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186. Bundesgesetz: Tabakmonopol.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Bundesgesetz: Tabakmonopol.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen.

Gegenstand des Monopoles.

§ 1. Tabak, roh oder bearbeitet, und Tabakwaren

sowie deren Abfälle werden als Monopolgegenstände

der Verfügung des Bundes im Sinne

der Bestimmungen dieses Gesetzes vorbehalten

(Tabakmonopol).

§ 2. Unter Tabak werden nicht bloß die Blätter,

Rippen und Abfälle von der Tabakpflanze,

sondern überhaupt alle Pflanzenstoffe verstanden,

die als Tabakersatzmittel für sich allein oder gemengt

mit Tabak oder anderen Stoffen verwendet

und durch besondere Kundmachung, die im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Handel

und Wiederaufbau und Land- und Forstwirtschaft

zu erlassen ist, ausdrücklich als solche bezeichnet

werden.

§ 3. Tabakwaren im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Tabakerzeugnisse, das sind Zigarren, Zigaretten,

Feinschnitt, Pfeifentabak, Kau- und

Schnupftabak sowie Tabakextrakt (Tabaklauge)

im Sinne der bestehenden Tabaksteuervorschriften.

2. Erzeugnisse aus Tabakersatzmitteln, die

durch besondere Kundmachung ausdrücklich als

unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallend

erklärt werden.

Monopolgebiet.

§ 4. Monopolgebiet ist das Zollgebiet der Republik

Österreich.

Ein-, Aus- und Durchfuhr.

§ 5. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen

des Tabakmonopoles über die Grenzen des Zollgebietes

ist ohne besondere Bewilligung des Bundesministeriums

für Finanzen verboten; dieses

kann die Zuständigkeit zur Erteilung der Bewilligung

an die nachgeordneten Finanzbehörden

übertragen.

(2) Die Durchfuhr von Gegenständen des

Tabakmonopoles kann das Bundesministerium für

Finanzen einschränken oder verbieten.

(3) Für die Einfuhr von Gegenständen des

Tabakmonopoles ist eine Monopolabgabe zu entrichten,

die durch Verordnung, die der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

bedarf, festgesetzt wird und deren Höhe das Dreifache

der inländischen Verbrauchsbesteuerung nicht

übersteigen darf. Die Monopolabgabe ist Steuer

im Sinne der Abgabenordnung. Eine Tabaksteuer

ist bei der Einfuhr nicht zu erheben.

(4) Die Bewilligung der Aus- und Durchfuhr

kann an die Entrichtung einer Kontrollgebühr

geknüpft werden, deren Höhe höchstens ein

Zehntel der bei der Einfuhr entfallenden Abgaben

betragen darf; die Höhe und Art der Entrichtung

wird vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.

(5) Eine Bewilligung nach Abs. (1) für Gegenstände

des Tabakmonopoles ist nicht erforderlich

a) wenn sie für die Monopolverwaltung oder

b) wenn sie zum unmittelbaren Gebrauche der

beglaubigten diplomatischen Personen bestimmt

sind;

c) im Reisendenverkehr oder im kleinen

Grenzverkehr im Sinne der bestehenden

Zollvorschriften.

Monopolhoheit.

§ 6. Die Monopolhoheit üben das Bundesministerium

für Finanzen und die diesem nachgeordneten

Finanzbehörden aus.

Monopolverwaltung.

§ 7. Die Verwaltung des Tabakmonopoles obliegt

der Austria Tabakwerke A. G., vorm. Österreichische

Tabakregie. Die Verwaltung umfaßt

die Erzeugung, Bearbeitung und Verwendung von

Monopolgegenständen sowie deren Verschleiß

unter Handhabung der geltenden Besetzungs- und

Verschleißvorschriften.

Beistandsleistung zum Schutze des

Monopoles.

§ 8. (1) Treffen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

jemanden bei einer Zuwiderhandlung

gegen die Vorschriften dieses Gesetzes an, haben

sie den Täter anzuhalten und dem nächsten

Finanzamte (Steueraufsichtsstelle), Zollamte

(Dienststelle der Zollwache) oder der nächsten

Sicherheitsbehörde vorzuführen oder nach vorläufiger

Feststellung des Tatbestandes die Anzeige

zu erstatten.

