Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
185_1983 AT

185. Bundesgesetz: Arzneimittelgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Bundesgesetz: Arzneimittelgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) „Arzneimittel" sind Stoffe oder Zubereitungen

aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung

dazu dienen oder nach Art und

Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind,

bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen

Körper

1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder

krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern,

zu verhüten oder zu erkennen,

2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die

Funktionen des Körpers oder seelische

Zustände erkennen zu lassen,

3. vom menschlichen oder tierischen Körper

erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten

zu ersetzen,

4. Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde

Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder

unschädlich zu machen oder

5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die

Funktionen des Körpers oder seelische

Zustände zu beeinflussen.

(2) Als Arzneimittel gelten

1. Gegenstände, die ein Arzneimittel enthalten

oder auf die ein Arzneimittel aufgebracht ist

und die zur Anwendung am oder im menschlichen

oder tierischen Körper bestimmt sind,

und

2. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die die

Merkmale des Abs. 1 nicht aufweisen, sofern

sie dazu bestimmt sind, für die Herstellung

von Arzneimitteln verwendet zu werden.

(3) Arzneimittel sind nicht

1. Lebensmittel und Verzehrprodukte im Sinne

der §§ 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 86,

2. kosmetische Mittel im Sinne des § 5 des

Lebensmittelgesetzes, sofern ihre Anwendung

und Wirkung auf den Bereich der Haut und

ihre Anhangsgebilde und der Mundhöhle

beschränkt sind,

3. Tabakerzeugnisse und

4. Futtermittel im Sinne des § 1 des Futtermittelgesetzes,

BGBl. Nr. 97/1952.

(4) „Stoffe" sind

1. chemische Elemente, chemische Verbindungen

sowie deren Gemische und Lösungen,

2. Pflanzen, Pflanzenteile und Pflanzenbestandteile

in jeglicher Form,

3. Tierkörper sowie Körperteile, -bestandteile

und Stoffwechselprodukte von Mensch oder

Tier in jeglicher Form und

4. Mikroorganismen und Viren sowie deren

Bestandteile oder Produkte.

(5) „Arzneispezialitäten" sind Arzneimittel, die

im voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt

und unter der gleichen Bezeichnung in

einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender

bestimmten Form in Verkehr gebracht werden.

(6) „Apothekeneigene Arzneispezialitäten" sind

Arzneispezialitäten, die, sofern es sich nicht um

Bestandteile im Sinne des Abs. 2 Z 2 handelt, nur

aus Bestandteilen hergestellt werden, die in der

Österreichischen Arzneitaxe angeführt sind, die

hinsichtlich der Dosierung und Art der Anwendung

nicht der Rezeptpflicht unterliegen und die nur in

der Apotheke abgegeben werden, in der sie ganz

oder überwiegend hergestellt werden.

(7) „Biogene Arzneimittel" sind

1. Arzneimittel mit spezifischer immunologischer

Wirksamkeit zur aktiven oder passiven

Immunisierung,

2. Arzneimittel aus Mikroorganismen oder

deren Bestandteilen, soweit sie nicht der aktiven

oder passiven Immunisierung dienen

(mikrobielle Zubereitungen),

3. Arzneimittel aus menschlichem oder tierischem

Blut, soweit sie nicht der aktiven oder

passiven Immunisierung oder der radioaktiven

Markierung dienen (Blutzubereitungen),

4. Arzneimittel, die pflanzliche, tierische oder

mikrobielle Toxine mit immunologischer

Wirksamkeit enthalten, und

5. Arzneimittel, die Antigene oder Halbantigene

enthalten, und der Erkennung von spezifischen

Abwehr- und Schutzstoffen oder der

Desensibilisierung oder der Hyposensibilisierung

dienen.

(8) „Fütterungsarzneimittel" sind Arzneimittel in

verfütterungsfertiger Form, welche durch Vermischen

von Arzneimitteln und Futtermitteln im

Sinne des Futtermittelgesetzes hergestellt werden

und zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.

(9) „Fütterungsarzneimittel-Vormischungen"

sind Arzneimittel, die Futtermittel im Sinne des

Futtermittelgesetzes enthalten und dazu bestimmt

sind, zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln

verwendet zu werden.

(10) „Homöopathische Arzneimittel" sind Arzneimittel,

die ausschließlich nach homöopathischen

Grundsätzen und Verfahrenstechniken hergestellt

sind.

(11) „Radioaktive Arzneimittel" sind Arzneimittel,

die nach nuklearmedizinischen Grundsätzen

und Verfahrenstechniken hergestellt werden und

ionisierende Strahlen aussenden.

§ 2. (1) "Anwender" sind Ärzte, Tierärzte, Dentisten,

Hebammen, Angehörige des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste

und der Sanitätshilfsdienste und Rechtsträger der

Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke

und sonstiger Sanitätseinrichtungen, soweit diese

Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) „Arzneimittel-Großhändler" ist ein Gewerbetreibender,

der auf Grund einer Konzession gemäß

§ 222 der Gewerbeordnung 1973 zum Großhandel

mit Arzneimitteln berechtigt ist.

(3) „Arzneimittel-Vollgroßhändler" ist ein Arzneimittel-

Großhändler, der zufolge ausreichender

Lagerhaltung, einer entsprechenden Sortimentgestaltung

sowie einer entsprechenden Versorgungsbereitschaft,

-regelmäßigkeit und -intensität, in der

Lage ist, die Arzneimittelversorgung im Sinne des

§ 57 in einem bestimmten Gebiet sicherzustellen.

(4) „Charge" ist die im Zuge eines einheitlichen

Herstellungsganges gefertigte Menge eines Arzneimittels.

(5) „Chargenbezeichnung" ist die zur Identifizierung

einer Charge verwendete Kennzeichnung,

die mindestens Monat und Jahr der Herstellung

aufweist.

(6) „Depositeur" ist

1. ein Gewerbetreibender, der gemäß der

Gewerbeordnung 1973 zum Großhandel mit

Arzneimitteln berechtigt ist, oder

2. der Konzessionär, Pächter oder verantwortliche

Leiter einer inländischen öffentlichen

Apotheke,

der ein im Ausland hergestelltes Arzneimittel in seinem

Namen in den inländischen Verkehr bringt.

(7) „Haltbarkeit" ist die Eigenschaft eines Arzneimittels,

während eines bestimmten Zeitraumes

bei ordnungsgemäßer Lagerung seine Beschaffenheit,

insbesondere im Hinblick auf Qualität und

Wirkung, nicht zu verändern.

(8) „Handelspackung" ist das Behältnis sowie

alle Packungselemente samt Packungsbeilagen und

allen Bestandteilen, mit denen das Arzneimittel in

Verkehr gebracht wird, mit den jeweiligen Kennzeichnungen.

(9) „Herstellen" ist das Gewinnen, das Anfertigen,

das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das

Umfüllen einschließlich des Abfüllens, das Abpacken

oder das Kennzeichnen von Arzneimitteln.

(10) „Inverkehrbringen" ist das Vorrätighalten,

das Feilhalten oder die Abgabe von Arzneimitteln.

(11) „Klinische Prüfung" ist die innerhalb und

außerhalb von Krankenanstalten durch den Arzt

am Menschen durchgeführte Prüfung eines Arzneimittels.

Nicht als klinische Prüfung gilt die Prüfung

einer zugelassenen Arzneispezialität, es sei denn,

die Prüfung bezieht sich auf Arzneiformen, Zusammensetzungen,

Stärken, Anwendungsgebiete,

Anwendungsarten oder Dosierungen, die der

Zulassung nicht entsprechen.

(12) „Nichtklinische Prüfung" ist die pharmakologische

oder toxikologische Prüfung eines Arzneimittels,

die nicht am Menschen durchgeführt wird.

(13) „Pharmareferenten" sind Personen, die

Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Apotheker oder im

§ 59 Abs. 3 genannte Gewerbetreibende aufsuchen,

um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren.

(14) „Unbedenklichkeit" bedeutet, daß bei

bestimmungsgemäßem Gebrauch das vorhersehbare

Risiko unerwünschter Wirkungen in Abwägung

mit der Wirksamkeit oder Zweckbestimmung

nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft

vertretbar ist.

(15) „Verbraucher" sind physische oder juristische

Personen, die Arzneimittel für den Eigengebrauch

erwerben.

(16) „Verfalldatum" ist die Bezeichnung jenes

Zeitpunktes, nach dem die Haltbarkeit eines Arzneimittels

nicht mehr gewährleistet ist.

(17) „Wartezeit" ist der Zeitraum zwischen der

letzten Anwendung von Arzneimitteln an Tieren

und dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Tiere nicht

zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln

verwendet werden dürfen.

(18) „Wirksamkeit" ist die Eignung eines Arzneimittels,

die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten

Zweckbestimmungen zu erfüllen.

(19) „Wirkung" ist eine mit naturwissenschaftlichen

Methoden nachweisbare Beeinflussung der

Beschaffenheit oder der Funktion eines biologischen

Objektes.

Anforderungen an Arzneimittel

§ 3. Es ist verboten, Arzneimittel in Verkehr zu

bringen, bei denen es nach dem jeweiligen Stand

der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach den

praktischen Erfahrungen nicht als gesichert

erscheint, daß sie bei bestimmungsgemäßem

Gebrauch keine schädliche Wirkung haben, die

über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen

Wissenschaft vertretbares Maß hinausgeht.

§ 4. (1) Es ist verboten, Arzneimittel herzustellen

oder in Verkehr zu bringen, die in ihrer Qualität

dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entsprechen.

(2) Arzneimittel entsprechen in ihrer Qualität

dem jeweiligen Stand der Wissenschaft insbesondere

dann nicht, wenn sie

1. den Qualitätsanforderungen des Arzneibuches

im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes,

BGBl. Nr. 195/1980,

2. den Qualitätsanforderungen anderer Arzneibücher,

deren Standard dem des Arzneibuches

im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz

gleichgehalten werden kann, sofern keine

Normen nach Z 1 bestehen,

3. sonstigen hiefür bestehenden international

anerkannten Mindestnormen, sofern keine

Normen nach Z 1 und 2 bestehen, oder

4. den vom Hersteller selbst gemäß dem jeweiligen

Stand der Wissenschaft festgelegten Normen,

sofern keine Normen nach Z 1 bis 3

bestehen,

nicht entsprechen.

(3) Es ist verboten, Arzneimittel in Verkehr zu

bringen,

1. deren Haltbarkeit nicht mehr gegeben ist,

2. deren Verfalldatum überschritten ist oder

3. deren Handelspackungen einen nachteiligen

Einfluß auf die Qualität des Arzneimittels

haben können.

§ 5. Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit,

zur Hintanhaltung schädlicher

Wirkungen im Sinne des § 3 und zur Sicherung der

Qualität im Sinne des § 4 durch Verordnung

nähere Bestimmungen über die Verwendung

bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen, Verfahren

oder Gegenstände zur Herstellung und

Kontrolle von Arzneimitteln und über das

Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu erlassen.

Irreführung

§ 6. (1) Es ist verboten, Arzneimittel in Verkehr

zu bringen, die den Tatsachen nicht entsprechende

Angaben oder sonst zur Irreführung geeignete

Bezeichnungen oder Aufmachungen aufweisen.

(2) Es ist ferner verboten, im Zusammenhang mit

dem Inverkehrbringen von Arzneimitteln über diese

den Tatsachen nicht entsprechende oder zur Irreführung

geeignete Angaben zu machen.

(3) Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

wenn

1. den Arzneimitteln eine Wirksamkeit beigemessen

wird, die nach dem jeweiligen Stand

der wissenschaftlichen Erkenntnis oder nach

den praktischen Erfahrungen nicht hinreichend

belegt ist, oder

2. fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß ein

Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist oder daß

nach bestimmungsgemäßem oder längerem

Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,

oder

3. die Bezeichnung oder Aufmachung zur Verwechslung

geeignet ist.

(4) Es ist ferner verboten, Gegenstände anzukündigen

oder in Verkehr zu bringen, die zur Anwendung

am oder im menschlichen Körper bestimmt

sind und die nach Art und Form der Ankündigung

oder des Inverkehrbringens geeignet sind, beim

Verbraucher fälschlich die Erwartung zu erwecken,

diese Gegenstände seien selbst Arzneimittel oder

arzneilich wirksam oder sie enthielten Arzneimittel

oder auf sie wäre ein Arzneimittel aufgebracht.

II. ABSCHNITT

Arzneispezialitäten

Kennzeichnung

§ 7. (1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 11 der

Zulassung unterliegen, dürfen nur in Verkehr

gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und

den Außenverpackungen folgende Angaben enthalten

sind

1. Bezeichnung der Arzneispezialität,

2. Name oder Firma und Sitz des Herstellers,

3. Zulassungsnummer,

4. Angaben über die Zusammensetzung der

Arzneispezialität nach Art und Menge jener

Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit,

die Verträglichkeit oder die Haltbarkeit

der Arzneispezialität haben,

5. Inhaltsmenge nach Stückzahl, Rauminhalt

oder Gewicht,

6. Arzneiform,

7. Art der Anwendung,

8. Chargenbezeichnung,

9. Verfalldatum,

10. der Hinweis, daß die Arzneispezialität für

Kinder unerreichbar aufzubewahren ist.

