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185_1985 AT

185. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 61/1983, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift vor § 47 hat „Abgabenrechtliche

Vorschriften" zu lauten.

2. Dem § 47 ist folgender § 47 a anzufügen

„§ 47a. Beihilfen, die von der Arbeitsmarktverwaltung

auf Grund der §§ 18 a, 21, 26, 26 a, 26 b,

27, 28 c Abs. 1 und 2, 35,38 a Abs. 1 und 2 und 39 a

zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung unmittelbar

an Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223), die Maßnahmen nach dem

Arbeitsmarktförderungsgesetz durchführen, gewährt

werden, sowie Beträge, die aus Mitteln der

Arbeitslosenversicherung für die berufliche Ausbildung

oder Schulung von Personen im Rahmen der

Arbeitsmarktförderung an Unternehmer, die Maßnahmen

gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und b durchführen,

geleistet werden, stellen kein Entgelt im Sinne

des Umsatzsteuergesetzes 1972 dar."

Artikel II

(1) Artikel I tritt — vorbehaltlich der Bestimmungen

über die Verjährung (§§ 207 ff der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961) — rückwirkend

mit 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels I ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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