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186_1956 AT

186. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik, betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt zwischen den beiden Staaten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik, betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt zwischen den beiden Staaten.

Vom Wunsche geleitet, den Schiffs- und Handelsverkehr

auf der Donau zwischen den beiden

Staaten auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit

der Schiffahrt zu erleichtern, sind die Österreichische

Bundesregierung und die Regierung der

Rumänischen Volksrepublik über folgendes übereingekommen

Artikel 1

Die beiden vertragschließenden Teile bestätigen

durch das vorliegende Abkommen, daß

auf dem österreichischen bzw. rumänischen Teil

des Donaustromes die Schiffahrt für die Handelsschiffe

beider vertragschließenden Teile frei

ist, wobei die gesetzlichen Vorschriften des betreffenden

Uferstaates, einschließlich der Bestimmungen

der bestehenden Stromverwaltungen,

eingehalten werden müssen.

Beide vertragschließenden Teile sichern sich

gegenseitig die gleiche Behandlung zu, die allen

anderen Handelsschiffen zukommt, ohne jedwede

Diskriminierung, was den Schiffsverkehr, den

Aufenthalt in den Häfen, die Abwicklung der

Hafenoperationen, die Versorgung mit Lebensmitteln

und Brennstoff sowie die Einhebung von

Abgaben hiefür anbelangt.

Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf den

Verkehr zwischen Häfen ein und desselben

Staates.

Artikel 2

Jeder der beiden vertragschließenden Teile

anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden

Teiles, die sich auf den Bau, die

Ausrüstung und die Bemannung der Schiffe beziehen.

Die Handelsschiffe beider vertragschließenden

Teile werden Dokumente an Bord führen, die

die Staatszugehörigkeit, das Eigentum, den Laderaum,

die Gesundheitsverhältnisse, die Fahrtüchtigkeit

und den Fassungsraum der Personenschiffe

bezeugen. Die Schiffe werden weiters eine

Personalliste (Equipagenrolle) unter Beilage der

notwendigen Dokumente (Patente), ein Bordtagebuch,

eine Inventarliste und — soweit erforderlich

— ein Dampfkesselzeugnis oder

Maschinentagebuch und ein Druckbehälterverzeichnis

führen. Schiffe, die mit Funkgeräten ausgerüstet

sind, werden die entsprechende Berechtigungsurkunde

an Bord mitführen.

Die Ausstellung der Dokumente erfolgt durch

die zuständigen Behörden jenes vertragschließenden

Teiles, unter dessen Flagge das Schiff fährt.

Artikel 3

Jeder vertragschließende Teil anerkennt die

von den Behörden des anderen vertragschließenden

Teiles ausgestellten Donauschifferausweise als

gültig.

Die Ehefrauen und Kinder über 15 Jahre,

welche die Besatzungsmitglieder begleiten, müssen

gesonderte Donauschifferausweise besitzen.

Kinder unter 15 Jahren können die Besatzungsmitglieder

begleiten, wenn sie im Donauschifferausweis

des Vaters oder der Mutter eingetragen

sind. Sowohl die Ehefrauen als auch die Kinder

müssen in der Personalliste des Schiffes eingetragen

sein.

Artikel 4

Der Donauschifferausweis eines vertragschließenden

Teiles berechtigt die darin angeführten

Personen, die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden

Teiles auf dem Schiff, in dessen

Personalliste sie eingetragen sind, auf dem Wasserwege

in beiden Richtungen ohne Reisepaß und

Sichtvermerk zu überschreiten.

Die Schiffer jedes vertragschließenden Teiles

können sich in den Häfen und Hafenorten des

anderen vertragschließenden Teiles im selben

Maße wie die Schiffer von Schiffen anderer fremder

Flaggen unter Beachtung der in diesen Häfen

und Hafenorten hiefür geltenden Vorschriften

frei bewegen.