(2) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 hat

die Kennzeichnung zu enthalten bei

1. Arzneispezialitäten, die im Ausland hergestellt

wurden, Name oder Firma und Sitz des

Depositeurs,

2. Arzneispezialitäten, die gemäß dem Rezeptpflichtgesetz,

BGBl. Nr. 413/1972, nur auf

Rezept abgegeben werden dürfen, einen

Hinweis darauf,

3. Arzneispezialitäten, die im Kleinverkauf nur

in Apotheken abgegeben werden dürfen,

einen Hinweis darauf,

4. Arzneispezialitäten, die im Kleinverkauf nur

in Apotheken und von im § 59 Abs. 3

genannten Gewerbetreibenden abgegeben

werden dürfen, einen Hinweis darauf,

5. Arzneispezialitäten, die die Reaktionsfähigkeit

oder Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen

können, Angaben darüber,

6. Arzneispezialitäten, die einer besonderen

Lagerung bedürfen, einen Hinweis auf die

besonderen Lagerungserfordernisse,

7. Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer

besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im

Hinblick auf ihre zweckdienliche oder

sichere Anwendung erfordern, einen Hinweis

darauf,

8. Arzneispezialitäten, denen eine Gebrauchsinformation

beizugeben ist, den Hinweis,

daß vor Anwendung der Arzneispezialität

die Gebrauchsinformation zu beachten ist,

9. Sera Angaben über die Art des Lebewesens,

das als Spender diente,

10. Impfstoffen Angaben über das Medium, das

zur Vermehrung der Erreger gedient hat,

11. homöopathischen Arzneispezialitäten einen

Hinweis darauf, daß es sich um eine homöopathische

Arzneispezialität handelt,

12. Arzneispezialitäten zur ausschließlichen

Anwendung an Tieren einen Hinweis darauf,

13. Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren,

aus denen Arzneimittel oder Lebensmittel

gewonnen werden können, die Wartezeit

oder den Hinweis, daß keine Wartezeit

erforderlich ist,

14. Arzneispezialitäten zur ausschließlichen

Anwendung an Tieren, aus denen keine Arzneimittel

oder Lebensmittel gewonnen werden,

den Hinweis, daß die Arzneispezialität

nur an Tieren angewendet werden darf, die

nicht zur Arzneimittel- oder Lebensmittelgewinnung

dienen,

15. radioaktiven Arzneispezialitäten

a) die Bezeichnung des Radionuklids,

b) die Bezeichnung der chemischen Verbindung,

c) die Angabe der Gesamtaktivität, bezogen

auf den Berechnungszeitpunkt,

d) die Angabe des Volumens,

e) die Angabe der Aktivitätskonzentration

bei Lösungen,

f) die Angabe der spezifischen Aktivität,

g) Angaben über die radionuklidische Reinheit,

h) Angaben über die radiochemische Reinheit,

i) Angaben über die Trägerkonzentration

und

j) die Kennzeichnung gemäß der Strahlenschutzverordnung,

BGBl. Nr. 47/1972,

16. biogenen Arzneispezialitäten Angaben über

die Chargenfreigabe,

17. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel

sind, die Kennzeichnung gemäß dem

Futtermittelgesetz sowie einen Hinweis darauf,

daß es sich um ein Fütterungsarzneimittel

handelt,

18. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-

Vormischungen sind, die Kennzeichnung

gemäß dem Futtermittelgesetz, Angaben

über Art und Menge der im Futtermittelanteil

enthaltenen Bestandteile sowie einen

Hinweis darauf, daß es sich um eine Fütterungsarzneimittel-

Vormischung handelt.

(3) Sofern dies im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit

erforderlich ist, hat der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung

nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Form,

Größe, Beschaffenheit und Ort der Anbringung der

in den Abs. 1 und 2 genannten Angaben zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann, wenn es aus Gründen der

Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die

Art der Arzneispezialität, deren Behältnisse oder

Außenverpackungen geboten ist und es mit den

Grundsätzen der Arzneimittelsicherheit vereinbar

ist, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des

Schutzes der Gesundheit von Mensch oder Tier

durch Verordnung für bestimmte Arten von Arzneispezialitäten

Ausnahmen von den Kennzeichnungserfordernissen

der Abs. 1 und 2 zulassen.

Gebrauchsinformation

§ 8. (1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 11 der

Zulassung unterliegen, dürfen nur in Verkehr

gebracht werden, wenn die Handelspackung eine

Gebrauchsinformation enthält.

(2) Die Gebrauchsinformation hat folgende

Angaben in allgemein verständlicher Form zu enthalten

1. Bezeichnung der Arzneispezialität,

2. Name oder Firma und Sitz des Herstellers,

3. Zulassungsnummer,

4. Angaben über die Zusammensetzung der

Arzneispezialität nach Art und Menge jener

Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit,

die Verträglichkeit oder die Haltbarkeit

der Arzneispezialität haben,

5. Arzneiform,

6. Art der Anwendung,

7. Dosierung mit dem Hinweis, daß sie nur

Geltung hat, wenn der Arzt nicht anders verordnet,

8. Eigenschaften und Wirksamkeit, soweit

deren Kenntnis zur Anwendung erforderlich

ist,

9. Anwendungsgebiete, soweit diese Angaben

den Erfolg der Behandlung nicht beeinträchtigen,

10. Gegenanzeigen,

11. Nebenwirkungen,

12. Wechselwirkungen,

13. Gewöhnungseffekte,

14. besondere Warnhinweise zur sicheren

Anwendung,

15. den Hinweis, daß die Arzneispezialität für

Kinder unerreichbar aufzubewahren ist,

16. Packungsgrößen der Arzneispezialität.

(3) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 hat

die Gebrauchsinformation zu enthalten bei

1. Arzneispezialitäten, die im Ausland hergestellt

wurden, Name oder Firma und Sitz des

Depositeurs,

2. Arzneispezialitäten, die einer besonderen

Lagerung bedürfen, einen Hinweis auf die

besonderen Lagerungserfordernisse,

3. Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer

besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im

Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere

Anwendung erfordern, einen Hinweis darauf,

4. Arzneispezialitäten zur ausschließlichen

Anwendung an Tieren einen Hinweis darauf,

5. Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren,

aus denen Arzneimittel oder Lebensmittel

gewonnen werden können, die Wartezeit

oder den Hinweis, daß keine Wartezeit erforderlich

ist,

6. Arzneispezialitäten zur ausschließlichen

Anwendung an Tieren, aus denen keine Arzneimittel

oder Lebensmittel gewonnen werden,

den Hinweis, daß die Arzneispezialität

nur an Tieren angewendet werden darf, die

nicht zur Arzneimittel- oder Lebensmittelgewinnung

dienen,

7. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel

sind, die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz,

einen Hinweis darauf, daß es

sich um ein Fütterungsarzneimittel handelt,

und eine Fütterungsanweisung,

8. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-

Vormischungen sind, die Kennzeichnung

gemäß dem Futtermittelgesetz, Angaben über

Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen

Bestandteile, einen Hinweis darauf,

daß es sich um eine Fütterungsarzneimittel-

Vormischung handelt, die Mischanweisung

und die Fütterungsanweisung für das aus der

Vormischung hergestellte Fütterungsarzneimittel,

9. radioaktiven Arzneispezialitäten alle Angaben

gemäß § 7 Abs. 2 Z 15.

(4) Sofern dies im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit

erforderlich ist, hat der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung

nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Form,

Größe und Beschaffenheit der in den Abs. 2 und 3

genannten Angaben zu erlassen.

§ 9. (1) Homöopathische Arzneispezialitäten

dürfen auch ohne Gebrauchsinformation in Verkehr

gebracht werden.

(2) Wird eine homöopathische Arzneispezialität

mit einer Gebrauchsinformation in Verkehr

gebracht, so gilt § 8 mit der Maßgabe, daß sie keine

Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 8 und 9 enthalten

darf. Zusätzlich hat die Gebrauchsinformation

einen Hinweis darauf zu enthalten, daß es sich um

eine homöopathische Arzneispezialität handelt.

Fachinformation

§ 10. (1) Über Arzneispezialitäten, die gemäß

§ 11 der Zulassung unterliegen, ist, soweit es sich

nicht um apothekeneigene Arzneispezialitäten handelt,

Ärzten, Tierärzten, Dentisten, Apothekern

und den im § 59 Abs. 3 genannten Gewerbetreibenden

eine Fachinformation zugänglich zu machen.

(2) Die Fachinformation hat zumindest folgende

Angaben zu enthalten

1. Bezeichnung der Arzneispezialität,

2. Name oder Firma und Sitz des Herstellers,

3. Zulassungsnummer,

4. Angaben über die Zusammensetzung der

Arzneispezialität nach Art und Menge jener

Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit,

die Verträglichkeit oder die Haltbarkeit

der Arzneispezialität haben,

5. Arzneiform,

6. Art der Anwendung,

7'. Dosierung,

8. Eigenschaften und Wirksamkeit,

9. Anwendungsgebiete,

10. Gegenanzeigen,

11. Nebenwirkungen,

12. Wechselwirkungen,

13. Gewöhnungseffekte,

14. Angaben über die Haltbarkeit,

15. besondere Warnhinweise zur sicheren

Anwendung,

16. Packungsgrößen der Arzneispezialität,

17. Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der

Arzneispezialität dem Rezeptpflichtgesetz

unterliegt,

18. Angaben über die Berechtigung zur Abgabe

der Arzneispezialität im Kleinverkauf gemäß

§ 59,

19. Angaben darüber, inwieweit die Arzneispezialität

den Vorschriften über Suchtgifte

unterliegt,

20. Erscheinungsdatum der Fachinformation.

(3) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 hat

die Fachinformation zu enthalten bei

1. Arzneispezialitäten, die im Ausland hergestellt

wurden, Name oder Firma und Sitz des

Depositeurs,

2. Arzneispezialitäten, die einer besonderen

Lagerung bedürfen, einen Hinweis auf die

besonderen Lagerungserfordernisse,

3. Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer

besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im

Hinblick auf ihre zweckdienliche oder

sichere Anwendung erfordern, einen Hinweis

darauf,

4. Arzneispezialitäten, die aus Gründen der

Arzneimittelsicherheit nur an einen bestimmten

Verbraucherkreis abgegeben werden

dürfen, Angaben darüber,

5. Sera Angaben über die Art des Lebewesens,

das als Spender diente,

6. Impfstoffen Angaben über das Medium, das

zur Vermehrung der Erreger gedient hat,

7. homöopathischen Arzneispezialitäten einen

Hinweis auf die homöopathische Eigenschaft

der Arzneispezialität,

8. Arzneispezialitäten zur ausschließlichen

Anwendung an Tieren einen Hinweis darauf,

9. Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren,

aus denen Arzneimittel oder Lebensmittel

gewonnen werden können, die Wartezeit

oder den Hinweis, daß keine Wartezeit

erforderlich ist,

10. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel

sind, die Kennzeichnung gemäß dem

Futtermittelgesetz, einen Hinweis darauf,

daß es sich um ein Fütterungsarzneimittel

handelt, und eine Fütterungsanweisung,

11. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-

Vormischungen sind, die Kennzeichnung

gemäß dem Futtermittelgesetz, Angaben

über Art und Menge der im Futtermittelanteil

enthaltenen Bestandteile, einen Hinweis

darauf, daß es sich um eine Fütterungsarzneimittel-

Vormischung handelt, die

Mischanweisung und die Fütterungsanweisung

für das aus der Vormischung hergestellte

Fütterungsarzneimittel,

12. Arzneispezialitäten zur ausschließlichen

Anwendung an Tieren, aus denen keine Arzneimittel

oder Lebensmittel gewonnen werden,

den Hinweis, daß die Arzneispezialität

nur an Tieren angewendet werden darf, die

nicht zur Arzneimittel- oder Lebensmittelgewinnung

dienen,

13. radioaktiven Arzneispezialitäten alle Angaben

gemäß § 7 Abs. 2 Z 15.

(4) Die Fachinformation, von der der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz im Rahmen

der Zulassung der Arzneispezialität festgestellt

hat, daß sie den Abs. 2 und 3 sowie einer gemäß

Abs. 5 erlassenen Verordnung entspricht, sowie

jede Änderung der Fachinformation, die der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

gemäß § 24 zugelassen hat, sind von der Österreichischen

Apothekerkammer unter Mitwirkung der

Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat durch Verordnung nähere

Bestimmungen über die Art der Veröffentlichung

und die Verfügbarkeit der Fachinformation und

von Änderungen derselben und, sofern dies im

Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit erforderlich

ist, über Inhalt, Art und Form der in den Abs. 2 und

3 genannten Angaben zu erlassen.

Zulassung von Arzneispezialitäten

§ 11. (1) Arzneispezialitäten dürfen, unbeschadet

der Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes,

BGBl. Nr. 179/1970, im Inland erst abgegeben

werden, wenn sie vom Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz zugelassen sind.

