185. Bundesgesetz: Umweltförderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen
in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt,
der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt
im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG)
I. Abschnitt: FÖRDERUNGSZIELE
§ 1. Ziele der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind
1. Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich der betrieblichen Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung (Siedlungswasserwirtschaft);
2. Schutz der Umwelt durch Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen, Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (betriebliche Umweltförderung);
3. Schutz der Umwelt durch immaterielle Leistungen und Lizenzen bei anlagenbezogenen Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die umweltentlastende Auswirkungen auf Österreich haben (Umweltförderung im Ausland);
4. Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).
§ 2. (1) Die Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.
(2) Das öffentliche Interesse am Umweltschutz, die technische Wirksamkeit sowie die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme sind zu beachten. Auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, die Verhinderung einer Verlagerung von Umweltbelastungen sowie den Anreiz zur Entwicklung und Verbesserung umweltschonender, rohstoff- und energiesparender Technologien ist Bedacht zu nehmen.
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 3. (1) Die Förderung setzt voraus, daß
1. die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (§ 13) entspricht;
2. die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.
(2) Über zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
(3) Der Förderungswerber hat sich bei Antragstellung und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die gemäß § 11 betraute Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren. Dies ist auch der jeweiligen Kommission mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der jeweiligen Abwicklung der betreffenden anderen Förderungen betrauten Institutionen über die beabsichtigte oder erfolgte Vergabe von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.
§ 4. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Förderungsarten
§ 5. Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz können entweder Annuitäten- und Zinsenzuschüsse oder Investitionszuschüsse gewährt werden.
Mittelaufbringung
§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden aufgebracht
1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16 ff) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
2. für Zwecke der betrieblichen Umweltförderung und der Umweltförderung im Ausland (§ 23 ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
3. für Zwecke der Altlastensanierung (§ 29 ff) durch Altlastenbeiträge (§12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 1995 jeweils Förderungen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16) höchstens in dem Ausmaß zusagen, das dem Barwert von jährlich 3 900 Millionen Schilling entspricht.
(3) Der Aufwand für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen.
Kommissionen
§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bei der Entscheidung über Förderungsansuchen, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet
1. Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft;
2. Kommission in Angelegenheiten der betrieblichen Umweltförderung und Umweltförderung im Ausland;
3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung.
§ 8. (1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endet
1. durch Zeitablauf;
2. durch Tod;
3. durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
4. durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder
5. durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.
(3) Der Vorsitzende einer Kommission und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.
§ 9. (1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einzuberufen.
(2) Eine Kommission ist, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter bei Bedarf einzuberufen.
(3) Auf Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
(4) Die Empfehlungen einer Kommission können nur unter Anwesenheit der Hälfte deren Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen und Beschlußfassungen einer Kommission sind nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
§ 10. (1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Förderungsansuchen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.
(2) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
§ 11. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen kann ein sachlich und fachlich geeigneter Rechtsträger (Abwicklungsstelle) gemäß einem mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vertrag betraut werden.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1997 mit der Österreichischen Kommunalkredit AG einen Vertrag nach Abs. 1 abzuschließen. Eine Verlängerung gemäß Abs. 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ist möglich.
(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
3. den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
4. die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;
5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 2 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4;
6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
9. Vertragsauflösungsgründe;
10. den Gerichtsstand.
(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei
Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(7) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(8) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie umgehend vorzulegen.
(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(11) Der Vertrag kann höchstens für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Vertrages um jeweils höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig.
Förderungsverfahren
§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen (ausgenommen §18 Abs. 1 Z 2) bei der Abwicklungsstelle (§ 11) einzubringen.
(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.
(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.
(5) Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.
(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.
(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4 an die Abwicklungsstelle erteilen.
Richtlinien
§ 13. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. Gegenstand der Förderung;
2. förderbare Kosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
4. Ausmaß und Art der Förderung;
5. Verfahren
a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
b) Auszahlungsmodus c) Berichtslegung (Kontrollrechte) d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
6. Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(4) Die Vergaberichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. Vergabeart;
2. Ausschreibung;
3. Inhalt und Ausstattung der Angebote;
4. Prüfung der Angebote;
5. Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung.
Die Vergaberichtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Altlastensanierung zu erlassen.
(5) In den Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.
(6) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
a) hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 mit dem Bundesminister für Finanzen
b) hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
c) hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend betriebliche Umweltförderung und Umweltförderung im Ausland mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
d) hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 3 und 4 mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen.
(7) Die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
§ 14. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erfolg und Effizienz der Förderungen in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichtes nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen. Ein nach § 33 e Wasserrechtsgesetz 1959 erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.
