186. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Steiermark.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 a Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetz 1937, BGBl. Nr. 94,
in der Fassung des § 487 Abs. 1 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
wird auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden
und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten verordnet
Mit Wirksamkeit vom 1. September 1958
werden die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der
Gemeinden Allersdorf und Pusterwald,
beide Bezirk Judenburg, der Ortsgemeinden
Pichl bei Aussee und Wörschach, beide
Bezirk Liezen, und der Marktgemeinde Pischelsdorf,
Bezirk Weiz, auf die das Gemeindebedienstetengesetz
1957 vom 4. Feber
1957, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 34,
in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet,
in die Krankenversicherung der Bundesangestellten
bei der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten einbezogen.