(2) Arzneimittel, die im Arzneibuch im Sinne des

§ 1 Arzneibuchgesetz angeführt sind, unterliegen

nicht der Zulassung, außer es handelt sich um

1. biogene Arzneimittel,

2. Arzneimittel zur Injektion,

3. sterile, pyrogenfreie Spülflüssigkeiten oder

4. radioaktive Arzneimittel.

(3) Vollblutkonserven und Suspensionen zellulärer

oder korpuskulärer Blutbestandteile unterliegen

nicht der Zulassung.

(4) Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen

Anwendung an in Aquarien gehaltenen Zierfischen

bestimmt und geeignet sind und nicht der Rezeptpflicht

gemäß dem Rezeptpflichtgesetz unterliegen,

bedürfen keiner Zulassung. Das Inverkehrbringen

dieser Arzneispezialitäten ist dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz jedoch zu

melden. Der Meldung sind beizufügen

1. Muster der Arzneispezialität und der vorgesehenen

Handelspackungen,

2. Angaben über die Zusammensetzung der Arzneispezialität

nach Art und Menge der verwendeten

Bestandteile und

3. alle in den Verkehr gelangenden Ankündigungen

über die Arzneispezialität.

(5) Nicht als Arzneispezialitäten, die gemäß

Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten Arzneimittel,

die in einer Apotheke auf Grund der Herstellungsanweisung

eines zur selbständigen Berufsausübung

im Inland berechtigten Arztes oder Tierarztes

hergestellt und dort wegen eines vorhersehbar

wiederkehrenden Bedarfes bereitgehalten werden,

um über besondere Anordnung dieses Arztes oder

Tierarztes an Anwender oder Verbraucher abgegeben

zu werden.

§ 12. Arzneispezialitäten bedürfen keiner Zulassung,

wenn

1. diese zur Durchführung der nichtklinischen

oder der klinischen Prüfungen bestimmt sind,

2. ein zur selbständigen Berufsausübung im

Inland berechtigter Arzt oder Tierarzt

bescheinigt, daß die Arzneispezialität zur

Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren

gesundheitlichen Schädigung dringend

benötigt wird und dieser Erfolg mit einer

zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität

nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich

nicht erzielt werden kann, oder

3. die Arzneispezialität zur medizinischen

Behandlung für den Fall eines Einsatzes des

Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des

Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, benötigt

wird und der Erfolg dieser Behandlung mit

einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität

nach dem Stand der Wissenschaft

voraussichtlich nicht erzielt werden kann.

Antrag auf Zulassung

§ 13. (1) Der Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität

hat den Namen oder die Firma sowie die

Anschrift des Antragstellers, sofern der Antragsteller

mit dem Hersteller nicht ident ist, auch den

Namen oder die Firma sowie die Anschrift des

Herstellers der Arzneispezialität sowie die

Bezeichnung der Arzneispezialität zu enthalten.

(2) Für jede Arzneiform, Zusammensetzung,

Stärke, Anwendungsart und Dosierung ist ein

gesonderter Antrag zu stellen.

(3) Für homöopathische Arzneispezialitäten, die

durch Verdünnung von nur einem Stoff hergestellt

werden, ist für den Stoff und seine Verdünnungen

ein einziger Antrag ausreichend, außer es handelt

sich um homöopathische Arzneispezialitäten zur

Injektion.

Berechtigung zur Antragstellung

§ 14. Zur Antragstellung auf Zulassung einer

Arzneispezialität sind berechtigt

1. der Gewerbetreibende, der auf Grund einer

Konzession gemäß § 220 oder § 221 der

Gewerbeordnung 1973 zur Herstellung der

betreffenden Arzneispezialität berechtigt ist,

2. der Depositeur oder

3. der Konzessionär, Pächter oder verantwortliche

Leiter einer inländischen öffentlichen

Apotheke.

Zulassungsunterlagen

§ 15. (1) Einem Antrag auf Zulassung sind beizufügen

1. Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung

gemäß § 14,

2. Nachweis der Einzahlung der Mindestgebühr

für die fachlichen Untersuchungen,

3. Muster der Arzneispezialität und der vorgesehenen

Handelspackungen,

4. wort- und zeichengetreuer Entwurf der vorgesehenen

Kennzeichnung gemäß § 7,

5. wort- und zeichengetreuer Entwurf der vorgesehenen

Gebrauchsinformation gemäß § 8,

6. wort- und zeichengetreuer Entwurf der vorgesehenen

Fachinformation gemäß § 10,

7. Angaben über die Zusammensetzung der

Arzneispezialität nach Art und Menge der

enthaltenen Bestandteile,

8. Angaben über das Herstellungsverfahren,

die die Herstellung einer Vergleichszubereitung

ermöglichen, sowie die Angabe der voraussichtlich

an der pharmazeutischen Herstellung

beteiligten Betriebe,

9. Angaben über die vorgesehenen Kontrollen

im Rahmen der Herstellung,

10. vollständig ausgearbeitete, reproduzierbare

Analysen- und Standardisierungsvorschrift,

11. Angabe der Qualitätskriterien der verwendeten

Bestandteile der Arzneispezialität, sofern

die Bestandteile nicht im Arzneibuch im

Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz enthalten

sind,

12. die zur Durchführung fachlicher Untersuchungen

erforderlichen Substanzproben der

verwendeten Bestandteile der Arzneispezialität,

13. Angabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen

oder praktischen Erfahrungswerten über

die Unbedenklichkeit der verwendeten

Bestandteile der Arzneispezialität, sofern die

Bestandteile nicht im Arzneibuch im Sinne

des § 1 Arzneibuchgesetz enthalten sind,

14. Angabe der Qualitätsmerkmale und Eigenschaften

der Packungselemente, die mit der

Arzneispezialität in Berührung kommen,

sowie Angabe der Prüfvorschriften für diese

Packungselemente,

15. Untersuchungsberichte über die Haltbarkeit,

auch im Zusammenhang mit der vorgesehenen

Handelspackung,

16. Untersuchungsberichte über die Arzneiform

sowie die Begründung für die Zweckmäßigkeit

der Arzneiform,

17. Angaben über die nichtklinischen Prüfungen,

18. Berichte über die klinischen Prüfungen oder

klinischen Erprobungen am Tier sowie ärztliche

Erfahrungsberichte, sofern die klinischen

Prüfungen oder klinischen Erprobungen

am Tier zur Beurteilung der Arzneispezialität

nicht ausreichen,

19. Angabe aller Staaten, in denen das Inverkehrbringen

der Arzneispezialität zugelassen

oder beantragt ist, soweit deren Kenntnis

dem Antragsteller zugemutet werden kann,

20. bei Arzneispezialitäten, die mehrere

Bestandteile enthalten, die Einfluß auf die

Wirksamkeit, die Verträglichkeit oder die

Haltbarkeit haben, Untersuchungsergebnisse

über die Zweckmäßigkeit der Kombination

dieser Bestandteile,

21. bei Arzneispezialitäten mit antimikrobieller

Wirksamkeit ein Nachweis darüber und

Angabe der Prüfvorschrift der antimikrobiellen

Wirksamkeit,

22. bei Arzneispezialitäten, deren sichere und

unbedenkliche Anwendung Sterilität erfordert,

ein Nachweis darüber und die Angabe

der Sterilisationsmethode,

23. bei Arzneispezialitäten, deren sichere und

unbedenkliche Anwendung Pyrogenfreiheit

erfordert, ein Nachweis darüber und die

Angabe der Prüfvorschrift auf Pyrogenfreiheit,

24. bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel

sind, ein Nachweis darüber, daß

der enthaltene Futtermittelanteil ein dem

Futtermittelgesetz entsprechendes Futtermittel

ist,

25. bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-

Vormischungen sind, ein Nachweis

darüber, daß der enthaltene Futtermittelanteil

ein dem Futtermittelgesetz entsprechendes

Futtermittel ist,

26. bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an

Tieren, die zur Gewinnung von Arzneimitteln

oder Lebensmitteln bestimmt sind,

Unterlagen über die Wartezeit und

27. bei Arzneispezialitäten, deren Bezeichnung

ein Phantasiewort enthält, der Nachweis des

aufrechten Markenschutzes in Österreich.

(2) Einem Antrag auf Zulassung ist ferner je eine

kommentierende und bewertende wissenschaftliche

Zusammenfassung zu den in den Unterlagen

gemäß Abs. 1 enthaltenen

1. pharmazeutischen Daten,

2. nichtklinischen, pharmakologisch-toxikologischen

Daten und

3. klinischen Daten

beizufügen.

§ 16. (1) Einem Antrag auf Zulassung einer

homöopathischen Arzneispezialität müssen Unterlagen

gemäß § 15 Abs. 1 Z 16 bis 18 und Abs. 2

nicht beigefügt werden. Dem Antrag sind jedoch

1. Unterlagen, die für die toxikologische Beurteilung

der Arzneispezialität von Bedeutung

sind, und

2. Unterlagen über die spezifische homöopathische

Wirksamkeit

anzuschließen.

(2) Einem Antrag im Sinne des Abs. 1 sind

Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 nur anzuschließen,

wenn für die homöopathische Arzneispezialität

eine Gebrauchsinformation vorgesehen ist.

§ 17. Einem Antrag auf Zulassung einer apothekeneigenen

Arzneispezialität müssen Unterlagen

gemäß § 15 Abs. 1 Z 6, 17 bis 19 und 27 und § 15

Abs. 2 nicht beigefügt werden. Dem Antrag ist

jedoch je eine kommentierende und bewertende

wissenschaftliche Zusammenfassung zu den

1. in den Zulassungsunterlagen enthaltenen

pharmazeutischen Daten,

2. der Fachliteratur entnommenen und für die

Beurteilung der apothekeneigenen Arzneispezialität

erforderlichen nichtklinischen, pharmakologisch-

toxikologischen Daten und

3. der Fachliteratur entnommenen und für die

Beurteilung der apothekeneigenen Arzneispezialität

erforderlichen klinischen Daten

beizufügen. Die Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1

Z 16 und 20 können durch Angaben aus der Fachliteratur

ersetzt werden.

§ 18. (1) Einem Antrag auf Zulassung einer

radioaktiven Arzneispezialität sind Muster der Arzneispezialität

sowie Substanzproben der verwendeten

Bestandteile, sofern sie Radionuklide enthalten,

nicht anzuschließen.

(2) Einem Antrag auf Zulassung einer radioaktiven

Arzneispezialität sind zusätzlich zu den Unterlagen

gemäß § 15 beizufügen

1. Angaben über die radionuklidische Reinheit,

2. Angaben über die radiochemische Reinheit,

3. Angaben über die spezifische Aktivität,

4. Angaben über die biologische Verteilung bei

einer bestimmten Art der Anwendung unter

mengenmäßiger Angabe der Aufnahme

(Anreicherung) in den einzelnen Organen,

5. Angaben über die Ausscheidung der radioaktiven

Arzneispezialität unter Berechnung der

biologischen Halbwertszeit,

6. Angaben über die Berechnung der absorbierten

Strahlendosis, insbesondere für das Zielorgan,

die blutbildenden Organe, die Gonaden

und den Ganzkörper,

7. Angaben über die bei jeder Verabreichung

zulässige maximale Dosis und

8. Angaben über die Absorptionseigenschaften

der Verpackung im Hinblick auf den Schutz

der Umgebung vor ionisierenden Strahlen.

§ 19. Einem Antrag auf Zulassung einer biogenen

Arzneispezialität müssen Substanzproben

gemäß § 15 Abs. 1 Z 12 nicht beigefügt werden.

Verordnungsermächtigung

§ 20. Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf die

Erfordernisse einer eingehenden und raschen Prüfung

einer Arzneispezialität durch Verordnung

nähere Bestimmungen über die Anträge gemäß

§§ 13 und 24 sowie über Inhalt, Umfang, Form,

Beschaffenheit und Vorlage der Muster und Unterlagen

gemäß §§ 15 bis 18 und § 24 zu erlassen.

Entscheidung über Anträge

§ 21. (1) Unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse

einer umgehenden und raschen Prüfung eines

Antrages auf Zulassung einer Arzneispezialität hat

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

unverzüglich nach Einlangen den Antrag

und die Unterlagen gemäß §§ 15 bis 18 zu prüfen,

vorliegende Mängel dem Antragsteller mitzuteilen,

ihm Gehör zu geben und die Behebung der Mängel

innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

(2) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind

erforderlichenfalls Sachverständige heranzuziehen.

In jedem Fall ist ein Sachverständiger aus dem

Fachgebiet der klinischen Medizin zu bestellen.

