186. Bundesgesetz: Schulpatronats-Aufhebungsgesetz für das Land Salzburg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
Für die Gesetzgebung des Landes Salzburg
auf dem Gebiete der Aufhebung der Schulpatronatspflicht
des Bundes gegenüber Gemeinden
des Landes Salzburg werden im Sinne des
§ 18 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes,
BGBl. Nr. 163/1955, folgende Grundsätze aufgestellt
§ 1. Die im § 9 des Pflichtschulerhaltungs-
Grundsatzgesetzes vorgesehene Aufhebung aller
mit öffentlichen Pflichtschulen verbundenen
Schulpatronate wird hinsichtlich der auf dem
Gesetz vom 24. November 1863, Landes-Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Herzogtum Salzburg
Nr. 18/1864, beruhenden Patronatspflicht
des Bundes gegenüber Gemeinden des Landes
Salzburg rückwirkend mit Ende des Kalenderjahres
1956 wirksam.
§ 2. Mit dem Wirksamwerden der Aufhebung
der im § 1 bezeichneten Patronatspflicht des
Bundes erlöschen auch alle aus dem Titel dieser
Patronatspflicht am 31. Dezember 1956 allenfalls
noch bestandenen offenen und strittigen Forderungen
patronatsberechtigter Gemeinden
gegenüber dem Bunde aus der Zeit vor dem
1. Jänner 1957.
§ 3. (1) Das Land Salzburg hat die ihm gemäß
§ 5 dieses Bundesgesetzes gebührenden Beträge
auf Grund eines landesgesetzlich festzusetzenden
Schlüssels auf jene Gemeinden aufzuteilen, die
nach den bisherigen Vorschriften gegenüber dem
Bunde Anspruch auf Schulpatronatsbeiträge
hatten.
(2) Die Beträge (Abs. 1) sind mit der Auflage
auf die Gemeinden aufzuteilen, daß , die
Gemeinden die Beträge für Zwecke der Erhaltung
(§ 10 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes,
BGBl. Nr. 163/1955) der Volksschulen
verwenden.
§ 4. Das Gesetz, wirksam für das Herzogtum
Salzburg, vom 24. November 1863 Landes-Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Herzogtum
Salzburg Nr. 18/1864, betreffend das Schulpatronat
und die Kostenbestreitung für die Lokalitäten
der Volksschulen, ist mit dem Inkrafttreten
des Landesausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz
rückwirkend mit Ende des Kalenderjahres
1956 außer Kraft zu setzen.
Abschnitt II.
Als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht
haben die nachfolgenden Bestimmungen des § 5
zu gelten
§ 5. Als Abfindung für die gemäß Abschnitt I
dieses Bundesgesetzes im Zusammenhalte mit dem
entsprechenden Ausführungsgesetz des Landes
Salzburg wirksam gewordene Aufhebung der
Patronatspflicht des Bundes gegenüber Gemeinden
des Landes Salzburg hat der Bund dem
Lande Salzburg einen Betrag von dreißig Millionen
Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist in
drei gleichen Teilbeträgen von je zehn Millionen
Schilling zu zahlen, und zwar der erste Teilbetrag
innerhalb zweier Monate nach dem Inkrafttreten
des Landesausführungsgesetzes, der
zweite Teilbetrag bis längstens 30. April des auf
das Inkrafttreten des Landesausführungsgesetzes
folgenden Jahres und der dritte Teilbetrag
bis längstens 30. April des auf das Inkrafttreten
des Landesausführungsgesetzes zweitfolgenden
Jahres.
Abschnitt III.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt — unbeschadet
der rückwirkenden Wirksamkeitsbestim-
mung des § 1 — gegenüber dem Lande Salzburg
für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage
der Kundmachung, im übrigen mit dem Ausführungsgesetz
des Landes Salzburg in Kraft.
(2) Das Ausführungsgesetz des Landes Salzburg
ist binnen sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu
erlassen.
§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bunde
gemäß § 3 Abs. 2 und § 7 des Schulerhaltungs-
Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 162/1955, zustehenden
Rechte ist das Bundesministerium
für Unterricht betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 5 dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.