186. Bundesgesetz: II. Kleinrentnergesetznovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die mit dem Bundesgesetz vom 25. Juli
1946, B.G.Bl. Nr. 153 (Kleinrentnergesetznovelle
1946), eingeführten und mit dem Bundesgesetz
vom 26. Februar 1947, B. G. Bl.
Nr. 68 (Kleinrentnergesetznovelle 1947), auf
100 vom Hundert der bisher bezogenen Unterstützungen
nach dem Kleinrentnergesetz erhöhten
Beihilfen werden ab 1. August 1947 auf
170 vom Hundert erhöht.
§ 2. Die Beihilfen werden auch Personen gewährt,
denen erst nach dem 1. August 1947
eine Kleinrentnerunterstützung zuerkannt wurde
oder in Zukunft zuerkannt werden wird.
§ 3. Die aus der Erhöhung der Beihilfen erwachsenden
Kosten trägt der Bund.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.