§ 22. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat einem Antrag auf Zulassung

einer Arzneispezialität dann nicht stattzugeben,

wenn

1. der Antragsteller gemäß § 14 zur Antragstellung

nicht berechtigt ist,

2. der Antrag unrichtige oder unvollständige

Angaben enthält oder die gemäß §§ 15 bis 18

beizubringenden Zulassungsunterlagen unrichtige

Angaben enthalten, sich als unvollständig

oder für die Beurteilung der Arzneispezialität

als nicht zureichend erweisen,

3. nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen

Erkenntnisse und nach den praktischen

Erfahrungen nicht als gesichert

erscheint, daß die Arzneispezialität auch bei

bestimmungsgemäßem Gebrauch keine

schädliche Wirkung hat, die über ein nach

den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft

vertretbares Maß hinausgeht,

4. die Arzneispezialität Stoffe oder Zubereitungen

aus Stoffen enthält, deren Unbedenklichkeit

durch wissenschaftliche Erkenntnisse

und durch praktische Erfahrungen nicht

gesichert erscheint,

5. die Arzneispezialität in ihrer Qualität dem

jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entspricht,

6. die Arzneispezialität einer Verordnung

gemäß § 5 nicht entspricht,

7. die Bezeichnung der Arzneispezialität oder

die Angaben in den Zulassungsunterlagen

zur Irreführung geeignet sind,

8. die Wirksamkeit der Arzneispezialität nicht

ausreichend nachgewiesen ist,

9. die Arzneispezialität im Hinblick auf ihre

Wirksamkeit, Zusammensetzung, Stärke,

Beschaffenheit, Arzneiform, Dosierung,

Haltbarkeit, Anwendungsart oder ihr

Anwendungsgebiet keine zweckmäßige

Zubereitung darstellt,

10. die für die Arzneispezialität vorgesehenen

Handelspackungen im Hinblick auf die

Zusammensetzung, Stärke, Beschaffenheit,

Arzneiform, Dosierung, Haltbarkeit,

Anwendungsart oder das Anwendungsgebiet

der Arzneispezialität gesundheitlich bedenklich

oder unzweckmäßig sind,

11. der Entwurf der Kennzeichnung nicht dem

§ 7 oder einer gemäß § 7 Abs. 3 erlassenen

Verordnung entspricht,

12. der Entwurf der Gebrauchsinformation nicht

den §§ 8 und 9 oder einer gemäß § 8 Abs. 4

erlassenen Verordnung entspricht,

13. der Entwurf der Fachinformation nicht dem

§ 10 oder einer gemäß § 10 Abs. 5 erlassenen

Verordnung entspricht,

14. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht,

15. die nichtklinischen Prüfungen, deren Ergebnisse

dem Antrag beigefügt sind, nicht entsprechend

dem jeweiligen Stand der Wissenschaften

oder einer gemäß § 48 erlassenen

Verordnung durchgeführt wurden oder

16. die klinischen Prüfungen, deren Ergebnisse

dem Antrag beigefügt sind, nicht entsprechend

den §§ 28 bis 47 oder einer gemäß

§ 48 erlassenen Verordnung durchgeführt

wurden.

(2) Die Zulassung einer Arzneispezialität ist

erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher

Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz

der Gesundheit von Mensch oder Tier oder die

Arzneimittelsicherheit gewährleisten soll. Diese

Auflagen können auch nachträglich vorgeschrieben

werden.

Aufhebung der Zulassung

§ 23. Die Zulassung einer Arzneispezialität ist

aufzuheben, wenn

1. bekannt wird, daß bei der Zulassung ein Versagungsgrund

gemäß § 22 Abs. 1 vorgelegen

oder nachträglich eingetreten ist,

2. die Arzneispezialität ohne Erfüllung der

gemäß § 22 Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 erteilten

Auflagen vom Zulassungsinhaber in Verkehr

gebracht wird und eine Aufhebung der Zulassung

zum Schutz der Gesundheit von Mensch

oder Tier geboten erscheint,

3. die Arzneispezialität seit mehr als drei Jahren

zugelassen und nicht in Verkehr gebracht

worden ist, ohne daß der Zulassungsinhaber

dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz diesen Umstand ausreichend

begründet, oder

4. der Zulassungsinhaber auf die Zulassung verzichtet.

Änderungen

§ 24. (1) Jede Änderung der Daten, die für die

Zulassung maßgebend waren, ist dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz unver-

züglich mitzuteilen. Jede Änderung an einer Arzneispezialität,

deren Handelspackung, Gebrauchsinformation

oder Fachinformation bedarf der

Zulassung durch den Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz. Für den Antrag auf Zulassung

der Änderung gelten die §§ 13 bis 19 sinngemäß

mit der Maßgabe, daß nur jene Muster und

Unterlagen vorzulegen sind, die eine Beurteilung

dieser Änderung ermöglichen.

(2) Jede Änderung der Abgabebefugnis im Sinne

des § 59 Abs. 4 bedarf der Zulassung durch den

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

Für den Antrag auf Zulassung der Änderung gelten

die §§ 13 bis 19 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

nur jene Muster und Unterlagen vorzulegen sind,

die eine Beurteilung dieser Änderung ermöglichen.

§ 25. (1) Die Zulassung einer Änderung im Sinne

des § 24 Abs. 1 ist zu versagen

1. bei Vorliegen eines Grundes gemäß § 22

Abs. 1 oder

2. bei Änderungen, die das grundsätzliche

Wesen der Arzneispezialität betreffen.

(2) Die Zulassung einer Änderung im Sinne des

§ 24 Abs. 2 ist zu versagen, wenn die vorgelegten

Muster und Unterlagen für die beantragte Beurteilung

der Arzneispezialität im Sinne des § 59 Abs. 3

nicht ausreichen.

(3) Die Zulassung der Änderung einer Arzneispezialität

ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung

solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung

den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier

oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten soll.

Chargenfreigabe

§ 26. (1) Biogene Arzneispezialitäten dürfen

unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung

von Arzneispezialitäten nur in Verkehr gebracht

werden, wenn deren Charge vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz freigegeben ist.

(2) Die Charge ist vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz freizugeben, wenn

eine von Organen des Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz oder von durch den

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

beauftragten Sachverständigen durchgeführte

Chargenprüfung ergeben hat, daß die Charge

1. nach Herstellungs- und Kontrollmethoden,

die dem jeweiligen Stand der medizinischen

und pharmazeutischen Wissenschaft entsprechen,

hergestellt und geprüft worden ist und

2. den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

insbesondere im Hinblick auf Qualität, Wirksamkeit

und Unbedenklichkeit, entspricht.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann Chargen ohne Durchführung

einer Chargenprüfung gemäß Abs. 2 freigeben,

wenn die Herstellungs- und Kontrollmethoden des

Herstellers die erforderliche Qualität, Wirksamkeit

und Unbedenklichkeit der biogenen Arzneispezialität

gewährleisten.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf die

Arzneimittelsicherheit nähere Bestimmungen über

die Chargenfreigabe durch Verordnung zu erlassen.

Arzneispezialitätenregister

§ 27. (1) Jede zugelassene Arzneispezialität ist

unter einer fortlaufenden Nummer (Zulassungsnummer)

in ein vom Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz zu führendes Register

(Arzneispezialitätenregister) einzutragen.

(2) In das Arzneispezialitätenregister ist jede

Änderung oder Aufhebung einer Zulassung einzutragen.

(3) Jede in das Arzneispezialitätenregister eingetragene

Zulassung, deren Änderung oder Aufhebung

ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate

nach deren Rechtswirksamkeit, zu veröffentlichen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat durch Verordnung nähere

Bestimmungen über die Führung des Arzneispezialitätenregisters,

Art und Umfang der Eintragungen

und über die Art der Veröffentlichung zu erlassen.

III. ABSCHNITT

Klinische Prüfung

Allgemeine Voraussetzungen

§ 28. Klinische Prüfungen von Arzneimitteln

dürfen ausschließlich der Entwicklung neuer medizinischer

Möglichkeiten, insbesondere von Therapie,

Prophylaxe und Diagnostik, dienen und nur

dann durchgeführt werden, wenn eine Verbesserung

der bestehenden Möglichkeiten zu erwarten

ist.

§ 29. (1) Bei der Planung, Anlage und Durchführung

klinischer Prüfungen sind die gesundheitlichen

Risken und Belastungen für die Person, an

der die klinische Prüfung durchgeführt wird, so

gering wie möglich zu halten.

(2) Die klinische Prüfung von Arzneimitteln darf

nur durchgeführt werden, wenn die Risken, die mit

ihr für jene Person verbunden sind, an der sie

durchgeführt wird, gemessen an der erwarteten

Bedeutung des Ergebnisses der Prüfung für die

Medizin vertretbar sind und die nicht auszuschließende

Gefahr einer Beeinträchtigung der Gesundheit

dieser Person

1. nicht erheblich ist oder

2. überwogen wird von dem von der Anwendung

des Arzneimittels anzunehmenden Vorteil

für ihre Gesundheit.

(3) Die klinische Prüfung von Arzneimitteln darf,

abgesehen von den Fällen des § 46, an Personen

weiblichen Geschlechts nur durchgeführt oder fortgesetzt

werden, wenn vor Beginn der klinischen

Prüfung und in ausreichender Wiederholung während

der klinischen Prüfung ein Arzt das Nichtvorliegen

einer Schwangerschaft festgestellt hat.

§ 30. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels

darf nur durchgeführt werden, wenn

1. Angaben über relevante physikalische und

chemische Daten oder biologische Eigenschaften

sowie über die angewendete Arzneimitteltechnologie

vorliegen und

2. aussagefähige Ergebnisse angemessener nichtklinischer

Prüfungen vorliegen, die entsprechend

dem jeweiligen Stand der Wissenschaften

durchgeführt wurden.

§ 31. Für die Planung, Anlage, Durchführung

und Auswertung klinischer Prüfungen sind wissenschaftlich

fundierte Methoden und Einrichtungen

zu wählen, die in bezug auf die Fragestellung relevante

und aussagekräftige Ergebnisse erwarten lassen.

Prüfungsleiter, Qualifikation und Pflichten

§ 32. (1) Klinische Prüfungen von Arzneimitteln

dürfen nur unter der verantwortlichen Leitung

eines Arztes (Prüfungsleiter) durchgeführt werden,

der

1. zur selbständigen Ausübung des ärztlichen

Berufes im Inland berechtigt ist,

2. über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen

auf dem Gebiet der klinischen Prüfung

von Arzneimitteln verfügt,

3. über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen

auf dem vorgesehenen Indikationsgebiet

verfügt und

4. über Kenntnisse auf den einschlägigen Gebieten

der nichtklinischen Medizin, insbesondere

auch über Planung, Durchführung und biostatistische

Auswertung klinischer Prüfungen

von Arzneimitteln, verfügt. Falls er auf einem

dieser Teilgebiete nicht die entsprechenden

Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, sind von

ihm einschlägige Fachkräfte mitverantwortlich

beizuziehen.

(2) Der Prüfungsleiter hat dem ärztlichen Leiter

der Krankenanstalt (§ 7 Abs. 1 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957), an der die klinische

Prüfung durchgeführt werden soll, seine Eignung

im Sinne des Abs. 1 nachzuweisen.

§ 33. Der Prüfungsleiter hat in eigener Verantwortung

zu entscheiden, ob die vorgesehene klinische

Prüfung entsprechend diesem Bundesgesetz

gerechtfertigt ist.

§ 34. Klinische Prüfungen von Arzneimitteln

dürfen, sofern es sich um die Erstanwendung am

Menschen im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

handelt, nur durchgeführt werden, wenn dem

Prüfungsleiter und dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt,

an der die klinische Prüfung durchgeführt

werden soll, ein Gutachten des Arzneimittelbeirates

(§ 49) darüber vorliegt, ob das zu prüfende

Arzneimittel die Voraussetzungen für die Durchführung

einer klinischen Prüfung gemäß diesem

Bundesgesetz erfüllt. Als Erstanwendung gilt auch

die erstmalige Anwendung eines Arzneimittels am

Menschen in einer neuen Art der Anwendung.

§ 35. Der Arzneimittelbeirat hat seinem Gutachten

gemäß § 34 zumindest die Unterlagen und

Informationen im Sinne der §§ 30 und 36 Abs. 1

zugrunde zu legen.

§ 36. (1) Der Prüfungsleiter hat sich über die

Unterlagen gemäß § 30 persönlich mit der gebührenden

Sorgfalt zu informieren. Er hat sich insbesondere

durch einen mit den nichtklinischen Prüfungen

vertrauten Wissenschaftler über die Ergebnisse

dieser Prüfungen und die voraussichtlich mit

der klinischen Prüfung verbundenen Risken informieren

zu lassen.

(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht

für die gesamte Dauer der klinischen Prüfung für

alle neuen Unterlagen und Ergebnisse im Sinne des

§ 30 sowie Erkenntnisse aus anderen klinischen

Prüfungen.

§ 37. Der Prüfungsleiter hat der klinischen Prüfung

einen Untersuchungsplan zugrunde zu legen,

der Auswertbarkeit und Reproduzierbarkeit der

Ergebnisse der klinischen Prüfung gewährleistet

und alle für die Fragestellung relevanten Kriterien

zu enthalten hat.

§ 38. Der Prüfungsleiter hat vorzusorgen, daß

zugunsten der Person, an der eine klinische Prüfung

durchgeführt werden soll, eine Versicherung

abgeschlossen wird, die alle Schäden abdeckt, die

infolge der Durchführung einer klinischen Prüfung

an Leben oder Gesundheit entstehen können.

§ 39. Der Prüfungsleiter hat vorzusorgen, daß

bei einem Zwischenfall unverzüglich entsprechende

Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können.

