186. Gesetz: Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 26. Juni 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Angestelltenrechtes während der Zeit der Übergangswirtschaft, St. G. Bl. Nr. 29.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I. Das Gesetz vom 26. Juni 1945 über
Maßnahmen auf dem Gebiete des Angestelltenrechtes
während der Zeit der Übergangswirtschaft,
St. G. Bl. Nr. 29, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
(1) In § 1, Abs. (1), werden die Worte „vor
dem 1. Oktober 1945" durch die Worte „vor
dem 1. November 1945" ersetzt.
(2) Im Artikel III wird dem bisherigen § 5,
der als neuer § 6 in Geltung bleibt, der folgende
neue § 5 vorangestellt
„§ 5. Die im § 1, Abs. (1), festgesetzte Frist
zur Erklärung der Kündigung kann durch Verordnung
erstreckt werden."
Artikel II. Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit
30. September 1945 in Kraft.
Artikel III. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes
sind die Staatsämter für Justiz und für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten
Staatsämtern betraut.