185. Verordnung: Schußwaffenähnliche ProdukteV
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten, die weder
dem Waffengesetz 1996 (BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegen noch
Spielwaren gemäß § 6 lit. d Lebensmittelgesetz 1975 (BGBl. Nr. 86/1975 in der jeweils geltenden
Fassung) sind und deren Geschosse eine mittlere Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule aufweisen,
insbesondere Federdruckwaffen.
Beschränkung des Inverkehrbringens
§ 2. (1) Schußwaffenähnliche Produkte dürfen nur von Gewerbetreibenden mit einer Bewilligung
zur Ausübung des Waffengewerbes (§ 127 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) an
Letztverbraucher abgegeben werden.
(2) Die Abgabe von schußwaffenähnlichen Produkten gemäß Abs. 1 an Personen unter 18 Jahren ist
verboten.
Übergangsbestimmung
§ 3. Die Abgabe von schußwaffenähnlichen Produkten durch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
hiezu berechtigte Gewerbetreibende an Personen über 18 Jahren ist bis 31. Dezember 1997
zulässig.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und Kanada,
Von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung zu verbessern und
die Beziehungen zwischen beiden Staaten auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen zu erleichtern,
in erneuter Bekräftigung der gegenseitigen Achtung ihrer Rechtsordnung und ihrer Rechtspflegeorgane,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe
(1) Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe dieses Vertrages so weit als möglich
Rechtshilfe in Ermittlungen und Verfahren wegen strafrechtlicher Angelegenheiten.
(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Vertrages sind
a)für Österreich, Ermittlungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen nach dem
Strafgesetzbuch oder wegen anderer Delikte, die in die Zuständigkeit eines Strafgerichtes
fallen;
b) für Kanada, Ermittlungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die durch ein Gesetz
des Parlaments oder durch die gesetzgebende Versammlung einer Provinz begründet sind und
in die Zuständigkeit eines Strafgerichtes fallen.
(3) Strafrechtliche Angelegenheiten umfassen auch Ermittlungen und Verfahren wegen Straftaten,
die sich auf Abgaben, Steuern, Zölle und Devisenvorschriften beziehen. Die Rechtshilfe darf nicht aus
dem Grund abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder
Steuern vorsieht oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenvorschriften derselben Art enthält wie
das Recht des ersuchenden Staates.
(4) Die nach Maßgabe dieses Vertrages zu leistende Rechtshilfe umfaßt
a) Vernehmung und Beschaffung von Aussagen von Personen;
b) Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Beweisgegenständen;
c) Übermittlung der Originale oder beglaubigter Kopien der sachdienlichen Akten und Schriftstücke;
d) Fahndung nach Personen und Sachen, einschließlich ihrer Identifizierung;
e) Durchsuchung und Beschlagnahme, einschließlich solcher Maßnahmen, die der Auffindung,
Beschränkung und Einziehung der aus Straftaten stammenden Erträge dienen;
f) Überstellung von Häftlingen und anderen Personen zur Beweiserhebung oder Unterstützung
der Ermittlungen;
g) Zustellung von Schriftstücken, einschließlich solcher, die das Erscheinen von Personen
betreffen;
h) sonstige Unterstützung, soweit sie mit dem Zweck dieses Vertrages im Einklang steht.
Artikel 2
Erledigung der Rechtshilfeersuchen
Rechtshilfeersuchen werden in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchten Staates und, sofern
dieses Recht nicht entgegensteht, in der vom ersuchenden Staat erbetenen Form umgehend erledigt.
Artikel 3
Verweigerung oder Aufschub der Rechtshilfe
(1) Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn
a) der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens seine Souveränität,
Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche öffentliche Interessen
beeinträchtigen würde;
b) sich das Rechtshilfeersuchen auf ein Verhalten bezieht, welches nach dem Recht des
ersuchten Staates keine strafbare Handlung darstellen würde;
c) das Delikt vom ersuchten Staat als politische oder ausschließlich militärische strafbare
Handlung angesehen wird.
(2) Die Rechtshilfe kann vom ersuchten Staat aufgeschoben werden, wenn die Erledigung des
Ersuchens laufende Ermittlungen oder ein laufendes Strafverfahren im ersuchten Staat beeinträchtigen
würde.
(3) Bevor der ersuchte Staat die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ablehnt oder aufschiebt,
prüft er, ob die Rechtshilfe unter solchen Bedingungen geleistet werden kann, die er für notwendig
erachtet. Nimmt der ersuchende Staat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, ist er zur Einhaltung
derselben verpflichtet.
(4) Die Verweigerung und der Aufschub der Rechtshilfe ist zu begründen.
Artikel 4
Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten
(1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat über Zeit und Ort der
Erledigung des Rechtshilfeersuchens.