Artikel 5

Die Inhaber von Donauschifferausweisen jedes

vertragschließenden Teiles können im Bedarfsfalle

die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden

Teiles auch auf dem Landwege überschreiten,

wenn der Donauschifferausweis mit

einem gültigen Sichtvermerk dieses Staates versehen

ist. Die betreffenden Personen werden sich

in diesem Falle ohne unbegründeten Aufenthalt

auf dem fremden Staatsgebiet, von dem Schiff,

zu dessen Besatzung sie gehören, zur Staatsgrenze

(Austrittsstelle) bzw. von der Staatsgrenze

(Eintrittsstelle) zu dem Schiff begeben.

Sichtvermerke auf Donauschifferausweisen werden

unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen

des betreffenden Landes in kürzestmöglicher

Frist erteilt.

Artikel 6

Sichtvermerke für die Aufsichtsorgane der

Donauschiffahrtsunternehmungen jedes der beiden

vertragschließenden Teile werden für dienstliche

Reisen in das Gebiet des anderen vertragschließenden

Teiles in kürzest möglicher Frist

erteilt werden.

Diesen Personen wird aus dienstlichen Gründen

der Zutritt zu den Schiffen ihres Unternehmens,

die sich in Häfen des anderen vertragschließenden

Teiles befinden, und zu den Hafenorganen

gestattet werden.

Die Namen der oben angeführten Funktionäre

werden im voraus dem anderen vertragschließenden

Teil auf diplomatischem Wege mitgeteilt

werden.

Artikel 7

Ohne besondere Erlaubnis der zuständigen

Organe darf kein Schiff an den Ufern außerhalb

des Hafenbereiches anlegen oder ankern, mit

Ausnahme von Fällen höherer Gewalt oder wenn

die Unmöglichkeit einer weiteren Schiffahrt besteht.

In diesen Fällen darf die Besatzung das

Schiff nicht verlassen. Wenn notwendig, wird

vorerst nur eine Person an Land gehen, welche

das nächste behördliche Organ unverzüglich zu

verständigen hat; im Bedarfsfalle kann dieses

auch den anderen Personen das Anlandgehen gestatten.

Wenn das Leben der Besatzungsmitglieder gefährdet

ist, dürfen diese das Land betreten, sich

jedoch vom Landungsplatz nicht entfernen bis

zur Ankunft eines behördlichen Organs, das

von einem Besatzungsmitglied herbeizuholen ist.

Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, den

Weisungen dieses Organes Folge zu leisten.

Artikel 8

Die Handelsschiffe, die unter der Flagge eines

der vertragschließenden Teile verkehren, sowie

ihre zur Schiffahrt oder für die Behandlung der

Ladungen erforderlichen Einrichtungen bleiben

bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen vertragschließenden

Teiles und beim Ausgang aus

diesem Gebiet frei von Zöllen und von den

neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben.

Artikel 9

Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung

der Besatzung und der Fahrgäste, ferner

zum Betrieb und zur Instandhaltung der in

Artikel 8 genannten Schiffe samt ihren Einrichtungen

notwendig sind, bleiben unter Einhaltung

der Zollaufsichtsbestimmungen des Territorialstaates

beim Eintritt in das Gebiet eines

der vertragschließenden Teile und beim Austritt

aus diesem Gebiet frei von Zöllen und von den

neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben

sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.

Die Vorräte, die die notwendigen Mengen des

üblichen Verbrauches während des Aufenthaltes

im Gebiete des anderen vertragschließenden

Teiles überschreiten, bleiben unter Zollaufsicht.

Alle anderen in den Schiffen eines der vertragschließenden

Teile mitgeführten Waren, die

in den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze

nicht genannt sind, unterliegen den Zollbestimmungen

des Staates, in dessen Gewässern

das Schiff fährt oder sich befindet.

Die zur Verpflegung der Besatzung und der

Fahrgäste sowie für den Betrieb und die Instandhaltung

der in Artikel 8 genannten Schiffe samt

ihren Einrichtungen erforderlichen Vorräte,

welche unter Zollaufsicht in dem Gebiet des

anderen vertragschließenden Teiles gelagert werden,

sind von Zöllen und von den neben den

Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben sowie

von Ein- und Ausfuhrbewilligungen befreit.

