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186_1955 AT

186. Bundesgesetz: 10. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Bundesgesetz: 10. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl.

Nr. 183 (Opferfürsorgegesetz), in der geltenden

Fassung wird abgeändert wie folgt

§ 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Empfänger von Unterhalts- oder Zusatzrenten

erhalten alljährlich im Oktober eine

Sonderzahlung in der Höhe der für diesen Monat

gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich

allfällig gemäß § 13 Abs. 1 gebührender

Erziehungsbeiträge."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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