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186_1954 AT

186. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).

Nach einer Mitteilung der britischen Regierung

haben bis 12. Mai 1954 folgende weitere

Staaten die Verfassung der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur (UNESCO), BGBl. Nr. 49/1949,

angenommen

Chile, Libyen, Nepal, Nicaragua, Spanien,

Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die

Weißrussische. Sozialistische Sowjetrepublik.

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