(2) Richtern oder Beamten des ersuchenden Staates und anderen an den Ermittlungen oder am
Strafverfahren beteiligten Personen kann, soweit das Recht des ersuchten Staates dies nicht verbietet, die
Anwesenheit bei der Erledigung des Ersuchens und die Teilnahme am Verfahren im ersuchten Staat in
den Fällen gestattet werden, in denen der Zweck des Ersuchens ohne ihre Anwesenheit nicht erreicht
werden würde.
(3) Das Recht auf Teilnahme am Verfahren schließt das Recht jeder anwesenden Person ein, Fragen
und andere Untersuchungshandlungen anzuregen. Den bei der Erledigung des Ersuchens anwesenden
Personen ist es gestattet, ein wörtliches Protokoll des Verfahrens aufzunehmen. Behördenvertretern des
ersuchenden Staates ist der Einsatz technischer Mittel zur Aufnahme eines solchen wörtlichen Protokolls
gestattet. Bildaufnahmen sind nur mit Zustimmung des Betroffenen gestattet.
Artikel 5
Übermittlung von Schriftstücken und Gegenständen
(1) Wenn das Rechtshilfeersuchen die Übermittlung von Akten und Schriftstücken betrifft, braucht
der ersuchte Staat nur beglaubigte Kopien übermitteln, sofern der ersuchende Staat nicht ausdrücklich um
die Übermittlung der Originale ersucht.
(2) Die Originalakten und die dem ersuchenden Staat übermittelten Gegenstände werden dem
ersuchten Staat so bald als möglich zurückgestellt, sofern dieser nicht darauf verzichtet.
(3) Sofern es nach dem Recht des ersuchten Staates nicht verboten ist, werden Gegenstände und
Akten in einer solchen Form oder in Begleitung einer solchen Bescheinigung übermittelt wie es vom
ersuchenden Staat verlangt wird, um diese nach seinem Recht im Verfahren verwenden zu können.
Artikel 6
Zustellung von Schriftstücken
(1) Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Schriftstücken, die ihm zu diesem Zweck vom
ersuchenden Staat übermittelt werden.
(2) Die Zustellung kann durch einfache Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger bewirkt
werden. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung
in einer nach seinem Recht für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Form oder in
einer besonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren läßt.
(3) Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung
nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Zustellung, die
Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so
teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unverzüglich mit.
(4) Ersuchen um Zustellung einer Ladung an einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet des
ersuchten Staates befindet, werden den zuständigen Behörden (Artikel 12 Absatz 2) dieses Staates
mindestens dreißig (30) Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt.
Artikel 7
Verfügbarkeit von Personen zur Ablegung einer Zeugenaussage oder Unterstützung der
Ermittlungen
(1) Der ersuchende Staat kann den ersuchten Staat um Unterstützung bei der Einladung einer Person
ersuchen, im Verfahren zu erscheinen und eine Zeugenaussage abzulegen oder die Ermittlungen zu
unterstützen.
(2) Der ersuchte Staat fordert die Person zur Unterstützung der Ermittlungen oder zur Ablegung
einer Zeugenaussage auf und bemüht sich um ihr Einverständnis dazu.
(3) Das Ersuchen oder die Vorladung muß die annähernde Höhe der vom ersuchenden Staat zu
zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten angeben.
(4) Über Ersuchen kann der ersuchte Staat der Person einen Vorschuß gewähren, der vom
ersuchenden Staat erstattet wird.
(5) Eine Person, die einem auf ihr Erscheinen gerichteten Ersuchen oder einer Ladung nicht Folge
leistet, darf selbst dann nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, wenn das
Ersuchen oder die Ladung eine Zwangsandrohung enthält.
Artikel 8
Überstellung von Häftlingen zur Beweiserhebung oder zur Unterstützung der Ermittlungen
(1) Eine Person, die sich im ersuchten Staat in Haft befindet, wird auf Ersuchen des ersuchenden
Staates zur Ablegung einer Zeugenaussage oder zur Unterstützung der Ermittlungen vorübergehend an
den ersuchenden Staat überstellt, wenn sie der Überstellung zustimmt und keine erheblichen Gründe
gegen die Überstellung vorliegen.
(2) Wenn die überstellte Person nach dem Recht des ersuchten Staates in Haft gehalten werden muß,
hält der ersuchende Staat diese Person in Haft und stellt sie nach Beendigung der Erledigung des
Ersuchens zurück.
(3) Wenn der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat mitteilt, daß die überstellte Person nicht länger
in Haft gehalten werden muß, wird diese auf freien Fuß gesetzt und wie eine in Artikel 7 erwähnte Person
behandelt.