Artikel 10

Die Handelsschiffe, die unter der Flagge eines

der vertragschließenden Teile fahren sowie die

von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der

Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden

Teiles frei von Zöllen und von

den neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen

Abgaben.

Die sonstigen Abgaben, die alle Schiffe entrichten

müssen, müssen auch von den Schiffen

der vertragschließenden Teile ohne Unterschied

entrichtet werden.

Die Zollbehörden des Durchgangsstaates sind

berechtigt, die Durchgangswaren unter Zollaufsicht

zu nehmen oder das Schiff amtlich begleiten

zu lassen.

Artikel 11

Die vertragschließenden Teile erklären sich

einverstanden, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften

soweit als möglich für eine beschleunigte

Grenzabfertigung Sorge zu tragen.

Artikel 12

Die vertragschließenden Teile überlassen ihren

Schiffahrtsunternehmungen das Recht, Vereinbarungen

über Fragen kommerzieller und technischer

Natur, über gegenseitige Hilfe mit Brennstoff

bzw. über Einlagerung von Kohle und Öl

sowie über gegenseitige Hilfeleistung hinsichtlich

der Schiffahrt abzuschließen.

Die Schiffahrtsunternehmungen können mit

Genehmigung der zuständigen Behörden insbesondere

Vereinbarungen bezüglich der rationellen

Aufteilung der Warentransporte auf der

Donau zwischen den beiden Staaten treffen.

Artikel 13

Zwecks Erleichterung des Donauschiffsverkehrs

kann die österreichische Schiffahrt in Orşova und

Giurgiu und die rumänische Schiffahrt in Wien

und Linz eine Agentie unterhalten.

Das Personal dieser Agentien wird nach Wahl

der betreffenden Schiffahrtsunternehmungen aus

Staatsbürgern jedes der beiden vertragschließenden

Teile bestehen.

Die Errichtung und der Betrieb der Agentien

erfolgt ohne jedwede Diskriminierung unter Beachtung

der gesetzlichen Vorschriften desjenigen

vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet sie

errichtet sind.

Artikel 14

Die Donauschiffahrtsunternehmungen beider

vertragschließenden Teile werden zu den Steuern

vom Einkommen, Ertrag und Vermögen nur

in jenem Staat herangezogen, in dem sich die

Leitung (Sitz) des Unternehmens befindet. Diese

Regelung gilt jedoch nur für jene Tätigkeiten,

die unmittelbar mit dem Schiffahrtsbetrieb sowie

dem Zubringerdienst (Transporte vom und auf

das Schiff) zusammenhängen.

Artikel 15

Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet

sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen,

um den freien Verkehr der Schiffe, die unter

der Flagge des anderen vertragschließenden Teiles

fahren, auf dem ganzen Laufe des Donaustromes

seines Gebietes zu sichern.

Die dem anderen Teil gebührenden Entschädigungen,

die im Falle einer Behinderung des

freien Schiffsverkehrs entstehen sollten, werden

von den beiden Regierungen auf diplomatischem

Wege einvernehmlich festgestellt werden.

Artikel 16

Das vorliegende Abkommen tritt nach Genehmigung

durch die maßgebenden Stellen der beiden

vertragschließenden Teile in Kraft.

Das Abkommen wird auf die Dauer eines

Jahres abgeschlossen und gilt jeweils für die

Dauer eines weiteren Jahres als verlängert, wenn

es nicht seitens eines der vertragschließenden

Teile drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres

gekündigt wird.

Geschehen zu Bukarest, am 11. Mai 1955, in

doppelter Ausfertigung in deutscher und rumänischer

Sprache, von denen beide authentisch

sind.

FÜR DIE

ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

DR. ALBERT FILZ

FÜR DIE REGIERUNG

DER RUMÄNISCHEN VOLKSREPUBLIK

ADRIAN IOSIPESCU

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 16 am 20 Juli 1955 in Kraft getreten.

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