186. Bundesgesetz: Tabakmonopol.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen.
Gegenstand des Monopoles.
§ 1. Tabak, roh oder bearbeitet, und Tabakwaren
sowie deren Abfälle werden als Monopolgegenstände
der Verfügung des Bundes im Sinne
der Bestimmungen dieses Gesetzes vorbehalten
(Tabakmonopol).
§ 2. Unter Tabak werden nicht bloß die Blätter,
Rippen und Abfälle von der Tabakpflanze,
sondern überhaupt alle Pflanzenstoffe verstanden,
die als Tabakersatzmittel für sich allein oder gemengt
mit Tabak oder anderen Stoffen verwendet
und durch besondere Kundmachung, die im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Handel
und Wiederaufbau und Land- und Forstwirtschaft
zu erlassen ist, ausdrücklich als solche bezeichnet
werden.
§ 3. Tabakwaren im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Tabakerzeugnisse, das sind Zigarren, Zigaretten,
Feinschnitt, Pfeifentabak, Kau- und
Schnupftabak sowie Tabakextrakt (Tabaklauge)
im Sinne der bestehenden Tabaksteuervorschriften.
2. Erzeugnisse aus Tabakersatzmitteln, die
durch besondere Kundmachung ausdrücklich als
unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallend
erklärt werden.
Monopolgebiet.
§ 4. Monopolgebiet ist das Zollgebiet der Republik
Österreich.
Ein-, Aus- und Durchfuhr.
§ 5. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen
des Tabakmonopoles über die Grenzen des Zollgebietes
ist ohne besondere Bewilligung des Bundesministeriums
für Finanzen verboten; dieses
kann die Zuständigkeit zur Erteilung der Bewilligung
an die nachgeordneten Finanzbehörden
übertragen.
(2) Die Durchfuhr von Gegenständen des
Tabakmonopoles kann das Bundesministerium für
Finanzen einschränken oder verbieten.
(3) Für die Einfuhr von Gegenständen des
Tabakmonopoles ist eine Monopolabgabe zu entrichten,
die durch Verordnung, die der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
bedarf, festgesetzt wird und deren Höhe das Dreifache
der inländischen Verbrauchsbesteuerung nicht
übersteigen darf. Die Monopolabgabe ist Steuer
im Sinne der Abgabenordnung. Eine Tabaksteuer
ist bei der Einfuhr nicht zu erheben.
(4) Die Bewilligung der Aus- und Durchfuhr
kann an die Entrichtung einer Kontrollgebühr
geknüpft werden, deren Höhe höchstens ein
Zehntel der bei der Einfuhr entfallenden Abgaben
betragen darf; die Höhe und Art der Entrichtung
wird vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.
(5) Eine Bewilligung nach Abs. (1) für Gegenstände
des Tabakmonopoles ist nicht erforderlich
a) wenn sie für die Monopolverwaltung oder
b) wenn sie zum unmittelbaren Gebrauche der
beglaubigten diplomatischen Personen bestimmt
sind;
c) im Reisendenverkehr oder im kleinen
Grenzverkehr im Sinne der bestehenden
Zollvorschriften.
Monopolhoheit.
§ 6. Die Monopolhoheit üben das Bundesministerium
für Finanzen und die diesem nachgeordneten
Finanzbehörden aus.
Monopolverwaltung.
§ 7. Die Verwaltung des Tabakmonopoles obliegt
der Austria Tabakwerke A. G., vorm. Österreichische
Tabakregie. Die Verwaltung umfaßt
die Erzeugung, Bearbeitung und Verwendung von
Monopolgegenständen sowie deren Verschleiß
unter Handhabung der geltenden Besetzungs- und
Verschleißvorschriften.
Beistandsleistung zum Schutze des
Monopoles.
§ 8. (1) Treffen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
jemanden bei einer Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes an, haben
sie den Täter anzuhalten und dem nächsten
Finanzamte (Steueraufsichtsstelle), Zollamte
(Dienststelle der Zollwache) oder der nächsten
Sicherheitsbehörde vorzuführen oder nach vorläufiger
Feststellung des Tatbestandes die Anzeige
zu erstatten.