(2) Berichte und Analysen der mit der Durchführung betrauten Abwicklungsstelle sind ebenfalls dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. die Abwicklungsstelle haben dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen über dessen Ersuchen Auskünfte in bezug auf Förderungsprogramme, Einzelförderungen und daraus erwachsende finanzielle Verpflichtungen zu erteilen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 1.Juni des Folgejahres zu berichten.
Abgabenbefreiungen
§ 15. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Die Darlehens- und Kreditverträge, für die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, sind von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit. Wird die Förderung aufgekündigt, so werden Darlehensund Kreditverträge mit der Aufkündigung nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, gebührenpflichtig.
II. Abschnitt: SIEDLUNGSWASSERWIRTSCHAFT
§ 16. Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Wasservorsorge, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind
1. der Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen, die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sowie die Bereitstellung von Nutz- und Feuerlöschwasser;
2. die Sicherstellung eines sparsamen Verbrauches von Wasser;
3. die Verringerung der Umweltbelastungen für Gewässer, Luft und Böden sowie die Erhaltung des natürlichen Wasserhaushaltes;
4. die Berücksichtigung der künftigen Bedarfsentwicklung neben dem bestehenden Ver- und Entsorgungsbedarf.
Förderungsgegenstand
§ 17. (1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden
1. Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;
2. Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;
3. Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden und dort benötigten Energie;
4. Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
a) Wasserversorgungsanlagen, deren Baubeginn vor mehr als 30 Jahren erfolgte;
b) von Abwasserentsorgungsanlagen, deren Baubeginn vor mehr als 20 Jahren erfolgte;
c) Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die noch nie gefördert wurden.
5. Maßnahmen zur Sanierung von Abwasserbehandlungsanlagen und Anpassung an den Stand der Technik;
6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.
(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 18. Die Förderung setzt voraus, daß
1. die Maßnahme erst nach Einbringung des Ansuchens in Angriff genommen wurde. Dies gilt nicht für Vorleistungen, für Sofortmaßnahmen gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/ 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 760/1992, im Falle eines Notstandes sowie für Teile einer Anlage, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden und
2. das Ansuchen mit Ausnahme solcher nach § 17 Abs. 2 im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle eingebracht wird und das Land die Maßnahme begutachtet hat.
Förderungswerber
§ 19. Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
1. Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichten oder betreiben sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;
2. Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, die Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;
3. Gemeinden gemeinsam mit einem Dritten (zB Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, Verbände und Unternehmen), wenn dieser zum Teil oder zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichtet oder betreibt und die Kosten dafür einer oder mehreren Gemeinden in Rechnung stellt;
4. Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichten oder betreiben und Liefer- bzw. Leistungsverträge mit Trinkwasserabnehmern oder Abwasserproduzenten abgeschlossen haben;
5. physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen für den eigenen Bedarf errichten. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, ist die Voraussetzung für die Förderung, daß die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt;
6. physische oder juristische Personen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2.
Förderungsausmaß
§ 20. (1) Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes festzulegen und darf 60 vH der förderbaren Kosten nicht übersteigen.
(2) Bei der Abwasserentsorgung ist insbesondere auf die spezifischen Gesamtkosten in einem Entsorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.
(3) Für die betrieblichen Anlagen gemäß § 17 Abs. 2 kann die Höhe der Förderung auch nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlagen festgelegt werden.
(4) Bei Einzelanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten festgelegt werden, wobei Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.
Forschung
§ 21. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert werden. Hiebei sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 20 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.
Kommission
§ 22. Die gemäß § 7 Z 1 (Siedlungswasserwirtschaft) eingerichtete Kommission besteht aus 13 Mitgliedern. Elf der Mitglieder werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und nach deren Anhörung bestellt. Auf jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei entfällt zumindest ein Mitglied; für die Ermittlung, wieviele der übrigen Mitglieder auf die im Nationalrat vertretene politische Partei entfallen, sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992 in der jeweils geltenden Fassung, über die Berechnung der Mandate im dritten Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Je ein weiterer Vertreter sind auf Vorschlag des Städtebundes und des Gemeindebundes zu bestellen.
Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder
§ 22 a. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (§ 13) mitzuwirken.
(2) Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.
(3) Den Vorsitz dieses Arbeitskreises hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zu führen.
(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben hat sich der Arbeitskreis der Verbindungsstelle der Bundesländer zu bedienen.
III. Abschnitt
BETRIEBLICHE UMWELTFÖRDERUNG UND UMWELTFÖRDERUNG IM AUSLAND
§ 23. (1) Ziele der betrieblichen Umweltförderung sind
1. die Verwirklichung von betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen.
(2) Ziel der Umweltförderung im Ausland ist, die von der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn ausgehenden und Österreichs Umwelt beeinflußenden Emissionen wesentlich zu vermindern oder hintanzuhalten.