§ 40. Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, an

der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll,

hat vor Beginn der klinischen Prüfung dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

1. das ihm gemäß § 34 vorliegende Gutachten

anzuführen und

2. den voraussichtlichen Beginn der klinischen

Prüfung mitzuteilen.

§ 41. Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, an

der die klinische Prüfung durchgeführt wird, hat

dem Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz unverzüglich alle Zwischenfälle im

Zuge der klinischen Prüfung sowie die Beendigung

der Anwendung des Arzneimittels am Menschen im

Rahmen der klinischen Prüfung zu melden.

Klinische Prüfung außerhalb von Krankenanstalten

§ 42. (1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels

darf ambulant oder außerhalb einer Krankenanstalt

nur an Personen, die an einer einschlägigen

Krankheit leiden, gegen welche die Anwendung

des zu prüfenden Arzneimittels angezeigt ist, und

nur dann durchgeführt werden, wenn

1. die betreffende Krankheit in der Regel nicht

stationär behandelt wird oder

2. im Vergleich zur stationären Behandlung veränderte

Therapieerfordernisse zu erwarten

sind.

(2) Der Prüfungsleiter hat dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

1. seine Eignung im Sinne des § 32 Abs. 1 nachzuweisen

und

2. alle an der klinischen Prüfung beteiligten

Ärzte zu nennen.

Einwilligung

§ 43. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels

darf, sofern die §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmen,

nur durchgeführt werden, wenn

1. die Person, an der sie durchgeführt werden

soll, durch einen Arzt über Wesen, Bedeutung,

Tragweite und Gefahren der klinischen

Prüfung aufgeklärt worden ist,

2. die Person, an der sie durchgeführt werden

soll, sofern sie weiblichen Geschlechts ist,

durch einen Arzt darüber informiert wurde,

daß während der klinischen Prüfung eine

Schwangerschaft zu vermeiden ist und der

vermutete Eintritt einer Schwangerschaft

einem an der klinischen Prüfung beteiligten

Arzt sofort zu melden ist, und

3. die Person, an der sie durchgeführt werden

soll, nachweislich ihre Einwilligung hiezu

erteilt und nicht widerrufen hat; diese Einwilligung

ist nur wirksam, wenn die Person, die

sie abgibt,

a) geschäftsfähig und in der Lage ist, Wesen,

Bedeutung, Tragweite und Gefahren der

klinischen Prüfung einzusehen und ihren

Willen danach zu bestimmen und

b) nicht auf gerichtliche oder behördliche

Anordnung angehalten ist.

Schutz bestimmter Personengruppen

§ 44. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels

darf an Minderjährigen nur durchgeführt werden,

wenn

1. das Arzneimittel, das geprüft wird, zum

Erkennen, zur Heilung, Linderung oder Verhütung

von Krankheiten bei Minderjährigen

bestimmt ist,

2. die Anwendung des Arzneimittels nach den

Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft

angezeigt ist, um bei dem Minderjährigen,

an dem die klinische Prüfung durchgeführt

wird, Krankheiten oder deren Verlauf

zu erkennen, zu heilen oder zu lindern oder

ihn vor Krankheiten zu schützen,

3. die klinische Prüfung an Erwachsenen nach

den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft

keine ausreichenden Prüfungsergebnisse

erwarten läßt,

4. die Einwilligung hiezu durch den Erziehungsberechtigten,

hat der Minderjährige mehrere

Erziehungsberechtigte, durch einen von

ihnen, nachweislich erteilt wurde und dieser

durch einen Arzt über Wesen, Bedeutung,

Tragweite und Gefahren der klinischen Prüfung

aufgeklärt worden ist,

5. im Fall des § 29 Abs. 2 Z 2 zusätzlich die Einwilligung

des Vormundschaftsgerichtes erteilt

wurde und

6. die Einwilligung hiezu auch durch den Minderjährigen,

an dem die klinische Prüfung

durchgeführt werden soll, nachweislich erteilt

wurde, sofern der Minderjährige in der Lage

ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Gefahren

der klinischen Prüfung einzusehen und

seinen Willen danach zu bestimmen.

§ 45. (1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels

darf an einer Person, die an einer Krankheit leidet,

nur durchgeführt werden, wenn

1. Ergebnisse von klinischen Prüfungen des Arzneimittels

an Personen, die an keiner Krankheit

leiden, vorliegen und

2. die Anwendung des Arzneimittels nach den

Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft

angezeigt ist, um bei der Person, an der

die klinische Prüfung durchgeführt werden

soll, die Krankheit oder deren Verlauf zu

erkennen, zu heilen oder zu lindern oder sie

vor weiteren Krankheiten zu schützen.

(2) Die klinische Prüfung darf an Personen, die

an einer Krankheit leiden, auch ohne Vorliegen der

Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 durchgeführt

werden, wenn die klinische Prüfung an Personen,

die an keiner Krankheit leiden,

1. gemäß § 29 Abs. 2 nicht durchgeführt werden

darf oder

2. kein aussagefähiges Ergebnis erwarten läßt.

(3) Ist eine Person infolge einer Krankheit voll

oder beschränkt entmündigt oder infolge einer

Krankheit auf gerichtliche oder behördliche

Anordnung angehalten, darf an ihr eine klinische

Prüfung gemäß Abs. 1 nur dann durchgeführt werden,

wenn das zu prüfende Arzneimittel zur

Anwendung bei dieser Krankheit vorgesehen ist.

(4) Die klinische Prüfung an einer Person im

Sinne des Abs. 3 darf nur durchgeführt werden,

wenn die Einwilligung hiezu

1. durch den gesetzlichen Vertreter nachweislich

erteilt wurde und dieser durch einen Arzt

über Wesen, Bedeutung, Tragweite und

Gefahren der klinischen Prüfung aufgeklärt

worden ist,

2. im Fall des § 29 Abs. 2 Z 2 zusätzlich die Einwilligung

des Pflegschaftsgerichtes erteilt

wurde und

3. die Einwilligung hiezu auch durch die Person

im Sinne des Abs. 3 nachweislich erteilt

wurde, sofern sie in der Lage ist, Wesen,

Bedeutung, Tragweite und Gefahren der klinischen

Prüfung einzusehen und ihren Willen

danach zu bestimmen.

§ 46. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels

darf an einer Schwangeren nur durchgeführt werden,

wenn

1. das Arzneimittel, das geprüft wird, zum

Erkennen, zur Heilung, Linderung oder Verhütung

von Krankheiten bei Schwangeren

oder ungeborenen Kindern bestimmt ist,

2. die Anwendung des Arzneimittels nach den

Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft

angezeigt ist, um bei der Schwangeren,

an der die klinische Prüfung durchgeführt

wird, oder bei ihrem ungeborenen Kind

Krankheiten oder deren Verlauf zu erkennen,

zu heilen oder zu lindern oder diese vor

Krankheiten zu schützen,

3. nach den Erkenntnissen der medizinischen

Wissenschaft die Durchführung der klinischen

Prüfung voraussichtlich keine Risken

für das ungeborene Kind mit sich bringt und

4. die klinische Prüfung nach den Erkenntnissen

der medizinischen Wissenschaft nur an

Schwangeren ausreichende Prüfungsergebnisse

erwarten läßt.

Widerruf der Einwilligung

§ 47. Die Einwilligung zur Durchführung der

klinischen Prüfung darf jederzeit widerrufen werden.

Sind für die Durchführung der klinischen Prüfung

an einer Person nach den vorstehenden

Bestimmungen mehrere Einwilligungen erforderlich,

so darf die klinische Prüfung an dieser Person

nicht fortgesetzt werden, wenn auch nur eine dieser

Einwilligungen widerrufen wird.

Verordnungsermächtigung

§ 48. Sofern dies im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit

erforderlich ist, hat der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung

nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen

und die Durchführung der klinischen Prüfung

und der nichtklinischen Prüfung von Arzneimitteln

zu erlassen.

IV. ABSCHNITT

Arzneimittelbeirat

§ 49. (1) Zur Beratung des Bundesministers für

Gesundheit und Umweltschutz in allen Fragen des

Arzneimittelwesens sowie zur Erstellung von Gutachten

in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,

insbesondere von Gutachten gemäß § 34, ist beim

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

eine Kommission (Arzneimittelbeirat) einzurichten.

(2) Dem Arzneimittelbeirat haben als ständige

Mitglieder anzugehören: je ein Vertreter aus den

Gebieten

1. Arzneiformenlehre,

2. Innere Medizin,

3. klinische Pharmakologie,

4. Pharmakologie und Toxikologie und

5. Pharmazeutische Chemie.

(3) Den Beratungen des Arzneimittelbeirates

können je nach Art des zu behandelnden Gegenstandes

als nicht ständige Mitglieder je ein Vertreter

aus den Gebieten

1. Anästhesiologie und Intensivmedizin,

2. anthroposophische Medizin,

3. Arbeitsmedizin,

4. Augenheilkunde,

5. Biochemie oder medizinische Chemie,

6. Chemotherapie,

7. Chirurgie,

8. Dermatologie und Venerologie,

9. Geriatrie,

10. Gynäkologie und Geburtshilfe,

11. Hals-, Nasen- u. Ohrenheilkunde,

12. Homöopathie,

13. Hygiene und Epidemiologie,

14. Immunologie,

15. Kinderheilkunde,

16. medizinische Statistik,

17. Neurologie,

18. Nuklearmedizin,

19. Onkologie,

20. Orthopädie,

21. Pharmakognosie,

22. Pathologie,

23. Physiologie,

24. Psychiatrie,

25. Radiologie,

26. Serologie,

27. Sozialmedizin,

28. Urologie,

29. Veterinärmedizin,

30. Veterinärpharmakologie und -toxikologie,

31. Virologie und

32. Zahnheilkunde

beigezogen werden.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Mitglieder des

Arzneimittelbeirates sind vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von

fünf Jahren zu bestellen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat für die in Abs. 4 genannte Zeit

einen Beamten seines Ministeriums mit dem Vorsitz

im Arzneimittelbeirat zu betrauen.

(6) Für jedes Mitglied sowie für den Vorsitzenden

ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(7) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und

ihre Stellvertreter haben beschließende Stimme.

Stellvertreter haben ein solches Stimmrecht nur bei

Verhinderung jener Personen, die sie vertreten.

(8) Zur Bearbeitung einzelner Sachgebiete kann

der Arzneimittelbeirat fallweise Sachverständige

beiziehen.

(9) Die Beratungen des Arzneimittelbeirates sind

nach einer vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz zu erlassenden Geschäftsordnung zu

führen.

(10) Die Tätigkeit im Arzneimittelbeirat ist unbeschadet

des Abs. 11 ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten

sind den Mitgliedern des Arzneimittelbeirates,

deren Stellvertretern und den Sachverständigen,

die gemäß Abs. 8 beigezogen werden, nach

der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(11) Den Mitgliedern des Arzneimittelbeirates,

die mit der Vorbereitung von Gutachten gemäß

§ 34 betraut sind, gebührt eine in bezug auf die

Mühewaltung und den Zeitaufwand angemessene

Entschädigung, welche derjenige zu tragen hat, der

um das Gutachten ansucht.

V. ABSCHNITT

Werbebeschränkungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 50. (1) Arzneimittelwerbung darf nur für

1. zugelassene Arzneispezialitäten oder

2. Arzneimittel, die im Arzneibuch im Sinne des

§ 1 Arzneibuchgesetz genannt sind,

betrieben werden.

(2) Arzneimittelwerbung darf weder Aussagen

noch bildliche Darstellungen enthalten, die

1. dem Arzneimittel eine über seine tatsächliche

Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen,

2. fälschlich den Eindruck erwecken, daß ein

Erfolg regelmäßig erwartet werden kann,

oder

3. im Widerspruch zur Kennzeichnung,

Gebrauchs- oder Fachinformation stehen.

Laienwerbung

§ 51. (1) Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher

bestimmt ist, darf nicht für

1. Arzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen,

2. Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, beim

Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische

Störungen zu beseitigen oder zu lindern, und

3. homöopathische Arzneimittel

betrieben werden.

(2) Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher

bestimmt ist, darf keine bildlichen Darstellungen

1. von Angehörigen der Heilberufe,

2. von Einrichtungen des Gesundheitswesens

oder

3. von Veränderungen des menschlichen oder

tierischen Körpers oder seiner Teile durch

Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder

krankhaften Beschwerden, auch in schematisierter

Form,

enthalten.

§ 52. Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher

bestimmt ist, hat in deutlich wahrnehmbarer Form

die Informationen im Sinne des § 8 zumindest in

jener Ausführlichkeit zu enthalten, die für die Vermittlung

ihres wesentlichen Inhaltes unerläßlich ist.

Darüber hinaus hat sie einen deutlich wahrnehmbaren

Hinweis darauf zu enthalten, daß jedes Arzneimittel

auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen

kann und daher die Gebrauchsinformation genau

zu beachten ist oder der Rat eines Arztes oder Apothekers

einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über

akustische oder audiovisuelle Medien, so muß dieser

Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein.

§ 53. (1) Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher

bestimmt ist, bedarf der Zulassung durch den

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

(2) Dem Antrag auf Zulassung ist, sofern die

Werbung in Druckschriften erfolgen soll, ein wort-

und zeichengetreuer Entwurf der Werbung, sofern

sie über akustische oder audiovisuelle Medien

erfolgen soll, der Werbeträger in der beantragten

Form anzuschließen. Darüber hinaus sind jene

Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der in

der Werbung enthaltenen Angaben ermöglichen.

