186_1955
AT
186. Bundesgesetz: 10. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 186. Bundesgesetz: 10. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl.
Nr. 183 (Opferfürsorgegesetz), in der geltenden
Fassung wird abgeändert wie folgt
§ 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Empfänger von Unterhalts- oder Zusatzrenten
erhalten alljährlich im Oktober eine
Sonderzahlung in der Höhe der für diesen Monat
gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich
allfällig gemäß § 13 Abs. 1 gebührender
Erziehungsbeiträge."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.