(2) Die Bediensteten der öffentlichen Verkehrsanstalten
mit Ausnahme der Postanstalt haben
die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen
oder von ihnen entdeckten Zuwiderhandlungen
gegen die Monopolvorschriften tunlichst
nach vorläufiger Feststellung des Tatbestandes
dem nächsten Finanzamte (Steueraufsichtsstelle),
Zollamte (Dienststelle der Zollwache) oder
der nächsten Sicherheitsbehörde oder deren
Organen anzuzeigen.
II. Erzeugung, Bearbeitung und Verwendung
von Gegenständen des Tabakmonopoles.
Verbotene Erzeugung.
§ 9. (1) Verbotene Erzeugung von Tabak liegt
vor, wenn jemand ohne Bewilligung des Bundesministeriums
für Finanzen
1. Tabak anbaut,
2. Tabak, der ohne Anbau wächst, pflegt oder
3. die zum Verbrauche als Tabak geeigneten
Blätter, Rippen, Stengel, Strünke oder Abfälle
von Tabakpflanzen einsammelt oder aufbewahrt.
(2) Die Erteilung der Bewilligung zur Erzeugung
von Tabak kann an Bedingungen und Auflagen
geknüpft werden.
§ 10. (1) Verbotene Erzeugung von Tabak liegt
auch vor, wenn jemand zwar zu dessen Erzeugung
die Bewilligung seitens des Bundesministeriums
für Finanzen erhielt, jedoch das bewilligte Verfahren
an anderen als den ihm zugewiesenen
Orten ausübt oder zum Anbau Tabaksamen verwendet,
der von der Monopolverwaltung nicht
zugelassen wurde.
(2) Verbotene Erzeugung liegt ebenfalls vor,
wenn jemand Tabak in einem größeren Ausmaß,
als ihm bewilligt wurde, erzeugt. Das Bundesministerium
für Finanzen kann jedoch durch Verordnung
für die Überschreitung der Menge ein
Höchstmaß, bis zu welchem Straffolgen nicht eintreten,
und eine Ordnungsstrafe bis zum Betrage
von 50.000 S für jene Erzeuger von Tabak festsetzen,
deren Erzeugungsmenge das festgesetzte
Höchstmaß überschreitet.
Verbotene Bearbeitung.
§ 11. Verbotene Bearbeitung von Tabak liegt
vor, wenn jemand ohne Bewilligung des Bundesministeriums
für Finanzen Tabak, der nicht aus
den Erzeugungs- und Verschleißstellen des Monopoles
bezogen wurde, auf irgendeine Art zurichtet.
Verbotene Verwendung.
§ 12. Verbotene Verwendung von Gegenständen
des Tabakmonopoles liegt vor, wenn jemand
diese Gegenstände
1. ohne Bewilligung der Monopolverwaltung
aus den Orten der Erzeugung, Bearbeitung oder
Aufbewahrung, in denen sich dieselben unter der
Verbindlichkeit der Ablieferung an die Monopolverwaltung
befinden, oder aus den Niederlagen der
Monopolverwaltung oder ihrer Bevollmächtigten
entfernt und sie hiedurch dem Besitze der Monopolverwaltung
unmittelbar oder der Ablieferung
an dieselbe entzieht,
2. ganz oder zum Teile der Ablieferung an die
Monopolverwaltung dadurch entzieht, daß er sie
selbst verbraucht, jemandem anderen überläßt
oder, ohne hiezu durch höhere Gewalt gezwungen
zu sein, über den Zeitpunkt der Ablieferung hinaus
zurückbehält.
III. Verkehr mit Gegenständen des
Tabakmonopoles.
Veräußerung, Verpfändung und
Erwerbung.
§ 13. Gegenstände des Tabakmonopoles dürfen
ohne ausdrückliche Bewilligung des Bundesministeriums
für Finanzen weder veräußert noch verpfändet
werden. Niemand darf diese Gegenstände
von jemandem erwerben, der die Bewilligung
zum Verkaufe am Ort der Veräußerung nicht
besitzt. Die verbotswidrig abgeschlossenen Rechtsgeschäfte
sind ohne rechtliche Wirkung.
