185. Verordnung: Verbot der Einfuhr von nicht zum Anpflanzen bestimmten Erdäpfeln mit Ursprung in Ägypten
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 40 Abs. 4 und 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2000, wird verordnet
§ 1. Die Einfuhr von nicht zum Anpflanzen bestimmten Erdäpfeln mit Ursprung in Ägypten wird zur
Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum verboten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M107 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung
von mit Biphenylen und Terphenylen (PCB und PCT) sowie Polyhalogenen kontaminierten festen
Abfällen und Restmengen in loser Schüttung (BGBl. III Nr. 33/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 156/2001) wurde von der Slowakei am 20. Juni 2001 unterzeichnet.