185. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 61/1983, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift vor § 47 hat „Abgabenrechtliche
Vorschriften" zu lauten.
2. Dem § 47 ist folgender § 47 a anzufügen
„§ 47a. Beihilfen, die von der Arbeitsmarktverwaltung
auf Grund der §§ 18 a, 21, 26, 26 a, 26 b,
27, 28 c Abs. 1 und 2, 35,38 a Abs. 1 und 2 und 39 a
zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung unmittelbar
an Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223), die Maßnahmen nach dem
Arbeitsmarktförderungsgesetz durchführen, gewährt
werden, sowie Beträge, die aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung für die berufliche Ausbildung
oder Schulung von Personen im Rahmen der
Arbeitsmarktförderung an Unternehmer, die Maßnahmen
gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und b durchführen,
geleistet werden, stellen kein Entgelt im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes 1972 dar."
Artikel II
(1) Artikel I tritt — vorbehaltlich der Bestimmungen
über die Verjährung (§§ 207 ff der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961) — rückwirkend
mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels I ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.