26. Lebensjahres, oder".

Artikel II.

Übergangsbestimmung.

(1) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen

des Art. I Z. 3 dieses Bundesgesetzes

Anspruch auf eine Leistung aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung erhalten,

gebührt diese Leistung ab 1. August 1963,

wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten

ist und die Leistung bis 31. Dezember

1963 beantragt wird.

(2) Anträge nach Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 15/

1962, sind bis zum 31. Dezember 1964 zulässig,

wenn die geltend gemachte Gewährung einer

Leistung auf der Anwendung der Bestimmungen

des Art. I Z. 22 des zitierten Bundesgesetzes beruht.

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes

bestimmt wird, am 1. August 1963 in

Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 treten

rückwirkend mit 1. Juli 1958 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 treten

mit 1. Oktober 1963 in Kraft.

Artikel IV.

Vollziehung.

Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der Bestimmungen

des Art. I Z. 1, soweit sie eine Befreiung

von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

vorsehen, das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für soziale Verwaltung und für Finanzen,

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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