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186_1957 AT

186. Bundesgesetz: Schulpatronats-Aufhebungsgesetz für das Land Salzburg.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Bundesgesetz: Schulpatronats-Aufhebungsgesetz für das Land Salzburg.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

Für die Gesetzgebung des Landes Salzburg

auf dem Gebiete der Aufhebung der Schulpatronatspflicht

des Bundes gegenüber Gemeinden

des Landes Salzburg werden im Sinne des

§ 18 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes,

BGBl. Nr. 163/1955, folgende Grundsätze aufgestellt

§ 1. Die im § 9 des Pflichtschulerhaltungs-

Grundsatzgesetzes vorgesehene Aufhebung aller

mit öffentlichen Pflichtschulen verbundenen

Schulpatronate wird hinsichtlich der auf dem

Gesetz vom 24. November 1863, Landes-Gesetz-

und Verordnungsblatt für das Herzogtum Salzburg

Nr. 18/1864, beruhenden Patronatspflicht

des Bundes gegenüber Gemeinden des Landes

Salzburg rückwirkend mit Ende des Kalenderjahres

1956 wirksam.

§ 2. Mit dem Wirksamwerden der Aufhebung

der im § 1 bezeichneten Patronatspflicht des

Bundes erlöschen auch alle aus dem Titel dieser

Patronatspflicht am 31. Dezember 1956 allenfalls

noch bestandenen offenen und strittigen Forderungen

patronatsberechtigter Gemeinden

gegenüber dem Bunde aus der Zeit vor dem

1. Jänner 1957.

§ 3. (1) Das Land Salzburg hat die ihm gemäß

§ 5 dieses Bundesgesetzes gebührenden Beträge

auf Grund eines landesgesetzlich festzusetzenden

Schlüssels auf jene Gemeinden aufzuteilen, die

nach den bisherigen Vorschriften gegenüber dem

Bunde Anspruch auf Schulpatronatsbeiträge

hatten.

(2) Die Beträge (Abs. 1) sind mit der Auflage

auf die Gemeinden aufzuteilen, daß , die

Gemeinden die Beträge für Zwecke der Erhaltung

(§ 10 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes,

BGBl. Nr. 163/1955) der Volksschulen

verwenden.

§ 4. Das Gesetz, wirksam für das Herzogtum

Salzburg, vom 24. November 1863 Landes-Gesetz-

und Verordnungsblatt für das Herzogtum

Salzburg Nr. 18/1864, betreffend das Schulpatronat

und die Kostenbestreitung für die Lokalitäten

der Volksschulen, ist mit dem Inkrafttreten

des Landesausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz

rückwirkend mit Ende des Kalenderjahres

1956 außer Kraft zu setzen.

Abschnitt II.

Als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

haben die nachfolgenden Bestimmungen des § 5

zu gelten

§ 5. Als Abfindung für die gemäß Abschnitt I

dieses Bundesgesetzes im Zusammenhalte mit dem

entsprechenden Ausführungsgesetz des Landes

Salzburg wirksam gewordene Aufhebung der

Patronatspflicht des Bundes gegenüber Gemeinden

des Landes Salzburg hat der Bund dem

Lande Salzburg einen Betrag von dreißig Millionen

Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist in

drei gleichen Teilbeträgen von je zehn Millionen

Schilling zu zahlen, und zwar der erste Teilbetrag

innerhalb zweier Monate nach dem Inkrafttreten

des Landesausführungsgesetzes, der

zweite Teilbetrag bis längstens 30. April des auf

das Inkrafttreten des Landesausführungsgesetzes

folgenden Jahres und der dritte Teilbetrag

bis längstens 30. April des auf das Inkrafttreten

des Landesausführungsgesetzes zweitfolgenden

Jahres.

Abschnitt III.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt — unbeschadet

der rückwirkenden Wirksamkeitsbestim-

mung des § 1 — gegenüber dem Lande Salzburg

für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage

der Kundmachung, im übrigen mit dem Ausführungsgesetz

des Landes Salzburg in Kraft.

(2) Das Ausführungsgesetz des Landes Salzburg

ist binnen sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu

erlassen.

§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bunde

gemäß § 3 Abs. 2 und § 7 des Schulerhaltungs-

Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 162/1955, zustehenden

Rechte ist das Bundesministerium

für Unterricht betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 5 dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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