186. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse der Generalversammlung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) über Abänderungen des Statuts der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Generalversammlung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung
bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) hat gemäß Art. 10 der Satzung der Europäischen
Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC), BGBl.
Nr. 1243/1959, folgende, Abänderungen dieser Satzung beschlossen
1.
(Übersetzung.)
Die Generalversammlung der
Gesellschaft EUROCHEMIE
hat am 28. Juli 1959 eine Erhöhung
des Grundkapitals beschlossen,
um der Junta de
Energia Nuclear in Madrid
30 neue Aktien zuteilen zu können.
Zu diesem Zweck hat sie
beschlossen, die Satzung durch
einen neuen Artikel 4 A folgenden
Wortlautes zu ergänzen
„Das Grundkapital wird
auf 21,5 Millionen Rechnungseinheiten
der Europäischen
Zahlungsunion erhöht,
zerlegt in 430 Aktien mit
einem Nennwert von je
50.000 Rechnungseinheiten.
Die 30 neuen Aktien
(1,500.000) werden der Junta
de Energia Nuclear in Madrid
zugeteilt."
Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens
über die Gründung
der Gesellschaft ist für
diesen Beschluß der Generalversammlung
die Genehmigung
der Sondergruppe erforderlich,
die einer Dreiviertelmehrheit
ihrer Mitglieder bedarf.
Die Sondergruppe hat einstimmig
beschlossen, den Beschluß
der Generalversammlung
vom 28. Juli 1959, die Satzung
der Gesellschaft durch einen
neuen Artikel 4 A zu ergänzen,
zu genehmigen.
2.
(Übersetzung.)
Anläßlich der erwähnten Erhöhung
des Kapitals hat die
Generalversammlung beschlossen,
den Artikel 18 der Satzung,
betreffend die Zusammensetzung
des Verwaltungsrates, abzuändern,
um zu vermeiden,
daß Aktionäre, die 5 Prozent
des Anfangskapitals besitzen,
ihres Anspruches auf einen Sitz
im Verwaltungsrat verlustig
gehen sowie um das ursprünglich
beabsichtigte Gleichgewicht
zu erhalten.
Daraus folgt
(a) Der zweite Absatz des
Artikels 18 der Satzung
wird wie folgt abgeändert
„Der Verwaltungsrat
besteht aus 16 Mitgliedern"
(alles übrige bleibt
unverändert).
(b) Der dritte Absatz des Artikels
18 der Satzung wird
wie folgt abgeändert
„Aktionäre oder Aktionärsgruppen,
die Aktien
in der Höhe von
mindestens 5 Prozent des
Anfangskapitals der Gesellschaft
besitzen, haben
Anspruch auf je einen Sitz
im Verwaltungsrat; jeder
derart Berechtigte schlägt
der Generalversammlung
die Bestellung eines Verwaltungsratsmitglieds
und
eines Stellvertreters vor."
Für diese Abänderungen ist
gemäß Artikel 14 des Übereinkommens
die einstimmige Genehmigung
der Sondergruppe
erforderlich.
Die Sondergruppe hat einstimmig
beschlossen, die obigen
Abänderungen der Satzung zu
genehmigen.
3.
(Übersetzung.)
Die Sondergruppe hat die im
Dokument NE/EUR(60)2 enthaltenen
Vorschläge einstimmig
genehmigt. Daraus folgt
— Der letzte Satz in Artikel
21, dritter Absatz, Ziffer 9,
der Satzung wird gestrichen;
— der erste Absatz des Artikels
28 der Satzung wird wie
folgt abgeändert
„Die Buchführung der Gesellschaft
wird durch einen von der
Generalversammlung auf drei
Jahre gewählten Ausschuß von
drei Abschlußprüfern geprüft.
Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Jahr hat ein Mitglied des
Ausschusses zurückzutreten. Die
Amtszeit der ersten Abschlußprüfer
beträgt nach Bestimmung
durch das Los ein, zwei oder
drei Jahre."
Die Beschlüsse unter Punkt 1 und 2 sind am 29. Oktober 1959, der Beschluß unter Punkt 3
ist am 1. Juni 1960 in Kraft getreten.