(2) Die Bediensteten der öffentlichen Verkehrsanstalten

mit Ausnahme der Postanstalt haben

die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen

oder von ihnen entdeckten Zuwiderhandlungen

gegen die Monopolvorschriften tunlichst

nach vorläufiger Feststellung des Tatbestandes

dem nächsten Finanzamte (Steueraufsichtsstelle),

Zollamte (Dienststelle der Zollwache) oder

der nächsten Sicherheitsbehörde oder deren

Organen anzuzeigen.

II. Erzeugung, Bearbeitung und Verwendung

von Gegenständen des Tabakmonopoles.

Verbotene Erzeugung.

§ 9. (1) Verbotene Erzeugung von Tabak liegt

vor, wenn jemand ohne Bewilligung des Bundesministeriums

für Finanzen

1. Tabak anbaut,

2. Tabak, der ohne Anbau wächst, pflegt oder

3. die zum Verbrauche als Tabak geeigneten

Blätter, Rippen, Stengel, Strünke oder Abfälle

von Tabakpflanzen einsammelt oder aufbewahrt.

(2) Die Erteilung der Bewilligung zur Erzeugung

von Tabak kann an Bedingungen und Auflagen

geknüpft werden.

§ 10. (1) Verbotene Erzeugung von Tabak liegt

auch vor, wenn jemand zwar zu dessen Erzeugung

die Bewilligung seitens des Bundesministeriums

für Finanzen erhielt, jedoch das bewilligte Verfahren

an anderen als den ihm zugewiesenen

Orten ausübt oder zum Anbau Tabaksamen verwendet,

der von der Monopolverwaltung nicht

zugelassen wurde.

(2) Verbotene Erzeugung liegt ebenfalls vor,

wenn jemand Tabak in einem größeren Ausmaß,

als ihm bewilligt wurde, erzeugt. Das Bundesministerium

für Finanzen kann jedoch durch Verordnung

für die Überschreitung der Menge ein

Höchstmaß, bis zu welchem Straffolgen nicht eintreten,

und eine Ordnungsstrafe bis zum Betrage

von 50.000 S für jene Erzeuger von Tabak festsetzen,

deren Erzeugungsmenge das festgesetzte

Höchstmaß überschreitet.

Verbotene Bearbeitung.

§ 11. Verbotene Bearbeitung von Tabak liegt

vor, wenn jemand ohne Bewilligung des Bundesministeriums

für Finanzen Tabak, der nicht aus

den Erzeugungs- und Verschleißstellen des Monopoles

bezogen wurde, auf irgendeine Art zurichtet.

Verbotene Verwendung.

§ 12. Verbotene Verwendung von Gegenständen

des Tabakmonopoles liegt vor, wenn jemand

diese Gegenstände

1. ohne Bewilligung der Monopolverwaltung

aus den Orten der Erzeugung, Bearbeitung oder

Aufbewahrung, in denen sich dieselben unter der

Verbindlichkeit der Ablieferung an die Monopolverwaltung

befinden, oder aus den Niederlagen der

Monopolverwaltung oder ihrer Bevollmächtigten

entfernt und sie hiedurch dem Besitze der Monopolverwaltung

unmittelbar oder der Ablieferung

an dieselbe entzieht,

2. ganz oder zum Teile der Ablieferung an die

Monopolverwaltung dadurch entzieht, daß er sie

selbst verbraucht, jemandem anderen überläßt

oder, ohne hiezu durch höhere Gewalt gezwungen

zu sein, über den Zeitpunkt der Ablieferung hinaus

zurückbehält.

III. Verkehr mit Gegenständen des

Tabakmonopoles.

Veräußerung, Verpfändung und

Erwerbung.

§ 13. Gegenstände des Tabakmonopoles dürfen

ohne ausdrückliche Bewilligung des Bundesministeriums

für Finanzen weder veräußert noch verpfändet

werden. Niemand darf diese Gegenstände

von jemandem erwerben, der die Bewilligung

zum Verkaufe am Ort der Veräußerung nicht

besitzt. Die verbotswidrig abgeschlossenen Rechtsgeschäfte

sind ohne rechtliche Wirkung.