Verschleiß der Gegenstände des
Tabakmonopoles.
§ 14. Die Gegenstände des Tabakmonopoles
dürfen an die Verbraucher nur zu den Preisen
abgegeben werden, die vom Bundesministerium
für Finanzen mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates festgesetzt und im
Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung" kundgemacht
werden.
§ 15. (1) Für den Verschleiß der Gegenstände
des Tabakmonopoles sowohl im großen als auch
im kleinen an die Verbraucher werden durch die
Monopolverwaltungssteilen in den einzelnen
Bundesländern in ihrem Wirkungsbereich Verschleißer
in der erforderlichen Anzahl und an den
hiezu geeigneten Orten bestellt, die zum Verschleiß
aller Tabakwaren nach Weisung der
Monopolverwaltung berechtigt und verpflichtet
sind.
(2) Den Verschleißern ist verboten, die zum
Absatz übertragenen Gegenstände umzugestalten
oder ihnen wie immer geartete fremde Stoffe zuzusetzen;
sie haben die jeweils von der Monopolverwaltung
festgesetzten Verkaufsbedingungen zu
beachten.
§ 16. (1) Durch besondere Anordnung der Monopolverwaltung
können Bestimmungen über die
Bezeichnung der Gegenstände des Tabakmonopoles
und über ihre Verpackung nach Menge und
Art, in der sie allein zum Verkaufe gelangen
dürfen (Originalpackung), getroffen werden.
(2) Monopolgegenstände, die aus dem Auslande
vorschriftsmäßig (§ 5) bezogen werden, können
nach näherer Anordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom Abfertigungszollamte unabhängig
von der Bestätigung über das erfolgte
Zollverfahren mit einem deutlichen Hinweis auf
die erfolgte Durchführung desselben versehen
werden.
Exekutionsbeschränkungen.
§ 17. Gegenstände des Tabakmonopoles, die
auf Grund der erteilten Bewilligung (§ 9) mit der
Verbindlichkeit der Ablieferung erzeugt oder bearbeitet
werden, sind der Exekution entzogen.
§ 18. Auf die Geräte, Vorrichtungen oder Erfordernisse
der Erzeugung oder Bearbeitung von ablieferungspflichtigen
Gegenständen des Tabakmonopoles
findet ohne Zustimmung der Finanzlandesdirektion
eine abgesonderte Exekution nicht
statt.
IV. Sicherstellung im Aufsichtswege.
§ 19. (1) Gegenstände des Tabakmonopoles, die
1. den Bestimmungen des § 5 zuwider ein-, aus-
oder durchgeführt,
2. verbotswidrig erzeugt oder bearbeitet (§§ 9,
10 und 11),
3. verbotswidrig in Verkehr gesetzt werden
(§ 13) oder
4. deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen
werden kann,
sind samt den dazugehörigen Umschließungen
von den finanzbehördlichen Überwachungsorganen
sicherzustellen.
(2) Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden, die für
Zwecke der Verbrauchsteuern zur Sicherstellung
im Aufsichtswege gelten; die auf Grund des
Sicherstellungsverfahrens sichergestellten Monopolgegenstände
sind zugunsten der Monopolverwaltung
für verfallen zu erklären.
V. Strafbestimmungen.
Monopolvergehen.
§ 20. (1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zuwider Gegenstände des
Tabakmonopoles erzeugt, bearbeitet, verwendet,
veräußert oder verpfändet, macht sich, sofern die
Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger
strafbar ist, einer Monopolhinterziehung schuldig.
(2) Der Versuch einer Monopolhinterziehung ist
strafbar.
§ 21. (1) Wer um seines Vorteiles willen Gegenstände
des Tabakmonopoles, hinsichtlich deren
eine Monopolhinterziehung verübt wurde, ohne
Bewilligung der Monopolverwaltung ankauft,
zum Pfand nimmt oder an sich bringt, oder wer
solche Gegenstände verheimlicht, macht sich der
Monopolhehlerei schuldig. Der Monopolhehler ist
auch dann strafbar, wenn die Person, die die
Monopolhinterziehung begangen hat, nicht schuldfähig
ist.
