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185. Bundesgesetz: Fernabsatz-Gesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 185. Bundesgesetz: Fernabsatz-Gesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz vom 8. März 1979, BGBl. Nr. 140, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/1998, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Bestimmungen des I. und des II. Hauptstücks sind auch auf den Beitritt zu und die

Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige

Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die

Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient.“

2. Nach dem § 5 werden folgende §§ 5a bis 5j samt Überschrift eingefügt

„Vertragsabschlüsse im Fernabsatz

§ 5a. (1) Die §§ 5c bis 5i gelten für Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder

mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sofern sich der Unternehmer eines für den

Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinn des Abs. 1 sind Kommunikationsmittel, die zum Abschluß

eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können,

insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein,

vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartnern,

Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die

eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa die elektronische Post.

§ 5b. Die §§ 5c bis 5i sind nicht anzuwenden auf

1. Verträge über Finanzdienstleistungen, das sind insbesondere Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen

und Rückversicherungen, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit

Versorgungsfonds sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften,

2. Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über sonstige Rechte an

Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,

3. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen

geschlossen werden, und

4. Versteigerungen.

§ 5c. (1) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende

Informationen verfügen

1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,

2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,

3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,

4. allfällige Lieferkosten,

5. die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f,

7. die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif

berechnet werden,

8. die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie

9. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum

Inhalt hat.

(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer

dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteilt werden. Ihr geschäftlicher

Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.

(3) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der

geschäftliche Zweck des Gesprächs zu dessen Beginn klar und verständlich offenzulegen. Die Verwendung

eines Automaten als Gesprächspartner eines Verbrauchers bedarf dessen vorheriger – jederzeit

widerruflicher – Zustimmung. Andere Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln

bleiben unberührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Verträge

1. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des

täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers

von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Hauslieferungen),

sowie

2. über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und

Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluß verpflichtet,

die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen

Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen).

§ 5d. (1) Der Verbraucher muß rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur

Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, eine schriftliche

Bestätigung der in § 5c Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Informationen erhalten, soweit ihm diese nicht bereits

vor Vertragsabschluß schriftlich erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung (Informationserteilung)

steht eine solche auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich.

(2) Dem Verbraucher sind zudem rechtzeitig folgende Angaben schriftlich oder auf einem für ihn

verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln

1. Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts

nach § 5e, einschließlich der in § 5f Z 1 genannten Fälle,

2. die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher

allfällige Beanstandungen vorbringen kann,

3. Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie

4. bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Verträge über Hauslieferungen (§ 5c Abs. 4 Z 1) und Freizeit-

Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht anzuwenden. Sie sind weiters nicht auf Dienstleistungen

anzuwenden, die unmittelbar durch den Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erbracht werden, sofern

sie auf einmal erbracht und über den Betreiber des Kommunikationsmittels abgerechnet werden; der

Verbraucher muß jedoch die Möglichkeit haben, die geographische Anschrift der Niederlassung des

Unternehmers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.

§ 5e. (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im

Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen

zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie

beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei

Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

(3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen,

so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der

Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der

Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist zur Ausübung des

Rücktrittsrechts.

§ 5f. Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über

1. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß

innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,

2. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten,

auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,

3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen

Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung

geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,

4. Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher

entsiegelt worden sind,

5. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften

(§ 26 Abs. 1 Z 1),

6. Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie

7. Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2).

§ 5g. (1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug

1. der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom

Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie

2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes

Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit

verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der

Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung

anzusehen.

(2) An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt

werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.

(3) § 4 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 5h. (1) Tritt der Verbraucher nach § 5e von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zurück,

bei dem das Entgelt für die Ware oder Dienstleistung ganz oder teilweise durch einen vom Unternehmer

oder in wirtschaftlicher Einheit von einem Dritten (§ 18) gewährten Kredit finanziert wird, so gilt der

Rücktritt auch für den Kreditvertrag.

