185. Verordnung: Durchführung des § 17 des Kartellgesetzes 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 des Kartellgesetzes 1988,
BGBl. Nr. 600, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses verordnet
§ 1. Folgende Formen zwischenbetrieblicher
Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener
Ankündigungen von Waren oder Leistungen unterliegen
den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988
über Kartelle nicht und folgende Kartellarten sind
von seiner Anwendung ausgenommen
1. Vereinbarungen, die nur zum Gegenstand
haben
a) die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Einkaufs, soweit weder eine ausschließliche
Bindung an die Einkaufsquelle noch
eine Pflicht zu einer Mindestabnahme, die
eine wirtschaftliche Abhängigkeit begründet,
noch eine Bindung hinsichtlich der
Preise und der sonstigen Verkaufsbedingungen
besteht,
b) die gemeinsame Durchführung von Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben, die
gemeinsame Vergabe von Forschungs- und
Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung
von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
zwischen den Beteiligten,
sofern die Ergebnisse allen Beteiligten
zugänglich sind und von allen Beteiligten
ausgenützt werden dürfen,
c) die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur
gemeinsamen Ausführung eines bestimmten
Auftrags,
d) die Bildung und Benützung gemeinsamer
Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen
sowie gemeinsamer Ausstellungsräume,
e) die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer
Kunden- und Reparaturdienststellen,
f) die gemeinsame Werbung von Unternehmern,
die bei der Ware oder Leistung, für
die geworben wird, zusammen einen
Anteil am gesamten inländischen Markt
von weniger als 5% haben,
g) die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer,
sofern — vorbehaltlich der Z 3
und 4 — keine Preise angegeben werden,
h) die gemeinsame Verwendung von
Buchungs- und Rechenanlagen,
i) die Errichtung und Benützung gemeinsamer
Informationssysteme (Datenbanken),
sofern in diese Systeme weder Preise noch
Preisänderungen der an der Vereinbarung
beteiligten Unternehmen aufgenommen
werden,
j) die gemeinsame Marktforschung, soweit
nicht eine Regelung des Wettbewerbs
nach § 10 Abs. 3 des Kartellgesetzes 1988
vorliegt,
k) die Errichtung und Benützung gemeinsamer
Prüf- und Kontrolleinrichtungen für
Rohstoffe und Erzeugnisse, sofern bei
Erzeugnissen die Ergebnisse nur dem
jeweiligen Erzeuger mitgeteilt werden,
1) die Anwendung von ÖNORMEN und
anderen nationalen und internationalen
Normen;
2. Vertriebsbindungen nach § 13 Abs. 2 des Kartellgesetzes
1988, die die Angehörigen einer,
mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen
dadurch beschränken, daß sie
nur zugelassene Wiederverkäufer beliefern
dürfen, sofern jeder Bewerber als Wiederverkäufer
zugelassen wird, der bestimmte fachliche
Voraussetzungen erfüllt (Fachhandelsbindungen),
nach Maßgabe des § 2;
3. mit Preisangaben versehene Ankündigungen
von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs-
und Verkehrsunternehmern zum
Zweck der gemeinsamen Werbung;
4. Anbote miteinander verbundener Leistungen
verschiedener Unternehmer des Verkehrs und
des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen
(Pauschalarrangements).
§ 2. (1) § 1 Z 2 gilt nur für Vertriebsbindungen,
die Waren zum Gegenstand haben, bei deren Vertrieb
es im Hinblick auf die Beschaffenheit der
Ware sowie die Sicherung der Qualität, der Beratung
und des Kundendienstes geboten ist, Wiederverkäufern
eine, mehrere oder alle der im Abs. 3
aufgezählten Verpflichtungen aufzuerlegen.
(2) § 1 Z 2 gilt überdies nur für Vertriebsbindungen,
die dem zugelassenen Wiederverkäufer keine
anderen Wettbewerbsbeschränkungen auferlegen,
als die Verpflichtung,
1. Waren, die Gegenstand der Vertriebsbindung
sind, innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
der Vertriebsbindung nur an zugelassene
Wiederverkäufer zu liefern und
2. solche Waren zum Zweck des Weiterverkaufs
innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
der Vertriebsbindung nur von einem zugelassenen
Wiederverkäufer zu beziehen.
(3) Vertriebsbindungen nach § 1 Z 2 dürfen folgende
Verpflichtungen des Wiederverkäufers vorsehen
1. Zusammenstellungen oder Mindestmengen
der Waren, die Gegenstand der Vertriebsbindung
sind, in dem Umfang abzunehmen, der
im jeweiligen Wirtschaftszweig üblich ist,
2. solche Waren unter der Marke oder in der
Ausstattung zu vertreiben, die der bindende
Unternehmer vorschreibt, und
3. vertriebsfördernde Maßnahmen zu ergreifen,
insbesondere Werbung zu betreiben, eine
bestimmte Verkaufsausstattung, ein Verkaufsnetz
oder ein Lager zu unterhalten, Kunden-
dienst und Garantieleistungen zu gewähren
und fachlich oder technisch geschultes Personal
zu verwenden, soweit dies alles im jeweiligen
Wirtschaftszweig üblich ist.
(4) Vertriebsbindungen nach § 1 Z 2 dürfen
keine Bestimmung enthalten, die verhindert, daß
Wiederverkäufer, die die Voraussetzungen der
Vertriebsbindung erfüllen, zum Vertriebssystem
zugelassen werden. Schriftliche Ersuchen von Wiederverkäufern
um Beitritt zur Vertriebsbindung
muß der bindende Unternehmer binnen angemessener
Frist schriftlich beantworten.