§ 54. Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher

bestimmt ist, bedarf nicht der Zulassung gemäß

§ 53, wenn sie

1. für zugelassene Arzneispezialitäten betrieben

wird,

2. in Druckschriften erfolgt,

3. den gesamten Text der Gebrauchsinformation

enthält und

4. neben dem Warnhinweis gemäß § 52 zweiter

Satz nur Elemente der Kennzeichnung und

einzelne Sätze aus der Gebrauchsinformation

enthält.

§ 55. Arzneimittelwerbung für apothekeneigene

Arzneispezialitäten, die für Verbraucher bestimmt

ist, darf nur im Rahmen des Apothekenbetriebes

erfolgen, in dem die Arzneispezialität ganz oder

überwiegend hergestellt wird.

Fachwerbung

§ 56. (1) Arzneimittelwerbung für eine zugelassene

Arzneispezialität, die für Anwender oder für

Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie in Druckschriften

erfolgt, in deutlich lesbarer Form den

gesamten Text der Fachinformation zu enthalten.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann durch Bescheid eine Kurzfassung

der Fachinformation für Zwecke der Werbung

im Sinne des Abs. 1 zulassen. Diese Kurzfassung

hat alle Elemente der Fachinformation zumindest

in jener Ausführlichkeit zu enthalten, die für

die Vermittlung ihres wesentlichen Inhaltes unerläßlich

ist.

VI. ABSCHNITT

Vertrieb

Abgabe von Arzneimitteln

§ 57. (1) Arzneimittel dürfen vom Hersteller,

Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur

abgegeben werden an

1. öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken

und tierärztliche Hausapotheken,

2. im § 59 Abs. 3 genannte Gewerbetreibende,

soweit sie zur Abgabe von Arzneimitteln

gemäß diesem Bundesgesetz befugt sind,

3. Hersteller ausschließlich zum Zweck der Herstellung

von Arzneimitteln oder soweit sie

gemäß der Gewerbeordnung 1973 zum Handel

mit Arzneimitteln befugt sind,

4. Arzneimittel-Großhändler,

5. Gebietskörperschaften, soweit dies zur Erfüllung

ihrer Aufgaben im Rahmen der Hoheitsverwaltung

zur Impfprophylaxe und Seuchenbekämpfung

notwendig ist und die Kosten

von ihnen überwiegend getragen werden,

6. Einrichtungen des Österreichischen Bundesheeres,

die der Arzneimittelversorgung des

Bundesheeres dienen, und

7. wissenschaftliche Institute und Untersuchungsanstalten

der Gebietskörperschaften,

sofern diese Arzneimittel zur Erfüllung ihrer

Aufgaben benötigen.

(2) An Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke

dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-

Großhändler abgegeben werden

1. Vollblutkonserven, Suspensionen zellulärer

oder korpuskulärer Blutbestandteile, Einzelspenderzubereitungen,

2. natives menschliches oder tierisches Gewebe

und

3. medizinische Gase.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für radioaktive

Arzneimittel. Diese dürfen vom Hersteller, Depositeur

oder Arzneimittel-Großhändler nur an Inhaber

einer Bewilligung für den Umgang mit radioaktiven

Stoffen gemäß dem Strahlenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 227/1969, abgegeben werden.

(4) Fütterungsarzneimittel dürfen vom Hersteller,

Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler auf

Verschreibung des behandelnden Tierarztes direkt

an Verbraucher abgegeben werden. Die wiederholte

Abgabe auf eine Verschreibung ist unzulässig.

(5) Abs. 1 gilt nicht für Arzneispezialitäten

gemäß § 11 Abs. 4.

Abgabe von Ärztemustern

§ 58. (1) Hersteller oder Depositeure dürfen von

zugelassenen Arzneispezialitäten die kleinste zugelassene

Handelspackung nach Aufbringung eines

deutlich lesbaren und nicht entfernbaren Hinweises

„Unverkäufliches Ärztemuster" an Krankenanstalten,

Ärzte, Tierärzte und Dentisten nach Maßgabe

des Abs. 2 abgeben.

(2) Die Abgabe von unverkäuflichen Ärztemustern

darf an Empfänger gemäß Abs. 1

1. innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten

nach erstmaliger Abgabe der Arzneispezialität

im Sinne des § 57 in einem dem

Zwecke der Einführung und Erprobung

angemessenen Umfang,

2. nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten

für den verbleibenden Zeitraum von zwei

Jahren nach erstmaliger Abgabe der Arzneispezialität

im Sinne des § 57 pro dokumentierter

Anforderung höchstens im Ausmaß von

sechs Handelspackungen einer Arzneispezialität

und

3. nach Ablauf des Zeitraumes von zwei Jahren

nach erstmaliger Abgabe der Arzneispezialität

im Sinne des § 57 pro dokumentierter Anforderung

höchstens im Ausmaß von drei Handelspackungen

einer Arzneispezialität und

unabhängig davon, für wieviele verschiedene

Arzneispezialitäten eine Anforderung erfolgt

ist, an einen Empfänger höchstens im Ausmaß

von 24 Handelspackungen pro Jahr

erfolgen.

(3) Über die Empfänger von unverkäuflichen

Arztemustern sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt

der Abgabe derselben sind Nachweise zu

führen und auf Verlangen dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen. Der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über

Art und Form der Nachweise zu erlassen.

Abgabe im Kleinverkauf

§ 59. (1) Arzneimittel dürfen im Kleinverkauf

nur in Apotheken abgegeben werden, sofern im folgenden

nichts anderes bestimmt ist.

(2) Apothekeneigene Arzneispezialitäten dürfen

nur in der Apotheke abgegeben werden, in der sie

ganz oder überwiegend hergestellt werden und

deren Konzessionär, Pächter oder verantwortlicher

Leiter Zulassungsinhaber dieser apothekeneigenen

Arzneispezialität ist.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz und der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie haben durch gemeinsame

Verordnung jene Arzneimittel zu bestimmen, die

selbst bei einer nach den Erfahrungen des täglichen

Lebens vorhersehbaren nicht bestimmungsgemäßen

Verwendung keine Gefährdung der Gesundheit

oder des Lebens von Mensch oder Tier besorgen

lassen und die daher im Kleinverkauf auch durch

Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer die

Herstellung von Stoffen und Präparaten gemäß

§ 220 Abs. 1 Z 1 oder die Imprägnierung von Verbandmaterial

gemäß § 220 Abs. 1 Z 4 der Gewerbeordnung

1973 umfassenden Konzession oder einer

Konzession für das Drogistengewerbe (§ 223 der

Gewerbeordnung 1973) berechtigt sind, abgegeben

werden dürfen. Soweit es sich bei diesen Arzneimitteln

um Kontaktlinsenflüssigkeiten handelt, dürfen

diese im Kleinverkauf auch durch Gewerbetreibende,

die zur Ausübung einer den Kleinhandel mit

Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen

gemäß § 236 a der Gewerbeordnung 1973 umfassenden

Konzession berechtigt sind, abgegeben werden.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Arzneispezialitäten. Im

Zulassungsbescheid für eine Arzneispezialität hat

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

zu bestimmen, ob diese Arzneispezialität

dem Abs. 3 entspricht und daher im Sinne des

Abs. 3 abgegeben werden darf. Diese Abgabebefugnis

ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt

wird, daß die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht

gegeben sind.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für

1. Fütterungsarzneimittel nach Maßgabe des

§ 57 Abs. 4,

2. Arzneimittel im Sinne des § 11 Abs. 4 und

3. medizinische Gase.

Abgrenzungskommission

§ 60. (1) Zur Beratung des Bundesministers für

Gesundheit und Umweltschutz und des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie in Fragen

der Abgrenzung der Verkaufsrechte im Sinne

des § 59 ist beim Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz eine Kommission (Abgrenzungskommission)

einzurichten.

(2) Der Abgrenzungskommission haben als Mitglieder

anzugehören

1. der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes

für Pharmakologie,

2. der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes

für Pharmakognosie,

3. zwei Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft,

4. ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,

5. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,

6. ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte

Österreichs,

7. ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

8. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger und

9. der Leiter der Bundesstaatlichen Anstalt für

experimentell-pharmakologische und balneologische

Untersuchungen.

(3) Die Mitglieder der Abgrenzungskommission

sind vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu

bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 2 Z 3 bis 8

genannten Vertreter steht den betreffenden Institutionen

das Vorschlagsrecht zu.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat für die in Abs. 3 genannte Zeit

einen Beamten seines Ministeriums mit dem Vorsitz

in der Abgrenzungskommission zu betrauen.

(5) Für jedes Mitglied der Abgrenzungskommission

sowie für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter

zu bestellen.

(6) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und

ihre Stellvertreter haben beschließende Stimme.

Stellvertreter haben ein solches Stimmrecht nur bei

Verhinderung jener Personen, die sie vertreten.

(7) Die Beratungen der Abgrenzungskommission

sind nach einer vom Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz und vom Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam zu

erlassenden Geschäftsordnung zu führen.

(8) Die Tätigkeit in der Abgrenzungskommission

ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den

Mitgliedern der Abgrenzungskommission oder

deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe

der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen.

Abgabe in Handelspackungen

§ 61. (1) Arzneispezialitäten dürfen nur in den

zugelassenen Handelspackungen abgegeben werden.

Hievon sind ausgenommen

1. die Abgabe auf Grund besonderer Anordnung

durch den Arzt oder Tierarzt,

2. die Abgabe in Anstaltsapotheken für den

Bedarf der von ihr zu versorgenden Krankenanstalt

und

3. die Abgabe von Fütterungsarzneimitteln bei

Losebelieferung.

(2) Bei der Abgabe nach Abs. 1 Z 1 ist vorzusorgen,

daß jederzeit Art und Menge der Arzneispezialität

festgestellt werden können.

(3) Bei der Abgabe nach Abs. 1 Z 3 ist dem Verbraucher

oder Anwender ein Begleitpapier zu übergeben,

das den Text der Kennzeichnung (§ 7) und

der Gebrauchsinformation (§ 8) enthalten muß.

VII. ABSCHNITT

Betriebsvorschriften

Betriebsordnung

§ 62. (1) Soweit es geboten ist, um die für die

Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier

erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel und

die Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten,

hat der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz durch Verordnung Betriebsordnungen

für die Betriebe der Hersteller, Depositeure,

Arzneimittel-Großhändler, Arzneimittel-Vollgroßhändler

und Drogisten zu erlassen.

(2) Nicht als Betriebe im Sinne des Abs. 1 gelten

1. Apotheken, in denen Arzneimittel ausschließlich

zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher

hergestellt werden,

2. nuklearmedizinische Institutionen oder Laboratorien,

die radioaktive Arzneimittel ausschließlich

zum Zwecke der unmittelbaren

Anwendung am Patienten herstellen oder

diese Arzneimittel an Inhaber einer Bewilligung

für den Umgang mit radioaktiven Stoffen

gemäß dem Strahlenschutzgesetz abgeben,

sowie

3. Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, in

denen für die ärztliche Versorgung der Angehörigen

des Bundesheeres Arzneimittel hergestellt

werden.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere

nähere Bestimmungen zu enthalten über

1. Herstellen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln,

2. Art und Umfang der Kontrolle von Arzneimitteln,

wie Führung eines Kontroilabors,

3. Anforderungen an die Hygiene,

4. Beschaffenheit, Größe, Ausstattung, Widmung

und Lage der Betriebsräume sowie

deren Einrichtung,

5. Beschaffenheit der technischen Ausrüstung,

6. Beschaffenheit der Arbeitskleidung,

7. Beschaffenheit und Kennzeichnung der

Behältnisse,

8. Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen,

Aufzeichnungen, Berichten, Proben

und sonstigen Nachweisen,

9. Beschaffenheit und Haltung der bei der Herstellung

der Arzneimittel verwendeten Tiere,

10. Dienstbereitschaft für Arzneimittel-Vollgroßhändler,

11. Lager- und Vorratshaltung,

12. Rücknahme, Kennzeichnung, Aussonderung

oder Vernichtung von nicht verkehrsfähigen

Arzneimitteln.

Bewilligung

§ 63. (1) In Betrieben im Sinne des § 62 Abs. 1

dürfen das Herstellen, das Inverkehrbringen und

die Kontrolle von Arzneimitteln erst auf Grund

einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit

und Umweltschutz aufgenommen werden.

(2) Dem Ansuchen auf Erteilung der Bewilligung

sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen

im Sinne des § 64 Abs. 1 erforderlichen

Unterlagen, insbesondere über

1. Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit,

2. Beschaffenheit, Größe, Ausstattung, Widmung

und Lage der Betriebsräume sowie

deren Einrichtung und

3. die Beschaffenheit der technischen Ausrüstung,

anzuschließen.

§ 64. (1) Die Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 ist

zu erteilen, wenn der Betriebsordnung entsprochen

wird und auf Grund der Ausstattung die für die

Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier

erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel

gewährleistet ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann auch einen Probebetrieb

anordnen, wenn dies zur Beurteilung des Vorliegens

der Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1

erforderlich ist.