(2) Nach einem Rücktritt vom Kreditvertrag im Sinn des Abs. 1 hat jeder Teil dem anderen die

empfangenen Leistungen zu erstatten. Dem Verbraucher können nur die Kosten einer allenfalls

erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie der Ersatz der vom Unternehmer oder vom Dritten

auf Grund der Kreditgewährung entrichteten Abgaben auferlegt werden, sofern die Parteien dies

vereinbart haben. Ansprüche gegen den Verbraucher auf Zahlung sonstiger Kosten und von Zinsen sind

ausgeschlossen.

§ 5i. (1) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, hat der Unternehmer eine

Bestellung des Verbrauchers spätestens 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung durch den

Verbraucher folgenden Tag auszuführen, es sei denn, daß er das Anbot des Verbrauchers nicht annimmt.

(2) Kann der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers nicht ausführen, weil die bestellte Ware

oder Dienstleistung nicht verfügbar ist, so hat er dies dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen und ihm

bereits geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer das Anbot des Verbrauchers

nicht annimmt.

(3) Abs. 1 ist auf Verträge über Hauslieferungen (§ 5c Abs. 4 Z 1) und Freizeit-Dienstleistungen

(§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht anzuwenden.

§ 5j. Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte

Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der

Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er

kann auch gerichtlich eingefordert werden.“

3. § 13a Abs. 1 lautet

„(1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates

gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der

beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,

2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung und

3. des Schutzes im Sinn der §§ 5c bis 5i und 31a bei Fernabsatzverträgen (§ 5a)

insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne

die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates

anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.“

4. Nach dem § 28 wird folgender § 28a eingefügt

„§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften,

Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen,

Abschlüssen im Fernabsatz oder der Vereinbarung von mißbräuchlichen Vertragsklauseln gegen

ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher

beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

(2) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.“

5. § 29 lautet

„§ 29. (1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer,

dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und

dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.

(2) Liegt der Ursprung des Verstoßes (§§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1) in Österreich, so kann der

Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß

Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen,

ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines

anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern

1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden

und

2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.

(3) Die Veröffentlichung ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.“

6. Nach dem § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt

„Mißbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz

§ 31a. Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (§ 5a) eine Zahlungskarte oder deren Daten

mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte

verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser

Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.“

7. In § 32 Abs. 1 werden

a) am Ende der Z 5 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und

b) am Ende der Z 6 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie

c) folgende Z 7 angefügt

„7. ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma) des Unternehmers

und den geschäftlichen Zweck des Gesprächs klar und verständlich offenzulegen.“

8. In § 41a werden folgende Abs. 6 bis 10 angefügt

„(6) § 1 Abs. 5, § 5j und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit

1. Oktober 1999 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 5 ist auf den Beitritt und die Mitgliedschaft bei Vereinen nicht anzuwenden, wenn der

Beitritt vor dem 1. Oktober 1999 erfolgt ist. § 5j ist auf Gewinnzusagen und andere vergleichbare

Mitteilungen, die einem bestimmten Verbraucher vor dem 1. Oktober 1999 zugegangen sind, nicht

anzuwenden.

(8) Die §§ 5a bis 5i, 13a Abs. 1, 31a und 32 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 185/1999 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(9) Die in Abs. 8 genannten Bestimmungen sind auf Verträge, die vor dem 1. Juni 2000 geschlossen

worden sind, nicht anzuwenden.

(10) Die §§ 28a und 29 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten

mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

9. In § 42 wird die Wendung „Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch das Wort

„Bundeskanzler“ ersetzt.

Artikel II

Änderungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 2

a) entfällt der letzte Satz des Abs. 1;

b) werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2, 3, 4 und 5 eingefügt

„(2) Vergleichende Werbung, die weder gegen Abs. 1 noch gegen die §§ 1, 7 und 9 Abs. 1 bis 3

verstößt, ist zulässig.

