Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
186_1962 AT

186. Bundesgesetz: 4. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Bundesgesetz: 4. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Novellen BGBl.

Nr. 174/1959, 282/1960 und 165/1961, wird

abgeändert wie folgt

1. § 42 b Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ist das Monatsentgelt, das der Vertragslehrer

in der neuen Entlohnungsgruppe oder

im neuen Entlohnungsschema erhält,

niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so

gebührt dem Vertragslehrer eine nach Maßgabe

des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes

einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige

Monatsentgelt; Dienstzulagen sind, soweit

sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung

gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage

dem jeweiligen Monatsentgelt nicht

zuzurechnen. Wird aus Anlaß der Überstellung

das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag

das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für

Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L

vorgeschriebenen Höchstwochenstundenanzahl,

ist die Ergänzungszulage von dem Monatsentgelt

zu berechnen, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema

II L unter Zugrundelegung des

neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch

des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes

gebührt hätte."

2. § 44 a Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten,

Taubstummeninstituten oder an

gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet

werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

jährlich

in der Entlohnungsgruppe l 1 6456 S,

in den Entlohnungsgruppen l 2 .... 5220 S,

in der Entlohnungsgruppe l 3 3492 S."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1

treten mit 1. Juli 1961, die Bestimmungen des

Artikels I Z. 2 mit 1. Jänner 1962 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen,

dieses Bundesministerium betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →