186. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik, betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt zwischen den beiden Staaten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Vom Wunsche geleitet, den Schiffs- und Handelsverkehr
auf der Donau zwischen den beiden
Staaten auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit
der Schiffahrt zu erleichtern, sind die Österreichische
Bundesregierung und die Regierung der
Rumänischen Volksrepublik über folgendes übereingekommen
Artikel 1
Die beiden vertragschließenden Teile bestätigen
durch das vorliegende Abkommen, daß
auf dem österreichischen bzw. rumänischen Teil
des Donaustromes die Schiffahrt für die Handelsschiffe
beider vertragschließenden Teile frei
ist, wobei die gesetzlichen Vorschriften des betreffenden
Uferstaates, einschließlich der Bestimmungen
der bestehenden Stromverwaltungen,
eingehalten werden müssen.
Beide vertragschließenden Teile sichern sich
gegenseitig die gleiche Behandlung zu, die allen
anderen Handelsschiffen zukommt, ohne jedwede
Diskriminierung, was den Schiffsverkehr, den
Aufenthalt in den Häfen, die Abwicklung der
Hafenoperationen, die Versorgung mit Lebensmitteln
und Brennstoff sowie die Einhebung von
Abgaben hiefür anbelangt.
Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf den
Verkehr zwischen Häfen ein und desselben
Staates.
Artikel 2
Jeder der beiden vertragschließenden Teile
anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden
Teiles, die sich auf den Bau, die
Ausrüstung und die Bemannung der Schiffe beziehen.
Die Handelsschiffe beider vertragschließenden
Teile werden Dokumente an Bord führen, die
die Staatszugehörigkeit, das Eigentum, den Laderaum,
die Gesundheitsverhältnisse, die Fahrtüchtigkeit
und den Fassungsraum der Personenschiffe
bezeugen. Die Schiffe werden weiters eine
Personalliste (Equipagenrolle) unter Beilage der
notwendigen Dokumente (Patente), ein Bordtagebuch,
eine Inventarliste und — soweit erforderlich
— ein Dampfkesselzeugnis oder
Maschinentagebuch und ein Druckbehälterverzeichnis
führen. Schiffe, die mit Funkgeräten ausgerüstet
sind, werden die entsprechende Berechtigungsurkunde
an Bord mitführen.
Die Ausstellung der Dokumente erfolgt durch
die zuständigen Behörden jenes vertragschließenden
Teiles, unter dessen Flagge das Schiff fährt.
Artikel 3
Jeder vertragschließende Teil anerkennt die
von den Behörden des anderen vertragschließenden
Teiles ausgestellten Donauschifferausweise als
gültig.
Die Ehefrauen und Kinder über 15 Jahre,
welche die Besatzungsmitglieder begleiten, müssen
gesonderte Donauschifferausweise besitzen.
Kinder unter 15 Jahren können die Besatzungsmitglieder
begleiten, wenn sie im Donauschifferausweis
des Vaters oder der Mutter eingetragen
sind. Sowohl die Ehefrauen als auch die Kinder
müssen in der Personalliste des Schiffes eingetragen
sein.
Artikel 4
Der Donauschifferausweis eines vertragschließenden
Teiles berechtigt die darin angeführten
Personen, die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden
Teiles auf dem Schiff, in dessen
Personalliste sie eingetragen sind, auf dem Wasserwege
in beiden Richtungen ohne Reisepaß und
Sichtvermerk zu überschreiten.
Die Schiffer jedes vertragschließenden Teiles
können sich in den Häfen und Hafenorten des
anderen vertragschließenden Teiles im selben
Maße wie die Schiffer von Schiffen anderer fremder
Flaggen unter Beachtung der in diesen Häfen
und Hafenorten hiefür geltenden Vorschriften
frei bewegen.
Artikel 5
Die Inhaber von Donauschifferausweisen jedes
vertragschließenden Teiles können im Bedarfsfalle
die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden
Teiles auch auf dem Landwege überschreiten,
wenn der Donauschifferausweis mit
einem gültigen Sichtvermerk dieses Staates versehen
ist. Die betreffenden Personen werden sich
in diesem Falle ohne unbegründeten Aufenthalt
auf dem fremden Staatsgebiet, von dem Schiff,
zu dessen Besatzung sie gehören, zur Staatsgrenze
(Austrittsstelle) bzw. von der Staatsgrenze
(Eintrittsstelle) zu dem Schiff begeben.
Sichtvermerke auf Donauschifferausweisen werden
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
des betreffenden Landes in kürzestmöglicher
Frist erteilt.
Artikel 6
Sichtvermerke für die Aufsichtsorgane der
Donauschiffahrtsunternehmungen jedes der beiden
vertragschließenden Teile werden für dienstliche
Reisen in das Gebiet des anderen vertragschließenden
Teiles in kürzest möglicher Frist
erteilt werden.
Diesen Personen wird aus dienstlichen Gründen
der Zutritt zu den Schiffen ihres Unternehmens,
die sich in Häfen des anderen vertragschließenden
Teiles befinden, und zu den Hafenorganen
gestattet werden.
Die Namen der oben angeführten Funktionäre
werden im voraus dem anderen vertragschließenden
Teil auf diplomatischem Wege mitgeteilt
werden.
Artikel 7
Ohne besondere Erlaubnis der zuständigen
Organe darf kein Schiff an den Ufern außerhalb
des Hafenbereiches anlegen oder ankern, mit
Ausnahme von Fällen höherer Gewalt oder wenn
die Unmöglichkeit einer weiteren Schiffahrt besteht.
In diesen Fällen darf die Besatzung das
Schiff nicht verlassen. Wenn notwendig, wird
vorerst nur eine Person an Land gehen, welche
das nächste behördliche Organ unverzüglich zu
verständigen hat; im Bedarfsfalle kann dieses
auch den anderen Personen das Anlandgehen gestatten.
Wenn das Leben der Besatzungsmitglieder gefährdet
ist, dürfen diese das Land betreten, sich
jedoch vom Landungsplatz nicht entfernen bis
zur Ankunft eines behördlichen Organs, das
von einem Besatzungsmitglied herbeizuholen ist.
Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, den
Weisungen dieses Organes Folge zu leisten.
Artikel 8
Die Handelsschiffe, die unter der Flagge eines
der vertragschließenden Teile verkehren, sowie
ihre zur Schiffahrt oder für die Behandlung der
Ladungen erforderlichen Einrichtungen bleiben
bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen vertragschließenden
Teiles und beim Ausgang aus
diesem Gebiet frei von Zöllen und von den
neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben.
Artikel 9
Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung
der Besatzung und der Fahrgäste, ferner
zum Betrieb und zur Instandhaltung der in
Artikel 8 genannten Schiffe samt ihren Einrichtungen
notwendig sind, bleiben unter Einhaltung
der Zollaufsichtsbestimmungen des Territorialstaates
beim Eintritt in das Gebiet eines
der vertragschließenden Teile und beim Austritt
aus diesem Gebiet frei von Zöllen und von den
neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben
sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.
Die Vorräte, die die notwendigen Mengen des
üblichen Verbrauches während des Aufenthaltes
im Gebiete des anderen vertragschließenden
Teiles überschreiten, bleiben unter Zollaufsicht.
Alle anderen in den Schiffen eines der vertragschließenden
Teile mitgeführten Waren, die
in den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze
nicht genannt sind, unterliegen den Zollbestimmungen
des Staates, in dessen Gewässern
das Schiff fährt oder sich befindet.
Die zur Verpflegung der Besatzung und der
Fahrgäste sowie für den Betrieb und die Instandhaltung
der in Artikel 8 genannten Schiffe samt
ihren Einrichtungen erforderlichen Vorräte,
welche unter Zollaufsicht in dem Gebiet des
anderen vertragschließenden Teiles gelagert werden,
sind von Zöllen und von den neben den
Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben sowie
von Ein- und Ausfuhrbewilligungen befreit.
Artikel 10
Die Handelsschiffe, die unter der Flagge eines
der vertragschließenden Teile fahren sowie die
von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der
Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden
Teiles frei von Zöllen und von
den neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen
Abgaben.
Die sonstigen Abgaben, die alle Schiffe entrichten
müssen, müssen auch von den Schiffen
der vertragschließenden Teile ohne Unterschied
entrichtet werden.
Die Zollbehörden des Durchgangsstaates sind
berechtigt, die Durchgangswaren unter Zollaufsicht
zu nehmen oder das Schiff amtlich begleiten
zu lassen.
Artikel 11
Die vertragschließenden Teile erklären sich
einverstanden, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften
soweit als möglich für eine beschleunigte
Grenzabfertigung Sorge zu tragen.
Artikel 12
Die vertragschließenden Teile überlassen ihren
Schiffahrtsunternehmungen das Recht, Vereinbarungen
über Fragen kommerzieller und technischer
Natur, über gegenseitige Hilfe mit Brennstoff
bzw. über Einlagerung von Kohle und Öl
sowie über gegenseitige Hilfeleistung hinsichtlich
der Schiffahrt abzuschließen.
Die Schiffahrtsunternehmungen können mit
Genehmigung der zuständigen Behörden insbesondere
Vereinbarungen bezüglich der rationellen
Aufteilung der Warentransporte auf der
Donau zwischen den beiden Staaten treffen.
Artikel 13
Zwecks Erleichterung des Donauschiffsverkehrs
kann die österreichische Schiffahrt in Orşova und
Giurgiu und die rumänische Schiffahrt in Wien
und Linz eine Agentie unterhalten.
Das Personal dieser Agentien wird nach Wahl
der betreffenden Schiffahrtsunternehmungen aus
Staatsbürgern jedes der beiden vertragschließenden
Teile bestehen.
Die Errichtung und der Betrieb der Agentien
erfolgt ohne jedwede Diskriminierung unter Beachtung
der gesetzlichen Vorschriften desjenigen
vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet sie
errichtet sind.
Artikel 14
Die Donauschiffahrtsunternehmungen beider
vertragschließenden Teile werden zu den Steuern
vom Einkommen, Ertrag und Vermögen nur
in jenem Staat herangezogen, in dem sich die
Leitung (Sitz) des Unternehmens befindet. Diese
Regelung gilt jedoch nur für jene Tätigkeiten,
die unmittelbar mit dem Schiffahrtsbetrieb sowie
dem Zubringerdienst (Transporte vom und auf
das Schiff) zusammenhängen.
Artikel 15
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet
sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen,
um den freien Verkehr der Schiffe, die unter
der Flagge des anderen vertragschließenden Teiles
fahren, auf dem ganzen Laufe des Donaustromes
seines Gebietes zu sichern.
Die dem anderen Teil gebührenden Entschädigungen,
die im Falle einer Behinderung des
freien Schiffsverkehrs entstehen sollten, werden
von den beiden Regierungen auf diplomatischem
Wege einvernehmlich festgestellt werden.
Artikel 16
Das vorliegende Abkommen tritt nach Genehmigung
durch die maßgebenden Stellen der beiden
vertragschließenden Teile in Kraft.
Das Abkommen wird auf die Dauer eines
Jahres abgeschlossen und gilt jeweils für die
Dauer eines weiteren Jahres als verlängert, wenn
es nicht seitens eines der vertragschließenden
Teile drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres
gekündigt wird.
Geschehen zu Bukarest, am 11. Mai 1955, in
doppelter Ausfertigung in deutscher und rumänischer
Sprache, von denen beide authentisch
sind.
FÜR DIE
ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
DR. ALBERT FILZ
FÜR DIE REGIERUNG
DER RUMÄNISCHEN VOLKSREPUBLIK
ADRIAN IOSIPESCU
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 16 am 20 Juli 1955 in Kraft getreten.