(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter

Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren

Erfüllung die für den Schutz der Gesundheit und

des Lebens von Mensch oder Tier erforderliche

Beschaffenheit der Arzneimittel gewährleisten soll.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann auch eine eingeschränkte

Bewilligung im Sinne des § 63 Abs. 1 erteilen, wenn

die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen

Bewilligung nur in diesem eingeschränkten

Ausmaß vorliegen.

§ 65. Soll nach Erteilung der Bewilligung gemäß

§ 63 Abs. 1 eine Änderung hinsichtlich des Hersteilens,

des Inverkehrbringens oder der Kontrolle der

Arzneimittel vorgenommen werden, die Auswirkungen

auf die Beschaffenheit der Arzneimittel

oder das Produktions- oder Vertriebsprogramm

haben kann, so bedarf auch diese Änderung einer

Bewilligung im Sinne des § 63 Abs. 1.

§ 66. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung

gemäß § 63 Abs. 1 oder § 65, daß trotz Einhaltung

der vorgeschriebenen Auflagen die für die Gesundheit

und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche

Beschaffenheit der Arzneimittel nicht ausreichend

gewährleistet ist, so hat der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz andere oder

zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

Betriebsüberprüfung

§ 67. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz hat Betriebe im Sinne des § 62

Abs. 1 periodisch im Hinblick darauf zu überprüfen,

ob der Betriebsordnung entsprochen wird und

die für die Gesundheit und das Leben von Mensch

oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel

gewährleistet ist.

(2) Die Überprüfungen sind wenigstens einmal in

drei Jahren durchzuführen. Sie sind, außer bei

Gefahr im Verzug oder wenn die begründete

Annahme besteht, daß die Wirksamkeit der Amtshandlung

dadurch beeinträchtigt wird, vorher

anzukündigen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz ist ermächtigt, mit den obersten

Gesundheitsbehörden jener Staaten, in die Arzneimittel

exportiert oder aus denen Arzneimittel

importiert werden sollen, Verwaltungsübereinkommen

hinsichtlich der Überprüfung der Betriebe, in

denen diese Arzneimittel hergestellt werden, der

gegenseitigen Anerkennung dieser Überprüfungen

und des Austausches von Informationen über diese

Betriebe abzuschließen.

§ 68. (1) Die Organe des Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz sowie die vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, die

Betriebe im Sinne des § 62 Abs. 1 zu betreten, zu

besichtigen, zu überprüfen, Proben in der für eine

Untersuchung erforderlichen Menge zu nehmen

sowie Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu

führenden Aufzeichnungen zu nehmen. Diese

Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im Verzug,

während der Betriebszeiten durchzuführen.

(2) Die Organe des Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz sowie die vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

beauftragten Sachverständigen haben darauf

Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt

erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes

vermieden wird.

(3) Für die gemäß Abs. 1 genommenen Proben

gebührt keine Entschädigung.

§ 69. (1) In Fällen drohender Gefahr für die

Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel

hat der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz entsprechend dem Ausmaß der

Gefährdung

1. die gänzliche oder teilweise Schließung des

Betriebes, die Stillegung technischer Einrichtungen

oder sonstige, das Inverkehrbringen

von Arzneimitteln oder Stoffen hindernde

Maßnahmen zu verfügen oder

2. Auflagen vorzuschreiben, um die Einhaltung

der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener

Verordnungen zu gewährleisten.

(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr

durch Arzneimittel können Maßnahmen gemäß

Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren

oder vor Erlassung eines Bescheides an Ort und

Stelle getroffen werden; hierüber ist jedoch binnen

zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen,

widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben

gilt.

Persönliche Voraussetzungen

§ 70. (1) Mit der Leitung eines Kontroilabors im

Sinne des § 62 Abs. 3 Z 2 dürfen nur Personen

betraut werden, welche die hiefür erforderliche

wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und

eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert

haben.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften

darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche

Berufsvorbildung und praktische Ausbildung

der Leiter eines Kontroilabors nachzuweisen hat.

(3) In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die

wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu

bestimmen, daß der Leiter eines Kontrollabors ein

Universitätsstudium aus den Studienrichtungen

Pharmazie, Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin,

Lebensmitteltechnologie oder Gärungstechnik

erfolgreich abgeschlossen haben muß.

(4) In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die

praktische Ausbildung jedenfalls zu bestimmen,

daß eine zwei- bis fünfjährige Tätigkeit auf dem

Gebiet der Arzneimittelprüfung nachzuweisen ist.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann auf Antrag von dem Erfordernis

der Bestellung des Leiters eines Kontrollabors

im Sinne des § 62 Abs. 3 Z 2 Ausnahmen gewähren,

wenn dies auf Grund der Betriebsgröße und der

Produktpalette im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit

und den Schutz von Gesundheit von

Mensch oder Tier gerechtfertigt erscheint.

§ 71. (1) Personen, die in einem Betrieb im Sinne

des § 62 Abs. 1 beschäftigt sind und mit Arzneimitteln,

deren Behältnissen oder Stoffen, die zur Herstellung

von Arzneimitteln verwendet werden, in

Berührung kommen, haben unverzüglich den Leiter

des Betriebes oder dessen Stellvertreter zu benachrichtigen,

wenn

1. bei ihnen der Verdacht auf das Vorliegen

einer übertragbaren Krankheit besteht,

2. sie der Ansteckung durch eine anzeigepflichtige

Krankheit ausgesetzt waren oder bei

ihnen die Gefahr der Weiterverbreitung dieser

Krankheit besteht,

3. sie Erreger einer übertragbaren Krankheit

ausscheiden oder

4. sie sonst durch Krankheit die Beschaffenheit

der Arzneimittel nachteilig beeinflussen können.

Sie dürfen ihre Tätigkeit erst wieder aufnehmen,

wenn sich der Leiter des Betriebes oder dessen

Stellvertreter auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses

überzeugt hat, daß durch ihre Tätigkeit die

Beschaffenheit der Arzneimittel nicht nachteilig

beeinflußt wird.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind vor

ihrer Einstellung und in der Folge einmal jährlich

einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen,

wobei insbesondere auf das Vorliegen von Krankheiten

im Sinne des Abs. 1 zu achten ist.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind zu

Beginn ihres Dienstverhältnisses über Abs. 1 und 2

sowie über § 83 Z 7 durch den Dienstgeber nachweislich

zu belehren.

VIII. ABSCHNITT

Pharmareferent

Qualifikation

§ 72. (1) Die Tätigkeit eines Pharmareferenten

darf nur von Personen ausgeübt werden, die

1. ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen

Medizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie

erfolgreich abgeschlossen haben oder

2. durch eine Prüfung nachgewiesen haben, daß

ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die

Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung

gemäß Z 1 gleichzuhalten ist.

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist vor einer

beim Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz einzurichtenden Prüfungskommission

abzulegen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften

über die Zusammensetzung der Prüfungskommission,

die Prüfungsfächer, die Prüfungsvoraussetzungen

und die Durchführung der Prüfung

zu erlassen.

(4) In der Verordnung nach Abs. 3 ist jedenfalls

zu bestimmen, daß

1. der Prüfungskommission als Mitglieder vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

zu bestellende Sachverständige aus den

in Z 2 genannten Fachgebieten sowie je ein

Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages

und der Österreichischen

Ärztekammer als Beisitzer anzugehören

haben,

2. die Prüfung zumindest die Fächer

a) Allgemeine Grundlagen der Physik und

Chemie,

b) Anatomie und Physiologie,

c) Pathologie,

d) Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und

Parasitologie,

e) Pharmakologie und Arzneiformenlehre,

f) Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie

und

g) Arzneimittelrecht

zu umfassen hat, und

3. Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung

zumindest das Vorliegen einer Berechtigung

zum Besuch einer österreichischen Universität

als ordentlicher Hörer darstellt.

Pflichten

§ 73. (1) Pharmareferenten haben in Ausübung

ihrer Tätigkeit die Angaben, die die Fachinformation

gemäß § 10 zu enthalten hat, uneingeschränkt

zu vermitteln. Aussagen, die durch den Inhalt der

Fachinformation nicht gedeckt sind, sind unzulässig.

(2) Pharmareferenten sind verpflichtet, ihnen zur

Kenntnis gelangende Informationen im Sinne des

§ 75 unverzüglich ihrem Auftraggeber zu übermitteln.

§ 74. Pharmareferenten dürfen bei Ausübung

ihrer Tätigkeit keine Bestellungen von Arzneimitteln

entgegennehmen.

IX. ABSCHNITT

Kontrolle von Arzneimitteln

Meldepflicht

§ 75. (1) Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Dentisten

und Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession gemäß §§ 220, 221, 222 oder 223 der

Gewerbeordnung 1973 berechtigt sind, haben

Informationen über Arzneimittel hinsichtlich

1. Arzneimittelzwischenfällen,

2. Arzneimittelmißbrauch,

3. bisher unbekannter Nebenwirkungen,

4. des vermehrten Auftretens bekannter Nebenwirkungen,

5. bisher unbekannter Gegenanzeigen,

6. bisher unbekannter Gewöhnung,

7. bisher unbekannter Unverträglichkeiten oder

Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln,

Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder

kosmetischen Mitteln oder

8. Qualitätsmängeln,

die ihnen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit

bekanntgeworden sind, unverzüglich dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz zu

melden sowie alle Beobachtungen und Daten mitzuteilen,

die für die Arzneimittelsicherheit von

Bedeutung sein können.

(2) Betrifft die Meldung eine zugelassene Arzneispezialität,

so hat das Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz den Zulassungsinhaber

darüber zu informieren.

(3) Soweit dies zur Gewährleistung der Einheitlichkeit

der Meldungen geboten ist, hat der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer

eingehenden und raschen Information durch Ver-

ordnung nähere Bestimmungen über Inhalt,

Umfang und Form der Meldungen sowie der zu

verwendenden Vordrucke zu erlassen.

Probennahme

§ 76. (1) Arzneimittel sind von Organen des Bundesministeriums

für Gesundheit und Umweltschutz

oder von durch den Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz beauftragten Sachverständigen

zu kontrollieren.

(2) Die Kontrolle hat durch stichprobenartige

Probennahme im Betrieb des

1. Herstellers,

2. Depositeurs,

3. Arzneimittel-Großhändlers oder

4. Arzneimittel-Kleinverkäufers

während der Betriebszeiten zu erfolgen.

(3) Die Kontrolle von Fütterungsarzneimitteln

kann auch beim Verbraucher erfolgen.

(4) Zur Durchführung der Kontrolle ist den

Organen des Bundesministeriums für Gesundheit

und Umweltschutz oder den durch den Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz beauftragten

Sachverständigen der Zutritt zu den im Abs. 2

genannten Betrieben sowie die erforderliche Probennahme

zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch

für die Kontrolle von Fütterungsarzneimitteln beim

Verbraucher.

(5) Die genommene Probe ist, soweit dies ihrer

Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie

Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche

Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen

sind. Ein Teil ist der Partei zu Beweiszwecken

zurückzulassen.

(6) Für die genommenen Proben gebührt keine

Entschädigung. Werden die Proben in Betrieben

gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder beim Verbraucher

gemäß Abs. 3 genommen, so hat der Hersteller

oder Depositeur dafür durch Überlassung gleicher

Stücke Ersatz zu leisten.

Schutzmaßnahmen

§ 77. Wird bei einer Kontrolle gemäß § 76 festgestellt

oder erhält das Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz sonst davon Kenntnis,

daß ein Arzneimittel den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder eine zugelassene Arzneispezialität

der Zulassung nicht entspricht oder die

gemäß § 22 Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 vorgeschriebenen

Auflagen nicht erfüllt worden sind, kann der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Maßnahmen verfügen, die das Inverkehrbringen

dieser Arzneimittel hindern oder beschränken.

§ 78. (1) Kommen dem Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz Tatsachen zur

Kenntnis, auf Grund derer zu besorgen ist, daß ein

im Verkehr befindliches Arzneimittel eine Gefährdung

von Leben oder Gesundheit von Mensch oder

Tier darstellt, hat der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz entsprechend dem Ausmaß

der Gefährdung alle notwendigen Maßnahmen zu

verfügen, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung

dieses Arzneimittels hindern oder

beschränken.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann Maßnahmen gemäß Abs. 1

auch ohne vorausgegangenes Verfahren oder vor

Erlassen eines Bescheides treffen; hierüber ist

jedoch innerhalb von zwei Wochen ein schriftlicher

Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene

Maßnahme als aufgehoben gilt.

X. ABSCHNITT

Gebühren

§ 79. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen die Gebühren für die nach

diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Untersuchungen

und Begutachtungen — entsprechend den

erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden

Kosten — in einem Tarif festzulegen. Die

Erlassung und Änderung des Tarifs ist im "Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Ausfertigungen

des Tarifs sind vom Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz auf Verlangen

gegen Ersatz der Kosten abzugeben.

(2) Der Tarif hat für jene Untersuchungen und

Begutachtungen, deren Durchführung auf Grund

eines Parteienantrages erforderlich ist, eine Mindestgebühr,

die als Vorschuß zu erlegen ist, zu enthalten.