(2) Der Versuch der Monopolhehlerei ist strafbar.
§ 22. (1) Monopolhinterziehung und Monopolhehlerei
werden mit einer Geldstrafe bis zu
500.000 S bestraft. Neben der Geldstrafe kann
strenger Arrest bis zu zwei Jahren verhängt
werden.
(2) Die für die vollendete Tat angedrohte Strafe
gilt auch für den Versuch.
§ 23. Wer die im § 22 bezeichneten Handlungen
fahrlässig begeht, wird wegen Monopolgefährdung
mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S,
im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu drei
Monaten bestraft.
§ 24. (1) Bei Verurteilung wegen Monopolhinterziehung,
Monopolhehlerei oder Monopolgefährdung
ist auf Verfall der den Gegenstand
der strafbaren Handlung bildenden Monopolgegenstände
sowie der Beförderungsmittel, die der
Täter zur Begehung der Tat benützt hat, und im
Fälle der unbefugten Herstellung der Monopolgegenstände
auf Verfall der zu ihrer Herstellung
gebrauchten oder bestimmten Gerätschaften zu
erkennen, ohne Rücksicht darauf, wem diese Gegenstände
oder Gerätschaften gehören. Dem Verfall
unterliegen nicht solche Beförderungsmittel,
die dem allgemeinen Verkehr dienen und unabhängig
von den Weisungen des Fahrgastes oder
Benützers verkehren.
(2) Kann auf Verfall der im Abs. (1) bezeichneten
Gegenstände nicht erkannt werden, ist auf
Erlegung ihres Wertes und, soweit dieser nicht zu
ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme bis
zu 500.000 S zu erkennen.
(3) Monopolgegenstände verfallen zugunsten
der Monopolverwaltung.
(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer
bestimmten Person nicht durchführbar, so kann
vom Finanzamt selbständig auf Verfall der im
Abs: (1) bezeichneten Gegenstände erkannt
werden.
§ 25. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes, die nicht unter die Tatbestände
der §§ 20, 21 und 23 fallen, werden als
Monopolordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe
bis zu 10.000 S, im Nichteinbringungsfall
mit Arrest bis zu einer Woche geahndet.
§ 26. Die Vorschriften der §§ 391, 395, 398,
399, 410, 415 bis 417 und 419 der Abgabenordnung
sind entsprechend anzuwenden. Dabei sind
die Monopolvergehen den Steuervergehen und
Monopolordnungswidrigkeiten den Steuerordnungswidrigkeiten
und dieses Bundesgesetz den
Steuergesetzen gleichzuhalten.
Verfahren.
§ 27. (1) In der Regel hat das Finanzamt, in
dessen Sprengel die Tat begangen oder der Täter
betreten worden ist oder dieser seinen Wohnsitz
oder Aufenthalt hat, den Sachverhalt zu erforschen.
Nur wenn der Beschuldigte verhaftet
und dem Gericht eingeliefert worden ist, obliegt
die Untersuchung dem nach der Strafprozeßordnung
zuständigen Gericht.
(2) Die Entscheidung steht dem Finanzamt zu,
wenn es — von den Nebenstrafen abgesehen —
auf keine strengere Strafe als auf eine Geldstrafe
oder auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
allein oder in Verbindung mit einer Geldstrafe
erkennen will. Ansonsten und wenn der Beschuldigte
dem Gericht eingeliefert ist, steht die Entscheidung
dem Gericht zu.
(3) Erkennt das Finanzamt auf eine Geldstrafe
oder auf den Erlag des Wertes von Gegenständen,
deren Verfall nicht vollzogen werden kann, so
setzt es zugleich die im Falle der Uneinbringlichkeit
an die Stelle dieser Strafbeträge tretende
Arreststrafe fest, sofern es eine Ersatzfreiheitsstrafe
von höchstens drei Monaten als ausreichend
erachtet.