(3) Zusätzlich ist vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die

Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, hinsichtlich des

Vergleiches nur dann zulässig, wenn

1. sie sich bei Waren mit Ursprungsbezeichnung in jedem Fall auf Waren mit gleicher Bezeichnung

bezieht oder

2. sich der Vergleich auf ein Sonderangebot bezieht, der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebotes

und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums, in dem

der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten, klar und eindeutig angegeben

werden.

(4) Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Abs. 3 verstößt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz

in Anspruch genommen werden.

(5) In Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach den Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sind vom

Werbenden die entsprechenden Beweise für die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen

Tatsachenbehauptungen zu verlangen, in den Fällen irreführender Werbung aber nur dann, wenn ein

solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer

Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.“;

c) erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung „(6)“.

2. § 14 lautet

„§ 14. (1) In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a, 9a, 9c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von

jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den

geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher

Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten,

die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2, 6a, 9a und 9c kann der Anspruch auf

Unterlassung auch von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer

Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen

Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden. In den Fällen irreführender Werbung nach den §§ 1

oder 2 Abs. 1 kann der Unterlassungsanspruch auch vom Verein für Konsumenteninformation geltend

gemacht werden.

(2) Liegt der Ursprung des Verstoßes in den Fällen irreführender Werbung gegen die §§ 1 oder 2

Abs. 1 in Österreich, so kann der Anspruch auf Unterlassung auch von jeder der im Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über

Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51,

veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union

geltend gemacht werden, sofern

1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden

und

2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.

(3) Die Veröffentlichung nach Abs. 2 ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.“

3. Nach dem § 28 wird folgender § 28a eingefügt

„§ 28a. Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in

Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen,

Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art

unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf

hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.“

4. § 29 Abs. 2 lautet

„(2) Wer diesem Verbot oder den in den §§ 27, 28 und 28a ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt – eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40000 S zu

bestrafen.“

5. § 43 Abs. 1 lautet

„(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von

Verordnungen gemäß § 32, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt,

jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.“

6. Nach dem § 43 wird folgender § 44 angefügt

„§ 44. (1) Die §§ 2 Abs. 1 bis 6, 28a, 29 Abs. 2 und 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(2) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel III

Änderungen des Produkthaftungsgesetzes

Das Produkthaftungsgesetz, BGBl. Nr. 99/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 510/1994, wird wie folgt geändert

1. In § 4 entfallen der zweite und der dritte Satz.

2. In § 8

a) wird in der Z 3 das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und

b) entfällt die bisherige Z 4.

3. In § 19a wird folgender Absatz angefügt

„(3) Die §§ 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Jänner

2000 in Kraft. Die Neufassung dieser Bestimmungen ist auf Produkte, die vor dem 1. Jänner 2000 in

Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.“

Artikel IV

Umsetzung

Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen

im Fernabsatz, ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S 19, die Richtlinie 97/55/EG zur Änderung

der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung,

ABl. Nr. L 290 vom 23. Oktober 1997, S 18, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen

zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, und die Richtlinie

99/34/EG zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte umgesetzt.

BGBlPdf 185. Verordnung: Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte

Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Motoren mit Kompressionszündung, die

zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte gemäß Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und

luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. 1998

Nr. L 59, S. 1) – im weiteren: „Richtlinie 97/68/EG“ – bestimmt sind. Sie legt auch Emissionsgrenzen und

das Typengenehmigungsverfahren fest.

(2) Die Regelungen betreffend Inverkehrbringen (§ 2) sowie die Erteilung einer Typengenehmigung

(§ 4) gelten nicht für Motoren, die zur Benützung durch Streitkräfte bestimmt sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Motoren, die zum Einbau in Kraftfahrzeuge gemäß dem

Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung bestimmt sind.

(4) Die Anhänge I bis VII der Richtlinie 97/68/EG gelten als Bestandteile dieser Verordnung.

