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185_1989 AT

185. Verordnung: Durchführung des § 17 des Kartellgesetzes 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Durchführung des § 17 des Kartellgesetzes 1988

Auf Grund des § 17 des Kartellgesetzes 1988,

BGBl. Nr. 600, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses verordnet

§ 1. Folgende Formen zwischenbetrieblicher

Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener

Ankündigungen von Waren oder Leistungen unterliegen

den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988

über Kartelle nicht und folgende Kartellarten sind

von seiner Anwendung ausgenommen

1. Vereinbarungen, die nur zum Gegenstand

haben

a) die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Einkaufs, soweit weder eine ausschließliche

Bindung an die Einkaufsquelle noch

eine Pflicht zu einer Mindestabnahme, die

eine wirtschaftliche Abhängigkeit begründet,

noch eine Bindung hinsichtlich der

Preise und der sonstigen Verkaufsbedingungen

besteht,

b) die gemeinsame Durchführung von Forschungs-

und Entwicklungsvorhaben, die

gemeinsame Vergabe von Forschungs- und

Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung

von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

zwischen den Beteiligten,

sofern die Ergebnisse allen Beteiligten

zugänglich sind und von allen Beteiligten

ausgenützt werden dürfen,

c) die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur

gemeinsamen Ausführung eines bestimmten

Auftrags,

d) die Bildung und Benützung gemeinsamer

Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen

sowie gemeinsamer Ausstellungsräume,

e) die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer

Kunden- und Reparaturdienststellen,

f) die gemeinsame Werbung von Unternehmern,

die bei der Ware oder Leistung, für

die geworben wird, zusammen einen

Anteil am gesamten inländischen Markt

von weniger als 5% haben,

g) die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer,

sofern — vorbehaltlich der Z 3

und 4 — keine Preise angegeben werden,

h) die gemeinsame Verwendung von

Buchungs- und Rechenanlagen,

i) die Errichtung und Benützung gemeinsamer

Informationssysteme (Datenbanken),

sofern in diese Systeme weder Preise noch

Preisänderungen der an der Vereinbarung

beteiligten Unternehmen aufgenommen

werden,

j) die gemeinsame Marktforschung, soweit

nicht eine Regelung des Wettbewerbs

nach § 10 Abs. 3 des Kartellgesetzes 1988

vorliegt,

k) die Errichtung und Benützung gemeinsamer

Prüf- und Kontrolleinrichtungen für

Rohstoffe und Erzeugnisse, sofern bei

Erzeugnissen die Ergebnisse nur dem

jeweiligen Erzeuger mitgeteilt werden,

1) die Anwendung von ÖNORMEN und

anderen nationalen und internationalen

Normen;

2. Vertriebsbindungen nach § 13 Abs. 2 des Kartellgesetzes

1988, die die Angehörigen einer,

mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen

dadurch beschränken, daß sie

nur zugelassene Wiederverkäufer beliefern

dürfen, sofern jeder Bewerber als Wiederverkäufer

zugelassen wird, der bestimmte fachliche

Voraussetzungen erfüllt (Fachhandelsbindungen),

nach Maßgabe des § 2;

3. mit Preisangaben versehene Ankündigungen

von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs-

und Verkehrsunternehmern zum

Zweck der gemeinsamen Werbung;

4. Anbote miteinander verbundener Leistungen

verschiedener Unternehmer des Verkehrs und

des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen

(Pauschalarrangements).

§ 2. (1) § 1 Z 2 gilt nur für Vertriebsbindungen,

die Waren zum Gegenstand haben, bei deren Vertrieb

es im Hinblick auf die Beschaffenheit der

Ware sowie die Sicherung der Qualität, der Beratung

und des Kundendienstes geboten ist, Wiederverkäufern

eine, mehrere oder alle der im Abs. 3

aufgezählten Verpflichtungen aufzuerlegen.

(2) § 1 Z 2 gilt überdies nur für Vertriebsbindungen,

die dem zugelassenen Wiederverkäufer keine

anderen Wettbewerbsbeschränkungen auferlegen,

als die Verpflichtung,

1. Waren, die Gegenstand der Vertriebsbindung

sind, innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs

der Vertriebsbindung nur an zugelassene

Wiederverkäufer zu liefern und

2. solche Waren zum Zweck des Weiterverkaufs

innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs

der Vertriebsbindung nur von einem zugelassenen

Wiederverkäufer zu beziehen.

(3) Vertriebsbindungen nach § 1 Z 2 dürfen folgende

Verpflichtungen des Wiederverkäufers vorsehen

1. Zusammenstellungen oder Mindestmengen

der Waren, die Gegenstand der Vertriebsbindung

sind, in dem Umfang abzunehmen, der

im jeweiligen Wirtschaftszweig üblich ist,

2. solche Waren unter der Marke oder in der

Ausstattung zu vertreiben, die der bindende

Unternehmer vorschreibt, und

3. vertriebsfördernde Maßnahmen zu ergreifen,

insbesondere Werbung zu betreiben, eine

bestimmte Verkaufsausstattung, ein Verkaufsnetz

oder ein Lager zu unterhalten, Kunden-

dienst und Garantieleistungen zu gewähren

und fachlich oder technisch geschultes Personal

zu verwenden, soweit dies alles im jeweiligen

Wirtschaftszweig üblich ist.

(4) Vertriebsbindungen nach § 1 Z 2 dürfen

keine Bestimmung enthalten, die verhindert, daß

Wiederverkäufer, die die Voraussetzungen der

Vertriebsbindung erfüllen, zum Vertriebssystem

zugelassen werden. Schriftliche Ersuchen von Wiederverkäufern

um Beitritt zur Vertriebsbindung

muß der bindende Unternehmer binnen angemessener

Frist schriftlich beantworten.

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