Förderungsgegenstand
§ 24. Es können gefördert werden
1. Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen, Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, durch Verbesserung oder Ersatz von Anlagen;
2. Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Behandlung oder Lagerung von gefährlichen Abfällen;
3. Herstellungsmaßnahmen bei Anlagen, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien (Stand der Wissenschaft) besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen in Form von Luftverunreinigungen, Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, oder Abfällen zu verringern (Pilotanlagen);
4. Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für. Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Maßnahmen stehen. Diese Aufwendungen zählen zu den Kosten für Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3;
5. Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um durch Luftverunreinigungen oder gefährliche Abfälle verursachte Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;
6. Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen notwendig sind, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche;
7. im Ausland ausschließlich immaterielle Leistungen wie Studien, Planungen, Schulungen und Lizenzen im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden.
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 25. (1) Die Förderung im Bereich der betrieblichen Umweltförderung setzt voraus, daß
1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;
2. die zu fördernde Maßnahme eine jedenfalls gewerbe- oder bergrechtlich genehmigungspflichtige oder eine gleichzuhaltende Betriebsanlage betrifft;
3. Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden;
4. die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß § 24 Z 1 bis 3 von einem inländischen Kreditinstitut in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis dieser Prüfung samt einem verbindlichen Darlehensangebot vorliegt. Die Prüfungsunterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.
(2) Für die Bereitstellung von Förderungsmitteln im Rahmen der Umweltförderung im Ausland sind die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.
Förderungswerber
§ 26. (1) Ansuchen im Bereich der betrieblichen Umweltförderung können von Betreibern oder Besitzern einer gewerbe- oder bergrechtlich genehmigungspflichtigen oder einer solchen gleichartigen Betriebsanlage gestellt werden.
(2) Werden Unterlagen gemäß § 13 nicht beigebracht oder werden Maßnahmen zur Herstellung von Anlagen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.
(3) Im Rahmen der Umweltförderung im Ausland können Ansuchen gestellt werden von
1. physischen und juristischen Personen mit dem Sitz in einem der in § 1 Z 3 genannten Staaten, die ein Unternehmen betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, von dem wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich ausgehen und
2. Gebietskörperschaften dieser Staaten.
Förderungsausmaß
§ 27. Die Höhe der Förderung "kann nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlage festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 6 50 vH der förderbaren Kosten, im Falle der
Z 7 die förderbaren Kosten nicht übersteigen. Bei Pilotanlagen können Förderungen bis zur Höhe der förderbaren Kosten gewährt werden.
Kommission
§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (betriebliche Umweltförderung und Umweltförderung im Ausland) eingerichtete Kommission besteht aus
1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;
2. zwei Vertretern des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;
3. je einem Vertreter
a) des Bundesministeriums für Finanzen;
b) des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft; c) des Bundesministeriums für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr;
d) des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;
e) des Bundeskanzleramtes;
4. je einem Vertreter
a) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
b) der Bundesarbeitskammer;
c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
5. je einem Mitglied der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
IV. Abschnitt: ALTLASTENSANIERUNG
§ 29. Förderungsziele der Altlastensanierung sind
1. Sanierung von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;
2. Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar ist und eine Sanierung derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;
3. Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.
Gegenstand der Förderung
§ 30. Es können gefördert werden
1. Maßnahmen, die unmittelbar mit der Sanierung oder Sicherung einer Altlast zusammenhängen und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;
2. Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;
3. Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um von Altlasten ausgehende Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;
4. Studien, Projekte, und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastsanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 31. Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, daß
1. die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;
2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen, Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr sowie für Teile der Maßnahme, die nach der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden;
3. Variantenuntersuchungen, Sanierungskonzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
4. auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
5. das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.
Förderungswerber
§ 32. Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
1. einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
2. einem Abfallverband;
3. einem Land;
4. einem Unternehmen, dessen überwiegender Unternehmensgegenstand die Altlastensanierung und die Abfallbehandlung ist;
5. dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet.
Kostenersatz
§ 33. Die zur Durchführung von Sofortmaßnahmen erforderlichen Kosten sind dem Bund von dem vom Förderungswerber verschiedenen Dritten zu
ersetzen. § 18 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung, ist sinngemäß anzuwenden.
Kommission
§ 34. (1) Die gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus
1. je einem Mitglied
a) des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;
b) des Bundesministeriums für Finanzen; c) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;
d) des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;
e) des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
f) des Bundeskanzleramtes;
2. je einem Vertreter
a) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
b) der Bundesarbeitskammer;
c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. je einem Vertreter jedes Landes;
4. je einem Vertreter
a) des Städtebundes;
b) des Gemeindebundes;
5. je einem Mitglied der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
(2) Die Kommission berät den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung sowie der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.