Verschleiß der Gegenstände des

Tabakmonopoles.

§ 14. Die Gegenstände des Tabakmonopoles

dürfen an die Verbraucher nur zu den Preisen

abgegeben werden, die vom Bundesministerium

für Finanzen mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates festgesetzt und im

Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung" kundgemacht

werden.

§ 15. (1) Für den Verschleiß der Gegenstände

des Tabakmonopoles sowohl im großen als auch

im kleinen an die Verbraucher werden durch die

Monopolverwaltungssteilen in den einzelnen

Bundesländern in ihrem Wirkungsbereich Verschleißer

in der erforderlichen Anzahl und an den

hiezu geeigneten Orten bestellt, die zum Verschleiß

aller Tabakwaren nach Weisung der

Monopolverwaltung berechtigt und verpflichtet

sind.

(2) Den Verschleißern ist verboten, die zum

Absatz übertragenen Gegenstände umzugestalten

oder ihnen wie immer geartete fremde Stoffe zuzusetzen;

sie haben die jeweils von der Monopolverwaltung

festgesetzten Verkaufsbedingungen zu

beachten.

§ 16. (1) Durch besondere Anordnung der Monopolverwaltung

können Bestimmungen über die

Bezeichnung der Gegenstände des Tabakmonopoles

und über ihre Verpackung nach Menge und

Art, in der sie allein zum Verkaufe gelangen

dürfen (Originalpackung), getroffen werden.

(2) Monopolgegenstände, die aus dem Auslande

vorschriftsmäßig (§ 5) bezogen werden, können

nach näherer Anordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom Abfertigungszollamte unabhängig

von der Bestätigung über das erfolgte

Zollverfahren mit einem deutlichen Hinweis auf

die erfolgte Durchführung desselben versehen

werden.

Exekutionsbeschränkungen.

§ 17. Gegenstände des Tabakmonopoles, die

auf Grund der erteilten Bewilligung (§ 9) mit der

Verbindlichkeit der Ablieferung erzeugt oder bearbeitet

werden, sind der Exekution entzogen.

§ 18. Auf die Geräte, Vorrichtungen oder Erfordernisse

der Erzeugung oder Bearbeitung von ablieferungspflichtigen

Gegenständen des Tabakmonopoles

findet ohne Zustimmung der Finanzlandesdirektion

eine abgesonderte Exekution nicht

statt.

IV. Sicherstellung im Aufsichtswege.

§ 19. (1) Gegenstände des Tabakmonopoles, die

1. den Bestimmungen des § 5 zuwider ein-, aus-

oder durchgeführt,

2. verbotswidrig erzeugt oder bearbeitet (§§ 9,

10 und 11),

3. verbotswidrig in Verkehr gesetzt werden

(§ 13) oder

4. deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen

werden kann,

sind samt den dazugehörigen Umschließungen

von den finanzbehördlichen Überwachungsorganen

sicherzustellen.

(2) Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen

sinngemäß anzuwenden, die für

Zwecke der Verbrauchsteuern zur Sicherstellung

im Aufsichtswege gelten; die auf Grund des

Sicherstellungsverfahrens sichergestellten Monopolgegenstände

sind zugunsten der Monopolverwaltung

für verfallen zu erklären.

V. Strafbestimmungen.

Monopolvergehen.

§ 20. (1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zuwider Gegenstände des

Tabakmonopoles erzeugt, bearbeitet, verwendet,

veräußert oder verpfändet, macht sich, sofern die

Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger

strafbar ist, einer Monopolhinterziehung schuldig.

(2) Der Versuch einer Monopolhinterziehung ist

strafbar.

§ 21. (1) Wer um seines Vorteiles willen Gegenstände

des Tabakmonopoles, hinsichtlich deren

eine Monopolhinterziehung verübt wurde, ohne

Bewilligung der Monopolverwaltung ankauft,

zum Pfand nimmt oder an sich bringt, oder wer

solche Gegenstände verheimlicht, macht sich der

Monopolhehlerei schuldig. Der Monopolhehler ist

auch dann strafbar, wenn die Person, die die

Monopolhinterziehung begangen hat, nicht schuldfähig

ist.