Artikel 9
Freies Geleit
(1) Eine Person, die sich auf Grund eines Ersuchens nach Artikel 7 oder 8 im ersuchenden Staat
befindet, wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 wegen Handlungen oder Unterlassungen,
die vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat begangen wurden, weder in Haft gehalten, verfolgt, bestraft
oder sonstigen Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit unterworfen, noch ist sie verpflichtet, ohne
ihre Zustimmung in einem anderen Verfahren als dem, auf das sich das Ersuchen bezieht, auszusagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht mehr, wenn eine Person, die den ersuchenden Staat verlassen kann, diesen
nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen, nachdem ihr amtlich mitgeteilt wurde, daß ihre Anwesenheit
nicht mehr erforderlich ist, verlassen hat oder nach Verlassen dieses Gebietes freiwillig dorthin
zurückgekehrt ist.
Artikel 10
Erträge aus Straftaten
(1) Über Ersuchen bemüht sich der ersuchte Staat, festzustellen, ob sich aus einer Straftat
stammende Erträge in seinem Hoheitsgebiet befinden, und unterrichtet den ersuchenden Staat vom
Ergebnis seiner Ermittlungen. Bei Stellung des Ersuchens teilt der ersuchende Staat dem ersuchten Staat
mit, worauf seine Annahme, daß sich derartige Erträge in dessen Hoheitsgebiet befinden, beruht.
(2) Werden auf Grund eines Ersuchens nach Absatz 1 mutmaßliche Erträge aus Straftaten gefunden,
so ergreift der ersuchte Staat die nach seinem Recht zulässigen Maßnahmen, um diese Erträge
sicherzustellen, zu beschlagnahmen oder einzuziehen.
(3) Bei der Anwendung dieses Artikels werden die nach dem Recht des ersuchten Staates
bestehenden Rechte gutgläubiger Dritter gewahrt.
Artikel 11
Inhalt der Ersuchen
(1) Ersuchen um Rechtshilfe werden schriftlich gestellt und müssen in allen Fällen folgende
Angaben enthalten
a) die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die die Ermittlungen oder das Strafverfahren, auf
die sich das Ersuchen bezieht, führt;
b) eine Beschreibung der Art der Ermittlungen oder des Verfahrens, einschließlich einer
Zusammenfassung des relevanten Sachverhaltes und der in Betracht kommenden Gesetze,
ausgenommen in Fällen eines Ersuchens um Zustellung von Schriftstücken oder Ladungen;
c) den Zweck, zu dem das Ersuchen gestellt wird, und die Art der begehrten Unterstützung;
d) die allfällige Notwendigkeit einer vertraulichen Behandlung und die Gründe dafür;
e) die Frist, innerhalb der die Erledigung des Ersuchens gewünscht wird.
(2) Rechtshilfeersuchen müssen weiters folgende Information enthalten
a) soweit möglich, die Identität, die Staatsangehörigkeit und den Aufenthalt der Person oder der
Personen, gegen die sich die Ermittlungen oder das Strafverfahren richten;
b) gegebenenfalls die Identität und den Aufenthalt des Zustellempfängers und die Art und
Weise, in welcher die Zustellung bewirkt werden soll;
c) gegebenenfalls Angaben über ein bestimmtes Verfahren oder Erfordernis, um dessen
Einhaltung der ersuchende Staat bittet, und die Begründung hiefür;
d) im Falle von Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme, eine Erklärung, welche den
Grund für die Annahme angibt, daß Beweismittel oder Erträge aus Straftaten sich im
Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befinden und eine Erklärung, wonach ein Richter des
ersuchenden Staates die Beibringung der betreffenden Gegenstände erzwingen könnte, wenn
diese sich in dem betreffenden Staat befinden würden;
e) im Falle von Ersuchen um Beweiserhebung, eine Erklärung, welche den Grund für die
Annahme angibt, daß sich Beweismittel im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befinden;
f) im Falle von Ersuchen um Vernehmung einer Person, eine Erklärung, ob beeidete oder
eidesgleich bekräftigte Aussagen erforderlich sind, und eine Beschreibung des Gegenstandes
der gewünschten Beweiserhebung oder Aussage, einschließlich gegebenenfalls einer Fragenliste;
g) bei der Überlassung von Beweisgegenständen, Angaben über die Person oder Personengruppe,
die das Beweisstück in Gewahrsam haben wird, den Ort, an den das Beweisstück
verbracht werden wird, allfällige Untersuchungen, welche vorgenommen werden sollen, und
den Termin, an dem das Beweisstück zurückgegeben wird;
h) bei der Überstellung von Häftlingen, Angaben über die Person oder Personengruppe, in deren
Gewahrsam der Häftling während der Überstellung gehalten wird, den Ort, an den der
Häftling überstellt werden wird, und den Termin seiner Rückkehr;
i) Angaben über Aufwandsentschädigungen, auf welche eine zum Erscheinen im ersuchenden
Staat aufgeforderte Person Anspruch hat.
(3) Wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, daß die im Ersuchen enthaltene Information zu einer
Behandlung desselben nicht ausreicht, ersucht er um zusätzliche Angaben.
