186. Bundesgesetz: 4. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Novellen BGBl.
Nr. 174/1959, 282/1960 und 165/1961, wird
abgeändert wie folgt
1. § 42 b Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ist das Monatsentgelt, das der Vertragslehrer
in der neuen Entlohnungsgruppe oder
im neuen Entlohnungsschema erhält,
niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so
gebührt dem Vertragslehrer eine nach Maßgabe
des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes
einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige
Monatsentgelt; Dienstzulagen sind, soweit
sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung
gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage
dem jeweiligen Monatsentgelt nicht
zuzurechnen. Wird aus Anlaß der Überstellung
das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag
das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für
Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L
vorgeschriebenen Höchstwochenstundenanzahl,
ist die Ergänzungszulage von dem Monatsentgelt
zu berechnen, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema
II L unter Zugrundelegung des
neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch
des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes
gebührt hätte."
2. § 44 a Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten,
Taubstummeninstituten oder an
gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet
werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 6456 S,
in den Entlohnungsgruppen l 2 .... 5220 S,
in der Entlohnungsgruppe l 3 3492 S."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1
treten mit 1. Juli 1961, die Bestimmungen des
Artikels I Z. 2 mit 1. Jänner 1962 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen,
dieses Bundesministerium betraut.