(2) Der Versuch der Monopolhehlerei ist strafbar.

§ 22. (1) Monopolhinterziehung und Monopolhehlerei

werden mit einer Geldstrafe bis zu

500.000 S bestraft. Neben der Geldstrafe kann

strenger Arrest bis zu zwei Jahren verhängt

werden.

(2) Die für die vollendete Tat angedrohte Strafe

gilt auch für den Versuch.

§ 23. Wer die im § 22 bezeichneten Handlungen

fahrlässig begeht, wird wegen Monopolgefährdung

mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S,

im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu drei

Monaten bestraft.

§ 24. (1) Bei Verurteilung wegen Monopolhinterziehung,

Monopolhehlerei oder Monopolgefährdung

ist auf Verfall der den Gegenstand

der strafbaren Handlung bildenden Monopolgegenstände

sowie der Beförderungsmittel, die der

Täter zur Begehung der Tat benützt hat, und im

Fälle der unbefugten Herstellung der Monopolgegenstände

auf Verfall der zu ihrer Herstellung

gebrauchten oder bestimmten Gerätschaften zu

erkennen, ohne Rücksicht darauf, wem diese Gegenstände

oder Gerätschaften gehören. Dem Verfall

unterliegen nicht solche Beförderungsmittel,

die dem allgemeinen Verkehr dienen und unabhängig

von den Weisungen des Fahrgastes oder

Benützers verkehren.

(2) Kann auf Verfall der im Abs. (1) bezeichneten

Gegenstände nicht erkannt werden, ist auf

Erlegung ihres Wertes und, soweit dieser nicht zu

ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme bis

zu 500.000 S zu erkennen.

(3) Monopolgegenstände verfallen zugunsten

der Monopolverwaltung.

(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer

bestimmten Person nicht durchführbar, so kann

vom Finanzamt selbständig auf Verfall der im

Abs: (1) bezeichneten Gegenstände erkannt

werden.

§ 25. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Gesetzes, die nicht unter die Tatbestände

der §§ 20, 21 und 23 fallen, werden als

Monopolordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe

bis zu 10.000 S, im Nichteinbringungsfall

mit Arrest bis zu einer Woche geahndet.

§ 26. Die Vorschriften der §§ 391, 395, 398,

399, 410, 415 bis 417 und 419 der Abgabenordnung

sind entsprechend anzuwenden. Dabei sind

die Monopolvergehen den Steuervergehen und

Monopolordnungswidrigkeiten den Steuerordnungswidrigkeiten

und dieses Bundesgesetz den

Steuergesetzen gleichzuhalten.

Verfahren.

§ 27. (1) In der Regel hat das Finanzamt, in

dessen Sprengel die Tat begangen oder der Täter

betreten worden ist oder dieser seinen Wohnsitz

oder Aufenthalt hat, den Sachverhalt zu erforschen.

Nur wenn der Beschuldigte verhaftet

und dem Gericht eingeliefert worden ist, obliegt

die Untersuchung dem nach der Strafprozeßordnung

zuständigen Gericht.

(2) Die Entscheidung steht dem Finanzamt zu,

wenn es — von den Nebenstrafen abgesehen —

auf keine strengere Strafe als auf eine Geldstrafe

oder auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten

allein oder in Verbindung mit einer Geldstrafe

erkennen will. Ansonsten und wenn der Beschuldigte

dem Gericht eingeliefert ist, steht die Entscheidung

dem Gericht zu.

(3) Erkennt das Finanzamt auf eine Geldstrafe

oder auf den Erlag des Wertes von Gegenständen,

deren Verfall nicht vollzogen werden kann, so

setzt es zugleich die im Falle der Uneinbringlichkeit

an die Stelle dieser Strafbeträge tretende

Arreststrafe fest, sofern es eine Ersatzfreiheitsstrafe

von höchstens drei Monaten als ausreichend

erachtet.

