185. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragschließenden Parteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der
Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden
gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder
der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragschließende
Parteien in Kraft getreten sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" im Falle der Österreichischen Bundesregierung den
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Arabischen
Republik Ägypten den Minister für Zivilluftfahrt — den Vorsitzenden der Ägyptischen
Zivilluftfahrtbehörde — oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von
den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,
das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die
unter der Souveränität jeder der Vertragschließenden Parteien stehen;
e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit
Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durchgeführt wird;
f) bedeutet der Ausdruck „Frachtfluglinie" eine internationale Fluglinie, die durch Flugzeuge
betrieben wird, auf denen Fracht oder Post (mit Hilfsbegleitern), getrennt oder verbunden, aber
ohne zahlende Passagiere befördert werden;
g) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie" eine Fluglinie, die durch den Luftraum von mehr
als einem Staat führt;
h) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen" jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine
internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
i) bedeutet der Ausdruck „nicht-gewerbliche Landung" eine Landung zu jedem anderen Zweck als
zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität"
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt
zur Verfügung stehende Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie
eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines
gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen
Frequenz.
Artikel 2
Verkehrsrechte
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich ihres
planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen.
2. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der
Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im, einen integralen Bestandteil
dieses Abkommens bildenden, Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten
Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien" und „die
festgelegten Flugstrecken" genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten
Flugstrecke genießt(en) das (die) von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte(n)
Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den
für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei durchzuführen, um Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, aufzunehmen
und abzusetzen. Das (die) von den Vertragsparteien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist (sind)
berechtigt, Frachtfluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu betreiben, auf denen Fracht (mit
Hilfsbegleitern) getrennt befördert wird. Auf derartigen Frachtfluglinien dürfen keine Passagiere befördert
werden.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem (den)
Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, die für einen anderen
Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei bestimmt sind, zur entgeltlichen
Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich ein
oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden
Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem (den) namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
3. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen
Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen
und ein anderes namhaft zu machen.
4. Von dem (den) seitens einer der Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis zu
erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser
Vertragschließenden Partei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und
billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
5. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten
Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die
Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich
erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden
Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren
Staatsangehörigen liegen.
6. Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt
worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein
gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 dieses Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine
Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens in bezug auf diese Fluglinie
getroffen worden ist.
Artikel 4
Aussetzung und Widerruf
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die
Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das von der anderen
Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die
Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und
die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die
das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden
Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem
Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt, es sei
denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels
genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften
zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt,
zu dem eine der beiden Vertragschließenden Parteien darum ersucht hat.
Artikel 5
Kapazitätsvorschriften
1. Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Luftverkehrsverbindungen bereitgestellte Kapazität
hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage für
die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer jeden Vertragschließenden Partei
seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei seinen Bestimmungsort hat.
2. Vorbehaltlich der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien kann
die durch diesen Artikel vorgesehene Kapazität durch zusätzliche Kapazität zur Durchführung jenes
internationalen Verkehrs erhöht werden, der auf den festgelegten Flugstrecken solche Abflugs- und
Bestimmungsorte aufweist, die nicht in den Gebieten der Vertragschließenden Parteien liegen, die die
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht haben.
3. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu
erreichen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenzen ihrer planmäßigen Dienste, die einzusetzenden
Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und
Abflugzeiten zeitgerecht zu vereinbaren.
4. Die derart getroffenen Vereinbarungen sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Parteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der
genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die obgenannten Flugpläne keine
Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien bemühen, das
Problem zu lösen.
6. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch die
Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien genehmigt wurde.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne oder
Vereinbarungen bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden
Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen
Vertragschließenden Partei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede
Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die
Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem
anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
Artikel 7
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
1. Die von dem (den) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei auf
internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und
Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an
Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen ähnlichen Steuern
befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord
des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben, Gebühren und ähnlichen Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte
Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten
Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien an Bord genommen wurden
und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen
Vertragschließenden Partei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der
Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem (den) namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten
Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem
(den) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf
einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges
über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem sie an Bord genommen wurden,
verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter
Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des
Luftfahrzeuges einer der Vertragschließenden Parteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragschließenden Partei
entladen werden. In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im
Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 8
Beförderungstarife
1. Die von dem (den) Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei für die Beförderung in
das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzuhebenden Tarife sind unter
gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines
angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit
in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) getroffen werden.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der
genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen
oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder
geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei den Luftfahrtbehörden der anderen
Vertragschließenden Partei während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels
genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2
dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden sich die Luftfahrtbehörden der
Vertragschließenden Parteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
6. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4
vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 einigen, so werden die
Vertragschließenden Parteien sich bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
7. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Parteien genehmigt wurde.
