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186_1960 AT

186. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse der Generalversammlung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) über Abänderungen des Statuts der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse der Generalversammlung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) über Abänderungen des Statuts der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe.

Die Generalversammlung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung

bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) hat gemäß Art. 10 der Satzung der Europäischen

Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC), BGBl.

Nr. 1243/1959, folgende, Abänderungen dieser Satzung beschlossen

1.

(Übersetzung.)

Die Generalversammlung der

Gesellschaft EUROCHEMIE

hat am 28. Juli 1959 eine Erhöhung

des Grundkapitals beschlossen,

um der Junta de

Energia Nuclear in Madrid

30 neue Aktien zuteilen zu können.

Zu diesem Zweck hat sie

beschlossen, die Satzung durch

einen neuen Artikel 4 A folgenden

Wortlautes zu ergänzen

„Das Grundkapital wird

auf 21,5 Millionen Rechnungseinheiten

der Europäischen

Zahlungsunion erhöht,

zerlegt in 430 Aktien mit

einem Nennwert von je

50.000 Rechnungseinheiten.

Die 30 neuen Aktien

(1,500.000) werden der Junta

de Energia Nuclear in Madrid

zugeteilt."

Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens

über die Gründung

der Gesellschaft ist für

diesen Beschluß der Generalversammlung

die Genehmigung

der Sondergruppe erforderlich,

die einer Dreiviertelmehrheit

ihrer Mitglieder bedarf.

Die Sondergruppe hat einstimmig

beschlossen, den Beschluß

der Generalversammlung

vom 28. Juli 1959, die Satzung

der Gesellschaft durch einen

neuen Artikel 4 A zu ergänzen,

zu genehmigen.

2.

(Übersetzung.)

Anläßlich der erwähnten Erhöhung

des Kapitals hat die

Generalversammlung beschlossen,

den Artikel 18 der Satzung,

betreffend die Zusammensetzung

des Verwaltungsrates, abzuändern,

um zu vermeiden,

daß Aktionäre, die 5 Prozent

des Anfangskapitals besitzen,

ihres Anspruches auf einen Sitz

im Verwaltungsrat verlustig

gehen sowie um das ursprünglich

beabsichtigte Gleichgewicht

zu erhalten.

Daraus folgt

(a) Der zweite Absatz des

Artikels 18 der Satzung

wird wie folgt abgeändert

„Der Verwaltungsrat

besteht aus 16 Mitgliedern"

(alles übrige bleibt

unverändert).

(b) Der dritte Absatz des Artikels

18 der Satzung wird

wie folgt abgeändert

„Aktionäre oder Aktionärsgruppen,

die Aktien

in der Höhe von

mindestens 5 Prozent des

Anfangskapitals der Gesellschaft

besitzen, haben

Anspruch auf je einen Sitz

im Verwaltungsrat; jeder

derart Berechtigte schlägt

der Generalversammlung

die Bestellung eines Verwaltungsratsmitglieds

und

eines Stellvertreters vor."

Für diese Abänderungen ist

gemäß Artikel 14 des Übereinkommens

die einstimmige Genehmigung

der Sondergruppe

erforderlich.

Die Sondergruppe hat einstimmig

beschlossen, die obigen

Abänderungen der Satzung zu

genehmigen.

3.

(Übersetzung.)

Die Sondergruppe hat die im

Dokument NE/EUR(60)2 enthaltenen

Vorschläge einstimmig

genehmigt. Daraus folgt

— Der letzte Satz in Artikel

21, dritter Absatz, Ziffer 9,

der Satzung wird gestrichen;

— der erste Absatz des Artikels

28 der Satzung wird wie

folgt abgeändert

„Die Buchführung der Gesellschaft

wird durch einen von der

Generalversammlung auf drei

Jahre gewählten Ausschuß von

drei Abschlußprüfern geprüft.

Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Jedes Jahr hat ein Mitglied des

Ausschusses zurückzutreten. Die

Amtszeit der ersten Abschlußprüfer

beträgt nach Bestimmung

durch das Los ein, zwei oder

drei Jahre."

Die Beschlüsse unter Punkt 1 und 2 sind am 29. Oktober 1959, der Beschluß unter Punkt 3

ist am 1. Juni 1960 in Kraft getreten.

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