Inverkehrbringen

§ 2. (1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher

Unternehmungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie bei einer Nutzleistung von

a) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Jänner 1999,

b) 75 kW bis 130 kW ab dem 1. Jänner 1999,

c) 37 kW bis 75 kW ab dem 1. April 1999

die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.1 der Richtlinie

97/68/EG und bei einer Nutzleistung von

d) 18 kW bis 37 kW ab dem 1. Jänner 2001,

e) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Jänner 2002,

f) 75 kW bis 130 kW ab dem 1. Jänner 2003,

g) 37 kW bis 75 kW ab dem 1. Jänner 2004

die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.3 der Richtlinie

97/68/EG einhalten,

2. die Typengenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach

Anhang VI der Richtlinie 97/68/EG vorliegt und

3. sie mit der nach Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen Kennzeichnung versehen

sind.

(2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in Abs. 1 genannten Terminen liegt, kann die

Genehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers für jede Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der

in Abs. 1 genannten Anforderungen jeweils um zwei Jahre verlängern.

Ausnahmen

§ 3. (1) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Herstellers von Motoren aus auslaufenden

Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten

hinsichtlich ihrer Motoren die sich jeweils aus § 2 ergebenden Fristen für das Inverkehrbringen um zwölf

Monate verlängern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

1. Der Hersteller hat vor Wirksamwerden der jeweiligen Frist bei der Genehmigungsbehörde, die

den betreffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie genehmigt hat, einen Antrag zu

stellen,

2. der Antrag des Herstellers muß eine den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 entsprechende Liste der

neuen Motoren enthalten, die nicht innerhalb der Frist in den Verkehr gebracht werden; bei

Motoren, die erstmals von dieser Verordnung erfaßt werden, muß er seinen Antrag bei der

Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Vertragsstaates

über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum einreichen, in dem die Motoren gelagert

werden,

3. der Antrag ist technisch und/oder wirtschaftlich zu begründen,

4. die Motoren müssen einem Typ oder einer Familie, dessen bzw. deren Typengenehmigung

abgelaufen ist oder für die zuvor keine Typengenehmigung erforderlich war, entsprechen, jedoch

innerhalb der Frist hergestellt worden sein,

5. die Motoren müssen während der Frist tatsächlich in der Europäischen Gemeinschaft oder in

einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum gelagert worden

sein.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat für jeden Motor, für den eine Fristverlängerung gemäß Abs. 1

erfolgte, eine Konformitätsbescheinigung mit einer besonderen Angabe oder ein konsolidiertes

Dokument, das alle einschlägigen Motoridentifizierungsnummern enthält, auszustellen.

(3) Ein Antrag ist zurückzuweisen, sobald die Summe der von Abs. 1 jeweils erfaßten Motoren 10%

der im Vorjahr in Österreich unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 in den Verkehr gebrachten neuen

Motoren aller betroffenen Typen übersteigt.

Typengenehmigung

§ 4. (1) Eine Typengenehmigung ist nur zu erteilen, wenn die betroffenen Motortypen oder

Motorenfamilien der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den übrigen Anforderungen

dieser Verordnung, insbesondere des § 2 Abs. 1 Z 1 und 3, genügen.

(2) Eine Typengenehmigung für Motoren oder Motorenfamilien nach § 1 ist ab dem 1. Juli 1998 nur

dann zu erteilen, wenn sie die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.1 der

Richtlinie 97/68/EG einhalten.

(3) Als Typengenehmigung im Sinne des Abs. 2 gelten bis zu den in Abs. 4 genannten Zeitpunkten

auch Typengenehmigungen, die auf Grund der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission

gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. 1998 Nr. L 36, S. 33),

zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/1/EG vom 22. Jänner 1996 (ABl. Nr. L 40, S. 1), erteilt wurden

und den Anforderungen der Stufe A oder B gemäß Artikel 2 und Anhang I Nr. 6.2.1 der Richtlinie

91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG (ABl. Nr. L 295,

S. 1) genügen, und diesen entsprechende Genehmigungszeichen.

(4) Motoren nach § 1 ist eine Typengenehmigung nur zu erteilen, wenn sie bei einer Nutzleistung

von

1. 18 kW bis 37 kW ab dem 1. Jänner 2000,

2. 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Jänner 2001,

3. 75 kW bis 130 kW ab dem 1. Jänner 2002,

4. 37 kW bis 75 kW ab dem 1. Jänner 2003

die Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.