(3) Ergibt sich auf Grund dieses Bundesgesetzes

die Notwendigkeit von Untersuchungen und

Begutachtungen, für die ein Tarif nicht festgesetzt

ist, so sind die tatsächlich entstandenen Kosten vorzuschreiben.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann im Einzelfall davon Abstand

nehmen, für bestimmte Untersuchungen und

Begutachtungen Gebühren einzuheben, wenn diese

auf Grund eines Parteienantrages durchzuführen

sind und die Interessen der Volksgesundheit an diesem

Antrag das Parteieninteresse erheblich übersteigen.

(5) Die Gebühren laut Tarif und die Kosten nach

Abs. 3 sind Barauslagen gemäß § 76 AVG 1950.

XI. ABSCHNITT

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 80. (1) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

benötigten Daten im Sinne des § 3 Z 1

Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, dürfen

zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs

ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten

Datenverkehr Daten im

Sinne des § 3 Z 1 Datenschutzgesetz zu übermitteln

an

1. die Dienststellen des Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz,

2. den Arzneimittelbeirat, die Abgrenzungskommission

sowie Sachverständige, soweit ihnen

in Vollziehung dieses Bundesgesetzes Aufgaben

zugewiesen werden,

3. das Österreichische Bundesinstitut für

Gesundheitswesen, Universitätsinstitute und

sonstige der Forschung dienende Institutionen,

soweit sie im Interesse der Volksgesundheit

tätig sind, und

4. die Österreichische Apothekerkammer, die

Österreichische Ärztekammer und den

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung

für die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz ist ferner ermächtigt, im oder für

den automationsunterstützten Datenverkehr Daten

im Sinne des § 3 Z 1 Datenschutzgesetz zu übermitteln

an

1. Krankenanstalten, Ärzte, Tierärzte, Dentisten

und Apotheker, soweit sie Arzneimittel in

Verkehr bringen oder anwenden und die

sichere Anwendung oder der Schutz des

Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder

Tier es erfordern, und

2. internationale Organisationen, sofern eine

völkerrechtliche Verpflichtung zur Übermittlung

der Daten an diese besteht.

§ 81. Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen,

die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

oder in einem ähnlichen Verfahren

hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift

noch einer Beglaubigung.

XII. ABSCHNITT

Verschwiegenheitspflicht

§ 82. Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes betrauten Personen

sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,

zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich

aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse

einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten

ist.

XIII. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 83. Wer

1. Arzneispezialitäten entgegen dem § 7 oder

einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 3 oder 4

in Verkehr bringt,

2. Arzneispezialitäten entgegen den §§ 8 und 9

oder einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 4 in

Verkehr bringt,

3. Arzneispezialitäten im Sinne des § 11 Abs. 4

in Verkehr bringt, ohne dies dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

zu melden,

4. als Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität

es unterläßt, jede Änderung von Daten

gemäß § 24 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen,

5. bei der klinischen Prüfung eines Arzneimittels

am Menschen den §§ 31, 37 oder 40

zuwiderhandelt,

6. Arzneimittel entgegen den §§ 57 bis 59 oder

61 oder entgegen einer durch Verordnung

gemäß § 59 Abs. 3 oder durch Bescheid

gemäß § 59 Abs. 4, § 24 Abs. 2 oder § 88

Abs. 5 festgelegten Abgabebefugnis abgibt,

7. als Beschäftigter im Sinne des § 71 Abs. 1 das

Vorliegen der in § 71 Abs. 1 Z 1 bis 4

genannten Umstände nicht unverzüglich

meldet,

8. in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1

Personen im Sinne des § 71 Abs. 1 beschäftigt,

die nicht gemäß § 71 Abs. 3 belehrt wurden,

9. die Tätigkeit eines Pharmareferenten ohne

die Voraussetzungen des § 72 oder vorsätzlich

entgegen den §§ 73 oder 74 ausübt oder

10. die Meldepflicht des § 75 vorsätzlich verletzt,

macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher

Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S, im

Wiederholungsfalle bis zu 100000 S zu bestrafen.

§ 84. Wer

1. Arzneimittel in Verkehr bringt, die im Sinne

des § 3 schädliche Wirkungen haben,

2. Arzneimittel herstellt oder in Verkehr bringt,

die den Qualitätsanforderungen des § 4

Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, deren Haltbarkeit

nicht mehr gegeben ist, deren Verfalldatum

überschritten ist oder deren Handelspackungen

einen nachteiligen Einfluß

auf die Qualität des Arzneimittels haben

können,

3. einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt,

4. den Verboten des § 6 zuwiderhandelt,

5. Arzneispezialitäten, die gemäß § 11 der

Zulassung unterliegen, ohne Zulassung im

Inland abgibt,

6. eine zugelassene Arzneispezialität in Verkehr

bringt, die der Zulassung nicht ent-

spricht oder die gemäß § 22 Abs. 2 oder § 25

Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen nicht

erfüllt,

7. biogene Arzneispezialitäten in Verkehr

bringt, deren Charge nicht gemäß § 26 freigegeben

ist,

8. bei der klinischen Prüfung eines Arzneimittels

am Menschen den §§ 28 bis 30, 32, 34,

36, 38, 39, 41 bis 47 oder einer Verordnung

gemäß § 48 zuwiderhandelt,

9. Werbung betreibt, die nicht den §§ 50 bis 56

entspricht,

10. einen Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 entgegen

einer gemäß § 62 Abs. 1 erlassenen

Betriebsordnung führt oder eine gemäß § 64

Abs. 3, § 66 oder § 69 Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene

Auflage nicht erfüllt,

11. einen Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 ohne

Bewilligung im Sinne des § 63 oder § 65

führt oder eine Bewilligung im Sinne des

§ 64 Abs. 4 überschreitet,

12. den in § 68 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 genannten

Personen das Betreten, Besichtigen, die

Überprüfung, die Entnahme von Proben

sowie die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz

zu führenden Aufzeichnungen verwehrt

oder den Anordnungen dieser Personen

nicht nachkommt,

13. einer Verfügung gemäß § 69 Abs. 1 Z 1

zuwiderhandelt,

14. mit der Leitung eines Kontroilabors im Sinne

des § 62 Abs. 3 Z 2 eine Person betraut, die

die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder

praktische Ausbildung im Sinne einer Verordnung

gemäß § 70 Abs. 2 nicht nachweisen

kann,

15. in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1

eine Person entgegen dem § 71 Abs. 1

beschäftigt,

16. in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1

Personen im Sinne des § 71 Abs. 1 beschäftigt,

die nicht gemäß § 71 Abs. 2 untersucht

sind,

17. eine Person beauftragt, die Tätigkeit eines

Pharmareferenten entgegen den §§ 72 bis 74

auszuüben, oder

18. den Verfügungen gemäß § 77 oder § 78

zuwiderhandelt,

macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher

Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S, im

Wiederholungsfalle bis zu 200000 S zu bestrafen.

§ 85. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann die Zulassung einer Arzneispezialität

aufheben, wenn der Zulassunginhaber mindestens

dreimal wegen ein und derselben im § 83

Z 1 und 2 und § 84 Z 4, 6, 7 und 9 genannten Übertretung

bestraft wurde.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann eine Bewilligung gemäß § 63

Abs. 1 aufheben, wenn der Bewilligungsinhaber

mindestens dreimal wegen ein und derselben im

§ 84 Z 10 bis 14 und 18 genannten Übertretung

bestraft wurde.

XIV. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 86. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten

1. die Spezialitätenordnung, BGBl. Nr. 99/1947,

und

2. § 224 Abs. 1 bis 3 der Gewerbeordnung 1973

außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung

gemäß § 59 Abs. 3 treten die Abgrenzungsverordnungen,

RGBl. Nr. 152/1883, RGBl. Nr. 97/1886

und RGBl. Nr. 188/1895, außer Kraft.

§ 87. Durch dieses Bundesgesetz werden nicht

berührt

1. das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

2. das Arzneibuchgesetz, BGBl. Nr. 195/1980,

3. das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/

1972,

4. das Suchtgiftgesetz, BGBl. Nr. 234/1951,

5. das Giftgesetz, BGBl. Nr. 235/1951,

6. das Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/

1969,

7. das Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl. Nr.

179/1970,

8. das Gesundheitsschutzgesetz, BGBl. Nr. 163/

1952,

9. das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952,

10. das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976,

11. das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 184/

1974,

12. das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung

von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177/1909,

13. das Bundesgesetz gegen den unlauteren

Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/1923,

14. das Markenschutzgesetz 1970, BGBl.

Nr. 260, und

15. das Musterschutzgesetz 1970, BGBl.

Nr. 261.

§ 88. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes im Verkehr befindliche Arzneispezialitäten,

die im Sinne des § 7 der Spezialitätenordnung

zugelassen sind, gelten als zugelassen im

Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Eine gemäß Abs. 1 geltende Zulassung

erlischt nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes.

(3) Eine gemäß Abs. 1 geltende Zulassung

erlischt jedoch dann nicht, wenn der Zulassungsinhaber

bis zum Ablauf der im Abs. 2 festgelegten

Frist beim Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz die Zulassung einer

1. Kennzeichnung gemäß § 7,

2. Gebrauchsinformation gemäß § 8 und

3. Fachinformation gemäß § 10

für diese Arzneispezialität beantragt.

(4) Dem Antrag gemäß Abs. 3 sind jene Unterlagen

anzuschließen, die inhaltliche Abweichungen

von Signatur und Beipacktext in der gemäß der

Spezialitätenordnung genehmigten Form begründen.

(5) Im Bescheid über den Antrag gemäß Abs. 3

hat der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz auch zu bestimmen, ob die Arzneispezialität

dem § 59 Abs. 3 entspricht und daher im

Sinne des § 59 Abs. 3 abgegeben werden darf.

§ 89. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes im Verkehr befindliche Zulassungspflichtige

Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gemäß der Spezialitätenordnung

nicht zulassungspflichtig waren, gelten als

zugelassen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Eine gemäß Abs. 1 geltende Zulassung

erlischt nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs

Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, es

sei denn, es wird vor Ablauf dieser Frist ein Antrag

auf Zulassung gemäß § 13 gestellt.

§ 90. (1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 88 als

zugelassen gelten, unterliegen bis zur Entscheidung

über den Antrag gemäß § 88 Abs. 3 nicht den §§ 7

bis 10. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt mit der

Signatur und dem Beipacktext in der gemäß der

Spezialitätenordnung genehmigten Form in Verkehr

gebracht werden.

(2) Arzneispezialitäten, die gemäß § 89 als zugelassen

gelten, unterliegen nicht den §§ 7 bis 10. Sie

dürfen mit der bisherigen Kennzeichnung und

Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht werden.

§ 91. (1) Anträge auf Zulassung einer Arzneispezialität,

die entsprechend den Bestimmungen der

Spezialitätenordnung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gestellt wurden und über die zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

nicht entschieden ist, sind als Anträge im Sinne des

§ 13 zu behandeln.

(2) Den Anträgen im Sinne des Abs. 1 sind

Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 bis 6 nachzureichen.

Ansonsten sind der Entscheidung über diese

Anträge jene Unterlagen zugrunde zu legen, die

nach den Bestimmungen der Spezialitätenordnung

ausreichend waren.

§ 92. Betriebe im Sinne des § 62 Abs. 1, in denen

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

Tätigkeiten im Sinne des § 63 Abs. 1 ausgeübt

werden, gelten als bewilligt gemäß § 63.

§ 93. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann dem Leiter eines Kontroilabors

das Erfordernis der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

gemäß § 70 oder einer Verordnung gemäß

§ 70 Abs. 2 nachsehen, wenn dieser

1. nachweisen kann, daß er während der letzten

fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Tätigkeit des Leiters eines

Kontrollabors im Sinne des § 62 Abs. 3 Z 2

ausgeübt hat,

2. eine wissenschaftliche Berufsvorbildung und

eine praktische Ausbildung nachweisen kann,

auf Grund derer keine Beeinträchtigung der

Arzneimittelsicherheit durch seine Tätigkeit

als Leiter eines Kontrollabors zu erwarten ist,

und

3. die Gewährung der Nachsicht binnen sechs

Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

beantragt hat.

(2) Der Leiter eines Kontrollabors darf bis zur

Entscheidung über seinen rechtzeitig eingebrachten

Antrag gemäß Abs. 1 seine Tätigkeit im bisherigen

Umfang weiter ausüben.

§ 94. Pharmareferenten, welche die Voraussetzungen

des § 72 Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen ihre

Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie

1. nachweisen können, daß sie während des letzten

Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Tätigkeit eines Pharmareferenten

ausgeübt haben, und

2. die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit als Pharmareferent

dem Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz binnen sechs

Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

melden.

§ 95. (1) Dieses Bundesgesetz tritt ein Jahr nach

dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits ab dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen

frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft gesetzt werden.

(3) Anträge nach diesem Bundesgesetz können

bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden

Tag eingebracht werden.

§ 96. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

hinsichtlich des § 59 Abs. 3 und des § 60

Abs. 7 gemeinsam mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und hinsichtlich

des § 79 Abs. 1 der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →