186_1953
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186. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 186. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.
1953_186_0 186. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 199, über die
Rückstellung gewerblicher Schutzrechte (Sechstes
Rückstellungsgesetz) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
Die Frist zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche
nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz
wird bis zum 30. Juni 1954 verlängert..