Antrag auf Typengenehmigung

§ 5. (1) Der Antrag auf Typengenehmigung für einen Motor oder eine Motorenfamilie ist vom

Hersteller bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe, deren

Inhalt im Beschreibungsbogen in Anhang II der Richtlinie 97/68/EG angegeben ist, sowie ein Nachweis

beizufügen, daß der Antragsteller dem zuständigen Technischen Dienst einen Motor zur Verfügung

gestellt hat, der den in Anhang II Anlage 1 der Richtlinie 97/68/EG angeführten wesentlichen Merkmalen

des Motortyps entspricht.

(2) Stellt die Genehmigungsbehörde im Falle des Antrags auf Typengenehmigung für eine

Motorenfamilie fest, daß der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stammmotors für die in

Anhang II Anlage 2 der Richtlinie 97/68/EG beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ

ist, so ist ein anderer und bei Bedarf ein zusätzlicher, von der Genehmigungsbehörde oder dem

Technischen Dienst zu bezeichnender Stammmotor zur Genehmigung nach Abs. 1 bereitzustellen.

(3) Der Antrag auf Typengenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie darf nicht in

mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp oder jede zu

genehmigende Motorenfamilie ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Typengenehmigungsverfahren

§ 6. (1) Die Genehmigungsbehörde hat die Typengenehmigung unter Verwendung eines Typengenehmigungsbogens

nach Anhang VI der Richtlinie 97/68/EG zu erteilen. Die Genehmigungsbehörde

numeriert den Typengenehmigungsbogen gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG und stellt ihn

zusammen mit den dort angeführten Anlagen dem Antragsteller zu.

(2) Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in

Verbindung mit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobilen Geräts und kann aus diesem

Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende

Motor mit anderen echten oder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusammen betrieben wird, so ist

der Geltungsbereich der Typengenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken.

Im Typengenehmigungsbogen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie sind in solchen

Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften anzuführen.

(3) Die Genehmigungsbehörde hat sich, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden

der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum, vor Erteilung einer Typengenehmigung zu vergewissern, daß

geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion

hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Nr. 5 der Richtlinie 97/68/EG sicherzustellen.

(4) Der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter haben der

Genehmigungsbehörde auf Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Daten über die Direktkäufer

und die Identifizierungsnummern der Motoren, die als gemäß § 8 Abs. 3 hergestellt gemeldet worden

sind, mitzuteilen, soweit dies für die Kontrolle der Identifizierungsnummern erforderlich ist.

(5) Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde die in § 8 und

insbesondere in Zusammenhang mit Abs. 4 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die

Genehmigung für den betreffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie auf Grund dieser

Verordnung widerrufen werden.

Änderung von Genehmigungen

§ 7. (1) Der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, jede

Änderung der in den Beschreibungsunterlagen angeführten Einzelheiten mitzuteilen.

(2) Der Antrag auf Änderung oder Erweiterung einer Typengenehmigung ist ausschließlich an die

Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu stellen, die die ursprüngliche Typengenehmigung

erteilt hat.

(3) Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so hat die

Genehmigungsbehörde folgende Unterlagen auszustellen

1. soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede

einzelne Seite so zu kennzeichnen hat, daß die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe

deutlich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den

Beschreibungsunterlagen, das dem Typengenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, entsprechend

auf den neuesten Stand zu bringen und

2. einen revidierten Typengenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer, sofern Angaben

darin (mit Ausnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen der

Verordnung sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem

revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der

Neuausgabe klar hervorgehen.