(4) Im Strafbescheid sind außer der Strafe die
strafbare Handlung, das Strafgesetz und die
Beweismittel anzugeben. Der Strafbescheid hat
ferner die Entscheidungsgründe und die Rechtsmittelbelehrung
zu enthalten.
§ 28. Gegen den Strafbescheid steht dem Beschuldigten
und den Nebenbeteiligten das Rechtsmittel
der Beschwerde zu.
§ 29. Das Finanzamt hat bei Vollstreckung
der von ihm verhängten Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen
nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes
vom 21. Juli 1925, B.G.Bl.
Nr. 275, zu verfahren.
§ 30. (1) Hat das Finanzamt von der Festsetzung
der Ersatzfreiheitsstrafe Abstand genommen
und in der Folge die Geldstrafe oder den
Wertersatz [§ 27, Abs. (3)] ohne Erfolg einzubringen
versucht oder nur zum Teil hereingebracht,
so stellt es beim Gericht den Antrag
auf Festsetzung der den aushaftenden Beträgen
entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe (§ 30).
(2) Das Gericht setzt die Ersatzfreiheitsstrafe
in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß fest.
Sie darf zwei Jahre Arrest nicht übersteigen.
(3) Zuständig ist der Gerichtshof erster Instanz,
in dessen Sprengel das Finanzamt gelegen ist, das
den Strafbescheid erlassen hat. Vor der Entscheidung
sind der Staatsanwalt, jene Personen,
gegen die der Stafbescheid erlassen worden ist,
und das Finanzamt zu hören.
(4) Gegen den Beschluß steht dem Staatsanwalt
und dem von der Strafe Betroffenen die Beschwerde
offen. Die Beschwerde ist binnen acht
Tagen einzubringen und hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 31. Im übrigen sind im Verfahren vor dem
Finanzamt die Bestimmungen der §§ 420, 421,
Abs. (3), 422 bis 424, 427 bis 431, 433 bis 446,
447, Abs. (1) und (3), 448, 449, 451 bis 456, 458
bis 460, 468, 471, 474 bis 477 der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden.
§ 32. Für das Verfahren vor dem Gericht
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung;
die §§ 471 und 474 der Abgabenordnung
sind entsprechend anzuwenden.
Zusammentreffen von Monopolvergehen
und Steuervergehen.
§ 33. (1) Begründet die Tat zugleich ein
Monopolvergehen und ein Steuervergehen oder
hat der Täter durch mehrere selbständige Handlungen
ein Monopolvergehen und ein Steuervergehen
begangen, so ist das Verfahren wegen beider
Vergehen gemeinsam nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes (§§ 27 bis 32) durchzuführen.
(2) Die Vorschriften des § 418 der Abgabenordnung
sind entsprechend anzuwenden. Dabei
sind Monopolvergehen den Steuervergehen und
dieses Bundesgesetz den Steuergesetzen gleichzuhalten.
VI. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 34. § 3, Ziffer 1, des Gewerbesteuergesetzes
vom 1. Dezember 1936, Deutsches R. G. Bl. I
S. 979, gilt für das Tabakmonopol nicht.
§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am fünfzehnten
Tage nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten die Bestimmungen des XI. Hauptstückes
der Zoll- und Staatsmonopolordnung
(Kaiserliches Patent vom 11. Juli 1835, Pol.Ges.
Slg., Bd. 61, Nr. 120), soweit sie auf Tabak Bezug
haben, außer Kraft.
(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf
die gemäß Abs. (2) aufgehobenen Bestimmungen
der Zoll- und Staatsmonopolordnung Bezug genommen
wird, treten die entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.
(4) Die geltenden Tabaksteuervorschriften werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 36. Auf die bei Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes anhängigen Verfahren wegen
Steuervergehen findet § 33 keine Anwendung.
§ 37. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.
(2) Bei der Erlassung der Durchführungsbestimmungen
zu den §§ 9 und 10 ist das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft herzustellen.
(3) Die Durchführungsverordnungen können
bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden.
Sie treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.