V. Abschnitt: VOLLZIEHUNG
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen
a) hinsichtlich § 11 Abs. 1 und der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 mit dem Bundesminister für Finanzen;
b) hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
c) hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend betriebliche Umweltförderung und Umweltförderung im Ausland
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
d) hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 3 und 4 mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
3. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie im übrigen betraut.
VI. Abschnitt: PERSONALÜBERGANG
§ 36. Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie — Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren.
VII. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 37. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der Fassung BGBl. Nr. 299/1989 (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 494/1990, bestehen.
(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten. Dabei kann sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte einer Geschäftsführung bedienen. Zur Geschäftsführung kann die gemäß § 11 betraute Abwicklungsstelle bestellt werden.
(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.
(4) Der Fonds kann
a) Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;
b) Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. II WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember
1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären; c) Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.
(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen.
(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.
(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12 a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.
(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und -Sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.
(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.
(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.
(1 1) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.
Inkrafttreten
§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1993 in Kraft.
Artikel II
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 1 wird aufgehoben.
2. § 12 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Die zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht eingesetzten Mittel sind für die Förderung nach § 30 ff des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, zu verwenden."
2 a. Dem § 12 Abs. 2 wird nachstehender Satz angefügt
„Die ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastensanierungsbeiträgen kommen zur Gänze dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute. Eine Überweisung an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 12 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz erfolgt zum letzten Mal im Jänner 1993."
3. § 15 wird aufgehoben.
4. § 18 Abs. 1 2. Satz wird aufgehoben.
5. § 22 Abs. 2 wird aufgehoben.
6. Artikel VII wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit I.April 1993 in Kraft."
Artikel III
Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/ 1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 715/1992, wird wie folgt geändert
1. In § 7 Abs. 2 Z 5 sind die Worte „an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds" zu streichen.
2. In § 7 Abs. 6 sind die Worte „Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds" durch die Worte „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie" zu ersetzen.
3. § 7 Abs. 10 lautet
„(10) Die Erhebung des Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages bleibt einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten."
4. § 7 Abs. 11 wird aufgehoben.
5. Artikel VIII wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft."
Artikel IV
Das Bundesgesetz zur Begrenzung der von Dampfkesseln ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen), BGBl. Nr. 380/1988, wird wie folgt geändert
§ 15 Abs. 3 wird aufgehoben.
Artikel V
Das Bundesfinanzgesetz 1993, BGBl. Nr. 1/1993, wird wie folgt geändert
1. Artikel V Abs. 1 wird wie folgt geändert
Nach der Z 29 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 30 eingefügt
„30. bei den Voranschlagsansätzen 1/18646 und 1/18648 bis zu einem Betrag von insgesamt 650 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18616 sichergestellt werden kann."
2. Im Artikel VII Z 4 wird der Voranschlagsansatz 1/18616 durch den Voranschlagsansatz „1/18646" ersetzt.
3. Im Artikel IX Abs. 1 Z 1 tritt an Stelle der Beträge 4 500 Millionen Schilling jeweils der Betrag „6 000 Millionen Schilling".
4. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 ist nach Voranschlagsansatz 1/18616 der „1/18646" einzufügen.
5. Artikel XVII erhält die Bezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 185/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft."
6. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt
Nach dem Voranschlagsansatz 1/18636 der Paragraph „1/1864 Sonstige Umweltmaßnahmen" sowie die Voranschlagsansätze„1/18646/37 Förderungen" und „1/18648/37 Aufwendungen".
Artikel VI
Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) Am Ende des § 2 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt
„9. die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993."
2. § 11 Abs. 3 wird in Abs. „(3)" geändert und § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."
Artikel VII
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch die Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 760, wird wie folgt geändert
1. Nach § 33 f wird folgender § 33 g eingefügt
„§ 33 g. Bestehende Kleinanlagen und Indirekteinleiter
(1) Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn sie baubehördlich bewilligt wurden und bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet bei Anlagen mit zumindest teilbiologischer Abwasserbehandlung am 31. Dezember 1998, bei anderen Anlagen am 31. Dezember 1996, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordung gemäß § 33 f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33 c keine Anwendung.
(2) Ist der Anschluß an eine in erster Instanz bewilligte öffentliche Kanalisation vorgesehen, kann durch Verordnung des Landeshauptmannes die in Abs. 1 bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) um höchstens 5 Jahre
verlängert werden. Dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.
(3) Indirekteinleiter (§ 32 Abs. 4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. § 33 c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33 c Abs. 2 sowie die nach § 33 c Abs. 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu
laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002"
2. In § 31 b Abs. 5 entfallen im ersten Satz die Worte: „teilweise oder gänzliche Änderung oder".