(4) Stellt die Genehmigungsbehörde fest, daß wegen einer an den Beschreibungsunterlagen

vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so hat sie hievon den

Hersteller zu informieren und die in Abs. 3 genannten Unterlagen erst nach der Durchführung

erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen auszustellen.

Serienübereinstimmung

§ 8. (1) Der Hersteller hat an jeder in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten

Einheit die in Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Kennzeichen einschließlich der

Typengenehmigungsnummer anzubringen.

(2) Sofern die Typengenehmigung Einschränkungen der Verwendung gemäß § 6 Abs. 2 enthält, hat

der Hersteller jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche

Einbauvorschriften beizufügen. Bei Lieferung einer Reihe von Motortypen an ein und denselben

Maschinenhersteller genügt es, daß diesem dieser Beschreibungsbogen, in dem auch die betreffenden

Motoridentifizierungsnummern anzugeben sind, nur einmal übermittelt wird, und zwar spätestens am Tag

der Lieferung des ersten Motors.

(3) Der Hersteller hat auf Anforderung der Genehmigungsbehörde, die die Typengenehmigung erteilt

hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und unmittelbar nach jedem Durchführungsdatum,

an dem sich die Anforderungen dieser Verordnung ändern, und sofort nach jedem von der

Genehmigungsbehörde angegebenen zusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungsnummern

aller Motortypen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung seit dem letzten Bericht

oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden,

hergestellt wurden, zu übermitteln. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck

kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den

entsprechenden Motortypen oder Motorenfamilien und den Typengenehmigungsnummern angegeben

werden. Außerdem muß die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion

eines genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Motorenfamilie einstellt. Falls die Genehmigungsbehörde

vom Hersteller keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste verlangt, muß dieser die

gespeicherten Daten für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren aufbewahren.

(4) Der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, binnen 45

Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durchführungsdatum gemäß § 2 eine Erklärung zu

übermitteln, in der die Motortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden Identifizierungscodes

der Motoren, die er ab diesem Datum herzustellen beabsichtigt, angeführt werden.

Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen und Kennzeichnungen

§ 9. (1) Typengenehmigungen und Kennzeichnungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen

Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig

vorgenommen wurden, sind den Typengenehmigungen und Kennzeichnungen gemäß dieser Verordnung

gleichgestellt.

(2) Die Gleichwertigkeit von Regelungen in Drittstaaten bezüglich Bedingungen und Bestimmungen

für die Typengenehmigung und Kennzeichnung von Motoren gemäß dieser Verordnung wird im Rahmen

von zwei- oder mehrseitigen Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten anerkannt.

Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Typenfamilie

§ 10. (1) Stellt die Genehmigungsbehörde nach Erteilung der Typengenehmigung fest, daß Motoren,

die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem

typengenehmigten Motor oder der typengenehmigten Motorenfamilie übereinstimmen, hat die Genehmigungsbehörde

den Hersteller schriftlich aufzufordern, binnen einer von ihr festzusetzenden Frist und unter

Androhung des Widerrufs der Typengenehmigung die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit

dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie in Übereinstimmung zu bringen.

Kommt der Hersteller der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, hat die Genehmigungsbehörde

die Typengenehmigung zu widerrufen.

(2) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten

Motorenfamilie liegt bei Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen oder von den

Beschreibungsunterlagen vor, die von der Genehmigungsbehörde gemäß § 7 Abs. 3 ausgestellt worden

sind.

Genehmigungsbehörde und Technische Dienste

§ 11. (1) Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten.

(2) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung müssen den Anforderungen des Artikels 14 der

Richtlinie 92/53/EWG genügen und sind im Anhang zu dieser Verordnung kundgemacht.

(3) Änderungen des Anhangs zu dieser Verordnung erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

BGBlPdf 185. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet auf Grund von Erklärungen des

Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Zollabkommen über die vorübergehende

Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 131/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 361/1996) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong

weiterhin Anwendung.

Ferner hat Polen am 16. Oktober 1997 den anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde

erklärten Vorbehalt zurückgenommen.

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