186. Verordnung: Bewirtschaftung von amerikanischen Schnitt- und Wurzelreben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G. BL Nr. 69, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes, für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse,
wird verordnet
§ 1. (1) Die Bewirtschafter von mehr als 1000
in Ertrag stehenden amerikanischen Mutterstöcken
haben die im Winter 1946/47 voraussichtlich
anfallende Menge an Schnittreben, nach
Sorten gegliedert, bis 3 t. Oktober 1946 dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
anzumelden und nach dessen Weisungen
zu verwenden.
(2) Wer im Jahre 1946 mehr als 1000 Stuck
amerikanische Wurzelreben erzeugte, hat gleichfalls
die angefallene Menge, nach Sorten gegliedert,
bis 31. Oktober 1946 dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft anzumelden
und nach dessen Weisungen zu verwenden.
(3) In der Anmeldung sind auch jene Mengen
anzuführen, die für die Veredelung, beziehungsweise
Verwendung im eigenen Weinbaubetrieb
und in der eigenen Verkaufsrebschule benötigt
werden. Hiebei ist auch die Gesamtfläche des
Ertragsweingartens des Anmeldepflichtigen anzugeben.
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft teilt den Anmeldepflichtigen (§ 1)
bis längstens 30. November 1946 mit, welche
Anzahl an Schnitt- und Wurzelreben im eigenen
Weinbaubetrieb und in der eigenen Verkaufsrebschule
verwendet werden kann. Die darüber
hinaus gehende Menge darf nur nach den Weisungen
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft abgegeben werden.
(2) Bereits abgeschlossene Verkaufsvereinbarungen
dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft
nicht durchgeführt werden.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden als Verwaltungsübertretung nach
§ 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 69, bestraft.