Artikel 12
Stellung und Übermittlung von Rechtshilfeersuchen
(1) Jede Vertragspartei hat eine Zentralbehörde. Diese Zentralbehörden übermitteln und erhalten alle
nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die Reaktionen darauf im unmittelbaren Weg. Die
Zentralbehörde für die Republik Österreich ist das Bundesministerium für Justiz. Die Zentralbehörde für
Kanada ist der kanadische Justizminister oder ein durch diesen bestimmter Beamter.
(2) Für die Republik Österreich werden Rechtshilfeersuchen von Gerichten und Staatsanwaltschaften
gestellt. Für Kanada werden Rechtshilfeersuchen von den Behörden gestellt, die nach dem Gesetz für
Ermittlungen und Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten zuständig sind.
(3) In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren
hinterläßt, übermittelt werden. Soferne elektronische Übermittlungsmethoden verwendet werden,
wird das Original des Rechtshilfeersuchens so bald als möglich übermittelt.
Artikel 13
Beschränkung der Verwendung
Nach Rücksprache mit dem ersuchenden Staat kann der ersuchte Staat verlangen, daß die erteilten
Informationen und Beweise nur unter solchen Bedingungen verwendet werden, die er bestimmt.
Artikel 14
Vertraulichkeit
(1) Der ersuchte Staat behandelt, soweit darum ersucht wurde, ein Rechtshilfeersuchen, seinen
Inhalt, die beigefügten Schriftstücke und jede auf Grund des Rechtshilfeersuchens unternommene
Handlung vertraulich, soweit dies einer Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht entgegensteht oder die
Veröffentlichung vom ersuchenden Staat unter den von diesem bestimmten Bedingungen gestattet wurde.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels informiert der ersuchte Staat den ersuchenden Staat,
wenn eine Erledigung des Rechtshilfeersuchens ohne Verletzung des im Ersuchen dargelegten
Vertraulichkeitserfordernisses nicht möglich ist, welcher dann entscheidet, in welchem Ausmaß er eine
Erledigung des Rechtshilfeersuchens wünscht.
Artikel 15
Auskünfte aus dem Strafregister
Über Ersuchen übermittelt eine Vertragspartei auf dem in Artikel 12 Absatz 1 dargelegten Weg
Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine
zuständigen Behörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.
Artikel 16
Beglaubigung und Legalisierung
Ein Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sowie Schriftstücke oder andere Beweismittel,
die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, bedürfen keiner Beglaubigung
oder Legalisierung, soweit nicht Artikel 5 etwas anderes bestimmt.
Artikel 17
Sprache
Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sind in einer der offiziellen Sprachen des
ersuchten Staates oder unter Anschluß einer Übersetzung in eine dieser Sprachen abzufassen.
Artikel 18
Kosten
(1) Der ersuchte Staat trägt die Kosten der Erledigung des Rechtshilfeersuchens; jedoch trägt der
ersuchende Staat
a) die Kosten, die mit der auf Ersuchen des ersuchenden Staates erfolgten Beförderung einer
Person in das oder aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates verbunden sind, sowie
Aufwandsentschädigungen, die dieser Person während ihres Aufenthaltes im ersuchenden
Staat auf Grund eines Ersuchens nach Artikel 7 oder 8 dieses Vertrages zu zahlen sind;
b) die mit der Beförderung des Wach- oder Begleitpersonals verbundenen Kosten; und
c) die Sachverständigengebühren.
(2) Stellt sich heraus, daß die Erledigung des Ersuchens mit außergewöhnlichen Kosten verbunden
ist, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die
erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann.
Artikel 19
Sonstige Unterstützung
Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen, die zwischen den Vertragsparteien auf Grund
anderer Verträge und Vereinbarungen oder in sonstiger Weise bestehen, und hindert die Vertragsparteien
nicht, einander auf Grund anderer Verträge, Vereinbarungen oder auf sonstige Weise Unterstützung zu
gewähren.
Artikel 20
Anwendungsbereich
Dieser Vertrag findet auf nach seinem Inkrafttreten gestellte Ersuchen Anwendung, und zwar selbst
dann, wenn die zugrundeliegenden Handlungen oder Unterlassungen vor diesem Zeitpunkt begangen
wurden.
Artikel 21
Konsultationen
Auf Ersuchen einer Partei konsultieren die Vertragsparteien einander umgehend über die Auslegung
und Anwendung dieses Vertrages.
Artikel 22
Schlußbestimmungen
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Ottawa ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere
Partei auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des
Einlangens dieser Notifikation wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen
Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 8. September 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer
und französischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Nikolaus Michalek
Für Kanada
Allan Rock
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. September 1997 ausgetauscht; der Vetrag tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 2
mit 1. Dezember 1997 in Kraft.