8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 9
Überweisung von Reinerträgen
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem (den) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem (den) Fluglinienunternehmen der anderen
Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von
Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei
konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, in
Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften frei zu überweisen. Überweisungen
sind unverzüglich durchzuführen.
2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten
für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.
Artikel 10
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei erhält
(erhalten) das (die) von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in
gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.
2. Ferner erhält (erhalten) das (die) von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte(n)
Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu
betreiben.
Artikel 11
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der
Vertragschließenden Parteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht
verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen
gegen Gewalttaten und Luftpiraterie. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten
Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Artikel 12
Sicherheit der Zivilluftfahrt
1. In Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bestätigen die
Vertragschließenden Parteien, ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor
widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne die Allgemeingültigkeit ihrer völkerrechtlichen Rechte und
Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragschließenden Parteien insbesondere in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen des Übereinkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen, unterzeichnet in Tokio am 14. September 1963 Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des Übereinkommens zur
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet in Den Haag am 16.
Dezember 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, und des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am 23. September 1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974 sowie jedes anderen
Übereinkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, dem die beiden Vertragschließenden Parteien
angehören.
2. Die Vertragschließenden Parteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um
Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche
Handlungen gegen die Sicherheit von solchen Luftfahrzeugen, deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern,
Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt
zu verhindern.
3. Die Vertragschließenden Parteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung
mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen
über Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche
Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragschließenden Parteien anwendbar sind; die Vertragschließenden
Parteien haben zu verlangen, daß Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen eingetragen sind, bzw.
Betreiber von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Wohnsitz in ihrem
Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit
diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
4. Beide Vertragschließenden Parteien kommen überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen
angehalten werden können, die von der anderen Vertragschließenden Partei geforderten, in Absatz 3 dieses
Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem
und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei zu befolgen. Beide
Vertragschließenden Parteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen
tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die
Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, die Fracht und die Vorräte an Bord sowohl
vor dem Abflug und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Weiters verpflichten
sich die beiden Vertragschließenden Parteien, jede Aufforderung seitens der anderen Vertragschließenden
Partei zu geeigneten Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung zu
berücksichtigen.
5. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder
sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und
Besatzungsmitglieder, Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so
gewähren die Vertragschließenden Parteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und
sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles
oder der Gefahr eines solchen.
Artikel 13
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der
Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
2. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei
ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden
können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu
beginnen, sofern nicht beide Vertragschließende Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren.
Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden Partei im Einklang mit ihren
verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen und treten zu einem durch diplomatischen Notenwechsel,
der diese Genehmigung anzeigt, festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.
3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden
Parteien zu vereinbaren.
Artikel 14
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen,
diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können
sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium oder, auf Ersuchen einer
der beiden Vertragschließenden Parteien, einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung
vorzulegen, wobei jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemacht und der dritte
Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragschließende
Partei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf
diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche
Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen;
der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn
eine der Vertragschließenden Parteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen
Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten
Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von
jeder der Vertragschließenden Parteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder
mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger
eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene
Entscheidung zu befolgen.
Artikel 15
Beendigung
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit
schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine
solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat
der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12)
Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragschließenden Partei
außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.
Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt, gilt die Kündigung
als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 16
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
und beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
beiden Vertragschließenden Parteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben
haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren
erfüllt worden sind.
Mit seinem Inkrafttreten ersetzt dieses Abkommen das am 21. Dezember 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 461/1972 in Wien
unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Vereinigten Arabischen Republik.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten
unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN am 14. November 1989 in Kairo in deutscher, arabischer und englischer Sprache. Bei
allfälligen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung ist der englische Text maßgebend.
FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE FÜR DIE REGIERUNG DER
BUNDESREGIERUNG: ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN
Heimo Kellner Ali Osman Ziko
ANHANG
A. Das (die) von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
ist (sind) berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden
Richtungen zu betreiben
B. Das (die) von der Regierung der Arabischen Republik Ägypten namhaft gemachte(n)
Fluglinienunternehmen ist (sind) berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken
planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem (den) von jeder
Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte
der fünften Luftfreiheit, vorbehaltlich der vorherigen Ankündigung an die Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragschließenden Parteien, angeflogen werden.
Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragschließenden Parteien auf der Grundlage von Vereinbarungen genehmigt werden, die zwischen den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in Übereinstimmung mit den Prinzipien des vorliegenden
Luftverkehrsabkommens geschlossen worden sind.
D. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, Punkte innerhalb des
Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden Partei in einem Flug zu verbinden, ohne lokale
Verkehrsrechte (Kabotage) auszuüben.
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 des Abkommens wurden am 29. November 1989 bzw. 1. Februar 1991
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 mit 1. April 1991 in Kraft.