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186_1945 AT

186. Gesetz: Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 26. Juni 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Angestelltenrechtes während der Zeit der Übergangswirtschaft, St. G. Bl. Nr. 29.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 186. Gesetz: Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 26. Juni 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Angestelltenrechtes während der Zeit der Übergangswirtschaft, St. G. Bl. Nr. 29.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I. Das Gesetz vom 26. Juni 1945 über

Maßnahmen auf dem Gebiete des Angestelltenrechtes

während der Zeit der Übergangswirtschaft,

St. G. Bl. Nr. 29, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

(1) In § 1, Abs. (1), werden die Worte „vor

dem 1. Oktober 1945" durch die Worte „vor

dem 1. November 1945" ersetzt.

(2) Im Artikel III wird dem bisherigen § 5,

der als neuer § 6 in Geltung bleibt, der folgende

neue § 5 vorangestellt

„§ 5. Die im § 1, Abs. (1), festgesetzte Frist

zur Erklärung der Kündigung kann durch Verordnung

erstreckt werden."

Artikel II. Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit

30. September 1945 in Kraft.

Artikel III. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes

sind die Staatsämter für Justiz und für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten

Staatsämtern betraut.

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