(4) Im Strafbescheid sind außer der Strafe die

strafbare Handlung, das Strafgesetz und die

Beweismittel anzugeben. Der Strafbescheid hat

ferner die Entscheidungsgründe und die Rechtsmittelbelehrung

zu enthalten.

§ 28. Gegen den Strafbescheid steht dem Beschuldigten

und den Nebenbeteiligten das Rechtsmittel

der Beschwerde zu.

§ 29. Das Finanzamt hat bei Vollstreckung

der von ihm verhängten Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen

nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes

vom 21. Juli 1925, B.G.Bl.

Nr. 275, zu verfahren.

§ 30. (1) Hat das Finanzamt von der Festsetzung

der Ersatzfreiheitsstrafe Abstand genommen

und in der Folge die Geldstrafe oder den

Wertersatz [§ 27, Abs. (3)] ohne Erfolg einzubringen

versucht oder nur zum Teil hereingebracht,

so stellt es beim Gericht den Antrag

auf Festsetzung der den aushaftenden Beträgen

entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe (§ 30).

(2) Das Gericht setzt die Ersatzfreiheitsstrafe

in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß fest.

Sie darf zwei Jahre Arrest nicht übersteigen.

(3) Zuständig ist der Gerichtshof erster Instanz,

in dessen Sprengel das Finanzamt gelegen ist, das

den Strafbescheid erlassen hat. Vor der Entscheidung

sind der Staatsanwalt, jene Personen,

gegen die der Stafbescheid erlassen worden ist,

und das Finanzamt zu hören.

(4) Gegen den Beschluß steht dem Staatsanwalt

und dem von der Strafe Betroffenen die Beschwerde

offen. Die Beschwerde ist binnen acht

Tagen einzubringen und hat keine aufschiebende

Wirkung.

§ 31. Im übrigen sind im Verfahren vor dem

Finanzamt die Bestimmungen der §§ 420, 421,

Abs. (3), 422 bis 424, 427 bis 431, 433 bis 446,

447, Abs. (1) und (3), 448, 449, 451 bis 456, 458

bis 460, 468, 471, 474 bis 477 der Abgabenordnung

entsprechend anzuwenden.

§ 32. Für das Verfahren vor dem Gericht

gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung;

die §§ 471 und 474 der Abgabenordnung

sind entsprechend anzuwenden.

Zusammentreffen von Monopolvergehen

und Steuervergehen.

§ 33. (1) Begründet die Tat zugleich ein

Monopolvergehen und ein Steuervergehen oder

hat der Täter durch mehrere selbständige Handlungen

ein Monopolvergehen und ein Steuervergehen

begangen, so ist das Verfahren wegen beider

Vergehen gemeinsam nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes (§§ 27 bis 32) durchzuführen.

(2) Die Vorschriften des § 418 der Abgabenordnung

sind entsprechend anzuwenden. Dabei

sind Monopolvergehen den Steuervergehen und

dieses Bundesgesetz den Steuergesetzen gleichzuhalten.

VI. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 34. § 3, Ziffer 1, des Gewerbesteuergesetzes

vom 1. Dezember 1936, Deutsches R. G. Bl. I

S. 979, gilt für das Tabakmonopol nicht.

§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am fünfzehnten

Tage nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten die Bestimmungen des XI. Hauptstückes

der Zoll- und Staatsmonopolordnung

(Kaiserliches Patent vom 11. Juli 1835, Pol.Ges.

Slg., Bd. 61, Nr. 120), soweit sie auf Tabak Bezug

haben, außer Kraft.

(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf

die gemäß Abs. (2) aufgehobenen Bestimmungen

der Zoll- und Staatsmonopolordnung Bezug genommen

wird, treten die entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.

(4) Die geltenden Tabaksteuervorschriften werden

durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 36. Auf die bei Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes anhängigen Verfahren wegen

Steuervergehen findet § 33 keine Anwendung.

§ 37. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

(2) Bei der Erlassung der Durchführungsbestimmungen

zu den §§ 9 und 10 ist das Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft herzustellen.

(3) Die Durchführungsverordnungen können

bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden.

Sie treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

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