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186_1946 AT

186. Verordnung: Bewirtschaftung von amerikanischen Schnitt- und Wurzelreben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Verordnung: Bewirtschaftung von amerikanischen Schnitt- und Wurzelreben.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G. BL Nr. 69, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes, für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse,

wird verordnet

§ 1. (1) Die Bewirtschafter von mehr als 1000

in Ertrag stehenden amerikanischen Mutterstöcken

haben die im Winter 1946/47 voraussichtlich

anfallende Menge an Schnittreben, nach

Sorten gegliedert, bis 3 t. Oktober 1946 dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

anzumelden und nach dessen Weisungen

zu verwenden.

(2) Wer im Jahre 1946 mehr als 1000 Stuck

amerikanische Wurzelreben erzeugte, hat gleichfalls

die angefallene Menge, nach Sorten gegliedert,

bis 31. Oktober 1946 dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft anzumelden

und nach dessen Weisungen zu verwenden.

(3) In der Anmeldung sind auch jene Mengen

anzuführen, die für die Veredelung, beziehungsweise

Verwendung im eigenen Weinbaubetrieb

und in der eigenen Verkaufsrebschule benötigt

werden. Hiebei ist auch die Gesamtfläche des

Ertragsweingartens des Anmeldepflichtigen anzugeben.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft teilt den Anmeldepflichtigen (§ 1)

bis längstens 30. November 1946 mit, welche

Anzahl an Schnitt- und Wurzelreben im eigenen

Weinbaubetrieb und in der eigenen Verkaufsrebschule

verwendet werden kann. Die darüber

hinaus gehende Menge darf nur nach den Weisungen

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft abgegeben werden.

(2) Bereits abgeschlossene Verkaufsvereinbarungen

dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft

nicht durchgeführt werden.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden als Verwaltungsübertretung nach

§ 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 69, bestraft.

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